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Bundesverwaltungsgericht 29.08.2017 E-4424/2017

29 agosto 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,210 parole·~26 min·2

Riassunto

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 4. August 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4424/2017

Urteil v o m 2 9 . August 2017 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter David Wenger, Gerichtsschreiberin Natassia Gili

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Dr. Reza Shahrdar, Rechtsberatung & Treuhand GmbH, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 4. August 2017 / N (…).

E-4424/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Juli 2017 im Transitbereich des Flughafens Zürich um Asyl nach. Gleichentags suchten auch die Mutter und der minderjährige Bruder des Beschwerdeführers im Transitbereich des Flughafens um Asyl nach (N […]). B. Die Vorinstanz verweigerte ihm mit Verfügung vom 17. Juli 2017 vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. C. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 21. Juli 2017 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. August 2017 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei iranischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______. Er habe dort mit seinen Eltern und dem jüngeren Bruder zusammengelebt. Sein anderer Bruder C._______ habe vor zweieinhalb Jahren von einem Freund namens D._______ ein Stellenangebot in der Stiftung „(...)“, welche Grundstücke und Immobilien verwalte, erhalten und angenommen. Besagter Freund des Bruders sei Geschäftsführer dieser Stiftung. Der Arbeitsplatz des Bruders habe sich auf der Insel E._______ befunden. Die Stiftung unterstehe einem gewissen F._______, welcher der Revolutionsgarde angehöre und direkt dem Revolutionsführer Khamenei unterstehe. Zudem habe auch der Bruder von D._______ eine Rolle in der Stiftung. Er sei Mitarbeiter des Geheimdienstes respektive der Chef des Geheimdienstes in der Ortschaft G._______. Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, vor etwa drei Jahren mit seinem Freund H._______ nach Afghanistan gereist zu sein, wo sie zwei Wochen verbracht hätten. Sein Freund habe einen Dokumentarfilm gedreht. Für ihn selbst sei es eine gute Erfahrung und eine Möglichkeit gewesen, Land und Leute kennen zu lernen. Auf dieser Reise seien sie in der Ortschaft I._______ Angehörigen der Taliban begegnet, hätten sich mit ihnen ausgetauscht und auch Fotos gemacht. D._______ habe sich nach der Reise sehr für dieselbe interessiert und ihn ein Jahr später während eines Festes zu Afghanistan befragt. Im Sinne eines Geschäfts habe er dem Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit vorgeschlagen, nach Afghanistan zurückzukehren, um amerikanische Militärgeräte, welche aus abgeschossenen amerikanischen Maschinen stammen würden, und Drohnen in den Iran zu überführen. Der Beschwerdeführer habe abgelehnt, da

