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Bundesverwaltungsgericht 25.11.2020 E-4426/2020

25 novembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,255 parole·~16 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. August 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4426/2020

Urteil v o m 2 5 . November 2020 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Mara Urbani.

Parteien

A._______, geboren am (…), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Sabina Tirendi, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. August 2020 / N (…).

E-4426/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer und seine Söhne reisten am (…) Juli 2020 im Rahmen einer Dublin-IN-Überstellung von Griechenland kommend in die Schweiz ein und suchten gleichentags um Asyl nach. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hatte bereits am (…) August 2019 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 8. November 2019 hatte das SEM das Gesuch abgelehnt und wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme verfügt. A.b Die Vorinstanz prüfte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden im beschleunigten Verfahren nach Art. 26c AsylG [SR 142.31]. Anlässlich der Personalienaufnahmen (PA) vom 14. Juli 2020 und der Anhörungen vom 27. Juli 2020 machten sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie seien afghanische Staatsangehörige tadschikischer Ethnie und in D._______ geboren und aufgewachsen. Der Beschwerdeführer habe ungefähr drei bis vier Jahre vor seiner Ausreise angefangen, als (…) und (…) für einen afghanischen Parlamentsabgeordneten zu arbeiten. Mehrere Wochen vor der Ausreise habe er drei Anrufe erhalten, die den Taliban zuzuschreiben seien. Sie hätten ihn dabei aufgefordert, herauszufinden, wann sich sein Arbeitgeber an welchem Ort alleine befinde und ihnen diese Informationen zuzuspielen. Er habe die Zusammenarbeit jeweils abgelehnt. Als er seinen Arbeitgeber über die Vorfälle in Kenntnis gesetzt habe, habe dieser die Gefahr heruntergespielt. Danach seien Mitglieder der Taliban bei ihm zuhause erschienen und hätten seiner Frau in seiner Abwesenheit einen Drohbrief übergeben. Darin sei er erneut aufgefordert worden, mit den Taliban zusammenzuarbeiten, ansonsten würden sie ihn und seine Familie töten. Rund einen Monat später sei er im schusssicheren Fahrzeug des Parlamentsabgeordneten unterwegs gewesen. Plötzlich hätten zwei Personen auf einem Motorrad sein Fahrzeug in Beschuss genommen. Er sei sich sicher, dass der Angriff ihm persönlich gegolten habe, weil er sich alleine im Fahrzeug befunden habe. Aus Angst vor weiteren Konsequenzen wegen seiner verweigerten Zusammenarbeit mit den Taliban habe er seine Arbeitsstelle gekündigt und sei gemeinsam mit seiner Familie ausgereist. Auch seine Schwiegereltern sowie seine Eltern hätten in der Folge aus Angst vor einer Reflexverfolgung ihren Heimatort verlassen. Seine Schwiegereltern würden jetzt in E._______ wohnen. Seine Eltern seien nach Iran gereist und würden sich immer noch dort befinden.

E-4426/2020 Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen auf den (...) April 2019 datierten Drohbrief der Taliban im Original, eine (…)karte und eine Karte des (…) im Original (als Beleg für seine Arbeitstätigkeit für den Parlamentsabgeordneten) sowie Kopien von drei Fotos eines Fahrzeuges mit Einschusslöchern ein. Ausserdem reichte er das Zertifikat einer (…) im Original zu den Akten, bei welcher er gearbeitet habe. Als Identitätsnachweis legte er seine eigene Tazkira, seinen Fahrausweis, seinen Eheschein sowie die Tazkira seines Sohnes C._______ (jeweils im Original) ins Recht. B. Am 3. August 2020 unterbreitete die Vorinstanz der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 4. August 2020 nahm die Rechtsvertretung zum Entwurf des Entscheides des SEM schriftlich Stellung. C. Mit Verfügung vom 5. August 2020 – eröffnet gleichentags – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden (Dispositivziffer 1), lehnte ihre Asylgesuche ab (Dispositivziffer 2) und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Der Vollzug der Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben (Dispositivziffer 4). D. Mit Beschwerde vom 4. September 2020 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1–3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im erweiterten Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 7. September 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

E-4426/2020 F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. September 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Mit Verfügung vom 25. September 2020 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter der Voraussetzung des fristgerechten Einreichens einer Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung ein. H. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 reichten die Beschwerdeführenden fristgerecht eine Fürsorgebestätigung vom 30. September 2020 ein. I. Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2020 hielt das SEM an seiner Verfügung fest. Diese wurde den Beschwerdeführenden am 14. Oktober 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318] und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an

