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Bundesverwaltungsgericht 19.05.2010 E-443/2007

19 maggio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,451 parole·~22 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung V E-443/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . M a i 2010 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A. _____, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Fürsprecherin Laura Rossi, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-443/2007 Sachverhalt: A. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; ab 1.1.05: BFM) lehnte ein ers tes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. September 2001 mit Verfügung vom 2. November 2001 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 27. November 2002 abgewiesen. Auf das Revisionsgesuch vom 3. Februar 2003 trat die ARK mit Urteil vom 27. März 2003 nicht ein. B. Am 24. Juli 2003 wurde der Beschwerdeführer beim Versuch, mit einem gefälschten neuseeländischen Reisepass nach Kanada auszureisen, am Flughafen Zürich-Kloten angehalten und inhaftiert. In der Folge stellte er am 28. Juli 2003 ein zweites Asylgesuch. Nachdem er am 5. August 2003 untergetaucht war, trat das BFM mit Verfügung vom 18. August 2003 auf das Asylgesuch nicht ein. C. C.a Eigenen Angaben zufolge kehrte der Beschwerdeführer im Dezember 2003 nach Sri Lanka zurück, wo er sich bis zu seiner erneuten Ausreise aufhielt. Am (...) 2006 verliess er seinen Heimatstaat in Begleitung eines Schleppers und unter Verwendung falscher Reisepapiere über den Flughafen von Colombo und gelangte gleichentags nach China. Am (...) 2006 verliess er China und erreichte am (...) 2006 eine ihm unbekannte Stadt in Italien. Schliesslich gelangte er am 7. November 2006 mit dem Auto und ohne kontrolliert worden zu sein in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im B._____ ein drittes Asylgesuch stellte. C.b Am 13. November 2006 wurde der Beschwerdeführer summarisch zu seinen Asylgründen befragt, und am 30. November 2006 fand die direkte Bundesanhörung statt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im August 2003 mit einem Schlepper in der Hoffnung nach Frankreich gereist, dieser werde ihn nach Kanada bringen. Der Schlepper habe ihn mit einem falschen französischen Reisepass nach Sri Lanka gebracht, von wo aus dieser die Weiterreise nach Kanada habe organisieren wollen. Da der Schlepper für die Or ganisation der Reise einige Zeit benötigt habe, sei er nach C._____ zu seinen Eltern gefahren. Weil in Sri Lanka zu jenem Zeitpunkt eine E-443/2007 Periode des Friedens geherrscht habe, habe er nicht wieder abreisen wollen und dem Schlepper mitgeteilt, dass er das Land nicht verlassen werde. C.c Durch Vermittlung eines Cousins habe er im (...) 2004 Arbeit in einem Büro der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) erhalten. Ab (...) 2004 habe seine Mutter wegen seiner Tätigkeit für die LTTE von Unbekannten Drohanrufe erhalten. Er selbst habe sich nicht bedroht gefühlt, zumal sein Cousin ihn beruhigt habe und er immer in Begleitung von Leuten der LTTE gewesen sei. Im (...) 2005 sei er zusammen mit weiteren Personen verdächtigt worden, einen (...) in die Luft gesprengt zu haben. Er sei verhaftet und während einer Woche inhaftiert, befragt und misshandelt worden, bevor man ihn auf Intervention hoher Funktionäre der LTTE hin auf freien Fuss gesetzt habe. C.d Im September 2005 seien maskierte und bewaffnete Unbekannte nach Hause gekommen und hätten seine Eltern bedroht. Zusammen mit seinem Cousin habe er Anzeige bei der Polizei erstattet; diese habe ihm mitgeteilt, man könne nichts unternehmen. Die Drohungen hätten angedauert, und Unbekannte hätten nachts regelmässig das Haus seiner Eltern aufgesucht, weshalb er nicht mehr zu Hause geschlafen habe. Im Dezember 2005 hätten Unbekannte in Begleitung von Soldaten das elterliche Haus durchsucht und dabei den Hund seiner Mutter getötet. Trotz Bedenken seiner Mutter habe er das Land aber nicht verlassen wollen. C.e Im Januar 2006 habe er sich in ein LTTE-Trainingscamp nach D._____ begeben, wo er eine militärische Ausbildung erhalten und bei der Herstellung von Bomben mitgewirkt habe. Unter dem Vorwand, seine Familie besuchen zu wollen, habe er im Februar die Erlaubnis erhalten, nach C._____ zu reisen. Als die LTTE Ende Februar 2006 ihr Büro endgültig nach D._____ verlegt hätten, habe er seinem Cousin eröffnet, er gehe