E-4424/2017 ihm dieses Geschäft zu risikobehaftet erschienen sei. Es sei vor der Ausreise aber Druck diesbezüglich auf ihn ausgeübt worden. Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, im Juli / August 2016 sei sein Bruder C._______ zur Familie gekommen und habe berichtet, dass es in den Geschäften der Stiftung zu illegalen Machenschaften gekommen sei. Sein Bruder C._______ habe mit diesen Unregelmässigkeiten jedoch nichts zu tun. Die Geschäftsleitung habe dem Bruder C._______ anlässlich einer Sitzung vorgeschlagen, dass er die Schuld für diese Machenschaften auf sich nehmen und ein Jahr in Haft verbringen solle. Als Gegenleistung habe man der Familie eine finanzielle Unterstützung zugesagt. Der von der Familie kontaktierte heimatliche Anwalt habe dem Bruder zur unverzüglichen Ausreise geraten; dieser habe daraufhin den Iran auf dem Landweg verlassen und halte sich nach einem Zwischenaufenthalt in der Türkei aktuell in der Schweiz als Asylgesuchsteller auf. Nach der Ausreise des Bruders habe sich D._______ regelmässig nach dem Verbleib des Bruders erkundigt. Die Familie sei mehrfach aufgefordert worden, dafür zu sorgen, dass der Bruder C._______ wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehre. Eines Tages seien Mitarbeiter des Geheimdienstes zur elterlichen Wohnung gekommen und hätten diese durchsucht. Der Beschwerdeführer sei während dieser Durchsuchung festgenommen und an einen unbekannten Ort verbracht worden, wo man ihn drei Tage lang festgehalten und zum Verbleib des Bruders C._______ befragt habe; dabei sei er körperlich misshandelt worden. Die Entlassung sei erfolgt, nachdem er beteuert habe, den Aufenthaltsort des Bruders nicht zu kennen. Die Mutter, welche ein eigenes Schneidergeschäft in B._______ geführt habe, in dem der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren ebenfalls tätig gewesen sei, habe seit der Flucht des Bruders immer weniger Aufträge erhalten, da D._______ und dessen Leute potentielle Auftraggeber eingeschüchtert hätten. Aufgrund dieser Situation habe die Familie beschlossen umzuziehen. Der Umzug sei im Oktober / November 2016 erfolgt. Am Tag des Umzugs seien Mitglieder des Geheimdienstes zum neuen Wohnort gekommen und hätten ihn festgenommen. Er sei in der Folge während 15 Tagen inhaftiert und zum Verbleib seines Bruders, zu politischen Zusammenhängen, zu seiner möglichen Homosexualität und seinen Verbindungen nach Afghanistan befragt worden. Während der Haft habe man ihn schwer misshandelt. Schliesslich sei er in ein Spital verbracht worden, wo man ihn behandelt habe. Nach einem dreitägigen Spitalaufenthalt sei er nach Hause entlassen worden. Er habe seither aus Angst vor weiteren Behelligungen bei einem Freund gelebt.

E-4424/2017 Der Beschwerdeführer führte sodann aus, dass sein jüngerer Bruder K._______ in der Schule einem Vergewaltigungsversuch durch einen Mullah lediglich durch Zufall entkommen sei. Seine Mutter habe nach diesem Vorfall bei einem entsprechenden Gericht eine Anzeige einreichen wollen beziehungsweise eingereicht. Es sei nichts unternommen worden; besagter Mullah arbeite weiterhin an der Schule. Aus Angst vor weiteren Behelligungen seien er, die Mutter und der jüngere Bruder aus dem Iran ausgereist. Die Ausreise sei vom Grossvater finanziert worden. Zum Beweis seiner Identität und der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Identitätskarte „Shenasnahme“, den Führerschein, den Armeeausweis sowie die Kopie eines Gerichtsurteils ein, welches am 1.5.1396 (23. Juli 2017) vom Revolutionsgericht B._______ gegen den Beschwerdeführer ausgefällt worden sein soll. Sodann wurden Fotos eingereicht, welche den Bruder C._______, D._______ und den Freund H._______ zeigen sollen. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer verschiedene den Bruder C._______ betreffende Beweismittel ein, unter anderem auch dessen Identitätskarte „Shenasnahme“. D. Mit Entscheid vom 4. August 2017 – eröffnet am 5. August 2017 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug der Wegweisung an und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. Eine gleichlautende abweisende Verfügung erging ebenfalls am 4. August 2017 in Bezug auf die Mutter und den minderjährigen Bruder. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter – am 8. August 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewährung. Eventualiter beantragte er die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde um Erlass der Bezahlung eines Kostenvorschusses und der Verfahrenskosten ersucht. Eine Beschwerde wurde auch in Bezug auf die Mutter und den minderjährigen Bruder eingereicht.

E-4424/2017 F. Mit Verfügung vom 11. August 2017 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens im Transitbereich des Flughafens Zürich abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die dem Rechtsvertreter zugestellte Verfügung wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 23. August 2017 mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ retourniert.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit dem ebenfalls hängigen Beschwerdeverfahren der Mutter und des minderjährigen Bruders des Beschwerdeführers (Geschäftsnummer E-4423/2017) koordiniert entschieden.

E-4424/2017 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Dies gelte in Bezug auf seine Ausführungen zur angeblichen Reise nach Afghanistan, welche nicht substanziiert ausgefallen seien. So habe der Beschwerdeführer beispielsweise nicht angeben können, zu welchem Thema sein Freund H._______ einen Dokumentarfilm gedreht habe und er wisse auch nicht, ob der Film schliesslich fertig gestellt worden sei. Sofern der Beschwerdeführer vorbringe, D._______ habe sich sehr für diese Reise interessiert und ihm seinerseits vorgeschlagen, von Afghanistan amerikanische Militärgeräte in den Iran zubringen, sei dieses Vorbingen ebenfalls

E-4424/2017 unglaubhaft, da es nicht realistisch erscheine, dass der iranische Sicherheitsapparat in Afghanistan amerikanische Waffen und andere militärische Geräte sammelt, um diese zu reproduzieren. Im Weiteren sei nicht plausibel, dass die iranischen Behörden eine ihnen nicht näher bekannte zivile Person, welche als Blumenverkäufer und Schneider gearbeitet habe, nach Afghanistan entsende, um von dort aus militärische Ausrüstung in den Iran zu bringen. Der Beschwerdeführer habe – auf diese Unplausibilität angesprochen – keine logischen Erklärungen liefern können. Die Vorbringen, soweit sie die Probleme in Bezug auf den Bruder C._______ betreffen würden, seien ebenfalls unglaubhaft. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, Details rund um die Anstellung des Bruders und die Aktivitäten der Stiftung zu nennen. Dies betreffe auch die Gegebenheiten des angeblich beruflichen Aufstiegs seines Bruders vom Glacé-Verkäufer zum Mitarbeiter dieser Stiftung und die Beziehung des Bruders zum Geschäftsführer D._______. Der Beschwerdeführer habe sodann nicht ausführen können, wer konkret sich an den Machenschaften der Stiftung gestört habe und warum der Bruder die Verantwortung dafür hätte übernehmen sollen. Es erscheine deshalb bereits fraglich, ob der Bruder bei der erwähnten Stiftung überhaupt gearbeitet habe und von D._______ unter Druck gesetzt worden sei. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Inhaftierungen seien letztlich nicht glaubhaft. Der freie Bericht des Beschwerdeführers zu seiner ersten Inhaftierung sei zwar lang ausgefallen. Jedoch sei die Beantwortung der anschliessenden Fragen zur Haftanstalt und dem Gefängnisalltag stereotyp und substanzlos erfolgt. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur zweiten Inhaftierung seien ebenfalls als unglaubhaft zu beurteilen. Gemäss eigenem Vorbringen sei der Beschwerdeführer nach seiner ersten Inhaftierung freigelassen worden, weil er den Behörden gegenüber habe glaubhaft machen können, dass er zum Verbleib des Bruders nichts wisse. Aus welchem Grund er ein zweites Mal festgenommen worden sein soll, habe er hingegen nicht genau schildern können und die Vermutung geäussert, dass dies mit dem Umzug der Familie im Zusammenhang stehen könne. Der Grund der Festnahme sei aber weitgehend ungeklärt geblieben. Die Angaben zur zweiten Haft seien sodann stereotyp und unspezifisch ausgefallen. Die Beschreibung der Polizisten habe sich beispielsweise auf „Gute“ und „Schlechte“ beschränkt. Die gestellten Fragen hätten sich um fremde Regierungen und Homosexualität gedreht, ohne dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, glaubhaft zu erklären, in welchem Zusammenhang diese Fragen gestellt worden seien. Auch der Alltagsablauf und

E-4424/2017 die Beschreibung der Täter, welche ihn während der Haft misshandelt haben sollen, seien standardisiert und nicht überzeugend. Schliesslich erstaune es, dass die Behörden – nachdem der Beschwerdeführer wegen Herzbeschwerden aus der Haft entlassen worden sei – nichts mehr von sich hätten hören lassen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin verfolgt worden wäre, wenn die Behörden tatsächlich am Beschwerdeführer interessiert gewesen seien. Was die geltend gemachte versuchte Vergewaltigung seines jüngeren Bruders K._______ durch einen Mullah anbelange, würden keine Hinweise dafür vorliegen, dass diese im Zusammenhang mit der geltend gemachten staatlichen Verfolgung stehe. Festzuhalten sei zudem, dass der Beschwerdeführer die iranische Grenze im Jahr 2017 drei Mal legal passiert habe, was nicht möglich gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich im Fokus gestanden hätte. Aufgrund der als unglaubhaft zu beurteilenden Aussagen, könne auf eine eingehende Würdigung des eingereichten iranischen Urteils verzichtet werden, zumal es sich lediglich um eine Kopie handle und mithin eine Überprüfung der Authentizität nicht möglich sei. Festzustellen sei aber, dass der Beschwerdeführer gemäss Übersetzung des Urteils wegen Tätigkeit gegen die nationale Sicherheit und Werbung gegen die Islamische Republik zu einer dreijährigen Haftstrafe und 70 Peitschenhieben verurteilt worden sei. Jedoch habe er auch auf Nachfrage hin keinen direkten Zusammenhang zwischen seinem Vorbringen und dem eingereichten Urteil herstellen können. Insbesondere habe er nicht erklären können, wieso die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen, welche ohne offizielles Strafverfahren durchgeführt worden seien, schliesslich trotzdem zu einer Gerichtsverhandlung geführt hätten. Die Vorinstanz hielt abschliessend fest, dass aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Aussagen eine Prüfung der Asylrelevanz des Vorbringens unterbleiben könne. In Folge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich anzuordnen. Deren Vollzug sei überdies als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Zwar habe der Beschwerdeführer vorgebracht, an Herzbeschwerden zu leiden. Jedoch habe er dies nicht näher konkretisieren können, auch nicht in Bezug auf allenfalls benötigte Medikamente. Der Beschwerdeführer habe sodann langjährige Berufserfahrung als Blumenverkäufer und Schneider und verfüge im Heimatstaat über ein soziales Beziehungsnetz. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden.

E-4424/2017 5.2 In der Beschwerde wurde dem entgegen gehalten, der Bruder C._______ des Beschwerdeführers halte sich seit (…) 2017 (recte: 2016) als Asylgesuchsteller in der Schweiz auf. Gerade wegen dessen „Verfolgung“ sei auch der Beschwerdeführer verfolgt und verurteilt worden. Das im Iran gegen den Beschwerdeführer ergangene Gerichtsurteil sei unterwegs und werde in sieben bis acht Tagen beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen. Der im schweizerischen Asylverfahren befindliche Bruder C._______ halte unzählige Dokumente in seinem Besitz, welche gegen mächtige Personen im Iran verwendet werden könnten. Bei der Organisation, für welche der Bruder gearbeitet habe, handle es sich um eine Unterorganisation von „Beyte Rahbari“ (Büro des Revolutionsführers Khamenei). Die Verfolgung von Familienmitgliedern sei im Iran aktuelle Praxis. Die Vorinstanz hätte zuerst die ursprüngliche Verfolgung des Bruders C._______ auf seinen Wahrheitsgehalt hin überprüfen müssen. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – durchaus nachvollziehbar. Dass die iranische Waffenindustrie russische und amerikanische Waffen kopiere, sei eine Realität. Vorliegend sei es der islamischen Republik offensichtlich um Schikane von Familienangehörigen gegangen, um den Bruder C._______ „zur Aufgabe zu zwingen“. Eine Logik oder gar ein System sei im Iran nicht auszumachen. Es sei in diesem Zusammenhang auf die Inhaftierung eines Bruders des Präsidenten zu verweisen. Der Vater des Beschwerdeführers sei von den Massnahmen im Heimatstaat nicht tangiert, was gerade auf eine Präzisierung der geheimdienstlichen Arbeit hindeute und nicht auf deren Abwesenheit. In einem derartigen Fall sollte die Überprüfung des eingereichten iranischen Gerichtsurteils abgewartet und dieses auf seine Echtheit hin überprüft werden. 6. 6.1 Nach der Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen hat. Diesbezüglich kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst und denen der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren keine substanziierten Einwendungen entgegenhält. 6.2 In Bezug auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ist insbesondere Folgendes festzuhalten:

E-4424/2017 Der Beschwerdeführer stellt die ihn direkt betreffenden Behelligungen zu einem Grossteil in einen unmittelbaren Zusammenhang mit den Fluchtumständen seines Bruders C._______. Hierzu führt er aus, nachdem der Bruder im (…) 2016 aus dem Heimatstaat geflüchtet sei, würden er und seine Mutter sowie der jüngere Bruder bedroht, mit dem Ziel, des Bruders C._______ und verschiedener Dokumente, welche der Bruder als Beweis seiner Unschuld in seinem Besitz halte, habhaft zu werden. Voranzustellen ist zunächst, dass im vorliegenden Verfahren offen bleiben kann, wie die geltend gemachten Umstände in Bezug auf den Bruder C._______ unter asylrechtlichen Gesichtspunkten überhaupt einzuordnen sind. Entscheidend für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist nämlich, ob der Beschwerdeführer eigene relevante Fluchtgründe geltend machen kann. Diese können durchaus auch in einer Reflexverfolgung bestehen. Eine Reflexverfolgung ist dann zu bejahen, wenn Angehörige von verfolgten Personen Repressalien ausgesetzt sind, sei es um Informationen über die verfolgte Person zu erhalten, um die Familie als Ganze für die Aktivitäten des Verfolgten zu bestrafen, oder um die verfolgte Person zum Aufgeben ihrer Aktivitäten zu zwingen (vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3).Vorliegend ist eine solche aber nicht glaubhaft gemacht. 6.3 Der Beschwerdeführer konnte bereits nicht plausibel darlegen, warum die besagten Personen der Geschäftsführung überhaupt ein Interesse daran gehabt haben sollen, ihn und seine Mutter anstelle des Bruders C._______ in dem von ihm beschriebenen Ausmass in eine Art „Sippenhaft“ zu nehmen. Ziel der Geschäftsleitung gegenüber dem Bruder C._______ soll gerade die Vertuschung von Machenschaften der Stiftung gewesen sein. Die geschilderten Handlungen, namentlich, dass der Beschwerdeführer inhaftiert und potentielle Auftraggeber für das Schneidergeschäft der Mutter öffentlich unter Druck gesetzt worden sein sollen, scheinen daher nicht plausibel. Der Beschwerdeführer schildert sodann einerseits ein eher illegales, kriminelles Vorgehen des Geschäftsführers D._______ und dessen Bruder. Andererseits schildert er Massnahmen, welche den Eindruck staatlicher Repressionsmassnahmen wecken sollen, so beispielsweise die Inhaftierung in einem offensichtlich staatlichen Gefängnis und das gegen ihn ergangene Urteil. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, man habe die Familie behelligt, um des Bruders habhaft zu werden oder seinen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, scheint dieses Vorbringen für sich gesehen noch

