Abtei lung V E-445/2007/frk {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . April 2010 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. A._______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Claudia Dhali, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2006 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-445/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 14. November 2006 im Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 14. November 2006 verweigerte das BFM vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies dem Beschwerdeführer den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Am 17. November 2006 wurde der Beschwerdeführer durch die Flughafenpolizei zu seinen Personalien und seinem Reiseweg befragt. Mit Verfügung vom 20 November 2006 wurde ihm gestützt auf Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuches bewilligt. B. Am 29. November 2006 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Das Bundesamt führte am 13. Dezember 2006 eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen durch. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______. Am (...) sei er zusammen mit anderen Personen von der Polizei in C._______ verhaftet und fünf Tage im Gefängnis von D._______ festgehalten worden. In diesem Zeitraum sei er von der Polizei mit einem Knüppel und einem Gewehr geschlagen und am Kinn verletzt worden; anschliessend habe man ihn zur Untersuchung ins Spital gebracht. Am (...) sei er vor den Richter E._______ geführt worden. Dieser habe ihn freigelassen, ihm jedoch eine Meldepflicht auferlegt. Auf sein Ersuchen hin habe der Richter die Meldepflicht nach vier oder fünf Monaten erlassen. In der Folge sei er immer wieder von bewaffneten, ihm unbekannten Personen in Militäruniform bedroht worden; zwischen (...) seien solche mehrmals zu ihm nach Hause gekommen, hätten an die Türe geklopft und seinen Namen gerufen. Am 3. Januar 2006 sei sein (...) verschwunden. Er habe sich daher am (...) nach Colombo begeben. E-445/2007 Am (...) sei er in F._______ anlässlich einer Polizeirazzia festgenommen und bis zum (...) festgehalten worden, bevor man ihn (...) verlegt habe, weil in D._______ noch das Gerichtsverfahren (...) hängig gewesen sei. Nachdem er dem Richter E._______ vorgeführt worden sei, habe ihn dieser am (...) freigelassen und das Gerichtsverfahren eingestellt. Am (...) habe er sich wieder nach Colombo begeben und sich bis zur Ausreise bei Verwandten aufgehalten. In diesem Zeitraum, am (...), sei er erneut für einen Tag festgenommen worden. Die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) hätten ihm mitgeteilt, dass sowohl die srilankische Armee als auch die Polizei ihn als LTTE-Mitglied betrachten würden, er könne daher den LTTE beitreten. Da er den Drohungen der LTTE habe entgehen wollen, sei ihm nur die Ausreise geblieben respektive er sei nur wegen der unsicheren allgemeinen Kriegslage in seinem Heimatstaat ausgereist. Er habe seine Heimat am (...) verlassen und sei zunächst nach X._______ gelangt. Dort habe er von einem Schlepper einen gefälschten (...) Reisepass mit Visum für die Schweiz erhalten. Am (...) sei er mit diesen Ausweispapieren in Zürich-Kloten angelangt. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren verschiedene Faxkopien ein: ein Schreiben der (...), Gerichtsakten der (...) sowie Polizeiakten betreffend die Einstellung des Verfahrens im (...). C. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 – eröffnet am gleichen Tag – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, seine Vorbringen genügten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. D. Mit Eingabe vom 17. Januar 2007 liess der Beschwerdeführer durch den vormaligen Rechtsvertreter der Caritas Schweiz Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesamtes vom 18. Dezember 2006 einreichen. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung an das BFM zur Neubeurteilung des Asylgesuchs; eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm E-445/2007 Asyl zu gewähren. Subeventualiter wurde die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie als Folge davon die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel (Kopien und Faxkopien) ein: Schreiben seines Anwalts vom 22. Dezember 2006, Bestätigungsschreiben von (...), Polizeibericht vom (...), Lagebericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom November 2006. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. Januar 2007 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2007 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2007 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingabe vom 16. Mai 2007 liess der Beschwerdeführer durch die neu bevollmächtigte Rechtsvertreterin der Caritas Schweiz drei Dokumente betreffend die Vermisstmeldung (...) einreichen. Am 5. Juni 2007 legte der Beschwerdeführer seine srilankische Identitätskarte im Original ins Recht; er habe diese vom Schlepper zurückerhalten. Am 4. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Beweismittel betreffend das Verschwinden (...) zu den Akten: ein Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom (...), ein Schreiben (...) des Beschwerdeführers an den (...). H. Am 11. März 2008 ordnete der Instruktionsrichter einen zusätzlichen Schriftenwechsel mit dem Bundesamt an und ersuchte die Vorinstanz um Einreichen einer ergänzenden Stellungnahme. E-445/2007 Mit Verfügung vom 17. März 2008 zog das BFM seine Verfügung vom 18. Dezember 2006 in Wiedererwägung, soweit sie sich auf den Vollzug der Wegweisung bezog (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs), und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. I. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer daraufhin mit Verfügung vom 19. März 2008 auf, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist mitzuteilen, ob er bei der neuen Sachlage seine Beschwerde vom 17. Januar 2007 zurückziehen oder an dieser festhalten wolle. Der Beschwerdeführer liess am 3. April 2008 durch seine Rechtsvertreterin mitteilen, er halte an seiner Beschwerde, soweit die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betreffend, fest. Gleichzeitig liess er weitere Beweismittel einreichen: die Kopie eines "Warrant of Arrest" (...), die Kopie eines Berichts (...), die Kopie von (...) betreffenden Artikeln in der (...), im (...) und in der (...). Diese Beweismittel habe er am 27. März 2008 von seiner Schwester per Telefax übermittelt bekommen; diese habe die Unterlagen bei ihrer Flucht nach G._______ mitgenommen, jedoch nicht sofort an ihn weitergeleitet. J. Mit Eingabe vom 9. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin teilweise die Originale verschiedener, erst in Kopie vorliegender Unterlagen nach: Schreiben (...), Schreiben (...), Schreiben des Anwalts (...), Schreiben des (...), Schreiben von (...) (alle fünf Unterlagen in englischer Sprache), ein Urteil (...), ein Haftbefehl (...). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes- E-445/2007 verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). E-445/2007 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. In der Beschwerde wird vorab die Kassation der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt. Zur Begründung dieses Hauptantrags wird ausgeführt, das BFM habe die vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu wenig berücksichtigt. Jedenfalls hätte ein ablehnender Asylentscheid diesbezüglich weitere Abklärungen des BFM vorausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Argumentation nicht als überzeugend. Wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden kann, müssen die durch die eingereichten Beweismittel zu belegenden Vorbringen als flüchtlingsrechtlich irrelevant qualifiziert werden. Die Notwendigkeit weiterer Abklärungen ist den Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen. Der rechtserhebliche Sachverhalt war und ist erstellt. Das Hauptbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Die Vorinstanz beurteilte die Vorbringen des Beschwerdeführers zeitlich und inhaltlich als teilweise widersprüchlich. Sodann könne die geltend gemachte Festnahme von (...) beziehungsweise (...), sofern diese überhaupt glaubhaft sei, nicht als asylrelevant betrachtet werden, da diese im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers im November 2006 bereits zu weit zurückgelegen und damit der zeitliche Kausalzusammenhang nicht mehr gegeben sei. Die für den Zeitraum vom (...) sowie vom (...) geltend gemachten Festnahmen vermöchten in ihrer Art und Weise den Anforderungen an die Intensität nicht zu genügen und hätten keine ernsthaften Nachteile bewirkt, die einen weiteren Verbleib im Heimatland verunmöglicht hätten. E-445/2007 5.2 In der Beschwerdeeingabe wird der Sachverhalt erneut dargelegt sowie unter anderem gerügt, die Vorinstanz habe die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten umfangreichen Beweismittel unzureichend in ihre Würdigung einbezogen und ihren Entscheid vornehmlich aufgrund einzelner "widersprüchlicher Angaben" des Beschwerdeführers getroffen. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung der gesamten Akten zu folgendem Schluss: 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht eine Festnahme im Jahr 2002 geltend. Die Vorinstanz hält in diesem Zusammenhang fest, er spreche einmal vom (...), einmal vom (...). Bei objektiver Betrachtung der protokollierten Aussagen ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit jeweils den (...) gemeint hat. Es ist vorliegend nicht auszuschliessen, dass ein Fehler in der Niederschrift oder bei der Übersetzung zu diesen unterschiedlichen Angaben geführt hat, zumal die Daten in Zahlen ausgedrückt exakt spiegelbildlich sind (...). Zudem ist bereits in der Erstbefragung und nicht erst beim BFM das Datum des (...) als Tag der ersten Festnahme festgehalten (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 6 unten). In der Folge hat der Beschwerdeführer stets übereinstimmend vom (...) als Festnahmedatum und vom (...) als Freilassungsdatum gesprochen, weshalb in Würdigung aller Sachverhaltselemente von der überwiegenden Glaubhaftigkeit dieser letztgenannten zeitlichen Angaben ausgegangen werden kann. 5.3.2 Allerdings ist bezüglich der Festnahme von (...) festzuhalten, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise in der Tat bereits zu lange zurückgelegen war, folglich der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Verlassen der Heimat nicht mehr gegeben ist. Diese Festnahme kann damit keine unmittelbare flüchtlingsrechtliche Relevanz mehr entfalten. Diese ist auch der geltend gemachten Festnahme vom (...) abzusprechen: Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben im Rahmen allgemeiner Personenkontrollen mitgenommen und aufgrund eines Haftbefehls am (...) überführt worden. Am (...) sei er dem zuständigen Richter vorgeführt worden. In diesem Zusammenhang lässt sich jedenfalls ebenfalls keinerlei asylrechtlich motivierte Verfolgung erkennen; vielmehr kann gestützt auf die eingereichten gerichtlichen Dokumente geschlossen werden, dass das eigentliche E-445/2007 Gerichtsverfahren vorliegend grundsätzlich nach rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchgeführt worden zu sein scheint. Aufgrund der Sachlage hat der zuständige Richter gemäss eingereichten Gerichtsdokumenten die Verfahrenseinstellung verfügt und die Freilassung des Beschwerdeführers angeordnet. Entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen auch davon auszugehen, dass es sich um eine definitive Verfahrenseinstellung gehandelt hat. Den richterlichen Verfügungen ist zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer keine weiteren Schritte zu unternehmen und dieser aus dem Verfahren zu entlassen sei, nachdem auch die zuständige Polizeistation keine Gründe mehr für ein weiteres Vorgehen gegen den Beschwerdeführer gesehen hatte. 5.3.3 Soweit der Beschwerdeführer eine weitere kurze Festnahme vom (...) angeführt hat, ist dazu festzustellen, dass diese gemäss seinen Angaben im Rahmen einer allgemeinen Razzia erfolgt ist. Zudem ist der Beschwerdeführer bereits am folgenden Tag wieder freigekommen und es haben sich keine weiteren Konsequenzen für ihn ergeben. Es ist daher nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Überführung nach D._______ anlässlich der Festnahme vom (...) davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer im (...) jedenfalls keine Verfahren mehr hängig waren und auch sonst keine Verdachtsmomente gegen ihn bestanden haben. Gegen eine weiter andauernde staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers oder ein weiterhin hängiges Verfahren (vgl. oben E. 5.3.2 in fine) spricht letztlich auch der Umstand, dass er seinen Heimatstaat legal mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen Colombo verlassen konnte. Schliesslich fällt auf, dass der Beschwerdeführer diese Kurzfestnahme vom September 2006 in der Empfangsstelle zwar im Zusammenhang mit den Visa im Reisepass kurz erwähnt hat (vgl. Protokoll S. 4), dagegen bei der Asylbegründung als solche nur die Festnahmen vom (...) erwähnte und die Frage nach weiteren Inhaftierungen ausdrücklich verneinte (vgl. a.a.O. S. 7). Dieses Aussageverhaltens legt mindestens den Schluss nahe, der Beschwerdeführer habe der Kurzfestnahme vom (...) seinerseits keine grosse Bedeutung beigemessen. 5.3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei wiederholt von Unbekannten belästigt und bedroht worden. Die diesbezüglichen Aus- E-445/2007 sagen beurteilt das Bundesverwaltungsgericht in ihrer Gesamtheit als nicht glaubhaft gemacht: So hat er in der Erstbefragung dargelegt, er sei zwischen dem (...) und dem (...) mehrmals von bewaffneten Unbekannten in Militäruniform bedroht worden; zwischen (...) und dem (...) seien solche Personen des Nachts nach Hause gekommen, hätten an seine Tür geklopft und ihn beim Namen gerufen (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 6). Bei der Befragung durch das Bundesamt sprach er nur noch davon, bewaffnete Unbekannte seien zwischen dem (...) täglich vor seinem Haus erschienen. Dabei sollen diese Unbekannten einerseits etwa 20 Meter vom Haus entfernt geblieben sein und ihm gesagt haben, sie seien von der LTTE; andererseits will der Beschwerdeführer nie nach draussen gegangen sein und mit diesen Leuten nicht gesprochen haben. Dann wiederum sollen diese Unbekannten einmal nur seinen Namen gerufen haben, respektive sollen diese ihm gedroht haben, die ganze Familie umzubringen (vgl. Protokoll Bundesamt S. 7), beziehungsweise hätten diese doch nur seinen Namen gerufen; ihre Tötungsabsichten habe er aufgrund der Entführung des (...) vermutet. In diesem Zusammenhang konnte der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft bestätigen, dieselben Leute seien für die Entführung (...) verantwortlich gewesen, da (...) am Arbeitsort entführt worden sei (vgl. a.a.O. S. 7 und 8). Diese sowohl im Vergleich der beiden Befragungen als auch innerhalb der zweiten ausführlichen Befragung immer wieder unterschiedlichen und in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht unstimmigen Aussagen wirken in ihrer Gesamtheit konstruiert und können nicht geglaubt werden. Der Beschwerdeführer reicht auf Beschwerdeebene ein Schreiben seines Anwalts vom (...) zu den Akten. In diesem beschreibt der Rechtsvertreter unter anderem, die Freilassung vom (...) sei erfolgt, nachdem er als Anwalt des Beschwerdeführers auf dem Posten vorgesprochen habe. Zudem beschreibt der Anwalt die Umstände dieser angeblichen Festnahme dahingehend, dass zur Zeit jener Festnahme Angehörige zu Besuch beim Beschwerdeführer gewesen seien. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weder die Anwesenheit von Angehörigen noch den Umstand erwähnt, mit Hilfe eines Anwaltes freigekommen zu sein (vgl. Protokoll Bundesamt S. 6). Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei der Befragung durch die Flughafenpolizei vom 17. November 2006 E-445/2007 verneint hatte, je einen Rechtsvertreter gehabt zu haben (Protokoll S. 9); gemäss dem eingereichten Gerichtsdokument (...) soll er zwar doch einen Rechtsvertreter gehabt haben, welcher allerdings nicht mit dem die Bestätigung vom (...) unterzeichnenden Anwalt übereinstimmt. Insgesamt müssen vor diesem Hintergrund grundsätzliche Zweifel an der Festnahme vom September 2006 sowie am Bestätigungsschreiben vom (...) angebracht werden, respektive kann diesem bestenfalls Gefälligkeitscharakter zugesprochen werden. 5.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts genügen. Es erübrigt sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen, auf weitere Ausführungen auf Beschwerdeebene einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das Gleiche gilt für die weiteren eingereichten Unterlagen namentlich betreffend (...) des Beschwerdeführers: Dessen Verschwinden steht offenbar nicht im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer und daraus haben sich auch keine weiteren nachteiligen Folgen für ihn ergeben; so datiert namentlich die von ihm glaubhaft gemachte Festnahme von (...) vor dem Verschwinden des (...) und die geltend gemachte Festnahme vom (...) stand im Zusammenhang mit jenem seit (...) hängigen Verfahren, während die letzte Kurzfestnahme (...) – sofern überhaupt glaubhaft – im Rahmen allgemeiner Kontrollen und nicht als Resultat einer gezielten Suche nach dem Beschwerdeführer erfolgt wäre. 5.5 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet E-445/2007 (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6.3 Im Rahmen eines erweiterten Schriftenwechsels hat das Bundesamt den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. März 2008 vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Damit erübrigen sich heute weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten im Asyl- und Wegweisungspunkt abzuweisen; soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind unter Würdigung aller Umstände vorliegend keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG). Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos und es ist darüber nicht zu befinden. 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der im Verfahren bezüglich des Vollzugs der Wegweisung faktisch obsiegende Beschwerdeführer hat für das vorliegende Verfahren keine Kostennote einreichen lassen (vgl. Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der notwendige Verfahrensaufwand lässt sich aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen. Die vom BFM zu entrichtende, reduzierte Parteientschädigung wird deshalb von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 700.-- (inklusive sämtlicher Auslagen) festgelegt. E-445/2007 (Dispositiv nächste Seite) E-445/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.-- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 14