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Bundesverwaltungsgericht 22.05.2012 E-4515/2010

22 maggio 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,813 parole·~14 min·4

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Mai 2010 / N

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4515/2010

Urteil v o m 2 2 . M a i 2012 Besetzung

Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien

A._______, geboren (…), Marokko, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Mai 2010 / N (…).

E-4515/2010 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess Marokko eigenen Angaben zufolge am (…) und gelangte über (…) am 21. September 2009 in die Schweiz; gleichentags suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl nach. Am 29. September 2009 wurde sie im EVZ summarisch befragt und gleichenorts am 12. Oktober 2009 zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin an, sie sei marokkanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, wo sie geboren und aufgewachsen sei. Sie habe Marokko mit Hilfe ihrer Mutter verlassen, weil sie von einem ihrer Brüder geschlagen und mit dem Tode bedroht worden sei; dieser habe erfahren, dass sie eine Liebesbeziehung mit (…) eingegangen sei und dabei Anfang (…). Ihr Geliebter habe sich geweigert, sie zu heiraten; er sei untergetaucht, obwohl sie ihm erzählt habe, dass es grosse familiäre Probleme geben werde, wenn sie (…), den ihre Brüder als Ehemann für sie vorgesehen hätten, heiraten müsse. Auf entsprechende Fragen anlässlich der summarischen Befragung antwortete die Beschwerdeführerin, sie habe ihren Reisepass und ihre Identitätskarte in Marokko bei ihrer Mutter zurückgelassen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. A.b Mit Schreiben vom 16. März 2010 teilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin mit, in einem anonymen Brief seien ihm Kopien ihres bis am (…) gültigen und mit einem Schengen-Visum für eine Erwerbstätigkeit in Italien, gültig vom (…) bis (…), versehenen Reisepasses und ihrer Identitätskarte zugegangen. Weiter werde darin ausgeführt, dass sie sich über einen längeren Zeitraum in Italien bei (…) aufgehalten habe, bevor sie in die Schweiz gekommen sei. Das BFM forderte sie unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht auf, die Originale ihrer Ausweispapiere einzureichen und im Rahmen des rechtlichen Gehörs bis am 26. März 2012 Stellung zu diesem Sachverhalt zu nehmen. In ihrer Stellungnahme vom 25. März 2010 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe Marokko am 27. August 2007 verlassen und sei zu (…) nach Italien gereist, bei (…) sie bis am (…) gelebt habe. Ein mit einer Niederlassungsbewilligung C in Bern wohnhafter Iraker namens

E-4515/2010 C._______, den sie im Internet kennengelernt habe, habe ihr eine Aufenthaltsbewilligung und Arbeit versprochen, worauf sie mit einem gefälschten italienischen Reisepass zu ihm in die Schweiz gereist sei. Er habe sie (…) und nach (…) Monaten vor die Türe gestellt. Sie habe sich nun dazu entschlossen, C._______, der auch andere Frauen (…), anzuzeigen, obwohl sie Angst vor ihm habe. Nach dem Rauswurf habe sie ein paar Tage bei einem Syrer gewohnt, der unter anderem ihren Reisepass und ihre Identitätskarte zurückbehalten habe. Sie sei deshalb nicht in der Lage, ihre Ausweispapiere im Original einzureichen. B. Mit Verfügung vom 21. Mai 2010 – eröffnet am 27. Mai 2010 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 21. September 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Juni 2010 beantragte die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an das BFM zwecks Beurteilung als zweites Asylgesuch, subeventualiter unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; ein Nachweis ihrer Bedürftigkeit werde auf Wunsch nachgereicht. Für die Begründung der Rechtsbegehren wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. D. Am 28. Juni 2010 bestätigte die vormals zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und verfügte, das Gericht werde nach Prüfung der Akten darauf zurückkommen. Die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Mit Verfügung vom 2. Juli 2010 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verlegte unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf

E-4515/2010 einen späteren Zeitpunkt, forderte sie auf, umgehend eine Fürsorgebestätigung einzureichen, und lud die Vorinstanz ein, sich bis am 16. Juli 2010 zur Beschwerde vernehmen zu lassen. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 2010, die der Beschwerdeführerin am 12. Juli 2010 zur Kenntnis gebracht wurde, ohne weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde. F. Am 12. Juli 2010 reichte die Beschwerdeführerin eine Sozialhilfebestätigung der (…) vom 9. Juli 2010 zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – abschliessend (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-4515/2010 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. So sei festzustellen, dass sie in ihrer Eingabe vom 25. März 2010 zugegeben habe, Marokko bereits am 27. August 2007 verlassen zu haben und im Besitz eines mit einer temporären Arbeitsbewilligung versehenen Schengen-Visums nach Italien zu (…) gereist zu sein, bei (…) sie sich bis zum Ablauf der Gültigkeit (…) aufgehalten habe. Angesichts dieser Sachlage sei ihren gesuchsbegründenden Vorbringen jegliche Grundlage entzogen. Die angeblich von einem Iraker in der Schweiz an der Beschwerdeführerin begangenen (…) seien nicht geeignet, asylrelevante Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darzutun. Es sei ihr unbenommen, diesen Sachverhalt bei der zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen. Des Weiteren

E-4515/2010 könne erwartet werden, dass sie auch gegen die Person, die angeblich ihre Identitätspapiere in der Schweiz zurückbehalten habe, strafrechtlich vorgehe und diese nach Wiederinbesitznahme beim Bundesamt einreiche. In diesem Zusammenhang sei überdies festzuhalten, dass sie in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht sowohl bei der Kurzbefragung als auch anlässlich der Anhörung ausgesagt habe, ihre Identitätspapiere würden sich in Marokko bei ihrer Mutter befinden. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, und der Vollzug sei vorliegend zulässig, zumutbar und möglich. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde nicht bestritten, dass sich die zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Ereignisse in Marokko im Jahre (…) schon deshalb nicht ereignet haben können, weil die Beschwerdeführerin ihr Heimatland bereits am 27. August 2007 verliess. Zudem können der Beschwerde auch keine Entgegnungen zur stichhaltigen Argumentation des Bundesamtes hinsichtlich der geltend gemachten Vergewaltigungen und bezüglich des Zurückbehaltens ihrer Identitätspapiere in der Schweiz entnommen werden. An dieser Stelle ist deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Als nachgeschoben und deshalb als nicht glaubhaft zu qualifizieren sind die erstmals in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin seit (…) mit Telefonanrufen bedroht und belästigt werde. Ein Marokkaner namens (…) habe die Mutter und (…) angerufen und ihnen gesagt, die Beschwerdeführerin würde umgebracht, wenn sie respektive ein Iraker nicht aufhörten, ihn und andere zu bedrohen. Ausserdem habe er ihnen erzählt, sie führe ein unehrenhaftes Leben in der Schweiz, es (…) und sie wohne mit fremden Männern zusammen. Die (…) Brüder hätten der Beschwerdeführerin daraufhin gedroht, sie bei einer Rückkehr nach Marokko umzubringen. Es wäre der Beschwerdeführerin ohne weiteres zumutbar und auch möglich gewesen, diese Vorbringen bereits in ihrer Stellungnahme vom 25. März 2010 respektive im späteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens geltend zu machen, was sie indessen in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht unterlassen hat. Auf das weitere Vorbringen, sie habe am (…) Anzeige gegen einen Syrer wegen Morddrohungen erstattet, ist mangels Relevanz für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht einzugehen.

E-4515/2010 3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermögen. Es erübrigt sich angesichts der vorstehenden Erwägungen, auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene einzugehen, da diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweisen auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E-4515/2010 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E-4515/2010 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.2 5.3.2.1 Aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssituation und der politisch-wirtschaftlichen Lage in Marokko ist im heutigen Zeitpunkt nicht von der generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 5.3.2.2 Vorliegend ergeben sich aus den Akten auch keine individuellen Umstände, welche es rechtfertigen würden, den Vollzug der Wegweisung nach Marokko als unzumutbar zu qualifizieren. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine – soweit aktenkundig – gesunde junge Frau mit abgeschlossener Ausbildung als (…) und Berufserfahrung, die im Heimatstaat über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt (vgl. Akten BFM A1/10 S. 2, 3 und 4), das ihr beim Wiederaufbau einer neuen Existenzgrundlage behilflich sein kann. 5.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E-4515/2010 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Weil indessen aufgrund der Akten nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen und die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist, ist der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und die Beschwerdeführerin ist von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite)

E-4515/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und (…)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bruno Huber Peter Jaggi

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