Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4473/2019
Urteil v o m 9 . Juli 2021 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiber Cyril Treichler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. August 2019 / N (…).
E-4473/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Juni 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A8/10) vom 16. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien sowie zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 lit. b AsylG. Mit Schreiben vom 10. August 2016 orientierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Beendigung des Dublin-Verfahrens und die Durchführung des nationalen Asylund Wegweisungsverfahrens in der Schweiz. Die Vorinstanz hörte ihn am 5. Februar 2018 vertieft zu seinen Asylgründen an (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A22/16). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zu sein und aus der Region C._______ zu stammen; vor seiner Ausreise habe er in D._______ gelebt. Vom (…) bis zum (…) habe er Militärdienst geleistet. Am 21. März (…) habe er am kurdischen Neujahrsfest Newroz in E._______ teilgenommen, wo auch seine Einheit zu diesem Zeitpunkt stationiert gewesen sei. Bei diesem Fest sei es zu Ausschreitungen gekommen als Soldaten der (…) Division Mädchen belästigt und daraufhin junge kurdische Männer die Soldaten angegriffen hätten. Die Soldaten hätten daraufhin um sich geschossen und dabei zwei Personen getötet sowie rund vierzig weitere verletzt. Als der Beschwerdeführer zu seiner Einheit habe zurückkehren wollen, sei er vom militärischen Sicherheitsdienst mitgenommen und immer wieder verhört, geschlagen und als Kurde beleidigt worden. Man habe ihn verdächtigt, beim Angriff auf die Soldaten beteiligt gewesen zu sein oder zumindest die Namen der Angreifer zu kennen. Nach einer Woche sei er freigelassen worden, nachdem sein Oberst mit dem Sicherheitsdienst gesprochen und seine Freilassung habe erwirken können. Er habe aber ein Strafdokument mit seinen Fingerabdrücken bestätigen müssen. Die Strafe habe auf 16 Tage gelautet, sei aber umgewandelt worden in eine Verlängerung seines Militärdienstes um einen Monat. Vier Monate später habe Präsident Assad eine Amnestie für solche Strafen erlassen. Nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst im (…) sei er nach D._______ gegangen und habe dort als (…) gearbeitet bis er ein Aufgebot für den Reservedienst in der syrischen Armee erhalten habe. Diesem habe
E-4473/2019 er aufgrund seiner früheren Erlebnisse während des Militärdienstes nicht nachkommen wollen. Deshalb sei er ins Dorf F._______ gegangen, wo er etwa einen Monat lang geblieben sei. Mittels Bestechung habe er sich im (…) 2012 eine Identitätskarte ausstellen lassen. Am (…) 2012 sei er in den Nordirak gereist, wo er dann ungefähr drei Jahre gelebt habe. Rund einen Monat nach seiner Ausreise seien ein- oder zweimal Polizisten zu seiner Familie gegangen und hätten nach ihm gefragt. Aufgrund des Vormarsches des sogenannten «islamischen Staats» und der damit verbundenen desolaten wirtschaftlichen Lage habe er sich entschlossen, die Region zu verlassen und nach Europa zu gehen. Mit Hilfe eines Schleppers sei er über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und weitere Länder nach Italien gereist, von wo aus er am 10. Juni 2016 in die Schweiz eingereist sei. Zum Beleg seiner Identität und Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: – seine syrische Identitätskarte im Original; ausgestellt am (…) 2012, – ein Aufgebot für den Militärdienst (Fotografie) sowie eine Bescheinigung für die Ableistung des 21 Monate dauernden Militärdienstes am (…) 2010 (im Original), – zwei Bescheinigungen für die Entlassung aus dem Militärdienst (im Original), – Fotografie eines Aufgebotes für den Reservedienst mit vermerktem Einrückungsdatum am (…) 2012, ausgestellt am (…) 2012; Einrückungsort Rekrutierungsbüro G._______, – Fotografie einer Ehrenkarte des Cousins väterlicherseits. C. Am 5. Juli 2019 gewährte ihm die Vorinstanz schriftlich das rechtliche Gehör zu von ihm gemachten widersprüchlichen Angaben in der BzP und der Anhörung. Mit Schreiben vom 18. Juli 2019 nahm der Beschwerdeführer fristgerecht Stellung dazu. D. Mit Verfügung vom 5. August 2019 – eröffnet am 8. August 2019 – stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
E-4473/2019 der Schweiz an. Gleichzeitig ordnete sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. E. Mit Eingabe vom 4. September 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt darin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 5. September 2019 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte das einstweilige Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz fest. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2019 hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zum Schriftenwechsel ein. H. In ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2019 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Erwägungen an ihrer Verfügung vom 5. August 2019 fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. I. Am 16. Oktober 2019 nahm der Beschwerdeführer sein Replikrecht wahr. Er hielt im Wesentlichen an seinen bereits in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumenten fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
E-4473/2019 von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 aAsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG) Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-4473/2019 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass aufgrund widersprüchlicher Angaben Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bestünden. So habe er an der BzP angegeben, ein schriftliches Aufgebot für den Reservedienst sei zu ihm nach D._______ gekommen. In der Anhörung habe er jedoch gesagt, das Aufgebot sei an sein Elternhaus geschickt und er sei telefonisch von seinem Bruder darüber informiert worden. Weiter habe er in der BzP angegeben, er habe sich in H._______ in D._______ für den Reservedienst melden müssen, während er an der Anhörung ausgeführt habe, er habe dafür in sein Dorf zurückkehren müssen. Zu den Diskrepanzen habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, diese seien das Resultat des zeitlich gedrängten Befragungsstils der BzP und des Umstandes, dass er sich bei seinen Antworten habe kurzfassen müssen. Weiter habe die Dolmetscherin seine Antworten unpräzise und unvollständig übersetzt. Diese Erklärungen seien nicht überzeugend, da aus den BzP-Protokollen keine Hinweise auf Verständigungsprobleme ersichtlich seien und der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, die Dolmetscherin gut zu verstehen. Mit seiner Unterschrift habe er zudem die Richtigkeit des Protokolls bestätigt. Weiter würden die als Beweismittel eingereichten Dokumente keinerlei fälschungssicheren Merkmale aufweisen. In Syrien könne fast jede Art von Dokument käuflich erworben werden, womit die Beweiskraft der eingereichten Dokumente gering sei. Für weitere Verwirrung sorge, dass auf dem Aufgebot zum Reservedienst das Ausstellungs- mit dem Einrückdatum übereinstimme. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer am
E-4473/2019 (…) 2012 eine syrische Identitätskarte ausstellen lassen, obwohl er sich bereits am (…) 2012 für den Antritt seines Reservediensts hätte melden müssen. Daraus werde ersichtlich, dass er trotz nicht angetretenem Reservedienst Kontakt zu den syrischen Behörden gehabt habe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gründeten weiter nicht auf asylrelevanten Verfolgungsmotiven. Weder werde aus seinen Schilderungen ersichtlich, dass er je politisch aktiv gewesen wäre noch, dass er sonst in den Augen des syrischen Regimes ein Risikoprofil erfüllen würde. Daher sei nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden seine geltend gemachte Wehrdienstverweigerung als regierungsfeindliche Handlung betrachten und entsprechend bestrafen würden. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, dass es sich bei den von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüchen um Missverständnisse, Mutmassungen und Spekulationen handle. Die Unterbrechungen und Aufforderungen zu kurzen Antworten im Rahmen der BzP hätten bei ihm für Unsicherheit und Angst gesorgt und ihn unter Druck gesetzt. Die von der Vorinstanz behaupteten Ungereimtheiten seien nicht ihm vorzuwerfen, sondern seien das Resultat dieser Art der Befragung und Übersetzung. Insbesondere habe bei der BzP eine Dolmetscherin übersetzt, die kein syrisches Kurdisch gesprochen habe. Er habe glaubhaft dargelegt, von den syrischen Behörden zum Reservedienst einberufen worden zu sein. Durch seine Dienstverweigerung sei zweifellos erwiesen, dass er als politischer Gegner des syrischen Regimes registriert worden und somit an Leib und Leben gefährdet sei. Die syrischen Behörden würden Deserteuren und Militärdienstverweigerern grundsätzlich unterstellen, eine regierungsfeindliche Haltung zu haben. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht und bei einer Rückkehr würde ihm ein sehr hohes Strafmassmass und brutale Massnahmen drohen. Zudem sei bekannt, dass die Namen von nicht eingerückten Wehr- oder Reservedienstpflichtigen den zuständigen Stellen in Syrien bekannt seien und auch an Checkpoints elektronisch überprüft würden. Viele Männer würden auf diese Weise auf offener Strasse direkt eingezogen. Der syrischen Armee würden zahlreiche Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Auch willkürliche Gräueltaten und massive Gewalt gegen die Zivilbevölkerung seien verbreitet. Wer in der syrischen Armee diene, beteilige sich zwangsläufig an solchen Taten. Er habe dies nicht gewollt und deshalb seinen Dienst verweigert.
E-4473/2019 Ebenso glaubhaft habe er dargelegt, dass er auch aufgrund eines Ereignisses bei den syrischen Behörden registriert worden sei. Die pauschale Behauptung der Vorinstanz, in Syrien könne jegliche Art von Dokument käuflich erworben werden, entspreche nicht den Tatsachen. Eine ID-Karte werde in Syrien circa sechs Monate nach einem entsprechenden Antrag ausgestellt. Er habe seine ID-Karte nicht am (…) 2012 beantragt. Seine Vorsprache bei den syrischen Behörden sei vor dem Erhalt des Aufgebots zum Reservedienst erfolgt. 5.3 Im Rahmen ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihrer Einschätzung fest, dass es sich bei den Widersprüchen um sachliche Diskrepanzen handle, die nicht durch eine ungenaue Übersetzung erklärbar seien. Übersetzungsprobleme seien aus den Protokollen zudem nicht ersichtlich. Des Weiteren gehe aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervor, dass es nach seiner Befragung durch den Sicherheitsdienst im (…) bis zu seiner Entlassung aus der Armee im (…) 2010 sowie während seiner gesamten Arbeitstätigkeit in D._______ bis Mai 2012 zu keinem weiteren Kontakt mit den syrischen Behörden gekommen sei. Somit seien auch keine konkreten Hinweise auf eine begründete Furcht vor weiteren Nachteilen erkennbar. 5.4 In seiner Replik wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Argumente aus seiner Beschwerdeschrift und verweist auf die Lage in seiner Herkunftsregion, die sich verschlechtert habe. Er sei insbesondere aufgrund der Registrierung politischer Verfolgung ausgesetzt.
6. 6.1 Das Gericht teilt nach Prüfung der Akten die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer seine Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft machen konnte respektive eine asylrelevante Verfolgung im Heimatstaat zu verneinen ist. 6.2 6.2.1 Zu Recht verweist das SEM auf diverse Widersprüche zum vorgebrachten Aufgebot für den Reservedienst der syrischen Armee. Dies betrifft insbesondere den Zustellungsort des Reservedienstaufgebots, wo er sich hätte melden müssen und die Umstände, wie der Beschwerdeführer davon erfahren habe (vgl. A8 Ziff.7.01; A22 F25, F40, F56 ff.). Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu ver-
E-4473/2019 weisen (angefochtene Verfügung II, Ziff. 1, S. 3 f. sowie oben E. 5.1). Nachdem er an der Anhörung angab, er habe zum Dienstantritt in sein Dorf zurückkehren müssen, wurde er gefragt, wieso das Aufgebot nicht an seine Adresse in D._______ verschickt worden sei. Darauf gab der Beschwerdeführer erklärend an, in D._______ in einer Mietwohnung ohne Adresse gewohnt zu haben, seine Post sei somit an seine bekannte Adresse im Heimatdorf verschickt worden (vgl. A22 F59). Eine konkrete Erklärung für die Diskrepanz bringt der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht vor, sondern er führt die Unterschiede erneut in pauschaler Weise auf den in seinen Augen fraglichen Befragungsstil sowie Übersetzungsprobleme allgemein, respektive dass die Dolmetscherin an der BzP kein syrisches Kurdisch gesprochen habe, zurück. Das Gericht teilt allerdings diesbezüglich die Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung, wonach die Protokolle keinerlei Hinweise auf Übersetzungsprobleme enthalten, die geeignet wären, diese stark voneinander abweichenden Angaben zu erklären. Auch geht weder aus der BzP noch aus der Anhörung hervor, dass der Beschwerdeführer immer wieder unterbrochen und aufgefordert worden wäre, kurz zu antworten, wie er dies geltend macht. Sodann betreffen die Widersprüche ein Kernvorbringen des Beschwerdeführers, soll doch der Erhalt des Aufgebots konstitutives Element für seinen Entscheid gewesen sein, seinen Heimatstaat zu verlassen. Dieses Dokument stellte für ihn nach eigener Aussage die Materialisierung seiner Angst dar, erneut in der syrischen Armee dienen und das während seinem ordentlichen Militärdienst Geschehene allenfalls erneut durchleben zu müssen. Die Begleitumstände – ob er das Dokument in D._______ in seine Hände erhalten oder eben nur telefonisch über seine Familie davon in Kenntnis gesetzt worden war – wären ihm ohne jeden Zweifel in Erinnerung geblieben, hätte er tatsächlich ein solches Aufgebot erhalten. 