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Bundesverwaltungsgericht 12.12.2014 E-4522/2013

12 dicembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,333 parole·~17 min·3

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 5. Februar 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4522/2013

Urteil v o m 1 2 . Dezember 2014 Besetzung

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien

A._______, geboren am (…), und deren Kinder B._______, geboren am (…), und C._______, geboren am (…), Eritrea, c/o Schweizer Botschaft in Khartoum, Sudan, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 5. Februar 2013 / N (…).

E-4522/2013 Sachverhalt: A. Am 27. November 2011 ersuchte die eritreische Beschwerdeführerin A._______ bei der schweizerischen Botschaft in Khartoum um Asyl für sich und ihre zwei Kinder. B. Mit Schreiben vom 6. August 2012 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, dass die Schweizer Botschaft aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Gleichzeitig wurde sie mittels eines detaillierten Fragekatalogs aufgefordert, nähere Angaben zu ihrer Person und ihrer Situation in Eritrea sowie im Sudan zu machen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin fristgerecht nach (Eingang schweizerische Botschaft: 23. Oktober 2012). In der Beilage fand sich je eine Kopie ihrer (mutmasslich) eritreischen Identitätskarte (No. […]), der Geburtsurkunden von B._______ (geboren in D._______ am […]) und C._______ (geboren in D._______ am […]) sowie einer Heiratsurkunde von E._______ und A._______. C. Mit Verfügung vom 5. Februar 2013 – eröffnet am 25. Juni 2013 – verweigerte das Bundesamt die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz und wies die Asylgesuche ab. D. Am 18. Juli 2013 (Eingangsstempel) reichten die Beschwerdeführenden bei der schweizerischen Botschaft in Khartoum eine Beschwerde gegen die Verfügung des BFM ein und beantragten dabei implizit, ihnen sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. E. Die Beschwerde traf am 12. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein. F. Per E-Mail vom 10. November 2014 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand des Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

E-4522/2013 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch abgefassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E-4522/2013 3. Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012, 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylsuchende, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten. 4. 4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.1). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die

E-4522/2013 Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.1 m.w.H.), mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann. 4.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die in F._______ (Äthiopien) geborene eritreische Beschwerdeführerin christlichen Glaubens gab an, sie sei am (…) 1998 mit ihrer Familie nach G._______ (Eritrea) gekommen. Seit dem (…) 2007 sei sie mit ihrem Ehemann – E._______ (geboren am […] in H._______ [Eritrea]) – in D._______ (Eritrea) wohnhaft gewesen (A6 S. 1 f.). Dieser habe seit 1990 im militärischen Dienst gestanden und für die eritreische Unabhängigkeit gekämpft bis er am (…) 2010 verhaftet und ins Gefängnis "(…)" in der I._______ Zone (Region J._______ im Südwesten Eritreas) gebracht worden sei (A6 S. 3). Davon habe sie erfahren, als sie im (…) 2011 – als sie mit dem zweiten Kind schwanger gewesen sei – den Sold ihres Ehemannes habe abholen wollen, dieser ihr indes nicht ausbezahlt worden sei, weil ihr Ehemann im Gefängnis gewesen sei. Aus Angst, strafrechtlich verfolgt und ebenfalls verhaftet zu werden, sei sie drei Monate nach der Geburt ihres Kindes (am (…) 2011) aus Eritrea auf illegalem Weg ausgereist (A1, A6 S. 4 und 6). Nach der Ankunft im Sudan habe sie sich mit ihren Kindern ins Shagarab- Flüchtlingslager begeben, wo sie am (…) 2011 angekommen sei. Dort hätten sie jedoch nie genug zu essen und zu trinken bekommen. Ausserdem seien ihre Kinder mit Malaria infiziert, indes nicht medizinisch betreut worden. Im UNHCR-Camp müsse man sein eigenes Geld haben, um für sich zu sorgen. So sei sie nach zwei Monaten (am […] 2011) weiter nach Khartoum gereist. Sie hätte – weil sie weniger als vier Monate im Camp gewesen sei – keine Registrierungskarte des UNHCR erhalten (A6 S. 5 f.). Ihr Ehemann sei nach seiner Flucht aus dem Gefängnis am (…) 2012 einen Monat bei ihr im Sudan gewesen. Danach sei er aus Angst vor dem eritreischen Regime nach Äthiopien ausgereist, um dort für eine

