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Bundesverwaltungsgericht 17.01.2023 E-4492/2022

17 gennaio 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,530 parole·~28 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. September 2022

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4492/2022 E-4496/2022 E-4499/2022

Urteil v o m 1 7 . Januar 2023 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Kevin Schori.

Parteien

1. A._______, geboren (…), 2. B._______, geboren am (…), 3. C._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Mischa Hostettler, HR & Law Consulting Hostettler, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügungen des SEM vom 1. September 2022 / N (…), N (…) und N (…).

E-4492/2022, E-4496/2022, E-4499/2022 Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführenden suchten am 29. April 2020 in der Schweiz um Asyl nach und wurden dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region D._______ zugewiesen. B. B.a Mit drei separaten Verfügungen vom 9. November 2020 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung an den für ihre Asylgesuche zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien). Die Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. B.b Nachdem die Frist zur Überstellung nach Italien abgelaufen war, nahm die Vorinstanz die Asylverfahren der Beschwerdeführenden mit Verfügungen vom 2. (Beschwerdeführende 2 und 3) respektive 4. Februar 2021 (Beschwerdeführerin 1) wieder auf. Die Beschwerdeführenden wurden dem Kanton D._______ zugewiesen. II. C. C.a Die Anhörungen zu den Asylgründen fanden am 17. (Beschwerdeführerin 2) respektive am 18. (Beschwerdeführerin 1) März 2021 statt. Nach der Zuteilung ihrer Asylverfahren ins erweiterte Verfahren wurde mit der Beschwerdeführerin 1 am 15. Februar 2022 eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin 3 erschien zwar zu ihrem Anhörungstermin am 17. März 2021, konnte aber aus medizinischen Gründen (Diagnose: […], vgl. vorinstanzliche Akten N […] […]-21/2 [nachfolgend: act. 21], Arztbericht vom […] Juni 2020) nicht zu ihren Asylgründen befragt werden. Sie willigte jedoch ein, dass man sowohl ihre Mutter als auch ihre Schwester ebenfalls zu ihren Asylgründen befrage (vgl. a.a.O. act. 38 F9). D. D.a Die Beschwerdeführerin 1 (N […]) machte anlässlich der Befragungen im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei tamilischer Ethnie und stamme aus E._______ in F._______. Im Jahr (…) habe sie geheiratet und sei mit ihrem Ehemann nach G._______

E-4492/2022, E-4496/2022, E-4499/2022 gezogen. Nach ihrer Heirat sei ihr Ehemann festgenommen und während (…) Tagen im Camp von den sri-lankischen Behörden festgehalten und geschlagen worden. Anschliessend habe er seitens der Behörden nichts mehr vernommen. Nach zwei weiteren Umzügen und der Geburt der Beschwerdeführerin 2 seien sie im Jahr (…), als der Krieg wieder entfacht sei, nach Indien gegangen. Anfang des Jahres (…) sei die Familie – nach der Geburt der Beschwerdeführerin 3 – nach Sri Lanka zurückgekehrt, wo sie in E._______ gelebt hätten. Ihr Ehemann sei im Jahr 2002 der Arbeit in der Landwirtschaft wegen ins Vanni-Gebiet gegangen, wo er Kontakte zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehabt habe. Sie habe gehört, dass ihr Ehemann den LTTE Informationen geliefert habe. Er habe sie ein bis zwei Mal pro Monat zuhause in E._______ besucht und jeweils fremde Leute mitgebracht. Im (…) respektive (…) 2006 habe ihr Ehemann ihr mitgeteilt, dass es wieder Krieg geben werde, sie Probleme mit der sri-lankischen Armee bekommen würden und alle sterben könnten, weshalb sie (…) 2006 wieder nach Indien gegangen seien. Im Jahr (…) sei ihr Ehemann nach Sri Lanka zurückgekehrt. Aufgrund seiner Verbindungen zu den LTTE habe er jedoch Schwierigkeiten gehabt, weshalb er im Jahr (…) wieder nach Indien zurückgekehrt sei. Er habe ihr jedoch nur mitgeteilt, dass er als Spion für die LTTE tätig gewesen und deshalb in E._______ gesucht worden sei. Während dieser Zeit hätten sie sich regelmässig gestritten, weshalb ihr Mann im (…) beziehungsweise (…) wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Seither habe sie nichts mehr von ihm gehört. Da sie von ihm enttäuscht und genervt gewesen sei, habe es sie auch nicht mehr interessiert, wo er sich aufgehalten habe. Bis im (…) 2018 hätten sie sich an verschiedenen Orten in Indien – überwiegend in H._______ – aufgehalten. Im Jahr 2018 hätten sie Probleme mit den indischen Behörden bekommen, da sie sich auf illegalem Weg indische Pässe hätten ausstellen lassen. Die betreffenden Beamten hätten sich jedoch mit einer einmaligen Zahlung von Bestechungsgeld nicht zufriedengegeben. Deshalb sei sie im (…) 2018 gemeinsam mit der Beschwerdeführerin 3 per Flugzeug nach Sri Lanka zurückgekehrt. Da sie mithilfe des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees, Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen) nach Sri Lanka zurückgekehrt seien, seien sie bei ihrer Ankunft nicht von den srilankischen Behörden befragt worden. In der Folge hätten sie sich zunächst in I._______ in Colombo bei einem Freund aufgehalten, wo sie erfolglos versucht habe, für die Familie eine Wohnung zu finden. Im (…) 2018 seien sie nach E._______ zurückgekehrt, wo sie im Haus ihrer Mutter gelebt hätten. Darauf habe sich die Polizei bei ihr gemeldet und ihr mitgeteilt, dass sie zur Polizeistation J._______ kommen müsse. Sie sei mit ihrer Tochter