6.2.2 Zutreffend sind schliesslich auch die Zweifel, die das SEM am eingereichten Aufgebot für den Reservedienst erhebt. Entgegen dem Einwand in der Beschwerde stützt es sich dabei gerade nicht alleine auf den allgemein geringen Beweiswert solcher Dokumente, sondern auch auf materielle Fragen, die das Aufgebot aufwerfe (vgl. angefochtene Verfügung, II, Ziff. 1, S. 4). Vorliegend sind die formellen Einwände allerdings umso berechtigter, als einzig eine Fotografie des Aufgebots eingereicht wurde. Eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb das Original nicht habe beigebracht werden können, gibt der Beschwerdeführer nicht (vgl. A22 F5ff.). Gerecht-
E-4473/2019 fertigt sind sodann die vom SEM erhobenen Zweifel hinsichtlich des identischen Datums der Ausstellung des Dokumentes und des Einrückungszeitpunktes. Sie werden zudem bestätigt durch die Angaben des Beschwerdeführers an der BzP, wo er ausdrücklich präzisieren liess, er habe das Aufgebot wohl im (…) 2012 erhalten (vgl. A8 Ziff. 7.01). Schliesslich sind auch die Vorhalte des SEM hinsichtlich des Ausstellenlassens einer Identitätskarte am (…) 2012 zutreffend. Während der Beschwerdeführer auf Vorhalt des SEM hin, weshalb er sich dazu an die Behörden gewandt habe, nachdem er bereits längst hätte in den Reservedient einrücken sollen (gemäss entsprechendem Aufgebot am […] 2012) gab er an, es sei ihm nichts anderes übriggeblieben, da er für seine Flucht ein Identitätspapier benötigt habe; er habe sich aber abgesichert und die ID dann mittels Bestechung erhalten (vgl. A22 F68f.). Der Einwand in der Beschwerde auf den Vorhalt des SEM hin, er habe sich vor dem Erhalt des Aufgebotes für die Ausstellung der ID an die Behörden gewandt, und diese nur nachher erhalten, ist mit diesen Angaben offensichtlich nicht vereinbar. 6.2.3 Insgesamt sind die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Aufbietung zum Reservedienst aufgrund verschiedener Unstimmigkeiten und Widersprüche nicht im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft gemacht. 6.3 Ungeachtet der Frage nach der Glaubhaftigkeit ist die geltend gemachte Refraktion des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundverwaltungsgerichts nicht asylrelevant. 6.3.1 Mit dem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (a.a.O. E. 6.7.3). Im Entscheid
E-4473/2019 BVGE 2020 VI/4 vom 30. Juni 2020 hat das Gericht seine Praxis bestätigt (a.a.O. E. 5.1 ff.). 6.3.2 Die Konstellation des vorliegenden Falles ist nicht mit jener im Urteil BVGE 2015/3 oder BVGE 2020 VI/4 vergleichbar. Der Beschwerdeführer ist zwar kurdischer Ethnie, macht jedoch weder geltend, je politisch aktiv gewesen zu sein noch aus einer oppositionell aktiven Familie zu stammen. Das Argument, das syrische Regime erachte Deserteure und Wehrdienstverweigerer allgemein als regimekritisch, ändert vor dem Hintergrund der aufgezeigten Rechtsprechung an dieser Einschätzung nichts. 6.3.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, nach dem Ereignis an Newroz (…) in Haft genommen und während den Verhören jeweils massiv geschlagen und beleidigt worden zu sein, ist vorab festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung seine Begründungspflicht verletzt hat. Die Schilderungen des Beschwerdeführers sind diesbezüglich substanziiert ausgefallen und enthalten auch Realkennzeichen (vgl. u.a. A22 F40ff., F54). Der Beschwerdeführer ist kurdischer Ethnie und die geltend gemachten Nachteile dürften als ernsthaft zu qualifizieren sein und erfolgten seitens syrischer Behördenmitglieder. Damit handelt es sich grundsätzlich um ein unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG wesentliches Sachverhaltselement, das Eingang in die Würdigung und entsprechend in die Begründung hätte finden müssen. Nachdem das SEM aber in der Vernehmlassung