E-4522/2013 eritreische oppositionelle Partei zu arbeiten. Sie wisse nicht, wo er sich befinde (A6 S. 2). Seit der Unabhängigkeit des Südsudans sei das ganze Land in eine finanzielle und politische Krise geraten, was insbesondere die Flüchtlinge zu spüren bekämen. Als eritreische Frau sei sie ständig in Gefahr, misshandelt und entführt zu werden, woraufhin Lösegeld an die Polizei bezahlt werden müsse. Als alleinstehende Frau sei sie zudem vollkommen auf sich gestellt, keine Organisation – auch nicht das UNHCR – würde sie unterstützen. Sie fände keine gute Arbeit – für wenig Geld putze sie Häuser von sudanesischen Familien – und könne ihre Kinder nicht zur Schule schicken. Mitten in der Nacht werde sie von sudanesischen Männern behelligt, weil sie alleinstehend sei. Auf der Strasse werde sie ständig beschimpft; man könne sich nicht frei bewegen. Ausserdem habe sie ständig Angst, nach Eritrea deportiert zu werden (A6 S. 5 und 7). Des Weiteren gab sie am 6. August 2012 zu Protokoll, sie sei mit dem dritten Kind ihres nach Äthiopien exilierten Ehemannes schwanger (A6 S. 2). 5.2 Das BFM hielt in seiner Verfügung vom 5. Februar 2013 fest, dass die Beschwerdeführerin mit den eritreischen Behörden ernstzunehmende Schwierigkeiten habe. Laut Berichten würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan befinden, weshalb nicht zu verkennen sei, dass die Lage vor Ort auch für die Beschwerdeführenden nicht einfach sei. Dennoch sei für sie ein weiterer Aufenthalt im Sudan zumutbar und möglich. Ihre Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, sei unbegründet, da das Risiko einer Verschleppung für vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannte Eritreer gering sei. Die Beschwerdeführenden würden gemäss den Akten nicht über ein geeignetes Risikoprofil verfügen, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung objektiv begründen könnte. Zudem sei nicht glaubhaft dargelegt worden, weshalb die Beschwerdeführenden persönlich faktisch und unmittelbar bedroht seien. Das Leben in Khartoum sei für eritreische Flüchtlinge nicht einfach, indes könne angesichts der gelegentlichen Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin und ihres Wohnverhältnisses davon ausgegangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartoum nicht unüberwindbar seien. Zudem stelle eine schwierige Lebenssituation keinen Grund für eine Einreisebewilligung dar. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, welche für in Not geratene Landsleute bereit stehe und Unterstützung biete. Sollte die Situation dennoch kritisch sein, sei eine

E-4522/2013 Registrierung als Flüchtlinge in einem Lager vom UNHCR möglich, wo sie die nötige Versorgung erhalten würden. Der Umstand, dass ein Verwandter namens K._______ in der Schweiz lebe, sei nicht derart gewichtig, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsse, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen Schutz gewähren solle. Nach dem Gesagten seien sowohl die Asylgesuche als auch die Einreiseanträge abzulehnen. 5.3 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom Juli 2013 unterstrich die Beschwerdeführerin nochmals, dass ihr Leben als alleinstehende Frau mit Kindern in Khartoum sehr hart sei. Teilweise lebe sie mit Freunden zusammen, teilweise seien diese indes auswärts unterwegs, so dass sie sich nicht auf deren Anwesenheit bzw. Schutz verlassen könne. So sei sie – als sie am (…) 2013 alleine zu Hause gewesen sei – von einem Sudanesen, der in der Nacht in ihre Unterkunft eingedrungen sei, sexuell misshandelt worden. Sie habe gedroht, die Polizei zu verständigen, doch der Sudanese habe nur erwidert, dann komme sie ins Gefängnis und werde schliesslich nach Eritrea deportiert. Dieser Mann habe sie am (…) 2013 erneut sexuell belästigt. Aus Angst vor einer Ausschaffung habe sie schliesslich die Polizei nicht verständigt. Ein Leben im Camp des UNHCR sei für sie nicht möglich, weil sie sich nicht nur vor einer Deportation, sondern auch vor Vergewaltigungen fürchte. Ausserdem seien dort Grundbedürfnisse wie Nahrung, Wasser, medizinische Versorgung oder Sicherheit nicht gewährleistet. 5.4 Die sich in den vorinstanzlichen Akten befindenden Kopien von Dokumenten ergeben u.a. (soweit sie lesbar sind), dass E._______ und A._______ (beide wohnhaft in D._______) am (…) 2011 geheiratet haben (vgl. Certificate of Marriage, Munici-pality of D._______, vom […] 2011), obwohl die Beschwerdeführerin – gemäss ihren eigenen Aussagen – sich in dieser Zeit bereits im Sudan aufgehalten habe.

E-4522/2013 6. 6.1 Vorliegend drängt sich zunächst die Frage auf, ob das BFM seinen Pflichten, die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben, hinreichend nachgekommen ist. 6.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich dementsprechend in der Begründung des Entscheides niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. auch BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.; BGE 136 I 229 E. 5.2). 6.3 Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in einem Asylverfahren aus dem Ausland die Einreise in die Schweiz zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder die Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen besteht (vgl. BVGE 2012/26 E. 7). Somit ist vorab zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. Bejahendenfalls müsste sodann die zumutbare Zufluchtnahme im Sudan geprüft werden. Auf eine Prüfung der Vorfluchtgründe (im Heimatland) kann das BFM nach dieser Vorgehensweise nur verzichten beziehungsweise die Frage explizit offen lassen, wenn die Frage der zumutbaren Schutzsuche im Drittstaat verneint wird. Vorliegend würden gemäss BFM (vgl. Ziff. 3 der Verfügung vom 5. Februar 2013) die Schilderungen der Beschwerdeführerin darauf schliessen lassen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Es stellt sich entsprechend die Frage, wie der vom BFM verwendete Begriff "ernstzunehmende Schwierigkeiten" zu verstehen ist, der weder begründet wurde noch einem im AsylG vorgese-