E-4492/2022, E-4496/2022, E-4499/2022 dorthin gegangen, um sich zu registrieren und die Fragen der Polizei zu beantworten. Nach der Registrierung auf der Polizeistation seien am (…) 2018 (ein Freitag) zwei Personen vom CID (Criminal Investigation Department) für eine Befragung bei ihnen zuhause erschienen, wobei sie auch zu ihrem Ehemann befragt worden sei. Die Beamten hätten sie für den kommenden Montag ins nahe gelegene Militärcamp beordert. Nach Mitternacht habe sie Schritte und Geräusche gehört. Da sie grosse Angst gehabt habe, habe sie ihre Mutter und Tochter geweckt. Obwohl mehrfach an ihre Türe geklopft worden sei, habe sie diese nicht geöffnet. Eine weitere Türe in der Küche sei aufgebrochen worden und drei maskierte Personen seien in das Haus eingedrungen. Sie und ihre Mutter seien mit einer Waffe bedroht und die Beschwerdeführerin 3 in ein Nebenzimmer gebracht worden. Die Beschwerdeführerin 3 habe geschrien und sie (Beschwerdeführerin 1) habe versucht, ihr zu Hilfe zu eilen, wobei sie von zwei Personen attackiert und geohrfeigt worden sei, bis sie das Bewusstsein verloren habe. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie die Beschwerdeführerin 3 voller Kratzer aufgefunden. Sie habe mit der Beschwerdeführerin 2 in Indien telefoniert und ihr vom Überfall berichtet. Die Beschwerdeführerin 2 habe sie überzeugen können, nach Indien zurückzukehren. Sie sei daraufhin mit ihrer Tochter mit dem Zug nach Colombo gefahren, wo sie sich wieder bei ihrem Freund aufgehalten hätten. Aus Scham sei sie mit ihrer Tochter nicht ins Spital gegangen, sondern habe in einer Apotheke Medikamente für sie gekauft. Sie habe mit einem Schlepper Kontakt aufgenommen, damit dieser ein Visum für sie und ihre Tochter beantrage. Sie habe Angst gehabt, dass sie wegen ihrem Ehemann und dessen Verbindung zu den LTTE vom Militär gesucht werde. Sie hätten via Colombo aus Sri Lanka ausreisen wollen, jedoch aufgrund ihrer offiziellen Adresse in F._______ und der kurzen Aufenthaltsdauer in Sri Lanka kein indisches Visum erhalten. Ihr Freund habe ihnen daher in der Folge geholfen, im (…) 2019 auf dem Seeweg nach Indien zu kommen. Nach ihrer Ausreise aus Sri Lanka hätten CID-Beamte zweimal ihre Mutter in E._______ aufgesucht und nach ihr gefragt. Sie habe ihrer Mutter daher geraten ihren Aufenthaltsort zu wechseln. Seither pendle ihre Mutter zwischen K._______ und E._______. Da sie wegen der Probleme mit den indischen Behörden weder in Indien noch ohne ein männliches Familienmitglied in Sri Lanka hätten leben können, hätten sie sich im (…) 2019 zur illegalen Ausreise aus Indien mit dem Bus entschieden.

