Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4487/2025
Urteil v o m 5 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiberin Karin Parpan.
Parteien
A._______, geboren am (…), Turkmenistan, vertreten durch Dr. iur. Barbara Kammermann, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 4. Juni 2025.
E-4487/2025 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte das SEM am 27. Mai 2024 um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Sie machte dabei geltend, in der Ukraine studiert und ihr Gastland wegen des Kriegsausbruchs verlassen zu haben. B. Im Rahmen der Kurzbefragung vom 10. Juni 2024 führte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen aus, sich ab 2019 zu Studienzwecken in der Ukraine aufgehalten zu haben. Weder ihre Familie noch die turkmenische Gesellschaft akzeptiere ihre Lebensweise als "Frau mit einer männlichen Art", weshalb sie nicht mehr dort leben könne. Ausserdem habe sie schlimme Dinge im Zusammenhang mit ihrem früheren Ehemann erlebt, der sie auch nach ihrer Ausreise nicht in Ruhe gelassen habe. C. Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 – eröffnet am 11. Juni 2025 – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung nach Turkmenistan an. D. D.a Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Juni 2025 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Die Beschwerdeführerin reichte eine Formularbeschwerde mit vorgedruckten Rechtsbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Asylgewährung unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter Anordnung der vorläufigen Aufnahme) und handschriftlicher Begründung ein. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung sowie eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. D.b Mit ihrem Rechtsmittel reichte die Beschwerdeführerin unter anderem einen ärztlichen Kurzbericht vom 19. Juni 2025 und Fotos zu den Akten, die sie mit ihrer Lebenspartnerin zeigen. E. Am 14. Juli 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Meldung von Amnesty International vom November 2019 betreffend die Verhaftung eines homosexuellen Mannes in Turkmenistan zu den Akten.
E-4487/2025 F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, forderte die Beschwerdeführerin auf eine amtliche Rechtsverbeiständung zu bezeichnen und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. G. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zeigte dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Juli 2025 ihr Mandatsverhältnis an. H. Das SEM liess sich am 12. September 2025 innert erstreckter Frist zur Beschwerde vernehmen und hielt an der angefochtenen Verfügung fest. I. Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte Dr. iur. Barbara Kammermann antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin ein. Ferner bot er der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Replik. J. J.a Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 und stellte dabei in Präzisierung der Rechtsbegehren aus der Beschwerdeschrift folgende Rechtsbegehren: Die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihr sei in der Schweiz vorübergehender Schutz zu gewähren, eventualiter sei ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subsubeventualiter sei die Beschwerdeschrift vom 20. Juni 2025 dem SEM als zuständige Behörde als Asylgesuch zu übermitteln und das SEM anzuweisen, das nationale Asylverfahren aufzunehmen. J.b Mit ihrer Replik reichte die Beschwerdeführerin drei Berichte betreffend die Situation von LGBT/LGBTI-Personen in Turkmenistan und einen Bericht zur psychischen Gesundheitsversorgung in diesem Land zu den Akten. K. Am 4. November 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Drohnachricht ihres Bruders zu den Akten. Dieser bedrohe sie, weil sie ihren früheren Ehemann verlassen habe.
E-4487/2025 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die vorgedruckten Rechtsbegehren auf der eingereichten Formularbeschwerde richten sich gegen eine Asyl- und Wegweisungsverfügung und sind nicht auf den vorliegenden Verfahrensgegenstand (vorübergehender Schutz) zugeschnitten. Aus der handschriftlichen Begründung ergibt sich allerdings mit hinreichender Klarheit, dass die Beschwerde sich gegen die Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz und insbesondere die von der Vorinstanz festgestellte dauerhafte Rückkehr ins Heimatland der Beschwerdeführerin in Sicherheit richtet. Die Rechtsbegehren wurden in der durch die amtliche Rechtsvertreterin verfassten Replik sodann auch dahingehend konkretisiert (Gewährung vorübergehenden Schutzes, eventualiter Entgegennahme der Beschwerdeschrift vom 20. Juni 2025 durch das SEM als Asylgesuch). Für die in der Formularbeschwerde beantragte Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung besteht im vorliegenden Beschwerdeverfahren nach dem Gesagten kein Raum. Die Beschwerde wurde frist- und im Übrigen auch formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der obenstehenden Ausführungen zum unzulässigen Hauptbegehren (Anerkennung Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) – einzutreten.
E-4487/2025 1.5 Das SEM hat die aufschiebende Wirkung nicht entzogen und der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), womit auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 72 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5) und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG. 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG) zu behandeln und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG). 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hatte der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586; aufgehoben respektive abgelöst durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025], aufgrund der Übergangsbestimmungen für das vorliegende Verfahren jedoch weiterhin anwendbar [Ziff. III Abs. 3 e contrario Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025]). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt: – schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
E-4487/2025 – schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; – Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin gehöre nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe schutzberechtigter Personen, weil sie als turkmenische Staatsangehörige sicher und dauerhaft in ihren Heimatstaat zurückkehren könne. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Gründen für das Verlassen Turkmenistans, ihren Problemen dort sowie zu ihren Familienangehörigen seien vage und widersprüchlich ausgefallen. Insgesamt sei es ihr demnach nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung in Turkmenistan im Fall ihrer Rückkehr glaubhaft zu machen. Soweit sie geltend gemacht habe, in Turkmenistan aufgrund ihres "Stils" mit Nachteilen rechnen zu müssen, sei festhalten, dass die gesamte turkmenische Bevölkerung sich mit gesetzlichen Vorgaben zu ihrem Aussehen konfrontiert sehe. Solche Einschränkungen würden erst relevant werden, wenn daraus eine Verfolgung der heimatlichen Behörden aufgrund einer Nichtbefolgung der Vorgaben erwachse. 5.2 In ihrem Rechtsmittel erklärte die Beschwerdeführerin, es sei anlässlich der Anhörung zu sprachlich bedingten Missverständnissen gekommen. Sie sei eine lesbische Frau aus Turkmenistan, wo gleichgeschlechtliche Liebe gesellschaftlich stark tabuisiert und strafrechtlich verfolgt werde. Sie habe ihre wahre Identität vor ihrer Familie immer unterdrückt und sei in der Vergangenheit von ihrer Familie zwangsverheiratet worden. Dieser Mann habe sie im Laufe der Ehe regelmässig körperlich und seelisch misshandelt. Sie sei dieser Ehe entflohen, um in der Ukraine zu studieren. 5.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Rechtsmittel neu und erstmalig vorgebracht, lesbisch zu sein. Dieses Vorbringen verstärke den Eindruck mangelnder Glaubhaftigkeit. Ihre beschwerdeweisen Ausführungen zur behaupteten Zwangsheirat seien ebenfalls unglaubhaft und nachgeschoben, zumal sie solches
E-4487/2025 im Rahmen der Anhörung nie vorgetragen und sich insgesamt widersprüchlich zu ihrem Zivilstand geäussert habe. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach homosexuelle Handlungen in Turkmenistan verboten seien, zeuge ausserdem nicht von einer vertieften Kenntnis der Situation homosexueller Personen in Turkmenistan, zumal dort nur sexuelle Handlungen zwischen Männern strafbar seien. Diese mangelhafte Auseinandersetzung mit der Lebensrealität homosexueller Personen erscheine angesichts der geltend gemachten sexuellen Orientierung schwer nachvollziehbar. 5.4 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen fest, aus dem Protokoll werde klar ersichtlich, dass es während der Anhörung Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Sie habe ihre sexuelle Orientierung damals mehrfach angesprochen und ihren "Style", ihre "Lebensart" und ihre "männliche Art" thematisiert. Das SEM habe in diesem Zusammenhang aber keinerlei konkretisierende Nachfragen gestellt. Ihr nun zu unterstellen, ihre sexuelle Orientierung auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemacht zu haben und diesem Vorbringen einzig deshalb die Glaubhaftigkeit abzusprechen, greife offensichtlich zu kurz. Der vorinstanzliche Verweis auf die Strafbarkeit homosexueller Handlungen zwischen Männern, der sich auf einen Bericht aus dem Jahr 2019 stütze, blende die schwierige Lebensrealität lesbischer Frauen in der turkmenischen Gesellschaft gänzlich aus und trage ihrer Situation nicht ausreichend Rechnung. Ferner sei das SEM auch den offensichtlichen Hinweisen auf geschlechtsspezifische Verfolgung nicht ansatzweise nachgegangen. Im Gegenteil sei ihr während der Anhörung eindeutig gesagt worden, dass sie nicht über die Details dieser Ehe sprechen müsse. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin an: 6.2 Aus dem Protokoll der bloss eineinhalbstündigen Kurzbefragung (inklusive Rückübersetzung) geht klar hervor, dass diese von erheblichen Verständigungsschwierigkeiten geprägt war. Die Beschwerdeführerin gab auf dem Personalienblatt an, neben ihrer turkmenischen Muttersprache kämen auch "Türkisch, Rus, Engl." als weitere Sprachen für eine Anhörung in Betracht. Die Kurzbefragung fand gestützt auf diese Angabe auf Türkisch statt. Dies ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden; im Zuge der Anhörung zeigte sich jedoch, dass die Türkischkenntnisse der Beschwerdeführerin für die korrekte und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts kaum ausreichen dürften. Besonders bei Nachfragen der
