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Bundesverwaltungsgericht 20.07.2010 E-4413/2010

20 luglio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,039 parole·~10 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung V E-4413/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Juli 2010 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, unbekannter Herkunft, angeblich Somalia, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Mai 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4413/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge aus Mogadischu stammend, sein Heimatland am 27. November 2008 auf dem Luftweg mit Hilfe eines Schleppers und einem auf seinen Namen lautenden gefälschten Reisepass verlassen habe, über Dubai und Frankreich am 28. November 2008 in die Schweiz gelangt sei und hier am 30. November 2008 um Asyl nachsuchte, dass er am 12. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen und am 7. Mai 2009 durch das BFM ergänzend zu den Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in Mogadischu als Automechaniker in einer Garage, die unter der Regie der Übergangsregierung gestanden habe, gearbeitet, dass er wegen dieser Tätigkeit mehrere anonyme Telefonanrufe von regierungsoppositionellen Aktivisten erhalten habe und unter Todesdrohung aufgefordert worden sei, diese Arbeit einzustellen, dass zwei Mitarbeiter der Garage getötet worden seien und er fortan diese Arbeitstätigkeit eingestellt habe, dass er nach diesem Vorfall dennoch von Unbekannten festgenommen und 20 Tage festgehalten worden sei, dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatland mit einem gefälschten roten Reisepass verlassen habe, den er dem Schlepper vor der Einreise in die Schweiz habe abgeben müssen, dass er je weder Identitätspapiere besessen noch beantragt habe, dass sich der Beschwerdeführer demnach mit keinerlei Identitätspapieren auszuweisen vermochte, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen im Einzelnen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Mai 2010 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asyl- E-4413/2010 gesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, dass aus der Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2010 formell die Aufhebung der Punkte 3 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt, dass er im Rahmen der Begründung der Beschwerde jedoch auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass er der Beschwerde eine Bestätigung "In Lieu of Birth Certificate" der "Transitional Federal Government" (TFG) der "Somali Permanent Mission to the United Nations Office at Geneva and Specialized Institutions in Switzerland" vom 26. Mai 2010 beilegt, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 22. Juni 2010 den Eingang der Beschwerde bestätigte, E-4413/2010 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Hei matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), E-4413/2010 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt in seinen entscheidwesentlichen Aspekten in ausgewogener Form beurteilen, durchwegs zu überzeugen vermögen und somit zu bestätigen sind, dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht aufgrund der Aktenlage keine andere Beurteilung zulassen, dass das BFM insbesondere zu Recht ausgeführt hat, die wenig konkreten Angaben des Beschwerdeführers über Mogadischu, bezüglich seines Wohnortes und seiner Clanfamilie liessen den Schluss zu, dass er nicht aus Mogadischu stammme und seine wahre Herkunft zu verschleiern versuche, dass das BFM im Weiteren zu Recht erkannt hat, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht hat und angesichts des offensichtlich widersprüchlich vorgetragenen Sachverhaltes die geltend gemachte Verfolgung in Somalia nicht geglaubt werden könne, dass zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die ausführlichen und mit entsprechenden Fundstellen in den Akten abgestützten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass das BFM zu Recht zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer seine geltend gemachte Herkunft aus Mogadischu nicht glaubhaft zu machen vermochte und weder seine Herkunft noch seine Identität feststehen, dass der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, seine mangelhaften Kenntnisse und die widersprüchlichen Angaben seien auf seine fehlende Schulbildung zurückzuführen, nicht zu überzeugen vermag, E-4413/2010 dass der Beschwerdeführer weiter vorbringt, er habe sich auf der somalischen Botschaft in Genf bestätigen lassen, dass er in Mogadischu geboren sei und dort gelebt habe, dass er die entsprechende Bestätigung zu den Akten gereicht hat, dass das eingereichte Bestätigungsschreiben des TFG jedoch keine Beweiskraft zu entfalten vermag, dass nach Kenntnis des Gerichts somalische Vertretungen im Ausland, so auch in Genf, konsularische Dienstleistungen für somalische Staatsbürger durchführen, etwa die Ausstellung von Identitätspapieren, auch wenn die diplomatischen Vertretungen aufgrund fehlender Register vor Ort in Somalia über keine Möglichkeit verfügen, die Angaben der Antragsteller zu überprüfen, dass Pässe beziehungsweise Identitätspapiere nach Angaben der Antragsteller ausgestellt werden, wobei die Identität eines Somaliers weder in Somalia mangels einer offiziellen Behörde beziehungsweise mangelnder Personenregister noch im Ausland durch die Vertretungen überprüft werden können, dass der Beschwerdeführer demnach aus der eingereichten Bestätigung in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass aufgrund der Aktenlage offenkundig keine hinreichende Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein könnte und vor diesem Hintergrund die Beschwerde offensichtlich unbegründet erscheint, dass daran auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe offenkundig nichts zu ändern vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge E-4413/2010 hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), E-4413/2010 dass - wie bereits festgestellt - das BFM zu Recht zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer seine geltend gemacht Herkunft aus Mogadischu nicht glaubhaft zu machen vermochte und weder seine Herkunft noch seine Identität feststehen, und dieser Umstand in die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers fällt, dass vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden kann, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich verschwiegener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung vollzugstauglicher Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen sind und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), E-4413/2010 dass das Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist. (Dispositiv nächste Seite) E-4413/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 10

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