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Bundesverwaltungsgericht 05.06.2015 E-4472/2014

5 giugno 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,304 parole·~12 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Juli 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4472/2014

Urteil v o m 5 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

Parteien

A._______, geboren (…), Afghanistan, vertreten durch Reza Shahrdar, Rechtsberatung & Treuhand GmbH, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Juli 2014 / N (…).

E-4472/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, am 29. Februar 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 21. Februar 2012 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 10. März 2014 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, sein Vater, der als Polizist gearbeitet habe, sei von den Taliban entführt worden, dass er selber von einem unbekannten Mann zusammengeschlagen worden sei, weil er sich bei einem Polizeikommandanten, unter dem sein Vater gearbeitet habe und der auch für die Taliban arbeite, nach dem Verbleib seines Vaters erkundigt und dabei laut mit ihm gestritten habe, dass das BFM mit Verfügung vom 17. Juli 2014 – eröffnet am 21. Juli 2014 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, ihn aus der Schweiz wegwies und den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, da sie unsubstantiiert und realitätsfremd seien, weshalb das SEM sie als konstruiert ansehe, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 12. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 15. August 2014 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 1. September 2014 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2014 Beweismittel (als Kopien) einreichte, für deren Übersetzung, soweit diese notwendig sei, um eine Kostengutsprache ersuchte, und um Wiedererwägung der Erhebung des Kostenvorschusses ersuchte,

E-4472/2014 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 27. August 2014 die Anträge auf Kostengutsprache und auf wiedererwägungsweisen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist einzahlte, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz am 9. September 2014 zur Vernehmlassung einlud, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2014 weitere Beweismittel einreichte, nämlich einerseits die Originale der am 25. August 2014 eingereichten Dokumente, andererseits drei weitere Dokumente, die nicht übersetzt sind und zu denen der Beschwerdeführer keine Ausführungen macht, dass das BFM am 16. September 2014 zur Beschwerde Stellung nahm, ohne sich inhaltlich dazu zu äussern, dass diese Stellungnahme am gleichen Tag dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt wurde,

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

E-4472/2014 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vlg. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, wobei Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Verschwindens seines Vaters unsubstantiiert und rein spekulativ sind, dass der Beschwerdeführer vorbringt, sein Vater sei von den Taliban entführt worden, weil sein Vorgesetzter bei der Polizei, der gleichzeitig auch den Taliban angehöre, herausgefunden habe, dass er ein Schiit sei, dass dieses Vorbringen unglaubhaft erscheint, da der Vater nach Angaben des Beschwerdeführers vorher während fünf Jahren auf dem gleichen lokalen Polizeiposten gearbeitet habe, ohne dass sein schiitischer Glaube, den er regelmässig gelebt habe, ein Problem war,

E-4472/2014 dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt zur Begründung vorbringt, der Vater habe seinen schiitischen Glauben geheim gehalten, dass diese Aussage widersprüchlich erscheint, da der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person nichts davon sagte, die Familie habe sich als Sunniten ausgegeben, sondern ausführt, sie hätten keine Probleme mit den Sunniten gehabt, aber die Taliban hätten stets versucht, sie zu stören, weil sie Schiiten seien (SEM-Akte A11 S. 4), dass der Beschwerdeführer zudem unterschiedliche Angaben dazu macht, wie der Mann hiess, der ihm und seiner Mutter bei der Suche nach seinem Vater geholfen habe, dass auch das vom Beschwerdeführer eingereichte Dokument, bei dem es sich angeblich um ein Schreiben der Mutter an ein Parlamentsmitglied handelt, in dem sie um Untersuchung des Verschwindens ihres Ehemannes bittet, das Vorbringen nicht zu belegen vermag, dass zudem die Aussage, er sei von einem unbekannten Mann, einem Talib, geschlagen worden, als er am Brunnen Wasser holen gegangen sei, weshalb er aus Angst vor Verfolgung vor den Taliban habe flüchten müssen, unglaubhaft ist, dass der vom Beschwerdeführer erzählte Hergang dieses Ereignisses nicht nachvollziehbar erscheint, zumal er das Ereignis ohne jeden Kontext geschildert hat, so dass es erfunden erscheint, insbesondere da er gleichzeitig vorbringt, er habe sich nicht aus dem Haus getraut, sei aber dennoch den 15-minütigen Fussweg zur Quelle gegangen, dass es sich auch beim Vorbringen, es habe sich bei dem Mann um einen Talib gehandelt, um eine reine Vermutung handelt, die der Beschwerdeführer aufgrund des angeblichen Aussehens des Mannes äussert, dass die Aussagen des Beschwerdeführers durchgehend unsubstantiiert sind und aufgrund fehlender Realitätsmerkmale konstruiert erscheinen, dass seine Vorbringen zum Verschwinden seines Vaters und der darauf angeblich erfolgten Verfolgung durch die Taliban damit nicht glaubhaft sind, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

E-4472/2014 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die Vorinstanz die Wegweisung zu Recht anordnete, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,

E-4472/2014 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan darauf zu verweisen ist, dass in weiten Teilen des Landes eine derart schlechte Sicherheitslage und eine derart schwierige humanitäre Bedingungen besteht, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs.4 AuG zu qualifizieren ist (BVGE 2011/7 E. 9.9), dass von dieser allgemeine Feststellung die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden ist, dass der Vollzug nach Kabul als zumutbar angesehen werden kann, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt, der dort über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, das ihn bei der Heimkehr unterstützen kann (BVGE 2011/7 E. 9.9.2), dass der Beschwerdeführer angibt, in Takaneh gelebt zu haben, das sich etwa eine Autostunde von Kabul entfernt befinde, dass er sich nach eigenen Angaben regelmässig in Kabul aufhielt, dass er auf Beschwerdeebene zwar geltend macht, er verfüge in Afghanistan über keine Verwandten mehr, dass diese Behauptung jedoch nicht geglaubt werden kann, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nämlich vorbrachte, in Kabul lebten sein Grossvater mütterlicherseits (SEM-Akte B8 F23 f.), eine Tante und verschiedene Freunde (SEM-Akte B8 F5 ff.), dass er gleichzeitig auf Beschwerdeebene vorbrachte, seine Tante befinde sich im Iran, und zum Beleg dieser Tatsache angeblich im Iran aufgenommene Fotos einreichte, auf denen seine Tante zu sehen sei,

E-4472/2014 dass diese Fotos jedoch nicht zu belegen vermögen, dass die Tante, die nach seinen Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren in Kabul wohnt, unterdessen in den Iran umgezogen ist, zumal er dies auch auf Beschwerdeebene nicht ausdrücklich behauptet und er bereits in der Anhörung aussagte, er habe eine Tante in Kabul und eine im Iran (SEM-Akte B8 F29), dass zudem nicht auszumachen ist, um welche Personen es sich bei den auf den eingereichten Fotos zu sehenden Personen handelt, dass damit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Kabul über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, dass ihn bei der Rückkehr unterstützen kann, dass daran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass seine Mutter unterdessen angeblich in Pakistan lebt, dass Kabul damit für ihn eine zumutbare Aufenthaltsalternative in Afghanistan darstellt, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind und der bezahlte Kostenvorschuss zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden ist (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

E-4472/2014 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Tobias Grasdorf

Versand:

E-4472/2014 — Bundesverwaltungsgericht 05.06.2015 E-4472/2014 — Swissrulings