Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 05.08.2015 E-4432/2015

5 agosto 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,518 parole·~18 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juni 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4432/2015

Urteil v o m 5 . August 2015 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

Parteien

A._______, Serbien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juni 2015 / N (…).

E-4432/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Serbiens (serbischer Ethnie), suchte am 15. Oktober 2001 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nach. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er habe ein aussereheliches Kind mit einer bosnischen Staatsangehörigen, dürfe dies jedoch wegen der fehlenden Erlaubnis des Vaters der Mutter nicht sehen. Mit Verfügung vom 7. November 2001 trat das damalige Bundesamt für Flüchtlinge mangels geltend gemachter asylrelevanter Verfolgung auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 4. November 2002 stellte er ein zweites Asylgesuch in der Schweiz. Zur Begründung brachte er namentlich vor, um einer zwangsweisen Ausschaffung zu entgehen, habe er die Schweiz im August 2002 in Richtung B._______ verlassen. Dort habe er erfolglos versucht, eine Arbeit zu finden. Da er in der Schweiz bereits einmal ein Asylgesuch gestellt habe, sei er wieder zurückgekehrt. Er sei von Drogenhändlern gezwungen worden, Drogen zu verkaufen. Da er dies aber abgelehnt habe, fürchte er, bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland umgebracht zu werden. Mit Verfügung vom 15. November 2002 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete erneut die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Serbien Ende April 2015 erneut und reiste über Bulgarien, Ungarn und Österreich am 30. April 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Basel (EVZ) um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 6. Mai 2015 zu seiner Person befragt (BzP, Protokoll in den Akten SEM: C3/13). Am 28. Mai 2015 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt (Protokoll in den Akten SEM: C9/18). B.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, nach seiner Rückführung aus der Schweiz 2003 von der serbischen Polizei in C._______ einvernommen und zur Familie D._______ befragt worden zu sein. Die Familie D._______ sei in der Schweiz in den (…) involviert gewesen. Er habe den Polizisten alles gesagt, was er – mitunter über die Familie D._______ – gewusst habe. Daraufhin sei er in seine Heimatstadt E._______ zurückgekehrt. Die Familie

E-4432/2015 D._______ habe erfahren, dass er bei der Polizei ausgesagt habe, woraufhin er zwei Mal von Mittelsmännern der Familie D._______ verprügelt worden sei. Er habe dies der Polizei gemeldet, welche ein Arztzeugnis über die erlittenen Verletzungen und Angaben zu den Tätern verlangt habe. Er sei jedoch nicht beim Arzt gewesen und habe auch nicht gewusst, wer die Täter gewesen seien. (…) habe sein (…) der Familie D._______ 10'000 Euro bezahlt, damit sie ihn in Zukunft in Ruhe lasse. 2010 habe er vom neu eingesetzten Polizeipräsidenten erneut eine Vorladung erhalten. Er sei deshalb von C._______ nach E._______ zurückgekehrt und habe ein zweites Mal über die Machenschaften der Familie D._______ Auskunft gegeben. Auch das habe die Familie D._______ erfahren. Drei Mittelsmänner hätten sich danach zwei bis drei Mal in seiner Nachbarschaft und bei seiner Familie nach seinem Aufenthaltsort erkundigt; seine Mutter und sein Bruder seien von den Personen bedroht worden. Er sei nicht zur Polizei gegangen, da diese mit der Mafia zusammenarbeite und nichts unternommen hätte. 2012 oder 2013 sei er schliesslich wegen angeblicher (…) verhaftet und Mitte 2014 unschuldig zu (…) Jahren Haft verurteilt worden. Die Polizei habe ihn zu einem Geständnis gezwungen und falsche Beweismittel gewürdigt beziehungsweise habe die Familie D._______ ihm eine "Falle gestellt". Obwohl die Behörden in E._______ wüssten, dass die Familie D._______ in den (…) involviert sei, hätten sie nie ein Verfahren gegen sie eingeleitet. Allfällige Anfragen und Untersuchungen seien nur aus C._______ erfolgt. Allerdings sei die Schwester der Brüder D._______ wegen (…) zu (…) Jahren Haft verurteilt und gegen die Brüder sei ein Verfahren wegen eines (…) eingeleitet worden. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er festgenommen und ins Gefängnis geschickt zu werden, in Umsetzung der (…) Haftstrafe. In Haft würde er vielleicht verletzt oder umgebracht. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer an, in E._______ aufgewachsen zu sein. Seit seiner damaligen Rückkehr aus der Schweiz habe er an verschiedenen Orten – insbesondere bei seiner Mutter in E._______, aber auch bei Freunden oder seinem Onkel in der Umgebung von E._______ sowie mehrmals und für längere Zeit bei seinem Cousin in C._______, wo er in einer (…) gearbeitet habe – gelebt. (…) habe er während rund einem Jahr in F._______ gelebt, sei nach der Abweisung seines Asylgesuches dort aber wieder nach Serbien zurückgekehrt. Bei einem weiteren Versuch