E-4426/2020 deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beinhaltet die Glaubhaftigkeitsprüfung eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben sowie persönliche Glaubwürdigkeit, wobei die Sachverhaltsdarstellung nur glaubhaft sein kann, wenn die positiven Elemente überwiegen [vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.]). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie

E-4426/2020 wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 4. 4.1 Zur Begründung ihres Asylentscheids führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien aufgrund von Widersprüchen unglaubhaft. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe die Drohanrufe der Taliban in der Anhörung zu ihren Asylgründen nicht erwähnt. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Ehefrau habe vergessen, diese zu erwähnen, überzeuge nicht. Er habe sich widersprüchlich zur Anzahl der Anrufe geäussert und sowohl die Anrufe als auch seine darauffolgenden Reaktionen substanzarm und ausweichend geschildert. Nicht nachvollziehbar sei, dass er nach Rückfrage bei seinem Arbeitgeber davon ausgegangen sei, dass es sich um nichts Ernstes handle. Seine Antwort auf die Frage, ob er sich überlegt habe, seine Nummer zu wechseln, überzeuge nicht. In Bezug auf den Erhalt des Drohbriefs habe sein Sohn angegeben, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers den Brief in der Hand gehabt und ständig geweint habe, was implizieren würde, dass sie den Inhalt des Briefes gekannt habe. Dies stehe im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers, welcher ausgesagt habe, sie hätten den Inhalt des Briefes erst nach der Übersetzung durch den Nachbarn erfahren. Dem Drohbrief selbst komme insbesondere kein Beweiswert zu, weil er keinerlei fälschungssichere Merkmale enthalte. Zudem datiere der Drohbrief auf den (…) April 2019; die Beschwerdeführenden seien jedoch bereits im Januar, Februar oder März 2019 ausgereist. Es sei nicht verständlich, dass der Beschwerdeführer die wiederholten persönlichen Drohungen über Wochen weitgehend ignoriert habe und weiterhin seiner Arbeit nachgegangen sei, dann aber sofort ausgereist sei, als auf das eindeutig als Parlamentsfahrzeug erkennbare Auto

E-4426/2020 seines Arbeitgebers geschossen worden sei. Nicht glaubhaft sei auch der Umstand, dass sowohl seine Eltern als auch seine Schwiegereltern aufgrund seiner Schwierigkeiten ausgereist seien. Bezüglich der Angreifer auf dem Motorrad habe er zunächst von einer Person gesprochen. Erst als man ihn mit der Aussage seiner Ehefrau konfrontiert habe, habe er sich korrigiert und dargelegt, es seien zwei Personen gewesen. Sein Sohn habe zudem angegeben, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall um zehn Uhr abends nachhause gekommen sei, die Familie darüber informiert habe und angekündigt habe, den Arbeitgeber anrufen zu wollen. Er selbst habe demgegenüber dargelegt, am Abend nach dem Vorfall seine Familie noch nicht in Kenntnis gesetzt zu haben. Die Glaubhaftigkeit seiner Tätigkeit als (…) und (…) eines afghanischen Parlamentsabgeordneten könne offenbleiben, da ein erhöhtes Risikoprofil und damit eine abstrakte Gefährdung für sich alleine noch nicht zur begründeten Furcht vor Verfolgung führten. Seine Vorbringen seien ohnehin – also auch bei gegebener Glaubhaftigkeit – nicht asylrelevant. Er habe nämlich nicht darlegen können, inwiefern der Angriff ihm persönlich und nicht etwa seinem Arbeitgeber oder den Parlamentsdiensten im Allgemeinen gegolten habe. Zudem fehle es an einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv. Selbst wenn man seinen Vorbringen Glauben schenken könnte, wäre er nämlich nicht wegen eines ihm anhaftenden und unveränderlichen Merkmals im Sinne von Art. 3 AsylG oder wegen seiner politischen Einstellung ins Visier der Taliban geraten. Vielmehr wäre er aufgrund seiner Tätigkeit für den Parlamentsabgeordneten und somit als Träger von sicherheitssensiblen Informationen von den Taliban ausgewählt worden. Es wäre anzunehmen gewesen, dass er nach einer Kündigung seiner Arbeitsstelle schon zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr für die Taliban interessant gewesen wäre. Aktuell würde er sich über keine risikobegründenden Faktoren mehr auszeichnen, zumal er seine Arbeitsstelle bereits vor über einem Jahr aufgegeben habe. 4.2 Die Beschwerdeführenden halten diesen Erwägungen in ihrer Stellungnahme zum Entscheidentwurf sowie in ihrer Beschwerdeschrift entgegen, sie würden ein Profil aufweisen, welches insgesamt zu einer objektiv begründeten Furcht führe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe die Drohanrufe nicht erwähnt, da man ihr erklärt habe, sie solle sich auf ihre eigenen Asylgründe fokussieren und nicht auf diejenigen ihres Ehemanns. Die ungefähre Angabe zur Anzahl der Anrufe lasse sich kulturell erklären.

