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Bundesverwaltungsgericht 08.01.2014 E-4457/2012

8 gennaio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,957 parole·~10 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Juli 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4457/2012

Urteil v o m 8 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführer,

gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Juli 2012 / N (…).

E-4457/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 20. August 2008 und reiste am 23. August 2008 in die Schweiz ein. Am 25. August 2008 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 11. September 2008 fand dort die summarische Befragung des Beschwerdeführers statt. Am 9. Juli 2009 erhielt er einlässlich Gelegenheit, sich gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen zu äussern. Hinsichtlich der Gesuchsbegründung wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 24. Juli 2012, eröffnet am 25. Juli 2012, lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen seien asylrechtlich unbeachtlich und vermöchten den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Das BFM erklärte den Wegweisungsvollzug im Weiteren als zumutbar, zulässig und möglich. C. Mit Eingabe vom 24. August 2012 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventuell sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung des BFM betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er im Falle der Gutheissung seiner Beschwerde um eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung. Des Weiteren bat der Rechtsvertreter um Bekanntgabe des voraussichtlichen Spruchgremiums. Sodann sei ihm vollständige Einsicht in die Asylakten zu gewähren, insbesondere sei ihm Einsicht in das Beweismittelverzeichnis und die eingereichten Beweismittel zu gewähren. Nach Gewährung

E-4457/2012 der Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden insgesamt 32 Beweismittel (unter anderem Zeitungsartikel, Medienberichte, Berichte staatlicher und nicht-staatlicher Organisationen betreffend die aktuelle Lage in Sri Lanka) eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2012 teilte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter mit, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Für das Beschwerdeverfahren erhob sie weiter einen Kostenvorschuss. Das Gesuch um Ansetzung einer Frist zwecks Einreichens einer Kostennote wies sie ab. Dem Antrag um ergänzende Einsicht in die Akte A1/1 wurde stattgegeben und der Inhalt (fünf fremdsprachige Artikel) wurden dem Rechtsvertreter zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme zugestellt. Schliesslich gab sie dem Rechtsvertreter das voraussichtliche Spruchgremium bekannt. E. Am 19. September 2012 wurde der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren einbezahlt. Gleichentags reichte der Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. Er nahm darin zu den ihm edierten Zeitungsartikeln Stellung. Zudem stellte er die Einreichung eines ärztlichen Berichts in Aussicht und reichte eine Kostennote zu den Akten. Der Eingabe lagen weiter eine Wohnsitzbescheinigung der Eltern des Beschwerdeführers samt Zustellcouvert und eine handschriftliche Notiz des den Beschwerdeführer behandelnden Arztes bei. F. Mit Instruktionsverfügung vom 26. September 2012 wurde dem Rechtsvertreter zum Einreichen des Arztberichtes eine Frist angesetzt. G. Am 11. Oktober 2012 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerdeergänzung sowie den geforderten Arztbericht vom 12. September 2012 zu den Akten. Im Schreiben wies er vor allem auf die Berichterstattung über die Rückkehrgefährdung von abgewiesenen Asylsuchenden hin und legte die entsprechenden Berichte bei. H. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2012 reichte der Rechtsvertreter die Über-

E-4457/2012 setzung der Wohnsitzbescheinigung der Eltern des Beschwerdeführers zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-4457/2012 3. 3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr anzusetzen und bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 24. Juli 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt. 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-

E-4457/2012 lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die BFM-Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bildet, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 19. September 2012 einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 19. September 2012 eine Kostennote (mit Stand der Aufwendungen bis zu diesem Datum) eingereicht. In dieser macht er einen Aufwand von 16,76 Stunden sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 57.70 geltend. Zudem verweist er auf seinen Stundentarif von Fr. 240.-. Der Aufwand für die späteren umfangreichen Eingaben wurde nicht ausgewiesen. Er wird vom Gericht von Amtes wegen eingeschätzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote ausgewiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand betreffend den Aufwand bis zum 19. September 2013 als nicht vollumfänglich angemessen, weshalb er zu reduzieren ist. Namentlich ist zu berücksichtigen, dass etliche Beweismittel (insbesondere Länderberichte und zahlreiche online-Medienberichte zur Lage in Sri Lanka) keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer

E-4457/2012 aufweisen und daher nur mittelbar für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussagekräftig sind. Ferner sind weite Züge der Beschwerdebegründung ebenso wie zahlreiche Beweismittel, soweit sie auf die allgemeine Lage in Sri Lanka und die Rückkehrsituation Bezug nehmen, in diversen, vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Beschwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht worden. Zudem finden sich in den Eingaben viele redundante Ausführungen. Der Arbeitsaufwand für die späteren Eingaben (11. Oktober 2012: dreieinhalb Seiten plus 7 Beilagen; 29. Oktober 2012: 1 Seite plus 1 Beilage) ist sodann zusätzlich zu veranschlagen. Auch hier ist bei der Einschätzung des Aufwandes zu berücksichtigen, dass ein Teil der Ergänzungen und Beweismittel in vielen anderen Verfahren ebenfalls eingereicht wurde und der entsprechende Aufwand teilweise bereits entschädigt worden ist. Unter Berücksichtigung des Obgesagten und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) hat das BFM dem Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4457/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 24. Juli 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 19. September 2012 der Gerichtskasse überwiesene Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Das BFM wir angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Gabriela Oeler

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