weder mit den LTTE nach Vanni, noch wolle er in Vavuniya bleiben. Als er im März 2006 die Erlaubnis erhalten habe, seine Mutter zu besuchen, habe er die Flucht ergriffen und sich bis im Mai 2006 bei Freunden seiner Mutter in (...) versteckt. Von seiner Mutter habe er erfahren, dass die LTTE während seiner Abwesenheit zu Hause nach ihm gesucht hätten. Sein Onkel väterlicherseits habe ihn im Mai nach Colombo gefahren und dort einem Schlepper übergeben. Danach habe er sich bis zu seiner Ausreise in einem ihm unbekannten Quartier in Colombo aufgehalten. Seine Mutter sei an E-443/2007 einem Herzanfall gestorben, als man am 20. September 2006 zu Hause nach ihm gesucht habe. C.f Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung einen Brief des Dorfverantwortlichen von C._____ vom 10. Oktober 2006, einen Brief eines Parlamentsmitglieds vom 16. Oktober 2006, einen Brief des Srilankischen Roten Kreuzes vom 16. Oktober 2006, einen Brief seines (srilankischen) Anwalts vom 27. Oktober 2006, Briefe seiner Schwester und eine Todesanzeige sowie Fotos von der Beerdigung seiner Mutter zu den Akten. D. D.a Mit Verfügung vom 18. Dezember 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. November 2006 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das Bundesamt aus, die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die LTTE hätten nur im weitesten Sinne einen Zusammenhang mit dem politisch-militärischen Konflikt zwischen den LTTE und der Regierung Sri Lankas; sie seien nicht geeignet, den Beschwerdeführer asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen auszusetzen. Der Beschwerdeführer sei selbst nie bedroht worden, obschon seine Verfolger ihn leicht hätten ausfindig machen und in einem günstigen Moment überwältigen können. Es erscheine unwahrscheinlich, dass die Behörden den Beschwerdeführer im (...) 2005 nach nur einer Woche aus der Haft entlassen hätten, falls er tatsächlich verdächtigt worden wäre, an dem geschilderten Anschlag auf ein (...) beteiligt gewesen zu sein. Auch könne nicht geglaubt werden, dass er vor dem Hintergrund der geltend gemachten Verfolgung im Januar 2006 zwar mit authentischen Identitätspapieren von C._____ nach D._____ gereist sei, aber anlässlich seiner Flucht nach Colombo im Mai 2006 keinerlei Ausweispapiere bei sich geführt und sich damit – angesichts der zahlreichen Strassenkontrollen – einem erhöhten Risiko ausgesetzt habe. D.b Obschon er angeblich seit März 2006 verfolgt worden sei, habe er seinen Heimatstaat erst im November 2006 verlassen. Sein Erklärungsversuch, eine frühere Ausreise sei gemäss Aussagen des Schleppers nicht möglich gewesen, überzeuge in diesem Zusammenhang nicht. Sodann würden die eingereichten Beweismittel lediglich in groben Zügen die Vorbringen des Beschwerdeführers wiedergeben, E-443/2007 ohne jedoch präzise Angaben zu einzelnen Vorkommnissen zu liefern. Der Anwalt des Beschwerdeführers mache zudem in seinem Schreiben keinerlei Angaben zu den Vorfällen vom Juli 2005, obschon er den Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit angeblich vor Gericht vertreten habe. Aus dem Schreiben gehe zudem hervor, dass der Beschwerdeführer – im Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen – den Heimatstaat bereits im Oktober 2006 verlassen habe. Angesichts dieser Feststellungen komme das BFM zum Schluss, dass es sich bei den als Beweismittel eingereichten Dokumenten um reine Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Beweiswert handle. D.c Nach dem Gesagten würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht genügen, und auf eine Prüfung der Asylrelevanz könne verzichtet werden. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen. E. E.a Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 17. Januar 2007 Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht liess er beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bereits der Verdacht, Mitglied der LTTE zu sein, setze den Beschwerdeführer der Gefahr aus, Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch die srilankischen Behörden oder durch vom srilankischen Staat unterstützte paramilitärische Gruppierungen zu werden. Da er aktiv in einem LTTE-Büro gearbeitet habe, sei er umso mehr gefährdet. Die Bedrohung und Einschüchterung des sozialen Umfeldes des Beschwerdeführers gehöre zu den gängigen Mitteln der Kriegsführung, und die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers seien durchaus glaubhaft. Die kurze Inhaftierung nach dem Anschlag auf ein (...) im (...) 2005 lasse sich damit erklären, dass der Beschwerdeführer und seine Begleiter die Ambulanz alarmiert und sie damit nicht als Hauptverdächtige gegolten hätten. E.b Das BFM sei bezüglich der Flucht des Beschwerdeführers vor den E-443/2007 LTTE im März 2006 von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe Unterstützung von seinem Cousin erhalten, der sich – nachdem er ihn für die LTTE rekrutiert hatte – verantwortlich gefühlt habe, zu helfen, die Organisation zu verlassen. Der Anwalt habe bereits in seinem Brief vom 27. Oktober 2006 festgehalten, dass der Beschwerdeführer aus Sri Lanka geflohen sei, da er richtigerweise davon ausgegangen sei, der Brief werde dem Adressaten erst nach der Flucht zugehen. Der Vorfall vom (...) 2005 werde im Schreiben nicht erwähnt, da weder der Beschwerdeführer noch der Anwalt so kurz vor der Ausreise an dieses Ereignis gedacht hätten. Sofern das Bundesamt einerseits geltend mache, angesichts der Bedrohungslage könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer mit authentischen Identitätspapieren von C._____ nach D._____ gereist sei, anderseits jedoch ausführe, es sei unlogisch, dass er ohne Papiere von C._____ nach Colombo gefahren sei, verfalle es in einen Zirkelschluss. E.c Die Verzögerung der Ausreise aus dem Heimatstaat sei dadurch zu erklären, dass der Schlepper für deren Organisation einige Zeit gebraucht habe. Erfahrungsgemäss stelle eine Vorbereitungszeit von einem halben Jahr keine besonders lange Dauer dar. Der Beschwerdeführer habe Anfang Dezember 2006 erfahren, dass der Mann seiner älteren Schwester seit dem (...) 2006 verschwunden sei. Angesichts der allgemeinen Situation und insbesondere vor dem Hintergrund der Verschleppung seines Schwagers sowie der wiederholten Einschüchterungsversuche sei die Furcht vor zukünftiger Verfolgung in subjektiver wie in objektiver Hinsicht begründet. Unbekannte – vermutungsweise habe es sich dabei um Mitglieder der Eelam People's Democratic Party (EPDP) gehandelt – hätten wiederholt das Haus seiner Mutter aufgesucht, wobei sie auch von Soldaten begleitet worden seien. Aufgrund seiner Flucht aus dem Trainingscamp sei der Beschwerdeführer zusätzlich gefährdet, das Opfer von Übergriffen seitens der LTTE zu werden. Er erfülle damit aufgrund der Ernsthaftigkeit der erlittenen Nachteile und wegen begründeter Furcht vor zukünftiger Verfolgung die Voraussetzungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). F. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2007 lehnte die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 E-443/2007 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und setzte gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses Frist bis zum 13. Februar 2007. Dieser wurde am 2. Februar 2007 geleistet. G. In ihrem Schreiben vom 1. Februar 2007 rügte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, dass die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2007 nicht ordnungsgemäss eröffnet und fälschlicherweise dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei. In der Beilage reichte sie ein Positionspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFHH) vom 1. Februar 2007 betreffend Asylsuchende aus Sri Lanka und die deutsche Fassung einer UNHCR-Stellungnahme vom Januar 2007 zum Bedarf an internationalem Schutz von Asylsuchenden aus Sri Lanka zu den Akten. H. Am 6. Februar 2007 reichte die Rechtsvertreterin die Faxkopie einer Zeitungsmeldung vom 1. Februar 2007 über das Verschwinden des Schwagers des Beschwerdeführers samt französischer Übersetzung zu den Akten. I. In der Beilage zu seinem Schreiben vom 13. Februar 2007 liess das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine neue, korrekt adressierte Zwischenverfügung zukommen. J. Gestützt auf die schriftliche Mitteilung des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 2. September 2008, gemäss welcher der Beschwerdeführer am 18. August 2008 eine Schweizer Bürgerin geheiratet hatte, bot die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. September 2008 Gelegenheit, seine Beschwerde innert Frist zurückzuziehen. Gleichzeitig forderte sie ihn unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, dem Bundesverwaltungsgericht für den Fall des Festhaltens an der Beschwerde innert Frist eine Bestätigung der zuständigen kantonalen Behörde über das Einreichen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen. K. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2008 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, ihr Mandant halte an seiner Beschwerde fest. E-443/2007 Eine Bestätigung des Migrationsamtes Zürich über das Einreichen ei nes Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei bis dato nicht eingetroffen, werde jedoch dem Gericht nach Erhalt umgehend zugestellt. L. In der Beilage zum Schreiben vom 16. Oktober 2008 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Faxkopie der vorerwähnten Bestätigung des Migrationsamtes Zürich ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 und 105 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). E-443/2007 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentli chen mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers (Art. 7 AsylG) und verzichtete auf eine Prüfung der Asylrelevanz derselben. 4.2 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist, kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen (Motivsubstitution). Diese Möglichkeit der Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAELBEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 181 Rz. 3.197). Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsubstitution im erwähnten Sinne vor und würdigt nachstehend die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit, sondern unter demjenigen der Asylrelevanz. E-443/2007 4.3 4.3.1 Bei den in Art. 3 Abs. 2 AsylG genannten Massnahmen, welche eine Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit bewirken, gilt die gesetzliche Vermutung, dass diese einen weiteren Verbleib der betroffenen Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unzumutbar machen. Diese Vermutung gilt jedoch nur, wenn der Zusammenhang zwischen Verfolgung und Verlassen des Landes in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend eng ist und der erlittene Eingriff eine bestimmte Intensität aufweist. Eingriffe müssen damit eine gewisse Schwere erreichen, um als asylrelevant angesehen zu werden. Das Kriterium der hinreichenden Intensität erübrigt sich bei den Massnahmen, welche einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, zumal diese schon im Begriff der Unerträglichkeit des Druckes mitenthalten ist (vgl. ALBERTO ACHERMANN/ CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Bern/Stuttgart 1991, S. 75). Nach dem Gesagten müssen Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit eine bestimmte Intensität aufweisen, um als asylrelevant angesehen zu werden. Lediglich geringe Beeinträchtigungen genügen dazu nicht, da das Asylrecht nicht Opfer jeglichen Unrechts schützen will. Wo die Zumutbarkeitsschwelle liegt, ist im Einzelfall festzulegen, wobei nach den verschiedenen Eingriffsarten zu unterscheiden ist (vgl. a.a.O., S. 77). Eingriffe in andere menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter als Leib, Leben oder Freiheit gelten nach Art. 3 Abs. 2 AsylG dann als Verfolgung, wenn daraus ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der einen weiteren Verbleib im Heimatstaat für die betroffene Person als objektiv unzumutbar erscheinen lässt. Dabei muss Ausgangspunkt immer ein konkreter Eingriff sein, der stattgefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, so dass die Furcht vor ihm als begründet er scheint. Auch bei Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, muss der Eingriff aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen (vgl. a.a.O., S. 79). 4.3.2 Relevanter Zeitpunkt für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ist der Zeitpunkt des Entscheides. Die Flüchtlingseigenschaft leitet sich nebst der Verfolgung im Sinne von Artikel 3 AsylG auch von der begründeten Furcht vor Verfolgung ab. Dabei ist festzustellen, ob die begründete Furcht im Zeitpunkt des Entscheides (noch) besteht; die Veränderungen im Heimatland sind sowohl zugunsten als auch zulasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. E-443/2007 4.3.3 Besteht die Gefahr vor Verfolgung sodann nur in bestimmten, lokal begrenzten Teilen eines Staates, in anderen jedoch nicht, und ist in diesen wirksamer Schutz vor Verfolgung gewährleistet, so kann dem Asylsuchenden das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative vorgehalten werden, wobei die Anforderungen an die Effektivität des gewährten Schutzes hoch anzusetzen sind. Dabei steht das Vorliegen ungünstiger Lebensbedingungen (namentlich Integrationserschwernisse, Arbeitsmarktsituation) am Zufluchtsort der Bejahung einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht entgegen. Findet der Betroffene am Zufluchtsort wirksamen Schutz vor Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG, so ist die Frage der Zumutbarkeit seines Verbleibs an diesem Ort nicht mehr unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft, sondern allein unter demjenigen des Wegweisungshindernisses gemäss Artikel Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu prüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 1 S. 11). 4.4 4.4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Mutter habe aufgrund seiner Tätigkeit für die LTTE seit September 2004 wiederholt Drohanrufe erhalten. Er selbst habe sich jedoch nicht bedroht gefühlt, da ihn sein Cousin habe beruhigen können (vgl. vorinstanzliche Akten C 13/14 S. 4). Im (...) 2005 sei eine Gruppe maskierter und bewaffneter Unbekannter in das Hause seiner Eltern gekommen, hätten diese bedroht und geschlagen und sich nach ihm erkundigt. Erneut habe ihn sein Cousin beruhigt und ihm mitgeteilt, dass es sich dabei lediglich um Mitglieder der EPDP handle. In der Folge habe er nicht mehr im Hause seiner Eltern übernachtet, diese aber ab und zu tagsüber besucht (vgl. C 13/14 S. 5 f.). Im (...) hätten Unbekannte in Begleitung von Soldaten das Haus seiner Eltern durchsucht und dabei den Hund seiner Mutter getötet. Seine Mutter habe ihn daraufhin im LTTE-Büro besucht und ihm nahegelegt, ins Ausland zu flüchten. Da sein Asylgesuch im Ausland abgelehnt worden sei und in Sri Lanka – abgesehen von einigen Gefechten – Frieden geherrscht habe, habe er die Hoffnung nicht aufgeben und das Land nicht verlassen wollen (vgl. C 13/14 S. 6). Nach einem Gespräch mit seinem Cousin habe er sich nach D._____ begeben, wo er eine militärische Ausbildung erhalten und in einer Fabrik der LTTE Bomben hergestellt habe, bevor er Ende (...) 2006 nach C._____ zurückgekehrt sei. Auf seiner Rückreise E-443/2007 von Vanni habe er einen Kontrollposten der Armee unter Verwendung seiner Identitätskarte problemlos passieren können. (vgl. C 13/14 S. 7). 4.4.2 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er sich weder durch die EPDP noch durch die Armee einer ernsthaften Gefährdung ausgesetzt sah, da er zu keinem Zeitpunkt eine Flucht ins Ausland in Erwägung zog und immer wieder zu seinen Eltern nach C._____, dem Ort der angegebenen Übergriffe, zurückkehrte. Sodann handelt es sich bei den Übergriffen durch die EPDP und die Armee of fenbar um lokal begrenzte Massnahmen, zumal diese sich ausschliesslich auf das elterliche Haus in C._____ beschränkten. Schliesslich wurden bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfällen weder die körperliche Integrität noch die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers beeinträchtigt, weshalb diesbezüglich kein konkreter Eingriff in geschützte Rechtsgüter und letztlich auch keine asylrelevante Verfolgung vorliegt. 4.5 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung durch die LTTE ist zudem festzustellen, dass dieser kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauung) zugrunde liegt. Vielmehr versuchte die LTTE offenbar zu verhindern, dass der Beschwerdeführer sensible Informationen an Dritte preisgibt (vgl. C 13/14 Frage 66 S. 9). 4.6 Im Übrigen ist vorliegend darauf hinzuweisen, dass sich zwischenzeitlich die Lage in Sri Lanka grundlegend geändert hat. Bei ihrer zu Beginn des Jahres 2009 gestarteten Grossoffensive drängte die srilankische Armee die LTTE immer weiter ins nördliche Vanni zurück. Im Januar 2009 verloren die LTTE dort die Kontrolle über ihre letzten wichtigen strategischen Einrichtungen. Am 2. Januar 2009 nahm die srilankische Armee die Stadt Kilinochchi, das politische und adminis trative Zentrum der LTTE, ein. Eine Woche später gelang der Armee ein weiterer strategischer Erfolg, die Eroberung des "Elephant Pass", jener Landenge, die Jaffna mit dem Rest der Insel verbindet. Am 25. Januar 2009 marschierten die srilankischen Streitkräfte in der Stadt Mullaitivu ein, dem letzten Rückzugsort der tamilischen Rebellen und militärischen Zentrum der LTTE. Gemäss Angaben der Armee wurden Anfang April 2009 sämtliche Rebellen auf das Gebiet der „no-firezone“ um Putumattalam zurückgedrängt. Am 24. Mai 2009 bestätigte E-443/2007 die LTTE den Tod von Rebellenführer Vellupillai Prabhakaran. War