E-4426/2020 In Afghanistan legten die Menschen keinen grossen Wert auf die Genauigkeit der Anzahl beziehungsweise Daten. Seine Antworten zu den Fragen betreffend Drohanrufe seien nicht ausweichend, sondern präzise gewesen. Die Gespräche hätten nicht lange gedauert, weshalb er nicht mehr darüber habe berichten können. Ausserdem habe er geschildert, wie sich seine Gefühlslage im Anschluss an die Anrufe geändert habe und somit von persönlichen Eindrücken berichtet. Sein Sohn wisse nicht viel über die Geschehnisse und könne sie nicht zeitlich einordnen. Er könne sich lediglich daran erinnern, dass seine Mutter einen Brief in der Hand gehalten habe und besorgt gewesen sei. Aus dem Protokoll gehe nicht hervor, ob dies an dem Tag geschehen sei, an welchem der Brief angekommen sei oder am darauffolgenden Tag. Zudem sei in Bezug auf seine Aussagen ein tieferer Beweismassstab anzuwenden, da er minderjährig sei. Das Erinnerungsvermögen der Ehefrau des Beschwerdeführers sei aufgrund ihrer schlechten psychischen Verfassung abgeschwächt. Auf dem eingereichten Drohbrief sei ein Stempel ersichtlich. Trotzdem habe die Vorinstanz diesem jegliche Beweistauglichkeit abgesprochen, ohne das Bestehen von Fälschungsbeziehungsweise Echtheitsmerkmalen überprüft zu haben. Ihm seien die gefährlichen Aspekte seiner Arbeit bewusst gewesen; er habe sich aber nicht gleich nach dem ersten Drohanruf einschüchtern lassen wollen. Erst nach dem Schussangriff sei ihm bewusst geworden, dass die Taliban es ernst meinten und in welcher konkreten Gefahr er sich befinde. Gemäss Herkunftsländerinformationen sei es üblich, dass die Taliban Druck auf Familienangehörige ausüben würden, um an Informationen über gesuchte Personen zu gelangen. Deshalb sei es nachvollziehbar, dass die Verwandten der Beschwerdeführenden ihren Heimatort ebenfalls verlassen hätten. Die Männer auf dem Motorrad hätten zuerst versucht, das Fahrzeug zu stoppen. Als der Beschwerdeführer trotzdem weitergefahren sei, hätten sie sich ihm angenähert und auf das Fahrzeug geschossen. Deshalb müsse zwingend davon ausgegangen werden, dass sie ihn erkannt und gezielt auf ihn geschossen hätten. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdeführer als Mittel zum Zweck behandelt worden sei, um an sensible Informationen des Parlamentsabgeordneten zu kommen. Jedoch seien die angedrohten Vergeltungsmassnahmen zumindest teilweise von politischen Motiven getragen, da die Verweigerung der Zusammenarbeit als oppositioneller Akt aufgefasst werde. Es sei bekannt, dass die Taliban regierungsnahe Personen mittels Drohungen und