das Versäumte nachgeholt hat und dem Beschwerdeführer ein Replikrecht eingeräumt wurde, kann der Mangel als geheilt betrachtet werden. Materiell ist allerdings aufgrund dieses Ereignisses nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, die syrischen Behörden würden den Beschwerdeführer deswegen als Regimekritiker qualifizieren. Auch wenn der Beschwerdeführer als einziger aus seiner militärischen Einheit festgenommen, verhört und misshandelt worden sei, lassen die Umstände darauf schliessen, es habe der Massnahme kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde gelegen. Der Beschwerdeführer hatte nämlich angegeben, als einziger Kurde seiner Einheit und auch als Einziger an diesem Newrozfest teilgenommen zu haben. Dass sich die syrischen Behörden bei ihrer Untersuchung deshalb auf ihn fokussiert haben, da er zum interessierenden Zeitpunkt am relevanten Ort war, ist ebenso nachvollziehbar wie die Vermutung, er habe Teilnehmer des Festes gekannt, auch wenn damit die Vorgehensweise in keiner Hinsicht beschönigt werden soll. Somit ist davon auszugehen, seine Anwesenheit während des Angriffs sei Anlass für die Festnahme und die Verhöre gewesen und nicht seine Ethnie als
E-4473/2019 Kurde oder seine politische Einstellung. Dass er dabei auch als Kurde beleidigt worden sei, ändert daran noch nichts. Zutreffend ist sodann die Würdigung des SEM im Rahmen der Vernehmlassung, wonach das Ereignis nach seiner Entlassung aus der Haft keine weiteren Folgen mehr gehabt habe. Der Beschwerdeführer selbst hatte sodann angegeben, im Rahmen einer Amnestie sei er auch von der umgewandelten Strafe befreit worden. 6.3.4 Zusammenfassend verleihen die Ereignisse im Frühjahr 2010, wenn auch in nachvollziehbarer Weise vom Beschwerdeführer als traumatisierend empfunden, weder damals noch heute, weder für sich alleine noch in Berücksichtigung der geltend gemachten Refraktion, ein asylrelevantes politisches Profil. Es erübrigt sich, weiter auf Einwände des Beschwerdeführers oder zu den Akten gereichte Beweismittel einzugehen, da sie an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 6.4 Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers allein aufgrund seiner Ausreise aus Syrien und der Asylgesuchstellung in der Schweiz ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]) ebenfalls nicht anzunehmen, weshalb auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik auf die desolate Situation in seiner Herkunftsregion verweist, ist präzisierend ist festzuhalten, dass aus
E-4473/2019 den Erwägungen hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und Asyl nicht der Schluss gezogen werden kann, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und den Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, mit Verfügung vom 5. August 2019 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Unter diesen Umständen erübrigen sich – aufgrund der alternativen Natur der Wegweisungsvollzugshindernisse – insbesondere Ausführungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei zu berücksichtigen wäre, dass die angefochtene Verfügung an einem – auf Beschwerdestufe geheilten – Fehler litt (vgl. oben E. 6.3.3). Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2019 wurde aber sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Von einer wesentlichen Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt ist aufgrund der Akten aber nicht auszugehen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. 10.2 Grundsätzlich wäre der formelle Verfahrensfehler trotz Heilung auch bei der Ausrichtung einer allfälligen Parteientschädigung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist aber nicht vertreten, weshalb ihm keine verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) entstanden sind und eine Parteientschädigung nicht in Betracht fällt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4473/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Cyril Treichler
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