E-4492/2022, E-4496/2022, E-4499/2022 Im (…) 2021 habe sie durch den Bruder ihres Ehemannes erfahren, dass ihr Ehemann in Sri Lanka verstorben sei. Ansonsten stehe sie mit ihrer Schwiegerfamilie nicht in Kontakt. D.b Die Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 (N […]) – soweit sie sich überhaupt zu den Ausreisegründen der Beschwerdeführenden 1 und 3 äussern konnte – entsprechen im Wesentlichen und hinsichtlich des vorliegend relevanten Sachverhalts denjenigen der Beschwerdeführerin 1, weshalb auf eine ausführliche Widergabe vorliegend verzichtet werden kann. D.c Die Beschwerdeführenden reichten folgende Dokumente und Beweismittel ein (im Original, sofern nicht anders spezifiziert): – Kopien ihrer sri-lankischen Identitätskarten, – zwei Kopien der sri-lankischen Reisepässe der Beschwerdeführenden 1 und 3, – Geburtsurkunden der Beschwerdeführenden 1 und 3, – diverse Dokumente aus Indien (Kopie des «Voluntary Repatriation Form for Sri Lankan Refugees» des UNHCR, eine Flüchtlings-Identitätskarte betreffend die Beschwerdeführerin 1 und ihren Ehemann, eine Rationenkarte, Identitätskarten des «L._______»-Flüchtlingscamps der Beschwerdeführerin 1 und ihres Ehemannes, ein Notenblatt vom Oktober 2009 betreffend die Beschwerdeführerin 2, diverse indische Medizinalakten aus dem Jahr 2014 betreffend die Beschwerdeführerin 3), – zwei medizinische Dokumentationen der Pflege des BAZ vom (…) April 2020 und (…) Mai 2020 sowie zwei Arztberichte vom (…) Juni 2020 und (…) Juli 2021 betreffend die Beschwerdeführerin 3, – drei Seiten handschriftlicher medizinischer Unterlagen sowie vier medizinische Kurzberichte der Pflege des BAZ vom (…) April 2020, (…) Juni 2020 und (…) Juni 2020 betreffend die Beschwerdeführerin 1, – zwei medizinische Berichte und eine medizinische Dokumentation der Pflege des BAZ vom (…) und (…) April 2020 respektive April / Mai 2020 betreffend die Beschwerdeführerin 2, – einen Arztbericht vom (…) April 2020 betreffend die Beschwerdeführerin 2, – eine Kopie des «Sri Lankan Tamil Registration Particulars» vom (…) 2014, – einen Zeitungsartikel betreffend (…) vom (…) Dezember 2009,

E-4492/2022, E-4496/2022, E-4499/2022 – diverse Kopien von Fotos der Beschwerdeführerin 2 und ihres indischen Partners, – einen Ausdruck eines Online-Artikels vom 11. Juli 2017 betreffend Passbetrug in Indien. E. Mit drei separaten Verfügungen vom 1. September 2022 – eröffnet am 5. September 2022 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug aber zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Darüber hinaus ordnete es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an die Beschwerdeführenden an. F. Mit gemeinsamer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Oktober 2022 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügungen vom 1. September 2022, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sowie die Vereinigung ihrer Beschwerdeverfahren. Als Beweismittel lagen der Beschwerde ein Schreiben der Mutter der Beschwerdeführerin 1 (inkl. Übersetzung sowie Kopie ihrer Identitätskarte), ein Foto des Ehemannes (ihn angeblich mit LTTE-Mitgliedern zeigend), ein Familienfoto, ein Schreiben eines angeblichen ehemaligen LTTE-Mitgliedes (inkl. Übersetzung und Kopie der französischen Aufenthaltsbewilligung), zwei Auszüge aus Online-Zeitungsberichten zu den LTTE sowie vier Fotos vom Haus der Beschwerdeführenden und dessen Umgebung in Sri Lanka (alle jeweils in Kopie) ein. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 6. Oktober 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).

E-4492/2022, E-4496/2022, E-4499/2022 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges Anfechtungsobjekt. Ein gemeinsames Beschwerdeverfahren mit einem einzigen Urteil ist indes zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich ähnliche Rechtsfragen stellen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.17). Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in drei separaten Verfügungen ab. Da es sich um einen zusammenhängenden Sachverhalt handelt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen, sind die Verfahren antragsgemäss zu vereinigen und es ist in einem einzigen Urteil über die drei Verfügungen zu entscheiden. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-4492/2022, E-4496/2022, E-4499/2022 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz kam in den angefochtenen Verfügungen zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten.