E-4424/2017 plausibel. Die gesamten geschilderten Übergriffe, namentlich die lange Inhaftierung von 15 Tagen und die gezielte Zerstörung geschäftlicher Beziehungen der Mutter zu Auftragskunden lassen sich aber nicht mehr logisch mit der Suche nach dem Bruder C._______ in Verbindung bringen. Sie wirken vielmehr stark überzogen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten beiden Inhaftierungen während dreier und 15 Tage wurden sodann zutreffend von der Vorinstanz als unglaubhaft erachtet. In der Tat fielen die Schilderungen dieser Inhaftierungen im freien Vortrag des Beschwerdeführers sehr lang aus. Jedoch hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Beantwortung der anschliessend konkretisierten Fragen zur eigentlichen Haft, der Haftanstalt und zum Gefängnisalltag lediglich stereotyp erfolgte. Der Beschwerdeführer verstrickte sich sodann in Bezug auf die zweite Inhaftierung, welche während 15 Tagen erfolgt sein soll, hinsichtlich der Gründe für diese in Widersprüche. Einerseits führte er aus, auch diese Inhaftierung habe im Zusammenhang mit seinem Bruder C._______ gestanden und dazu gedient, dessen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen (act. A13/25 F02 S. 12). Demgegenüber erklärte er später, man habe ihm Homosexualität unterstellt und die Inhaftierung habe dazu gedient, auf ihn Druck auszuüben, damit er die ihm von D._______ angetragenen Geschäfte in Afghanistan abwickle (act. 23/32 F10 S. 7 f., F104 S. 32, F150 f. S. 23 f.). In einem späteren Zeitpunkt der Befragung äusserte der Beschwerdeführer sodann die Vermutung, dass die Inhaftierung im Zusammenhang mit dem Umzug der Familie gestanden haben könnte (act. A23/32 F140 S. 22). Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, während der Haft sehr starken körperlichen Misshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein, welche schliesslich auch zu einem Herzstillstand geführt hätten. Er sei deshalb von den Behörden in ein auf Herzkrankheiten spezialisiertes Spital gebracht worden. Zum Krankenhaus, in welchem er sich zwei Wochen aufgehalten haben will, konnte er hingegen keine konkreten Angaben machen. Ebenso war er nicht in der Lage, im Zusammenhang mit diesem Aufenthalt Beweismittel einreichen. 6.5 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, D._______ habe ihm im Sinne eines Geschäfts vorgeschlagen, nach Afghanistan zu reisen, um von dort amerikanische Militärgeräte in den Iran zu bringen, hat die Vorinstanz diese Aussagen ebenfalls zutreffend als unplausibel eingeschätzt. Diesbezüglich wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen. Ergänzend ist jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführer vage in der zeitlichen Einordnung blieb. Nach seinen Aussagen sollen erste Anwerbeversuche bereits vor mehr als zwei Jahren erfolgt sein. Der Beschwerdeführer will D._______ seither immer wieder mit einem Entscheid

E-4424/2017 vertröstet haben. Letztlich habe er aber das Angebot erst nach den Vorkommnissen mit seinem Bruder C._______ definitiv ausgeschlagen (act. A13/11 S. 11). In der einlässlichen Anhörung erklärte er demgegenüber, dass er bereits vorher telefonisch D._______ mitgeteilt habe, er wolle bei dem Geschäft nicht mitwirken (act. A23/32 F7 S. 23). Es scheint unplausibel, dass D._______ einerseits versucht, des Bruders C._______ habhaft zu werden, andererseits aber zugleich mit dem Beschwerdeführer ein Geschäft dieser Grössenordnung abwickeln möchte. Die Schilderungen des Beschwerdeführers, wie D._______ versucht habe, ihn für den Einsatz in Afghanistan zu gewinnen, stehen sodann in einem Widerspruch zu den Vorbringen in Bezug auf die Inhaftierung, während welcher er von eben diesen Personen des Geheimdienstes der Spionage für Afghanistan beschuldigt worden sein soll (act. A23/32 F8 S. 7). Insgesamt sind die Erklärungen des Beschwerdeführers seinen eigenen Kontakt mit D._______ betreffend widersprüchlich und unglaubhaft. 6.6 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein jüngerer Bruder K._______ durch einen in der Schule tätigen Mullah Opfer eines Vergewaltigungsversuches geworden sein soll (act. A23/32 F10 S. 8), ist sodann nach Einschätzung des Gerichts auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit nicht asylrelevant. Es kann kein plausibler Zusammenhang zu den geschilderten Umständen rund um den Bruder C._______ hergestellt werden. Es ist zudem nicht davon auszugehen, dass entsprechende Handlungen durch den Mullah aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motive erfolgt sind. Der Beschwerdeführer und seine Familie sind darauf zu verweisen, entsprechende staatliche Stellen zur Durchsetzung einer Strafanzeige anzugehen. Der Beschwerdeführer blieb denn auch vage in seinen Ausführungen, was er und seine Familie in diesem Fall bisher unternommen haben (act. A23/32 F10 S. 8 f.). 6.7 Schliesslich ist dem in Kopie eingereichten Gerichtsurteil vom 27. Juli 2017, mit welchem der Beschwerdeführer wegen Tätigkeit gegen die nationale Sicherheit und Werbung gegen die Islamische Republik zu einer dreijährigen Haftstrafe und 70 Peitschenhieben verurteilt worden sei soll, jeglicher Beweiswert abzusprechen. Zutreffend hat die Vorinstanz hierzu festgestellt, dass sich das Urteil mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht in Zusammenhang bringen lässt. Auch der Beschwerdeführer selbst konnte nicht erklären, aus welchen Gründen er in Abwesenheit verurteilt worden sein soll. Zudem schilderte der Beschwerdeführer im Verfahren ein in jeder Hinsicht unkonventionelles Vorgehen mächtiger Personen mit Verbindungen zum Sicherheitsapparat, welches

E-4424/2017 zu keinem Zeitpunkt öffentlich gemacht worden sein soll (act. A23/32 F188 f. S. 28). Vor diesem Hintergrund scheint es überhaupt nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nunmehr in ein offiziell von einem ordentlichen Gericht gegen ihn eingeleitetes Verfahren involviert worden sein soll. 6.8 Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer, seine Mutter und der jüngere Bruder entsprechend der Abklärungen der Kantonspolizei Zürich, den Heimatstaat Mitte Juli 2017 über den Flughafen Teheran legal und mit ihren eigenen authentischen Dokumenten verlassen haben. Ein laufendes Verfahren zu diesem Zeitpunkt scheint bereits aufgrund dieser Tatsache der legalen Ausreise, welche der Beschwerdeführer und seine Mutter vor den Schweizer Behörden anfänglich zu verheimlichen versuchten (act. A13/25 S. 7 ff.), sehr unwahrscheinlich. Es kann daher im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auch davon abgesehen werden, das „Original“ des Urteils abzuwarten oder eine entsprechende Frist zur Nachreichung anzusetzen, zumal es dem Gericht bekannt ist, dass entsprechende Dokumente käuflich erworben werden können. 6.9 Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Familienvater sich nach wie vor im Heimatstaat aufhält und sowohl nach den Aussagen des Beschwerdeführers als auch den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Behelligungen erfahren hat beziehungsweise erfährt. Auch wenn das familiäre Verhältnis des Vaters zum übrigen Rest der Familie als schlecht beschrieben wird, so wurde die familiäre Beziehung offensichtlich gelebt und war der Vater auch an den Fluchtvorbereitungen für den Sohn C._______ beteiligt. Es ist daher vor dem Hintergrund der Ausführungen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, warum der Vater, als Oberhaupt der Familie, keine Behelligungen erfahren haben soll. 6.10 Die Ausführungen im Beschwerdeverfahren sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Soweit vorgebracht wird, dass es für die Beurteilung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers wesentlich sei, wie das Verfahren seines in der Schweiz lebenden Bruders unter dem Aspekt der Asylrelevanz beurteilt werde, kann dem nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer versuchte zwar, mit seinem Vorbringen seine Asylgründe in einen Zusammenhang mit denen des Bruders im Sinne einer Reflexverfolgung zu setzen. Dem Beschwerdeführer ist es aus den vorgenannten Gründen, nämlich aufgrund seiner unglaubhaften Vorbringen, aber gerade nicht gelungen, eine entsprechende Reflexverfolgung in Bezug auf den Bruder geltend zu machen.

E-4424/2017 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Werden Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht, gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E-4424/2017 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass weder die im Iran herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat sprechen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gut ausgebildeten und jungen Mann, der eigenen Angaben gemäss über ein familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat verfügt. Zwar machte im Rahmen der Anhörung geltend, er sei im Zusammenhang mit

E-4424/2017 Misshandlungen wegen Herzbeschwerden in einem Spital behandelt worden. Die Vorbringen wurden jedoch als unglaubhaft erachtet und der Beschwerdeführer machte auch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene gesundheitliche Gründe geltend, welche gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen könnten. Mithin sind keine Gründe ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfügung vom 11. August 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4424/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Natassia Gili

E-4424/2017 — Bundesverwaltungsgericht 29.08.2017 E-4424/2017 — Swissrulings