E-4432/2015 nach Westeuropa zu gelangen, sei er von den slowenischen Behörden zurückgeführt worden. Seine Mutter, sein Bruder sowie weitere Verwandte lebten in E._______ oder C._______. C. Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. In Bezug auf die geltend gemachte Bedrohung seitens der Familie D._______ sei es ihm sodann möglich und zumutbar, sich an die serbischen Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich schliesslich als zulässig, zumutbar und möglich. D. Gegen die Verfügung des SEM vom 17. Juni 2015 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung oder sinngemäss die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Weiter begehrte er, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Weitergabe sei er mittels separater Verfügung darüber zu informieren. Der Beschwerdeführer begründete seine Eingabe im Wesentlichen damit, dass die Einschätzung der Vorinstanz, Serbien sei ein sicherer Drittstaat, nicht zutreffe. Sodann habe er glaubhaft darlegen können, dass sein Problem in Serbien im Zusammenhang mit einer korrupten Polizei stehe, welche mit der Mafia zusammenarbeite. Es könne (sinngemäss) nicht von ihm verlangt werden, dies zu beweisen, würde doch jeder Versuch, Beweise zu beschaffen, sein Leben gefährden.

E-4432/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache obsolet.

E-4432/2015 4.2 Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Akten deutet nichts darauf hin, dass bisher ein Kontakt mit dem Heimatstaat stattgefunden hat. Im Übrigen ist auf die Anträge betreffend Datenweitergabe nicht einzutreten, soweit sie nicht ohnehin mit dem vorliegenden verfahrensabschliessenden Entscheid gegenstandslos geworden sind. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung ab, seine Angaben in Bezug auf die ungerechtfertigte Verurteilung zu einer (…) Haft wegen (…) sowie zu den angeblichen wiederholten Besuchen und Befragungen durch die Polizei seien nicht glaubhaft, womit sich eine Prüfung der Asylrelevanz erübrige. Namentlich sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten nicht ausschöpfe, indem er etwa Beschwerde gegen das Urteil eingereicht hätte, obwohl er befürchte in der Haft umgebracht zu werden. Sodann habe er weder gewusst, wann er im Jahr (…) festgenommen worden sei noch den Namen der Anwältin angeben können. Auch sei er trotz mehrjähriger Prozessdauer nicht sicher gewesen, welches Gericht für das Verfahren zuständig gewesen sei. Auch dass er das Urteil weggeworfen habe, erscheine realitätsfremd. Darüber hinaus hätten sich sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht

E-4432/2015 zu zentralen Sachverhaltselementen diverse Widersprüche ergeben. Insbesondere habe er bei der BzP angegeben, er habe die Vorladung zum Haftantritt von seinem Bruder erhalten, weswegen er auch ausgereist sei, wogegen er bei der Anhörung keine solche Vorladung erhalten haben wolle. Schliesslich seien auch die Angaben zur Art und Weise der angeblichen polizeilichen Übergriffe widersprüchlich ausgefallen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer bei der BzP zu Protokoll gegeben, er sei immer wieder von der Polizei mitgenommen und befragt worden. Anlässlich der Anhörung habe er als Problem vorab die Passivität der Polizeibehörden angegeben. Was die geltend gemachten Übergriffe der Familie D._______ betreffe, sei anzumerken, dass Serbien als verfolgungssicherer Staat gelte, in welchem Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung vermutungsweise gewährleistet sei. Objektiv betrachtet gäbe es keine Hinweise, wonach der serbische Staat strafrechtlich relevante Übergriffe dulde oder stütze. Dem Beschwerdeführer sei es möglich und zumutbar, sich in der vorgebrachten Sache an die serbischen Behörden zu wenden und um Schutz vor Übergriffen seitens der Familie D._______ nachzusuchen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass sich die geltend gemachten Bedrohungen auf E._______ beschränkten. So habe der Beschwerdeführer unter anderem für ein Jahr in C._______ bei seinem Cousin in einer (…) gearbeitet ohne dort behelligt zu werden. Es sei ihm daher durchaus möglich, sich ausserhalb von E._______ und somit fern der Familie D._______ aufzuhalten. Die Vorbringen hielten insgesamt den Anforderungen der Flüchtlingseigenschaft nicht stand. 6.2 Diese Ausführungen in der angefochtenen Verfügung erweisen sich als zutreffend und es kann vorab auf sie verwiesen werden. Das Bundesverwaltungsgericht teilt insbesondere die Ansicht der Vorinstanz, dass die Aussagen in Bezug auf die Verurteilung zu einer mehrjährigen Haftstrafe unstimmig ausfielen. Davon unabhängig gelingt es dem Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen, inwiefern das angebliche Verfahren in asylrechtlich relevanter Weise oder nicht rechtsstaatlich abgelaufen wäre. Bezüglich den vorgebrachten Übergriffen seitens der Familie D._______ hat die Vorinstanz zu Recht darauf verwiesen, dass das Flüchtlingsrecht subsidiär ausgestaltet ist. Ein subsidiäres internationales Schutzbedürfnis im Sinne der Schutztheorie kann sich für die von Verfolgung betroffene Person demnach nur ergeben, wenn der Heimat- beziehungsweise Her-

