Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4408/2017
Urteil v o m 1 5 . August 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch Leslie Werne, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (…), und C._______, geboren am (…), Eritrea, Verfügung des SEM vom 7. Juli 2017 / N (…).
E-4408/2017 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 30. September 2016 hiess das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gut und gewährte ihm unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl. B. Mit Eingabe vom 22. Juni 2017 ersuchte der Beschwerdeführer für seine Ehegattin B._______ und den gemeinsamen Sohn C._______ beim SEM um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des Asyls und Bewilligung der Einreise. Dem Gesuch wurden eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, die Ehevereinbarung sowie den Taufschein des Sohnes (beide im Original inklusive Übersetzung) und Hochzeitsfotos beigelegt. C. Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 – eröffnet am 10. Juli 2017 – lehnte das SEM die Einreisebewilligung und das Gesuch um Familienzusammenführung ab. D. Mit Eingabe vom 7. August 2017 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM, die Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs und die Bewilligung der Einreise. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zum Nachweis seiner Bedürftigkeit wurde eine Fürsorgebestätigung vom 26. Juli 2017 eingereicht. E. Mit Schreiben vom 9. August 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
E-4408/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5). 4.2 Wer um Erteilung einer Einreisebewilligung im Rahmen des Familienasyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen
E-4408/2017 zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BBl 1996 II 70). 5. 5.1 Das SEM verweigerte die Einreisebewilligung beziehungsweise lehnte das Gesuch um Gewährung des Familienasyls mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei in Eritrea nach seiner Haftentlassung und der Rückkehr in den Militärdienst im Jahr 2012 eine aussereheliche Beziehung mit D._______ eingegangen, aus welcher am 12. August 2013 die Tochter E._______ hervorgegangen sei. Dies, obwohl er bereits seit dem 12. Februar 2006 mit der Gesuchstellerin und Mutter seines Sohnes verheiratet gewesen sei. Es sei daher nicht von einer im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea intakten und gelebten Ehegemeinschaft mit B._______ auszugehen. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, trotz des einmaligen Seitensprungs mit einer Soldatin während des Militärdienstes und der Geburt der ausserehelichen Tochter sei die Ehegemeinschaft intakt gewesen. Die aussereheliche Beziehung habe nichts an der gefestigten Beziehung geändert. Dass es überhaupt so weit gekommen sei, schreibe er der allgemein sehr schwierigen Situation und dem Alkoholkonsum während des Dienstes zu. Die eheliche Beziehung sei dennoch über all die Jahre aufrechterhalten worden und die Ehegatten hätten sich, wann immer möglich ausgetauscht. B._______ habe sich während dieser Zeit mit dem gemeinsamen Sohn bei der Familie des Beschwerdeführers aufgehalten, wobei er die beiden so oft wie möglich besucht und regelmässigen Briefkontakt gehabt habe. Ein telefonischer Kontakt sei ihm untersagt gewesen. Als er sich im Februar 2014 zur Ausreise aus Eritrea entschlossen habe, habe er seine Ehefrau und das gemeinsame Kind vorerst aus finanziellen Gründen zurücklassen müssen. Seine Ehefrau und der gemeinsame Sohn würden sich derzeit im Flüchtlingscamp F._______ in Äthiopien aufhalten. Die Ehegatten seien klar durch die Flucht des Beschwerdeführers getrennt worden und entgegen der Argumentation des SEM habe ihre Beziehung immer Bestand gehabt.
E-4408/2017 Im vorinstanzlichen Verfahren seien die Echtheit der Heiratsurkunde und des Taufscheins nicht angezweifelt worden und es sei somit von einem gültigen Eheschluss mit B._______ auszugehen. Eine Verweigerung des Familiennachzuges verletze das Recht des Beschwerdeführers auf ein Familienleben gemäss Art. 8 EMRK, verfüge dieser als anerkannter Flüchtling doch über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. 5.3 Das SEM hat vorliegend zutreffend den Schluss gezogen, zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau habe keine tatsächlich gelebte und allein durch die Flucht getrennte Beziehung bestanden. Gemäss ständiger Praxis bezweckt das Rechtsinstitut des Familienasyls die Bewahrung vorbestandener Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiedervereinigung, wobei diese alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt worden sein muss (BVGE 2012/32 E. 5.4.2 mit Verweisen). Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers, während des Militärdienstes eine aussereheliche Beziehung eingegangen zu sein und ein Kind gezeugt zu haben, lässt nicht darauf schliessen, er habe die eheliche Gemeinschaft weiterhin aufrechterhalten wollen. Entgegen der Beschwerdeschrift, wonach B._______ mit dem Kind bei seiner Familie gelebt habe, führte der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren diesbezüglich aus, sie lebe bei ihrer Mutter in G._______ (vgl. vorinstanzliche Akten A3 Ziff. 3.01; A21 F4 f.), wobei er hin und wieder telefonischen Kontakt mit ihr habe. Als seinen letzten Wohnort in Eritrea gab er überdies H._______ an (vgl. A3 Ziff. 2.01 f), von wo aus er auch geflohen sei (vgl. A3 Ziff. 5.02; A21 F43), weshalb auch deshalb nicht von einem Zusammenleben der Ehegatten auszugehen ist. Den Akten lassen sich sodann weder Hinweise auf weitergehende Kontakte noch darauf entnehmen, er habe seine Frau aus finanziellen Gründen zurücklassen müssen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er die Ehefrau anlässlich der Befragungen erwähnt und Angaben über die zivile Trauung gemacht habe. Fehlt es an der Voraussetzung der „Trennung durch die Flucht“, so ist ohne Belang, ob die Ehe zu jenem Zeitpunkt zumindest in formeller Hinsicht weiterhin Bestand gehabt hat beziehungsweise ob heute eine Familiengemeinschaft im rechtlichen Sinn besteht. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der auf Beschwerdeebene behauptete Aufenthaltsort der Ehegattin und des Kindes in Äthiopien in keiner Weise belegt ist. http://links.weblaw.ch/BVGE-2012/32
E-4408/2017 5.4 Der Beschwerdeführer beruft sich schliesslich auf Art. 8 EMRK und bringt dazu in allgemeiner Weise vor, ein gemeinsames Eheleben sei lediglich in der Schweiz möglich, eine Wohnsitznahme in Äthiopien hingegen keine zumutbare Option. Hierzu ist festzuhalten, dass sich weder aus den konventionsrechtlichen Bestimmungen noch dem AsylG ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetst erscheinenden Ortes ergibt. Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, bei der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde ein Familiennachzugsgesuch gestützt auf das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) einzureichen. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen der Familienzusammenführung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind und die Vorinstanz zu Recht B._______ und C._______ die Einreise in die Schweiz verweigert und das Gesuch um Gewährung des Familienasyls abgelehnt hat. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die gestellten Begehren erwiesen sich als aussichtslos, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist. Das Gesuch ist folglich unabhängig von der bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem Vorliegen des Urteils ist der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-4408/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Denise Eschler
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