E-4522/2013 henen Rechtsbegriff entspricht. Weder hat das BFM sich zu den betroffenen Personen und deren Beziehungen untereinander noch zur vorgebrachten Reflexverfolgung geäussert. Einerseits könnte dieser Begriff aus grammatikalischer Sicht mit den "ernsthaften Nachteilen" (Art. 3 AsylG) gleichgesetzt werden, was mit der fehlenden Begründung vereinbar wäre. Anderseits kann die – aus juristischer Sicht – ungenaue vorinstanzliche Stellungnahme und das Manko einer Begründung zur Annahme führen, das BFM habe hinsichtlich der Frage der Vorfluchtgründe auf einen asylrechtlich eindeutigen Entscheid verzichten wollen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt hinsichtlich der Frage der Vorfluchtgründe zum Schluss, dass das BFM den Sachverhalt hinsichtlich einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG mangelhaft festgehalten hat und die Erwägung, es würden "ernstzunehmende Schwierigkeiten" bestehen, asylrechtlich ungenügend begründet ist. Das BFM ist gehalten, einen klaren asylrechtlich verwertbaren Entscheid zu treffen (eine Bejahung oder Verneinung oder das explizite, seinerseits begründete Offenlassen der Frage). Nur so besteht für die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, dagegen wirksam Beschwerde zu führen. 6.4 Die Verfügung vom 5. Februar 2013 ist aber auch hinsichtlich der Begründung, ob der Sudan der alleinstehenden Frau mit mehreren Kindern – allenfalls mit einem Säugling (A6 S. 2) – einen genügenden Schutz gewährt bzw. die Zufluchtnahme der Beschwerdeführenden in diesem Land als zumutbar zu erachten ist, als äusserst schematisch zu bezeichnen. Die einzelnen Sätze stellen fast ausschliesslich allgemeine und formelhafte Aussagen dar, welche mutmasslich auf jeden einzelnen Eritreer, der sich in Khartoum aufhält, anzuwenden wären. Gemäss dem BFM verfüge die Beschwerdeführerin nicht über ein geeignetes Risikoprofil, welches eine Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Zudem habe sie nicht glaubhaft darlegen können, sie sei persönlich faktisch und unmittelbar vor einer Rückschaffung nach Eritrea bedroht. Es stellt sich einerseits die Frage nach den Kriterien des erwähnten Risikoprofils, nach welchem ein eritreischer Flüchtling tatsächlich bezüglich einer Verschleppung in sein Heimatland gefährdet ist. Anderseits kann der Beschwerdeführerin vorliegend ihre vom BFM als mangelhaft bezeichnete Darlegung ihrer persönlichen Gefährdung nicht vorgeworfen werden, da sie dazu nach ihrer Stellungnahme vom Oktober 2012 nicht mehr befragt wurde.

E-4522/2013 Des Weiteren geht das BFM davon aus, eritreische Flüchtlinge im Sudan könnten sich beim UNHCR melden und um Schutz nachsuchen. Das BFM hat sich hinsichtlich der unklaren Identität insbesondere zur Person der Beschwerdeführerin (vgl. z.B. Dokumente im Dossier [vgl. E. 5.4]) zu äussern. Es ist ferner in keiner Weise auf die Vorwürfe der Beschwerdeführerin über die Situation im Flüchtlingslager (medizinische Versorgung, Kinderbetreuung, Deckung der Grundbedürfnisse) eingegangen. Überhaupt hat das BFM die Situation der minderjährigen Kinder der alleinerziehenden Beschwerdeführerin vollkommen ausser Acht gelassen, welche damals im Shagarab-Camp mit Malaria angesteckt worden seien. Auch ist unklar, mit wie vielen Kindern die Beschwerdeführerin sich heutzutage in Khartoum aufhält. Mit Blick auf die individuelle Situation der Beschwerdeführenden sind dementsprechend weitere Abklärungen zu tätigen. 6.5 Zusammenfassend gilt festzuhalten, dass das BFM seine Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts und zur Begründung seines Entscheides und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt hat. 7. 7.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich – d.h. ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4; BVGE 2008/14 E. 4.1; BVGE 2007/30 E. 8.2; BVGE 2007/27 E. 10.1). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt. Zudem darf die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur sein und die fehlende Entscheidreife kann durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass das BFM das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden und damit Bundesrecht verletzt hat. Da eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Beschwerdeebene vorliegend nicht in Betracht fällt, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E-4522/2013 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Den Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da kein Anlass zur Annahme besteht, ihnen wären durch die Beschwerdeführung relevante Kosten erwachsen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-4522/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 5. Februar 2013 wird aufgehoben und die vorliegende Sache – im Sinne der Erwägungen – zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schweizerische Botschaft in Khartoum.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

Versand:

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