Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4421/2012
Urteil v o m 1 8 . September 2012 Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien
A._______, geboren (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. August 2012 / N (…).
E-4421/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in (…), seinen Heimatstaat nach eigenem Bekunden im Jahre 2010 verliess und über Libyen, wo er sich einige Monate aufhielt, nach Italien reiste, dass er am 2. Oktober 2011 in die Schweiz gelangte, wo er (…) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte, dass er daselbst am 17. Oktober 2011 zum Reiseweg, zu seinen Personalien sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 10. August 2012 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich angehört wurde, dass er zur Begründung des Asylgesuchs vorbrachte, er sei in (…) aufgewachsen, habe dort während acht Jahren die Schule besucht und sei danach im Nachbardorf (…) zur Schule gegangen, wo er mit einem Jungen aus seinem Dorf zusammengewohnt habe, dass er mit diesem eine sexuelle Beziehung gehabt habe und ihm deswegen Schweigegeld habe bezahlen müssen, dass es – weil er nicht habe bezahlen können – eines Tages zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, worauf die Bewohner des Ortes nach dem Grund des Streites gefragt und sie diesen von ihrer Beziehung und vom Schweigegeld erzählt hätten, dass sie danach zusammengeschlagen und in der Annahme, sie seien tot, an einem Fluss liegengelassen worden seien, dass ihn sein Vater dort abgeholt, in Spitalpflege und dann nach (…) gebracht habe, dass er dort einige Monate gelebt habe, dann jedoch erkannt worden sei, worauf sein Vater ihn aufgefordert habe, das Land zu verlassen, dass Bewohner seines Dorfes das Haus seines Vaters angezündet und diesen getötet hätten, weil dieser sich geweigert habe, den Aufenthaltsort preiszugeben, worauf er sich entschlossen habe, ausser Landes zu gehen,
E-4421/2012 dass er weder Reise- oder Identitätspapiere noch anderweitige Beweismittel zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 16. August 2012 – eröffnet am 18. August 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz bis am 15. September 2012 zu verlassen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. August 2012 (Poststempel vom 24. August 2012, irrtümlich an das Bundesamt gerichtet) beim Bundesverwaltungsgericht in Form von allgemeinen Ausführungen Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid erhob, weshalb sie den Anforderungen gemäss Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrengesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) nicht genügte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 30. August 2012 den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen und einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung fristgemäss nachkam und mit Eingabe vom 5. September 2012 (Poststempel vom 6. September 2012) in materieller Hinsicht sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die vorläufige Aufnahme beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass er der Beschwerde einen Auszug aus dem Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 12. April 2010 beigelegt hat, dass der Kostenvorschuss innert Frist einbezahlt wurde und die vorinstanzlichen Akten am 8. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 17. September 2012 festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten,
E-4421/2012 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass in casu die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde – vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen – erfüllt sind, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – in der Regel einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8, insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
E-4421/2012 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente eingereicht hat und angab, nie eine Identitätskarte oder einen Reisepass besessen zu haben (vgl. Akten BFM 3/9 S. 5), er habe in der Eile der Ausreise nicht daran gedacht habe, seinen Schülerausweis mitzunehmen und nur sein zwischenzeitlich verstorbener Vater habe gewusst, wo er zuletzt gelebt habe, und daher nur dieser den Ausweis hätte beschaffen können (vgl. A 3/9 S. 5, A10/13 S.3), dass ihm in der Schweiz niemand erklärt habe, wie er zu Papieren kommen könnte (vgl. Beschwerde S. 1), dass indessen diese Aussagen – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt – nicht glaubhaft sind, weil sowohl zum Reiseweg als auch zu den Reiseumständen Angaben weitgehend fehlen (vgl. insbesondere A10/13 S. 3 F19-F29, F38-F44) und daher zu vermuten ist, der Beschwerdeführer enthalte den schweizerischen Behörden solche Dokumente mit der Absicht, den Vollzug der Wegweisung zu verunmöglichen,
E-4421/2012 dass er bezeichnenderweise seit seiner Einreise in die Schweiz vor bald einem Jahr keinerlei Anstrengungen unternommen hat, um den Behörden Dokumente bezüglich seiner Person vorzulegen, und insbesondere auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb er nicht zumindest den Versuch unternommen hat, Kontakt mit seiner Mutter und seiner Schwester aufzunehmen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft zu machen, dass zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, seinen Heimatstaat wegen der Angst vor Verfolgung aufgrund einer homosexuellen Beziehung verlassen zu haben, mangels zahlreicher Ungereimtheiten und Widersprüche (etwa hinsichtlich der Bekanntmachung dieser Beziehung oder der Kontaktnahme des Vaters nach der Begegnung mit einem Dorfbewohner in (…)) und wegen fehlender Substanz und Realkennzeichen (z.B. keine Namensangabe des Zimmergenossen, mit dem er eine Beziehung gehabt haben soll) nicht glaubhaft sind, dass deshalb auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) und gestützt auf die vorstehenden Ausführungen der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
E-4421/2012 gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
E-4421/2012 dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, und der junge und offensichtlich gesunde Beschwerdeführer dort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (Mutter, Schwester, Tante) verfügt, dass demnach nichts auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend auch zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dieser Betrag mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und damit gedeckt ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4421/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und ist damit gedeckt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und B._______.
Der Einzelrichter:
Bruno Huber
Versand: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger