Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4440/2010 Urteil v om 1 6 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Markus König, Mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien A._______, Sri Lanka, p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 30. April 2010 / N (…).
E4440/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein in einem Dorf in der Nähe von B._______ wohnhafter Tamile, mit Schreiben vom 30. November 2009 bei der Schweizer Botschaft in Colombo um Asyl nachsuchte, dass die Botschaft ihn mit Verfügung vom 9. März 2010 zur Beantwortung eines individuellen Fragenkatalogs aufforderte und der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Januar 2010 fristgerecht seine Stellungnahme zu den Akten reichte, dass er mit Eingabe vom 22. Februar 2010 weitere Ausführungen mit Bezug auf sein Asylgesuch respektive betreffend seine Verfolgungssituation nachreichte, dass die Botschaft ihn mit Schreiben vom 9. März 2010 zu einer Anhörung einlud und er in der Folge am 23. März 2010 auf der Schweizer Vertretung in Colombo zu seinen Fluchtgründen angehört wurde, dass die Akten mit Begleitschreiben der Botschaft vom 8. April 2010 zuständigkeitshalber zum Entscheid an das BFM überwiesen wurden, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei als Inhaber einer Garage von einem Kunden namens C._______ – der ein ehemaliger Home Guard (Bürgerwehr) und in verschiedene kriminelle Machenschaften verwickelt sei – behelligt worden, weil er sich geweigert habe, das Fahrzeug von C._______ gratis zu reparieren, dass C._______ in der Werkstatt des Beschwerdeführers unbemerkt eine Bombe versteckt habe, um sich zu rächen und ihn in Schwierigkeiten zu bringen, dass daraufhin der Beschwerdeführer von der Polizei verhaftet worden sei, die Polizei schliesslich den Fall jedoch gelöst habe, dass der Beschwerdeführer in der Folge am (…) 2009 vom Magistrate Court B._______ von Schuld und Strafe freigesprochen und ohne Auflagen freigelassen worden sei, dass gleichzeitig C._______ für schuldig befunden und in Haft gesetzt worden sei,
E4440/2010 dass er (Beschwerdeführer) seit seiner Freilassung wieder in seiner Garage arbeite, indessen seither von Gefolgsleuten C._______s sowie von Unbekannten belästigt worden sei und er sich vor der Freilassung C._______s und vor Rachehandlungen durch dessen Familienangehörige fürchte, dass das BFM mit Verfügung vom 30. April 2010 die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht bewilligte, sein Asylgesuch ablehnte und zur Begründung im Wesentlichen anführte, er sei nicht schutzbedürftig im Sinn von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), die im Zusammenhang mit C._______ geltend gemachten Nachteile seien lokal begrenzt und er könne sich ihnen durch Nutzen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entziehen, dass der Beschwerdeführer somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, um vor zukünftigen Behelligungen seitens Dritter sicher zu sein, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Schweizer Botschaft vom 24. Mai 2010 (eingelangt am 28. Mai 2010), gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des BFM, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Asylgewährung beantragte, dass die Botschaft die Beschwerde mit Begleitschreiben vom 7. Juni 2010 an das Bundesverwaltungsgericht überwies, dass die vormals zuständige Instruktionsrichterin am 24. Juni 2010 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass der Beschwerdeführer am 29. Juni 2010 das Schreiben eines Anwalts aus B._______ vom 29. Juni 2010 sowie eine weitere eigene Eingabe vom 30. Juni 2010 zu den Akten gab, dass die Botschaft am 6. September 2010 weitere ergänzende Eingaben des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2010 sowie vom 30. August 2010 an das Bundesverwaltungsgericht überwies, dass der Einzelrichter das Verfahren im Sommer 2011 von der Instruktionsrichterin übernahm,
E4440/2010 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – vorbehältlich des Vorliegens eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich hier, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird,
E4440/2010 wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 [Abs. 2] AsylG), dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG namentlich die Art der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger persönlicher Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.eg S. 131 ff.; die dort
E4440/2010 beschriebene Praxis hat angesichts der bloss redaktionellen Anpassung des Gesetzestexts anlässlich bei der letzten Totalrevision nach wie vor Gültigkeit), dass damit zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer schutzbedürftig im Sinn von Art. 3 AsylG ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe unter anderem geltend macht, er habe am 18. Mai 2010 C._______ auf der Strasse angetroffen, der ihm gesagt habe, er sei aus dem Gefängnis entlassen worden, worauf die Polizei dem Beschwerdeführer die am (…) 2010 durch den (…) Court erfolgte Entlassung C._______s bestätigt habe, dass er seither psychisch zusätzlich belastet sei und um sein Leben fürchte, dass im Schreiben des Anwalts vom 29. Juni 2010 sowie in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2010 im Wesentlichen festgehalten wird, der Beschwerdeführer werde von den srilankischen Behörden nicht verfolgt, hingegen gehe nach wie vor eine Gefahr für Leib und Leben seitens C._______ sowie dessen Unterweltgruppe aus, und der Beschwerdeführer könne keinen besonderen Schutz von der Polizei erwarten, dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 30. August 2010 ergänzend vorbringt, wenn er in B._______ auf seinem Motorrad unterwegs sei, werde er von C._______ auf dessen Motorfahrzeug ("Three Wheeler") verfolgt, und er habe den Verdacht, C._______ führe etwas im Schilde, um ihm zu schaden, er deswegen jedoch nicht einfach zur Polizei gehen könne, um diese um Schutz zu bitten, dass es sich bei den geschilderten Vorkommnissen – wie das BFM zu Recht ausgeführt hat – um einen geschäftlichen respektive persönlichen Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und einer Drittperson (beziehungsweise einem Kunden) handelt, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang an die zuständigen behördlichen Stellen respektive die Polizei wenden und um Schutz nachsuchen kann, nachdem der srilankische Staat als grundsätzlich schutzfähig gelten kann und den Akten keine Hinweise auf einen beeinträchtigten Schutzwillen der Behörden mit Bezug auf den Beschwerdeführer zu entnehmen sind,
E4440/2010 dass der Beschwerdeführer den geltend gemachten lokalen Nachteilen auch durch eine Wohnsitznahme in einem anderen Landesteil seines Heimatstaats ausweichen kann und somit den Schutz der Schweiz nicht benötigt, dass der Beschwerdeführer im Übrigen offensichtlich auch kein besonderes Risikoprofil aufweist, das ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse, dass unter Würdigung der gesamten Akten somit nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten, und daran auch der Umstand nichts ändert, dass er vor gerichtlicher Feststellung seiner Unschuld in ein – rechtsstaatlich legitimes – Strafverfahren verwickelt war, dass es ihm nicht gelungen ist, eine Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und eine Schutzbedürftigkeit im Sinn von Art. 20 AsylG nicht gegeben ist, dass der Beschwerdeführer schliesslich auch in keiner Weise eine persönliche Beziehung zur Schweiz geltend gemacht hat, dass die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung demnach nicht mehr geprüft werden müssen, dass das BFM das Gesuch um Einreise und Asylgewährung damit zu Recht abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen vorliegend jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
E4440/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Botschaft in Colombo und das BFM. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: