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Bundesverwaltungsgericht 05.09.2012 E-4532/2012

5 settembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,690 parole·~8 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. August 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4532/2012

Urteil v o m 5 . September 2012 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien

A._______, geboren am (…), Mazedonien, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. August 2012 / N (…).

E-4532/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 20. oder 21. Juni 2012 verliess und am 22. Juni 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 5. Juli 2012 und der einlässlichen Anhörung zu den Gesuchsgründen vom 22. August 2012 im Wesentlichen geltend machte, als ethnische Roma in Mazedonien zahlreiche Schwierigkeiten zu haben, so sei ihr der Zugang zu Bars, Discos, dem Schwimmbad oder zum Arzt verwehrt, dass das BFM mit Verfügung vom 24. August 2012 – eröffnet am 28. August 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Mazedonien sei ein im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG verfolgungssicheres Land (safe country), die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien im Sinne von Art. 3 AsylG nicht asylrelevant, so dass es ihr nicht gelungen sei, die Vermutung der Verfolgungssicherheit umzustossen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. August 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei unter Feststellung der Undurchführbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, eventuell um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, dass sie ferner beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe zu unterlassen, und bei einer bereits erfolgten Datenweitergabe sei die Beschwerdeführerin darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,

E-4532/2012 dass die vorinstanzlichen Akten am 3. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),

E-4532/2012 dass auf die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylgewährung somit nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), so dass auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung infolge Gegenstandslosigkeit nicht einzutreten ist, dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Asylgesuche von Asylsuchenden aus vom Bundesrat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als verfolgungssicher bezeichneten Ländern nicht einzutreten ist, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Staatsangehörige von Mazedonien ist, dass der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 (mit Wirkung ab 1. August 2003) als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG somit gegeben ist, dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf eine Verfolgung bestehen,

E-4532/2012 dass dabei praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108), dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch von Menschenhand verursachte Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass dabei ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismassstab des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist, dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (zum Ganzen BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108 m.w.H.), dass für eine materielle Prüfung der Vorbringen (Überprüfung auf die flüchtlings- bzw. asylrechtliche Relevanz) im Rahmen eines Nichteintretensentscheides kein Raum besteht (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 5.1 m. w. H. auf die Praxis der ARK [Bestätigung seiner Praxis]), dass das BFM im vorliegenden Fall das Vorliegen von Hinweisen auf Verfolgung wegen fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz verneinte, dass es damit einerseits einen zu engen Verfolgungsbegriff anwandte und andrerseits bereits eine materielle Prüfung der Vorbringen vornahm, dass die Auffassung des BFM, wonach im vorliegenden Fall keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne des Gesetzes bestehen, somit zurückzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung nach dem Gesagten aufzuheben, die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen ist, dass der Eventualantrag (Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs) bei diesem Ausgang des Verfahrens hinfällig wird,

E-4532/2012 dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden, nicht bekannt gegeben werden und über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht werden dürfen (Art. 97 Abs. 1 AsylG), dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG), dass vorliegend mit der Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung die formalen Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 2 AsylG indes nicht erfüllt sind und der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, folglich gutzuheissen ist, dass aus den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe zu entnehmen sind, so dass der Antrag, eine allfällig erfolgte Datenweitergabe sei offenzulegen, gegenstandslos ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), so dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird, während das Gesuch um Kostenvorschussverzicht mit dem vorliegenden Direktentscheid hinfällig geworden ist, dass der Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens eine angemessene Entschädigung für notwendige Vertretungskosten zu entrichten wäre (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 37 VGG; Art. 7ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass sie jedoch unvertreten ist, so dass ihr keine Vertretungskosten entstanden sind und ihr folglich auch keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-4532/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Simon Thurnheer

Versand:

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