E-4492/2022, E-4496/2022, E-4499/2022 6.1.1 Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Geschehnisse auf die von den Beschwerdeführenden dargelegte Art und Weise zugetragen hätten. Obwohl sie teilweise durchaus lange Redebeiträge zu Protokoll gegeben hätten, seien sie nicht in der Lage gewesen, die geltend gemachte Verfolgung substanziiert, konsistent und erlebnisbezogen darzutun. Einleitend falle auch auf, dass sie vor der Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2006 im vom Militär kontrollierten Gebiet gelebt hätten und erst im Jahr 2018 bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka erstmals persönliche Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt hätten. Hinsichtlich der Verbindung ihres Ehemannes zu den LTTE habe die Beschwerdeführerin 1 mehrfach angegeben, nichts darüber zu wissen. Es erstaune, dass ihren Schilderungen hierzu lediglich allgemeine und stereotype Angaben zu entnehmen seien. Ihre Aussagen kennzeichneten sich hauptsächlich durch allgemeine bekannte Informationen aus, wie beispielswiese, dass ihr Ehemann Informationsaustausch gemacht habe, singhalesisch spreche, fremde Leute mit nachhause gebracht und spioniert habe. Ihren diesbezüglichen Vorbringen mangle es an Realkennzeichen wie einem persönlichen Erlebnisbezug und Substanz. Auch die Beschwerdeführerin 2 habe hierzu lediglich vage, allgemeine und ausweichende Antworten gegeben. Ihre inkonsistenten Angaben, wonach ihr Vater in M._______ in Lebensgefahr gewesen sei, weil verlangt worden sei, dass sich pro Haushalt eine Person der Bewegung anschliesse, erstaunten, zumal er gemäss ihren Angaben damals bereits für die LTTE tätig gewesen wäre. Sie sei folglich ebenfalls nicht in der Lage gewesen, substanziierte und konsistente Angaben über ihren Vater und seine Verbindung respektive Aktivitäten für die LTTE zu machen. Vielmehr sei anzunehmen, dass sie und ihre Familie Sri Lanka damals aufgrund der allgemeinen Situation im Rahmen des Bürgerkrieges verlassen hätten. Somit erscheine vorliegend auch nicht plausibel, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund des Vaters / Ehemannes (nachfolgend: Ehemann) eine Reflexverfolgung seitens der sri-lankischen Behörden zu befürchten hätten. Im Übrigen sei er gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin 1 im (…) 2021 verstorben, wonach das von ihnen geltend gemachte behördliche Verfolgungsmotiv auch nicht mehr bestehen würde. 6.1.2 Hinsichtlich des Überfalls auf die Beschwerdeführerin 3 führte das SEM aus, dass aufgrund der teils substanziierten und mit Realkennzeichen versehenen Schilderungen nicht auszuschliessen sei, dass tatsächlich ein