es der LTTE bis April noch gelungen, Selbstmordattentate ausserhalb der eigentlichen Kampfgebiete zu verüben, bedeutete das Ende der Kampfhandlungen zugleich auch das Ende der Anschläge. Trotzdem hat die Regierung gerade auch in Colombo die Sicherheitsmassnahmen verstärkt (vgl. dazu SFH-Update „Sri Lanka: Aktuelle Situation“ vom 7. Juli 2009). Angesichts dieser veränderten Lage hat sich die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch die LTTE erheblich vermindert. Seine diesbezüglichen Vorbringen sind unter diesen Umständen als nicht asylrelevant zu bezeichnen. Zwar bleibt anzufügen, dass die srilankische Regierung das Land mit harter Hand im Griff hat und erwiesenermassen gezielt nach LTTE-Mitgliedern sucht; aber umso weniger ist angesichts dieser Lage zu erwarten, dass Armee und Polizeikräfte ausgerechnet nach Personen Ausschau halten sollten, die sich der LTTE verweigert oder diese – unter Gefährdung ihres Lebens – verlassen haben. 4.7 Aufgrund der vorstehend festgestellten fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigt es sich, auf die von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Ebenfalls erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. 4.8 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6. Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung B. Demnach ist die Beschwerde, soweit die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug betreffend, als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c). E-443/2007 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 8. Nachdem die Beschwerde betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl abgewiesen und betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird, ist über die Kosten und allfälligen Entschädigungen zu befinden. 8.1 Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Wird eine Beschwerde - oder ein Teil davon - gegenstandslos, werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit verlegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend sind die Verfahrenskosten betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Dispositivziffern 1 und 2) im Betrag von Fr. 300.– (Art. 1 - 3 VGKE) wegen Unterliegens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Betreffend die Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs (Dispositivziffern 3 - 5) sind sie nach den Verfahrensaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit (hier vor der Sachverhaltsänderung [der Verheiratung mit einer Schweizerbürgerin und der anschliessenden Erteilung der Aufenthaltsbewilligung]) zu verlegen. Gemäss der in BVGE 2008/2 vorgenommenen Lageanalyse wäre ein Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (Distrikte Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) voraussichtlich als unzumutbar zu bezeichnen gewesen, und auch das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, wäre aufgrund des Fehlens besonders begünstigender Faktoren (Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes, Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) vermutlich zu verneinen gewesen. Die auf diesen Teil des Beschwerdeverfahrens entfallenden Verfahrenskosten im Betrag von ebenfalls Fr. 300.– wären E-443/2007 demzufolge nicht vom Beschwerdeführer zu tragen gewesen (Art. 5 VGKE). Nach dem Gesagten sind die anfallenden Verfahrenskosten von Fr. 300.– vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE, Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind mit dem am 2. Februar 2007 einbezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu verrechnen; der Restbetrag von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer vom Gericht zurückzuerstatten. 8.2 Aufgrund des Verfahrensausgangs ist vorliegend eine reduzierte Parteientschädigung festzusetzen (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Der not wendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) wird die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1150.- (ca. 10 Stunden à Fr. 230.- = Fr. 2300.-, welcher Betrag aufgrund des nur teilweisen Obsiegens zu halbieren ist) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) E-443/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu verrechnen; der Restbetrag von Fr. 300.- ist dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten. 3. Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1150.– zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Marco Abbühl Versand: Seite 16