Abtei lung V E-4419/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Juli 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. A._______, Guinea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4419/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein guineischer Staatsbürger aus B._______ – sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Jahre 2007 verlassen habe, zu Fuss sowie mit einem PW nach C._______ gelangt und von dort per Schiff illegal nach D._______ gereist sei, wo er sich ein Jahr niedergelassen habe, dass der Beschwerdeführer am 1. Februar 2009 von D._______ via E._______ unter Umgehung der Grenzkontrolle am 2. Februar 2009 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im F._______ vom 11. Februar 2009 sowie der direkten Anhörung vom 23. Juni 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend macht, sein Vater sei Politiker gewesen und habe im Dienst für den damaligen Staatspräsidenten Lansana Conté gearbeitet, indem er bei den jeweiligen Wahlkampagnen Leute für die Partei mobilisiert habe, dass es im Mai 2006 zu Protesten in Conakry gekommen sei, worauf alle Familien im Dorf, welche in Verbindung mit Lansane Conté hätten gebracht werden können, bedroht worden seien, dass er sich zusammen mit seinem Vater auf ihrem Feld aufgehalten habe, als sie viele Leute gesehen hätten, welche den Namen seines Vaters geschrien hätten, dass sein Vater aus Angst um seine Familie die (...) und ihn selbst am folgenden Tag nach G._______ gebracht habe, worauf sie einen Tag später per Auto nach H._______ weitergereist seien, dass (...) mangels finanzieller Mittel zuerst nach I._______, wo er die Schule besucht habe und sich seine Eltern verheiratet hätten, geflüchtet seien, um zwei Monate später ihm und (...) nach H._______ nachzureisen, dass er sich weniger als zwei Monate in H._______ aufgehalten habe, bevor er auf dem Seeweg nach D._______ geflüchtet sei, wo er sich während eines Jahres illegal aufgehalten habe, E-4419/2009 dass ihn die Behörden von K._______ lediglich daktyloskopisch erfasst, 'irgend etwas' aufgeschrieben und ihn ohne zu vernehmen wieder freigelassen hätten, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten verwiesen werden kann, dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs am 2. Februar 2009 und im Rahmen der Kurzbefragung vom 11. Februar 2009 aufforderte, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitätspapiere einzureichen, und der Beschwerdeführer dieser Aufforderung bis dato nicht nachgekommen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juni 2009 – eröffnet am 1. Juli 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2009 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer am 8. Juli 2009 – Datum Poststempel – gegen den Entscheid des BFM Beschwerde erhob und dabei beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-4419/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen eine Verfügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass auf das Begehren um Gewährung von Asyl somit nicht einzutreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), E-4419/2009 dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE ebenda E. 2.1 S. 73), dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und des Vollzugs nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder E-4419/2009 eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen am 11. Februar 2009 im F._______ protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 23. Juni 2009 zu verweisen ist, dass das BFM zur Begründung seiner Nichteintretensverfügung zusammenfassend festhielt, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, weshalb er in klarer Weise gegen die Mitwirkungspflicht verstossen habe, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend und mit hinreichender Begründung dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von echten Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb auf diese verwiesen werden kann, dass die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung vom 11. Februar 2009, wonach er seine Eltern habe anrufen wollen, diese jedoch in einem 'Funkloch' leben würden, weshalb er sie nicht habe erreichen können (vgl. A1 S. 4 f.), im Vergleich zu seinen protokollierten Aussagen der direkten Anhörung widersprüchlich ist, zumal er anlässlich dieser aussagte, dass er im Mai 2009 mit seinen Eltern telefoniert und sie darum gebeten habe, ihm seine Papiere zukommen zu lassen (vgl. A16 S. 3, S. 11), dass in Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen weitgehend ausgeschlossen werden kann, dass es ihm angesichts strenger Grenzkontrollen in den Schengen-Vertragsstaaten und der für seine Reise notwendigen Transitländer möglich gewesen wäre, ohne authentische und rechtsgenügliche Ausweispapiere – respektive ohne in diesen Ländern jemals kontrolliert zu werden (vgl. A1 S. 9 f.; A16 S. 8) – von Guinea (beziehungsweise C._______) in die Schweiz zu gelangen, E-4419/2009 dass schliesslich die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Einreise und seinen Lebensumständen in D._______ (vgl. A1 S. 7 ff.), äusserst realitätsfremd anmuten, zumal die diesbezüglichen Angaben nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts über die Migrationspolitik in K._______ nicht vereinbar erscheinen, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass daran seine Erklärungsversuche in seiner Beschwerdeschrift, wonach er seine Eltern darum gebeten habe, ihm seine Identitätskarte zukommen zu lassen nichts an der Sache ändern würde, zumal es sich bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Befragung im F._______ vom 11. Februar 2009 und der direkten Anhörung vom 23. Juni 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM in der Entscheidbegründung nämlich zu Recht ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Aspekten widersprüchlich respektive unsubstanziiert, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, E-4419/2009 dass die Darstellung der verfolgungsbegründenden Kernvorbringen vage und substanzarm ausgefallen ist, im Verlaufe der Befragungen die Umstände und Gegebenheiten der angeblichen Behelligungen unterschiedlich ausfielen und der Beschwerdeführer zu keinen nachvollziehbaren Detailschilderungen betreffend die langjährigen politischen Tätigkeiten seines Vaters für den Präsidenten Lansana Conté in der Lage war, dass vom Beschwerdeführer – wie das BFM zu Recht ausführte – zumindest hätte erwartet werden dürfen, dass er, obwohl er eigenen Angaben zufolge bloss die Primarschule besucht habe, die Parteizugehörigkeit von Lansana Conté bzw. seines Vaters (Parti de l'Unité et du Progrès: UPR) sowie die wichtigsten Oppositionsparteien (bspw. Rassemblement du Peuple de Guinée: RPG; Union des Forces Républicains: UFR) kennt, dass er zudem hätte wissen müssen, dass "Selou Dalein" (recte: Cellou Dalein) nicht die Partei der Rivalen (vgl. A1 S. 5) ist, sondern eine Person, welche in den Jahren 2004 bis 2006 Premierminister von Guinea war, dass damit das BFM zu Recht ausgeführt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, dass auch in der substanziell äusserst knapp gehaltenen Beschwerde offensichtlich nichts geltend gemacht wird, das zu einer anderen Beurteilung führten könnte, zumal eine konkrete Auseinandersetzung mit den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen grundsätzlich unterbleibt, dass sich mithin die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, E-4419/2009 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11 August 1999 über Verfahrensfragen AsylV 1, SR 142.311; vgl EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Guinea droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von E-4419/2009 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass bezüglich der allgemeinen Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers vollumfänglich auf die eingehenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, zumal in Guinea weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, sich die politische und wirtschaftliche Situation in letzter Zeit stabilisiert und teilweise sogar leicht verbessert hat, womit eine Rückführung nicht als generell unzumutbar erscheint, dass der Beschwerdeführer mit seiner Reise in die Schweiz seine Selbstständigkeit und Flexibilität bewiesen hat und eigenen Angaben zufolge in B._______ über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (...), weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate dort nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage, zumal er jung und offenbar gesund ist sowie über berufliche Erfahrungen als (...) verfügt, dass demnach weder die allgemeine Lage in Guinea noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden ist, E-4419/2009 dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragte, dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4419/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM sowie an das (...). Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 12