E-4426/2020 Entführungen einschüchterten, um sie dazu zu bewegen, sich von der Regierungstätigkeit abzukehren und sich allenfalls der Opposition beziehungsweise den Taliban anzuschliessen. 5. 5.1 Die Vorinstanz ist zur zutreffenden Einschätzung gelangt, dass die Fluchtgründe der Beschwerdeführenden unglaubhaft sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. Besonders ins Gewicht fallen bei der Glaubhaftigkeitsprüfung die zeitlichen Ungereimtheiten betreffend den Drohbrief und die Ausreise. Anlässlich der PA vom 14. Juli 2020 gab der Beschwerdeführer an, rund 15 Monate zuvor und somit ungefähr Mitte April 2019 ausgereist zu sein (vgl. SEM-Akten 1069283-25/12 Ziffer 5.01). In der Anhörung vom 27. Juli 2020 sagte er aus, der Angriff der Taliban liege rund ein Jahr und vier Monate zurück (vgl. SEM-Akten 1069283-29/17 [nachfolgend: Akte 29/17] F19). Somit muss sich der Angriff im März 2019 zugetragen haben. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge hat die Familie Afghanistan vier Tage nach dem Angriff verlassen (Akte 29/17 F82). Seine Ehefrau gab anlässlich ihrer Anhörung vom 30. Oktober 2019 an, sieben Monate zuvor mit ihrer Familie ausgereist zu sein. Ihre Ausreise erfolgte nach dem Gesagten Ende März 2019. Der angeblich von den Taliban zugestellte Drohbrief ist aber auf den (…) April 2019 datiert (vgl. Akte 1069283-30/1). Wenn sich der Angriff – wie vom Beschwerdeführer behauptet – ungefähr 20 bis 22 Tage nach Erhalt des Briefes ereignet hat (vgl. Akte 29/17 S. 6), hätte die Ausreise der Familie circa Ende Mai 2019 stattgefunden, was mit den Zeitangaben der Beschwerdeführenden nicht in Einklang zu bringen ist. Weiter ist – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – nicht nachvollziehbar, weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers die drei Drohanrufe von den Taliban in ihrer Anhörung nicht erwähnt hat. Sie hat dort ausführlich über die Probleme ihres Ehemanns berichtet und in Bezug auf ihre eigenen Probleme geltend gemacht, dass auch ihre Schwierigkeiten auf das Arbeitsverhältnis ihres Ehemanns mit dem Parlamentsabgeordneten gründeten. Es wäre deshalb zu erwarten gewesen, dass sie auch die Drohanrufe erwähnt hätte. Ein weiterer Widerspruch betrifft die Geschehnisse unmittelbar nach dem Angriff auf den Beschwerdeführer. Während dieser angab, nach dem Angriff sofort seinen Arbeitgeber telefonisch informiert zu haben, jedoch seine

E-4426/2020 Familie am besagten Tag noch nicht in Kenntnis gesetzt zu haben (vgl. Akte 29/17 S. 8, F86), schilderte sein Sohn, dass sein Vater noch am selben Abend seine Mutter informiert habe (vgl. SEM-Akten 1069283-28/11 F61, F64). Daraufhin habe er seinen Arbeitgeber angerufen, um ihm die Geschichte zu erzählen (vgl. a.a.O.). Die Erklärungsversuche in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf und in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, diese Widersprüche aufzulösen. Nicht glaubhaft ist sodann, dass der Beschwerdeführer während fast vier Jahren als (…) und (…) für einen Parlamentsabgeordneten tätig gewesen sein will, dabei mehrere Drohungen der Taliban nicht ernstgenommen hätte und nach einer ersten gefährlichen Situation sofort aus seinem Heimatland ausgereist sein soll. Ihm scheint die Gefahr, welche bei einer solchen Arbeitstätigkeit droht, bewusst gewesen zu sein, zumal er den Erhalt von Drohungen in einer solchen Position als «etwas ganz Übliches» bezeichnete (vgl. SEM-Akten 1069283-29/17 S. 6). Vor diesem Hintergrund wäre nach einem Ereignis wie dem Angriff auf das selbsterklärend exponierte, schusssichere Fahrzeug seines Arbeitgebers eine andere Reaktion zu erwarten gewesen. Überdies hätte er auch durch die Kündigung seiner Arbeitsstelle dieser angeblichen Gefahr entgehen können, waren doch die Taliban seinen Angaben zufolge nicht an ihm persönlich, sondern lediglich an seiner Verbindung zum Parlamentsabgeordneten interessiert gewesen. Diese Einschätzung wird vom Beschwerdeführer implizit geteilt, wenn er in der Beschwerdeschrift bestätigt, er sei von den Taliban bloss als Mittel zum Zweck benutzt worden (vgl. Beschwerdeschrift Ziffer 15). Es ist somit davon auszugehen, dass die Taliban das angebliche Interesse an ihm verloren hätten, wenn er sich für sie nicht mehr als "nützlich" erwiesen hätte. Deshalb ist seine Bemerkung, die Taliban hätten ihn in D._______ auch wiedergefunden, wenn er die Arbeitsstelle gewechselt hätte, unbehelflich. Schliesslich blieben seine Ausführungen zur Frage, weshalb er in den Fokus der Taliban geraten sein soll, gesamthaft vage und unbestimmt. Aus den Befragungsprotokollen geht nicht hervor, warum sich die Taliban überhaupt für den betreffenden Parlamentsabgeordneten interessiert haben sollen.

E-4426/2020 Die eingereichten Kopien von Fotos des beschossenen Fahrzeugs vermögen diese Einschätzung nicht umzustossen, zumal nicht ansatzweise belegt ist, dass es sich dabei um das Fahrzeug des Parlamentsabgeordneten handelt. 5.2 In einer Gesamtabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht daher mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht genügen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Da das SEM in seiner Verfügung vom 5. August 2020 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-4426/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Mara Urbani

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