E-4492/2022, E-4496/2022, E-4499/2022 Überfall auf sie verübt worden sei. Jedoch sei die Beschwerdeführerin 1 nicht in der Lage gewesen, die Umstände dieses Vorfalles glaubhaft darzulegen. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass sich dieses Ereignis gemäss der von ihr dargelegten Sachverhaltsdarstellung ereignet habe. Zwar gehe das SEM davon aus, dass sie seit ihrer Ausreise im Jahr 2006 wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Ihren Akten sei auch eine Kopie ihres sri-lankischen Passes zu entnehmen, welcher am (…) 2018 in Colombo ausgestellt worden sei. Jedoch lasse sich nicht mit Sicherheit feststellen, wann sie nach Sri Lanka zurückgekehrt und ob sie tatsächlich auch nach F._______ zurückgekehrt sei. So seien auch ihre Schilderungen betreffend die Rückkehr nach F._______ unsubstanziiert und mit einer geringen Erzähldichte ausgefallen. Sie habe weder detaillierte Angaben über die Zugfahrt nach F._______ noch über ihre Ankunft machen können. Die Zugfahrt habe sie mit allgemeinen und stereotypen Angaben geschildert und den weiteren Angaben zur Ankunft in F._______ mangle es bereits ansatzweise an persönlichem Erlebnisbezug. Ebenso knapp seien ihre Schilderungen betreffend ihr Wiedersehen mit ihrer Mutter nach über zehn Jahren ausgefallen. Weiter fehlten substanziierte Angaben über ihren Aufenthalt vor dem besagten Ereignis in F._______. Aufgefordert, über ihren Aufenthalt im Dorf nach ihrer Ankunft zu erzählen, habe sie lediglich ausweichend geantwortet. Zusätzlich mangle es ihren Schilderungen betreffend den Besuch von zwei Beamten des CID auch an persönlichem Erlebnisbezug und Substanz. Sie habe hierzu zwar einen etwas längeren Redebeitrag zu Protokoll geben können. Es falle jedoch auf, dass sie in diesem Beitrag mehrheitlich wiedergegeben habe, was Drittpersonen zu ihr gesagt hätten. Aufgefordert, die Umstände dieses Gesprächs darzulegen, habe sie in einem Satz nur angegeben, dass sie am Kochen und Essen gewesen seien. Anschliessend habe sie erneut mehrheitlich über Drittpersonen gesprochen und angegeben, dass diese sie beobachtet hätten. Auf Nachfragen hierzu habe sie ausweichend und vage geantwortet. Sie sei somit nicht in der Lage gewesen, ihre Rückkehr und die Umstände ihres Aufenthalts in F._______ glaubhaft darzulegen. Demnach sei nicht davon auszugehen, dass sie und ihre Tochter dort im Jahr 2018 unter den besagten Umständen einen Überfall erlitten hätten und deshalb aus Sri Lanka hätten ausreisen müssen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie unter anderen Umständen aus Sri Lanka ausgereist seien. Es erscheine auch nicht plausibel, dass sie bei einer erneuten Rückkehr aufgrund ihres verstorbenen Ehemannes – mit dem sie seit dem Jahr 2012 weder in Kontakt gestanden sei noch seinen Aufenthaltsort gekannt habe – eine Reflexverfolgung seitens sri-lankischer Behörden zu befürchten habe. Das Verfolgungsmotiv würde

E-4492/2022, E-4496/2022, E-4499/2022 seit dem Ableben ihres Ehemannes im (…) 2021 auch nicht mehr bestehen. 6.1.3 Die von den Beschwerdeführenden geschilderten Nachteile in Indien seien mangels Bezug zu den Problemen in ihrem Heimatland – abgesehen davon, dass es sich dabei aufgrund der illegal beschafften Pässe auch um eine legitime staatliche Fahndung handeln könne – flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 6.1.4 Ferner lägen auch keine Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8, 9.1) vor. Ihre Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit reichten gemäss herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei ihrer Rückkehr auszugehen. Eine allfällige Befragung bei Rückkehr und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Dies gelte auch für Kontrollmassnahmen am Herkunftsort. Aufgrund des blossen Umstands, dass sie während des Bürgerkrieges aus Sri Lanka ausgereist seien, sei nicht davon auszugehen, dass sie in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Personen gälten, die eine besonders enge Beziehung zu den LTTE gepflegt hätten. So hätten sie selber auch keine Verbindung zur Bewegung gehabt. Den Akten seien somit keine Hinweise auf eine relevante Verschärfung ihrer persönlichen Situation zu entnehmen. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würden. Auch die aktuelle Situation vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. 6.2 Dem hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde Folgendes entgegen: Sie hätten in den Anhörungen unabhängig voneinander deckungsgleich, glaubwürdig und detailliert von der Verbindung des Ehemannes zu den LTTE berichtet. Es gelte als erstellt, dass er bereits in den 80er-Jahren für die Bewegung aktiv gewesen sei – die eingereichten Beweismittel belegten dies zweifelsfrei. Es liege in der Natur der Sache, dass der Ehemann als Mitglied des LTTE-Geheimdienstes seine Familie zu ihrem eigenen Schutz nicht über seine gefährlichen politischen und beruflichen Aktivitäten informiert habe. Es überrasche somit nicht, dass die Schilderung über die Aktivitäten des Ehemannes nicht sehr detailliert ausgefallen seien. Durch die