E-4487/2025 SEM-Sachbearbeiterin kam es mehrfach zu eindeutigen Missverständnissen (vgl. Replik S. 2, und beispielsweise SEM-act. A9 F17 f., F32 f., F36–42, F46 ff., F50, F60, F62). Das Protokoll dieser Befragung stellte unter diesen Umständen keine geeignete Grundlage für eine Glaubhaftigkeitsprüfung dar. Die in der Beschwerde angeführten Probleme der Beschwerdeführerin in Turkmenistan (Diskriminierung und Stigmatisierung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung, Probleme in einer vergangenen Beziehung mit einem Mann, innerfamiliäre Konflikte) lassen sich keineswegs pauschal als nachgeschoben bezeichnen, zumal sie in ihrer Stossrichtung bereits in mehreren Protokollstellen angelegt sind (vgl. etwa a.a.O. F32, F36, F46, F48, F50, F65), wobei das SEM angezeigte spezifische Nachfragen zu ihrer "Lebensart" unterlassen hat. Die mutmasslichen Widersprüche, auf die das SEM sich in der angefochtenen Verfügung stützt, scheinen grösstenteils der erwähnten Verständigungssituation geschuldet zu sein, die kaum Raum für Nuancierungen und Präzisierungen gelassen haben dürfte. Wenn die Beschwerdeführerin beispielsweise erklärte, Turkmenistan aufgrund der Probleme mit ihrem früheren Ehemann verlassen zu haben steht dies nicht im Widerspruch zu ihrem Entschluss zu Studienzwecken in die Ukraine zu reisen (vgl. a.a.O. F32 f.). Dadurch kommt einzig zum Ausdruck, weshalb die Ukraine sich für sie als Reiseziel angeboten hat. 6.3 Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde im erstinstanzlichen Verfahren demnach weder korrekt noch vollständig erhoben. 6.4 Gemäss Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch. Dabei ist ein weiter Verfolgungsbegriff massgebend, der über drohende Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG hinausgehen kann (vgl. BVGE 2010/42 E. 11; BBl 1990 II 573, 625). Die Beschwerdeführerin hat bereits in ihrer Befragung Diskriminierung und Stigmatisierung im Heimatstaat aufgrund ihrer sexuellen Orientierung angesprochen und angegeben, sie habe mit ihrem früheren Ehemann – der sie nicht in Ruhe gelassen habe – "schlimme Sachen" erlebt. Nach Abschluss des Schriftenwechsels hat sie in der Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. November 2025 zudem geltend gemacht, ihr Bruder bedrohe sie mit dem Tod. Damit hat sie (bereits im erstinstanzlichen Verfahren) offenkundig Asylgründe im Sinn von Art. 18 AsylG vorgetragen. Das SEM wäre demnach gehalten gewesen, nach Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz ein ordentliches Asylverfahren durch- respektive weiterzuführen (Art. 69 Abs. 4 AsylG)
E-4487/2025 6.5 Hinsichtlich der Ablehnung des Gesuchs um vorübergehenden Schutz lässt sich festhalten, dass sich auf der bestehenden Aktengrundlage nicht abschliessend beurteilen lässt, unter welchen Umständen die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat verlassen hat und ob sie tatsächlich unter den Voraussetzungen von Ziff. 1 Bst. c der Allgemeinverfügung des Bundesrates zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 11. März 2022 "in Sicherheit und dauerhaft" in ihr Heimatland zurückkehren kann. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz, die sich im Wesentlich auf die angeblich fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen beschränken, greifen angesichts der offenkundigen Verständigungsprobleme zu kurz und tragen der Situation der Beschwerdeführerin nicht angemessen Rechnung. Zudem ergeben sich die Lebensumstände der Partnerin der Beschwerdeführerin nicht aus den bisherigen Akten. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist demnach auch mit Bezug auf das Verfahren betreffend vorübergehenden Schutz nicht vollständig festgestellt worden. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich bei dieser dürftigen Aktenlage jedenfalls ausserstande, inhaltlich über die vorliegende Beschwerde zu befinden. 6.6 Eine Heilung solcher Verfahrensmängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist ausgeschlossen. 7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. Die Akten sind der Vorinstanz zur vollständigen und korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur korrekten Weiterführung des Verfahrens zu überweisen. Die erneute Befragung der Beschwerdeführerin ist in ihrer Muttersprache durchzuführen, nachdem sie ihre Fremdsprachen-Kenntnisse beim Ausfüllen des Personalienblatts offensichtlich überschätzt hat. Für den Fall, dass das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes danach erneut abweisen sollte – und danach somit ein Asylverfahren durchzuführen hätte –, dürfte es sachgerecht sein, diese Instruktionsmassnahme vorsorglich analog der Form einer Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG durchzuführen (vgl. Art. 76 Abs. 3 AsylG). 8. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausführungen zu den übrigen Beschwerdevorbringen.
E-4487/2025 9. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die mit der Replik eingereichte Kostennote erscheint den Verfahrensumständen – bei Mitberücksichtigung der nachträglichen Eingabe vom 4. November 2025 – angemessen. Die durch die Vorinstanz zu vergütende Parteientschädigung ist auf insgesamt Fr. 1540.– (inkl. aller Auslagen) und MwSt festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4487/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist und damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt worden ist. 2. Die Verfügung des SEM vom 4. Juni 2025 wird aufgehoben. Die Akten werden der Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur korrekten Weiterführung des Verfahrens im Sinn der Erwägungen überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1540.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Parpan
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