Abtei lung V E-441/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 . Februar 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz. A._______, geboren (...), Staat unbekannt, alias B._______, geb. (...), Niger, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Januar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-441/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Juli /August 2009 verliess und mit einem Jeep nach C._______ (Algerien) reiste, später mit einem Lastkraftwagen zu einem Hafen in Marokko gelangte, von wo er mit einem Schiff zu einem weiteren unbekannten Hafen reiste und später durch fremde Länder am 6. Dezember 2009 in die Schweiz gelangte, dass er gleichentags im Transitzentrum D._______ um Asyl nachsuchte und angab, minderjährig zu sein, dass er, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, noch am selben Tag schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten, dass er im Transitzentrum am 17. Dezember 2009 zu seiner Person befragt wurde und man ihm gleichzeitig zu der am 10. Dezember 2009 erfolgten Handknochenanalyse nach der "Greulich und Pyle" Methode das rechtliche Gehör gewährte, dass er ferner am 8. Januar 2010 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt ebenfalls in D._______ zu den Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er sei minderjährig und habe niemanden in seinem Heimatland gehabt, der sich um ihn gekümmert habe, weshalb er dort weder genügend zu essen noch eine Schulbildung oder Arbeit gehabt habe, dass seine Mutter aus lebensbedrohenden Gründen den Sudan habe verlassen müssen, als er acht Monate alt gewesen sei, dass sie sich schliesslich in Niger niedergelassen und wieder geheiratet habe, dass ihn sein Stiefvater schlecht behandelt und aus dem Haus geworfen habe, E-441/2010 dass er seine Mutter seit diesem Vorfall nicht mehr gesehen und er schliesslich die Reise nach Europa angetreten habe, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Januar 2010 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass nämlich der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2009 schriftlich aufgefordert worden sei, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere beizubringen und er dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen sei, dass ausserdem keine Hinweise vorlägen, dass der Beschwerdeführenden konkrete Schritte zur Beschaffung von Identitätspapieren unternommen hätte, dass es wenig plausibel erscheine, dass er niemanden im Heimatstaat kenne, der für ihn Identitätspapiere ausstellen könne, zumal er seit seinem fünften Lebensjahr bei einem Mann gewohnt habe, der wie ein Vater für ihn gewesen sei, und auch seine Ausreise organisiert habe, dass dieser Mann auch für andere Personen Verbindungen für Reisen nach Europa hergestellt habe und ihm somit die Wichtigkeit von Reiseund Ausweispapieren habe bekannt sein müssen, dass der Beschwerdeführer ohne Papiere keine Reise von Niger bis in die Schweiz hätte unternehmen können und diese Gegebenheit somit als starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren zu werten sei, E-441/2010 dass er ungenaue, oberflächliche und tatsachenwidrige Angaben zu seinem Heimatort "E._______" und seinem angeblichen Herkunftsstaat gemacht habe und deshalb erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Identität und Herkunft bestünden, dass er ein Alter von sechzehn Jahren angegeben habe, die Handknochenanalyse - mit Berücksichtigung eines Toleranzbereiches von drei Jahren - aber ein ungefähres Skelettalter von mindestens 19 Jahren ergeben habe, dass davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer sei aufgrund des vorliegenden Ergebnisses und seiner detailarmen Angaben zu seinen Familienverhältnissen, der pflichtwidrigen Nichtangabe von Ausweisdokumenten sowie der offensichtlich unzutreffenden Angaben zum Reiseweg volljährig, und versuche, seine wahre Identität sowie den tatsächlichen Reiseweg gegenüber den Schweizer Behörden zu verheimlichen, dass seine Angaben, er habe schon früh keine Familie mehr gehabt und niemand habe für ihn gesorgt, als realitätsfremd zu bezeichnen seien, zumal das Überleben in vielen afrikanischen Staaten nur unter Bezugnahme eines weit gespannten Beziehungsnetzes möglich sei, dass selbst bei Wahrunterstellung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliege, sondern diese auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass die Akten am 26. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-441/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), E-441/2010 dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab festzuhalten ist, dass das BFM den Beschwerdeführer zu Recht als volljährig eingestuft und in der Folge darauf verzichtet hat, ihm anlässlich seiner Befragung zu den Asylgründen eine Vertrauensperson beizuordnen (EMARK 2004 Nr. 30 S. 2004), dass die am 10. Dezember 2009 durchgeführte Röntgenanalyse der Handknochen des Beschwerdeführers Hinweise auf ein Alter von neunzehn Jahren ergab, auch wenn letztere Feststellung keine wissenschaftlich zuverlässigen Aussagen betreffend Volljährigkeit zulässt (vgl. EMARK 2001 Nr. 23), dass indessen der Beschwerdeführer – wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte – die Folgen der Beweislosigkeit der Minderjährigkeit zu tragen hat (vgl. EMARK 2001 Nrn. 22 und 23), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Knochenanalyse vom 17. Dezember 2009 Gelegenheit hatte, sich zu den genannten Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit zu äussern, jene indessen nichts Substanzielles zur Glaubhaftmachung der von ihm geltend gemachten Minderjährigkeit beizutragen vermochte, E-441/2010 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichen seines Asylgesuches und bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitäts- oder Reisepapiere zu en Akten gereicht hat, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass vorweg auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass insbesondere wenig plausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer noch nie Identitätspapiere besessen haben soll, und zudem weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass es ihm angesichts der – insbesondere an den EU-Aussengrenzen – strengen Grenzkontrollen möglich gewesen wäre, ohne authentische Reisepapiere und ohne jemals kontrolliert zu werden von Niger über Transitländer wie Italien beziehungsweise Frankreich in die Schweiz zu gelangen, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetz- E-441/2010 lichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint hat und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Befragung im Transitzentrum vom 17. Dezember 2009 und der Anhörung vom 8. Januar 2010 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Identität des Beschwerdeführers hegte, da dessen Vorbringen ungenau, oberflächlich und tatsachenwidrig ausfielen, dass dem Beschwerdeführer zudem nicht geglaubt werden kann, er habe seine Kindheit beziehungsweise seine Jugend ohne Beziehungsnetz und Obhut erlebt, dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe seiner Anhörungen teilweise widersprüchliche Aussagen machte und diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass beispielsweise der Beschwerdeführer erst anlässlich der Anhörung Französisch als nigerische Sprache angab, er bei der Erstbefragung aber nur Arabisch und Hausa als Sprache seines Heimatlandes erwähnte, dass dies als nachgeschobene beziehungsweise neu erworbene Erkenntnis des Beschwerdeführers zu werten ist, welche zum Zwecke der Verschleierung seiner Herkunft vorgebracht wurde, E-441/2010 dass die Vorinstanz aufgrund der dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu Recht auf die Vornahme weiterer Abklärungen verzichtet hat, dass zur Vermeidung von Wiederholungen ausserdem auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die Richtigkeit der vorinstanzlichen Erwägungen zu entkräften, zumal sie im Wesentliche eine Wiederholung des anlässlich der Anhörungen Dargelegten darstellen, dass infolge offensichtlicher Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers eine Prüfung von deren Asylrelevanz entbehrlich ist, dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), E-441/2010 dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen isst, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes-oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E.3.2.2 S. 4f.) entgegen stehen. dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-441/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Bettina Schwarz Versand: Seite 11