E-4492/2022, E-4496/2022, E-4499/2022 Verbindung des Ehemannes zu den LTTE sei das Verfolgungsmotiv klar nachgewiesen. Das SEM gehe richtigerweise davon aus, dass sich der geschilderte Übergriff ereignet habe. Ihre Aussagen seien glaubhaft, detailliert und widerspruchsfrei ausgefallen. Bei der Komplexität der Lebensgeschichte wäre eine abgesprochene oder erfundene Geschichte sofort aufgeflogen. Die Aussage des SEM, wonach die Aussagen nicht durchgehend logisch konsistent seien und aufgrund allgemeiner stereotypen und inkonsistenten Angaben nicht überzeugten, sei nicht mit Beispielen substanziiert worden. Zudem seien die Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörungen oftmals angehalten worden, nicht zu ausführlich zu antworten, was keinen Eingang ins Protokoll gefunden habe. In den Beweismitteln fänden sich sodann die schriftliche Zeugenaussage der Mutter der Beschwerdeführerin 1, welche die Vorbringen bestätigten. Neben den detaillierten Schilderungen der Beschwerdeführerin 1 zeichne die Zeugenaussage der Mutter ein klares Bild vom Vorfall. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seien die drei maskierten Männer Mitglieder der Regierung respektive des CID gewesen. Diese hätten die Beschwerdeführerin 1 einschüchtern wollen, da sie sich am Morgen des (…) 2018 gegenüber den CID-Beamten geweigert habe, ins Militärcamp zu gehen. Da keinerlei Wertsachen gestohlen worden seien, könne nicht von einem Raub ausgegangen werden. Durch die brutale Vergewaltigung und die schwere Gewaltanwendung bis zur Ohnmacht sei das Leben der Beschwerdeführenden gefährdet worden. Es lägen somit ernsthafte Nachteile vor, die eindeutig mit der LTTE-Vergangenheit des Ehemannes zusammenhingen. Es gelinge dem SEM nicht, die fehlende Glaubhaftigkeit nachvollziehbar zu begründen. Vielmehr stelle sie Vermutungen und Mutmassungen auf, die den eingereichten Beweismitteln nicht standhielten. Der Umstand, dass die CID- Beamten beim Besuch am Morgen die Umgebung genauestens ausgekundschaftet hätten, lasse den Schluss zu, dass der brutale Überfall am Abend klar mit der Untersuchung des CID in Zusammenhang gestanden habe. Da sich die Beschwerdeführerin 1 als Ehefrau eines LTTE-Mitgliedes der Untersuchung der CID im Militärcamp entzogen habe, sei es sicher, dass ihr und ihren Töchtern bei einer Einreise Lebensgefahr drohe. Es sei hinlänglich bekannt, dass Folter durch die CID und TID (Terrorist Investigation Division) längst Routine sei. Es sei unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar, dass eine Reflexverfolgung verneint werde. Gerade die Tatsache, dass sie sich während Jahren in Indien aufgehalten hätten, unterstreiche den Verdacht auf eine Verbindung zu den LTTE. Den beiliegenden Zeitungsartikeln sei zu entnehmen, dass die LTTE überwiegend von Indien her organisiert und finanziert würden. Diesen Umstand – wie auch die nachgewiesene Verbindung des Ehemannes zu den LTTE – habe das

E-4492/2022, E-4496/2022, E-4499/2022 SEM treuwidrig ausser Acht gelassen. Auch wenn in der Zwischenzeit der Ehemann verstoben sei, bestehe weiterhin eine begründete Verfolgungsfurcht. Ihnen sei daher Asyl zu gewähren. Ferner rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Willkürverbots und der verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien, da das SEM sie aufgrund der unrechtmässig erschlichenen indischen Reisepässe und der Missachtung der Überstellung nach Italien als nicht glaubwürdig eingestuft habe. Es sei unbestritten und sei von ihnen auch transparent dargelegt worden, dass die Ausstellung der indischen Pässe nicht rechtmässig erfolgt sei. Sie hätten sich jederzeit kooperativ gezeigt und sämtliche Fragen aufrichtig und ehrlich beantwortet. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist. Die Vorinstanz ist darin mit im Resultat überzeugender, ausführlicher sowie hinlänglich auf die Akten und die Rechtsprechung abgestützter Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Mit ihrer knappen Beschwerdebegründung – welche sich im Wesentlichen in einfachen Gegenbehauptungen unter Bezugnahme auf die eingereichten Beweismittel beschränkt und eine konkrete Auseinandersetzung mit den einzelnen Argumenten der Vorinstanz vermissen lässt – vermögen die Beschwerdeführenden den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Ausführungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV oder anderweitiger Verfahrensgarantien – welche von den Beschwerdeführenden auch nicht weiter konkretisiert wurden – ist offenkundig nicht zu erkennen. 7.2 Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln (vgl. Auflistung unter Bst. F) die vom SEM bezweifelte Tätigkeit des Ehemannes für die LTTE zweifelsfrei bewiesen sei. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Die (undatierte) «Zeugenaussage» der Mutter der Beschwerdeführerin 1, in welcher in vier kurzen Sätzen lediglich die Asylgründe der Beschwerde-

E-4492/2022, E-4496/2022, E-4499/2022 führenden wiederholt werden, ist als Gefälligkeitsschreiben mit entsprechend geringem Beweiswert zu qualifizieren. Gleiches gilt für das (ebenfalls undatierte) Schreiben eines angeblichen ehemaligen LTTE-Mitglieds, welches im Jahr 2002 zusammen mit dem Ehemann bei den LTTE gedient habe. Darüber hinaus wird in der Beschwerde gar nicht erklärt, wie die Beschwerdeführenden überhaupt an den in Frankreich lebenden Bekannten des Ehemannes respektive an dessen Kontaktdaten gelangt sind, zumal sie ja angaben, seit dem Jahr 2012 weder mit dem Ehemann noch der Schwiegerfamilie – mit zweimaliger Ausnahme des Bruders – Kontakt gehabt zu haben (vgl. N […] act. 38 F22-24 f.; N […] act. 39 F63 f., F145 f.). Die beiden unsubstanziierten Schreiben vermögen den Asylvorbringen der Beschwerdeführenden daher keine neue Dimension hinzuzufügen. Das Foto, welches angeblich den Ehemann mit LTTE-Mitgliedern zeigt, ist weiter von derart schlechter Qualität, dass nicht festzustellen ist, ob es sich bei einem der Männer tatsächlich um den Ehemann handelt. Ein Abgleich mit dem ebenfalls eingereichten Familienfoto ist daher nicht möglich (wobei auch unklar ist, ob es sich beim Mann in der Mitte tatsächlich um den Ehemann handelt). Die Beschwerdeführenden führen sodann weder aus, wo, wann und unter welchen Umständen dieses Foto entstanden ist, noch um wen es sich bei den anderen Personen auf dem Foto handelt oder wie sie an dieses Foto gelangt seien. Hinsichtlich der Fotos ihres Hauses in Sri Lanka ist unklar, wer diese wann und zu welchem Zweck angefertigt hat, ob es sich dabei überhaupt um ihr Haus handelt und was die Beschwerdeführenden damit zu untermauern gedenken. Aus den Zeitungsartikeln – welche nach Angaben der Beschwerdeführenden die Organisation und Finanzierung der LTTE aus Indien zum Thema haben – vermögen sie mangels ersichtlichen persönlichen Bezugs nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen die angebliche LTTE-Verbindung des mittlerweile verstorbenen Ehemannes daher nicht zu untermauern. Mit ihrer pauschalen und ohne jeglichen Protokollverweis angeführten Beschwerdebehauptung, ihre diesbezüglichen Aussagen seien glaubwürdig und detailliert ausgefallen, vermögen sie die konkrete und ausführliche Argumentation der Vorinstanz nicht zu widerlegen. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung E. II. Ziff. 1.a) – denen sich das Gericht anschliesst – sind daher zu bestätigen.