E-4432/2015 kunftsstaat des Betroffenen keinen Schutz bieten will oder kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.1 S. 201). Der Schutz gilt als ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht; diese Struktur muss dem Betroffenen darüber hinaus zugänglich sein (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1 bis 7.4 m.H.). Der schweizerische Bundesrat hat, wie die Vorinstanz bereits ausgeführt hat, mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als sogenannten verfolgungssicheren Staat bezeichnet. Im Sinne einer Regelvermutung ist demnach davon auszugehen, dass die zuständigen Behörden von Serbien – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – grundsätzlich gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vorgehen. Insoweit ist vom bestehenden Schutzwillen und auch von der Schutzfähigkeit der in Serbien tätigen Sicherheitsbehörden im Sinne der oben umschriebenen Schutztheorie auszugehen. Dem Beschwerdeführer stand es demnach offen, sich aufgrund der geltend gemachten Behelligungen seitens der Familie D._______ an die heimatlichen Behörden, insbesondere jene in C._______, zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Aufgrund der Aktenlage konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, dass die zuständigen staatlichen Organe ihm den erforderlichen Schutz verwehrt hätten oder ihm diesen in Zukunft verweigern würden, zumal er selbst darauf hinweist, dass die Behörden in C._______sehr wohl rechtliche Schritte gegen die besagten Familienmitglieder (vgl. etwa C3/13 S. 8; C9/18 S. 9) oder andere (…)kriminelle eingeleitet beziehungsweise seinen Meldungen Gehör geschenkt hat (vgl. C9/18 S. 10). Dass sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Übergriffen nicht an die Polizei gewandt hat, ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar. Der lediglich pauschale Hinweis, in Serbien arbeite die Polizei mit der Mafia zusammen und schütze Kriminelle, reicht offensichtlich nicht, um die mit der Qualifikation als verfolgungssicherer Staat eingetretene gesetzliche Regelvermutung umzustossen. 6.3 Zusammenfassend ist das SEM zu Recht zum Schluss gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft beziehungsweise erwiesen sich als nicht asylrelevant, weshalb es sein Asylgesuch ebenfalls zu Recht abgelehnt hat. Eine weitere Auseinandersetzung mit den Be-

E-4432/2015 schwerdevorbringen erübrigt sich, weil sie sich mehrheitlich in Wiederholungen erschöpfen und an der vorgenommenen Einschätzung nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3

E-4432/2015 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht landesweit als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In Serbien herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Auch aus individuellen Gründen sind vorliegend keine Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich. Vielmehr verfügt der Beschwerdeführer an verschiedenen Orten in Serbien über verwandtschaftliche oder freundschaftliche Beziehungen, worauf er sich bei Bedarf wird stützen können, zumal er auch aktuell in der Schweiz von seiner Mutter und seinem Bruder finanziell unterstützt werde (vgl. Beschwerde vom

E-4432/2015 16. Juli 2015 S. 3). Ferner ergeben sich aus den Akten zwar Hinweise auf gewisse gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers, namentlich (…), jedoch leitet weder der Beschwerdeführer selbst im Hinblick auf das vorliegende Verfahren etwas daraus ab noch ist ersichtlich, inwiefern es ihm nicht möglich sein sollte, sich bei Bedarf im Heimatland entsprechend behandeln zu lassen. 8.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig und, soweit überprüfbar, angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es verbleibt jedoch sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu beurteilen. Dieses ist unabhängig von der nicht belegten Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren aus den erwogenen Gründen bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches als aussichtslos im Sinne des Gesetzes erwiesen haben, wobei der Beschwerdeführer sich mehrheitlich auf die Wiederholung seiner Vorbringen beschränkte und den vorinstanzlichen Erwägungen offensichtlich nichts Gewichtiges entgegenhielt. Die Verfahrenskosten sind demzufolge vom Beschwerdeführer zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)

E-4432/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Karpathakis Sibylle Dischler

E-4432/2015 — Bundesverwaltungsgericht 05.08.2015 E-4432/2015 — Swissrulings