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Bundesverwaltungsgericht 15.12.2022 E-4413/2022

15 dicembre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,658 parole·~8 min·3

Riassunto

Datenschutz | Datenschutz; Verfügung des SEM vom 2. September 2022

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4413/2022

Urteil v o m 1 5 . Dezember 2022 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Olivier Gloor.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Chantay Schelivan, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenschutz; Verfügung des SEM vom 2. September 2022 / N (…).

E-4413/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 29. April 2022 in der Schweiz um Asyl ersuchte und angab, er sei am 15. November 2006 geboren, dass Abklärungen ergaben, dass seine Fingerabdrücke bereits am 25. April 2022 in B.______ registriert worden waren, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung für Minderjährige vom 2. Juni 2022 erklärte, sein Geburtsdatum sei der (…), dass er am 3. Juni 2022 Fotografien der Tazkiras seines Vaters und seiner Schwester sowie die Kopie einer Seite des Korans mit seinem Geburtsdatum zu den Akten gab, dass die (…) Behörden der Vorinstanz am 8. Juni 2022 mitteilten, der Beschwerdeführer sei in B._______ mit zwei Geburtsdaten registriert, einmal dem (…) und einmal dem (…), dass im Auftrag der Vorinstanz am 15. Juni 2022 ein forensisches Altersgutachten erstellt wurde, welches in der zusammenfassenden Beurteilung festhielt, aus den erhobenen Befunden ergebe sich bezüglich des Beschwerdeführers ein durchschnittliches Lebensalter von (…) bis (…) Jahren sowie ein Mindestalter von (…) Jahren, mithin das vom ihm angegebene Geburtsdatum gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen könne, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2022 mitteilte, sie beabsichtige sein Alter im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) anzupassen und dass ihm Gelegenheit eingeräumt werde, innert Frist dazu Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2022 bei der Vorinstanz ein Abschlusszeugnis zu den Akten gab, dass der Beschwerdeführer zur beabsichtigten ZEMIS-Anpassung am 15. Juli 2022 Stellung nahm und im Wesentlichen geltend machte, das erstellte Altersgutachten sei kein verlässliches Indiz für seine Volljährig- beziehungsweise Minderjährigkeit und dass er sein Geburtsdatum plausibel habe darlegen können, weshalb das von ihm angegebene Datum im ZEMIS als das wahrscheinlichere zu belassen sei,

E-4413/2022 dass er in seiner Stellungnahme unter anderem beantragt, es seien weitere Abklärungen betreffend sein Alter zu tätigen, bei Änderung des Eintrages sei ferner ein Bestreitungsvermerk anzubringen und es sei zeitgleich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, dass die Vorinstanz am 22. Juli 2022 das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (…) festlegte, dass sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Juli 2022 darüber informierte, sie habe das Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) festgesetzt, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2022 Beschwerde (eröffnet unter der Geschäftsnummer E-3301/2022) beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, es sei festzustellen, dass betreffend Änderung der Personendaten im ZEMIS eine Rechtsverzögerung vorliege und die Vorinstanz sei anzuweisen, eine beschwerdefähige Verfügung betreffend Änderung der Personendaten im ZEMIS unter Beilage des DDAR- Formulars zur Anpassung der Geburtsdaten im ZEMIS zu erlassen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der Anhörung vom 16. August 2022 vertieft zu seinen Asylgründen befragte, dass sie ihm am 24. August 2022 Gelegenheit einräumte, zum Entwurf des Asylentscheides Stellung zu nehmen, dass diese am 31. August 2022 bei der Vorinstanz einging, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. September 2022 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und ihn aus der Schweiz wegwies, den Wegweisungsvollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass sie ferner in der Dispositivziffer 7 der Verfügung festhielt, die Hauptidentität des Beschwerdeführers laute im ZEMIS fortan: A._______, geb. (…), Afghanistan (mit Bestreitungsvermerk versehen), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3301/2022 vom 14. September 2022 das Rechtsverweigerungsverfahren als gegenstandslos geworden abschrieb, dass der Beschwerdeführer am 30. September 2022 gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 2. September 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,

E-4413/2022 dass er beantragt, die angefochtene Verfügung sei in der Dispositivziffer 7 aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Geburtsdatum auf den (…) anzupassen, eventualiter sei die Dispositivziffer 7 aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie zur rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer ferner beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass er zusammen mit der Rechtsmitteleingabe unter anderem diverse Unterlagen des erstinstanzlichen Verfahrens zu den Akten gab,

und erwägt, dass das SEM zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ein Informationssystem zur Bearbeitung von Personendaten im Ausländer- und im Asylbereich führt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]), dass es in diesem Rahmen auch Begehren um Berichtigung von Personendaten im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) bearbeitet, dass sich diesbezügliche Verfahren nach dem VwVG richten (Art. 25 Abs. 4 DSG; auch Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]), dass das Bundesverwaltungsgericht damit gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG zuständige Beschwerdeinstanz gegen entsprechende vorinstanzliche Verfügungen ist, zumal keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

E-4413/2022 dass vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario), dass im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens betreffend Einträgen mit Bestreitungsvermerk letztendlich die Frage zu klären ist, welche der umstrittenen Personenangaben die wahrscheinlicheren sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3182/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 4.4 m.w.H.), dass die Vorinstanz die von ihr vorgenommene Änderung unter anderem damit begründet, es würden keine verlässlichen Unterlagen betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers vorliegen, das erstellte Altersgutachten spreche dafür, dass der Beschwerdeführer älter sei als dieser behaupte und dass er in anderen Dublin-Staaten mit abweichenden Geburtsdaten registriert sei, dass der Beschwerdeführer dem in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegenhält, das erstellte Altersgutachten enthalte keine verlässlichen Hinweise für seine Volljährigkeit und dass die Verlässlichkeit solcher Gutachten ohnehin umstritten sei, dass er in diesem Zusammenhang vorbringt, sein geltend gemachtes Alter liege innerhalb der von der Rechtsprechung tolerierten Standardabweichung, dass der Beschwerdeführer sodann vorbringt, bei der Registrierung seiner Altersangaben in B._______ sei den dortigen Behörden ein Fehler unterlaufen, dass er ferner geltend macht, anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens bezüglich seines Alters kohärent ausgesagt zu haben, dass der Beschwerdeführer keine verlässlichen Unterlagen in Bezug auf sein Geburtsdatum beziehungsweise Alter zu den Akten reichte, dass die äusseren physischen Merkmale des Beschwerdeführers nicht per se seine Minderjährigkeit nahelegen, dass der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum nur aufgrund der Angaben seiner Familienmitglieder kennen soll und keine Hinweise dafür vorliegen, dass dieses jemals behördlich festgestellt oder registriert wurde, dass er in B._______ mit zwei verschiedenen Geburtsdaten registriert ist, wobei eines der Geburtsdaten seine Volljährigkeit impliziert,

E-4413/2022 dass sämtliche Indikatoren des Altersgutachtens von einem Mindestalter von über (…) Jahren ausgehen und es die Möglichkeit der Volljährigkeit zumindest nicht ausschliesst, dass bei dieser Ausgangslage nicht davon gesprochen werden kann, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter beziehungsweise Geburtsdatum sei das wahrscheinlichere, dass die Vorinstanz – unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks – durch den von ihr vorgenommenen Eintrag kein Bundesrecht verletzt hat, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei dieser Ausgangslage das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben und damit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist, weshalb das Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) sind,

dass der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-4413/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und den EDÖB.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Olivier Gloor

Versand:

E-4413/2022 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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