E-4492/2022, E-4496/2022, E-4499/2022 7.3 Zusätzlich ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin 1 bis kurz vor dem Vorfall im (…) 2018 scheinbar problemlos möglich war, mit Hilfe eines Agenten offizielle sri-lankische Identitätsdokumente (Identitätskarte und Reisepass) für sich und die Beschwerdeführerin 3 zu beantragen und auch zu erhalten (vgl. N […] act. 38 F45-47; act. 44 F60 f.). Angesichts des angeblich erheblichen Verfolgungsinteresses der sri-lankischen Behörden erstaunt dies ebenso wie der Umstand, dass die Beschwerdeführenden 1 und 3 ohne Behelligung über den Flughafen Colombo hätten einreisen können und bis zu diesem Vorfall angeblich drei Monate lang «normal» gelebt hätten, obwohl die Behörden über ihren Aufenthaltsort im Bilde gewesen seien (vgl. a.a.O. act. 38 F40ff., F49 f.; act. 44 F52 f., F59-61). Dies spricht deutlich gegen die behauptete Reflexverfolgung. 7.4 Den Vorfall vom (…) 2018 mit dem Übergriff auf die Beschwerdeführerin 3 hat die Beschwerdeführerin 1 grundsätzlich wortreich geschildert, wobei stellenweise auch einige Realkennzeichen wie beispielsweise die Beschreibung von Überlegungen, Gedanken und Gefühlen sowie Details erkennbar sind (vgl. a.a.O. act. 44 F41-43). Weiter stimmen die Schilderungen der Beschwerdeführerin 2 hinsichtlich des dreimonatigen Aufenthalts ihrer Mutter und Schwester im Jahr 2018 in Sri Lanka zwar im Wesentlichen mit denjenigen der Beschwerdeführerin 1 überein, sind aber äusserst knapp und vage ausgefallen, wobei sie bei der konkreten Frage nach den Ausreisegründen der Mutter und Schwester hinsichtlich des nächtlichen Überfalls auf die Mutter verwies (vgl. N […] act. 39 F198-204). Die Glaubhaftigkeit des Übergriffs kann letzten Endes offengelassen werden, zumal es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, die Umstände dieses Vorfalls – insbesondere dessen Zusammenhang mit einer angeblichen LTTE-Tätigkeit des Ehemannes, welche vorstehend ebenfalls für unglaubhaft befunden wurde – glaubhaft zu machen. Auch hier vermögen sie mit ihrer pauschalen und ohne jeglichen Protokollverweis versehenen Behauptung, ihre Schilderungen seien detailliert, widerspruchsfrei und somit glaubhaft ausgefallen, die konkreten Argumente der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung E. II Ziff. 1.b) nicht zu widerlegen. An den Stellen, an welchen sie in ihrer Beschwerde auf einzelne ihrer Aussagen (ohne Angabe konkreter Protokollstellen) Bezug nehmen, erschöpft sich ihre Argumentation in Mutmassungen (so bspw. hinsichtlich der Täterschaft des nächtlichen Überfalls, deren Beweggründe und Vorgehensweise, vgl. a.a.O. Ziff. 34). 7.5 Im Übrigen hat das SEM entgegen der Rüge der Beschwerdeführenden seine Argumente hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen stets

E-4492/2022, E-4496/2022, E-4499/2022 mit Beispielen respektive Protokollhinweisen untermauert. Den Protokollen ist sodann nicht nur zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 mehrmals angehalten wurde, sich kurz zu fassen (vgl. N […] act. 39 F34, F181, F196, F199, F205, F208), sondern auch, dass sie mehrmals von der befragenden Person gebeten wurden, ausführlich zu berichten (vgl. a.a.O. F42, F108; N […] act. 38 F28-30, F70, F80, F83, F132 sowie act. 44 F40, F51, F59 f., F72, F85). Es ergeben sich daher keine Hinweise, dass entsprechende Aufforderungen, sich kurz zu fassen, nicht protokolliert worden respektive im Rahmen der Gesprächsführung nicht angezeigt gewesen wären. 7.6 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine auf einer angeblichen LTTE-Verbindung des (verstorbenen) Ehemannes beruhenden Reflexverfolgung, welche in einem sexuellen Übergriff auf die Beschwerdeführerin 2 gegipfelt habe, glaubhaft zu machen. 7.7 Bezüglich allfälliger Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vgl. a.a.O. E. 8.5), deren Vorliegen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten, kann mit den nachfolgenden Ausführungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (dort E. II Ziff. 3) verwiesen werden. Die Beschwerdeführenden gaben – abgesehen vom geschilderten und unter den angegebenen Umständen für unglaubhaft befundenen Vorfall – an, nie Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt zu haben (vgl. N […] act. 38 F71 f.; N […] act. 39 F187-189). Auch sei nebst dem Ehemann niemand in der Familie bei den LTTE gewesen (vgl. N […] act. 38 F74 f.; N […] act. 39 F59). Auch ein mehrjähriger Aufenthalt in Indien führt nicht zu einer Schärfung ihres Risikoprofils. 7.8 Nach dem Ausgeführten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt ihrer letztmaligen Ausreise aus Sri Lanka glaubhaft zu machen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihnen eine solche im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen würde. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

E-4492/2022, E-4496/2022, E-4499/2022 Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den vorstehenden Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung ungeachtet der allfälligen Prozessarmut der Beschwerdeführenden abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegend instruktionslos ergehenden, verfahrensabschliessenden Urteil in der Sache hinfällig.

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E-4492/2022, E-4496/2022, E-4499/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahren E-4492/2022, E-4496/2022 und E-4499/2022 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Kevin Schori

Versand:

E-4492/2022 — Bundesverwaltungsgericht 17.01.2023 E-4492/2022 — Swissrulings