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Bundesverwaltungsgericht 12.08.2015 E-4405/2015

12 agosto 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,866 parole·~9 min·4

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Juli 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4405/2015

Urteil v o m 1 2 . August 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.

Parteien

A._______, geboren (…), Sudan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Juli 2015 / N (…).

E-4405/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 26. April 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 7. Juli 2015 – eröffnet am 10. Juli 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass dieser mit Eingabe vom 15. Juli 2015 gegen die SEM-Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen, dass er zudem in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2015 den Vollzug der Überstellung per sofort aussetzte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

E-4405/2015 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und im Geltungsbereich des Ausländerrechts zudem die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG), dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs angab, am (…) 1998 geboren und damit noch minderjährig zu sein, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung aufgrund einer Handknochenanalyse zur Altersbestimmung, welche ein Knochenalter von "19 Jahren oder mehr" ergab, und mangels Identitätspapieren, die das Alter des Beschwerdeführers bestätigen würden, von seiner Volljährigkeit ausging, dass er auch auf Beschwerdeebene keine Identitätspapiere einreichte, die sein Alter bestätigen könnten, dass er sich in der Befragung zur Person vom 1. Mai 2015 als 17-jährig bezeichnet hatte, obwohl er gemäss dem von ihm angegebenen Geburtsdatum ([…] 1998) zu diesem Zeitpunkt erst 16 Jahre alt war (SEM-Akte A7 S. 10), was gegen die Glaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit spricht, dass es dem Beschwerdeführer, der für seine Minderjährigkeit die Beweislast und damit die Folgen der Beweislosigkeit trägt, mithin nicht gelang, seine Minderjährigkeit zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, und er diese in der Beschwerde auch nicht mehr behauptete respektive die von der Vorinstanz angenommene Minderjährigkeit nicht bestritt, dass deshalb auch das Bundesverwaltungsgericht von seiner Volljährigkeit ausgeht,

E-4405/2015 dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person vom 1. Mai 2015 ausführte, von Tripolis mit dem Boot Richtung Italien aufgebrochen zu sein und dann von der italienischen Küstenwache auf dem Meer in Empfang genommen und nach Sizilien gebracht worden zu sein, dass er anschliessend über Rom und Mailand in die Schweiz gelangt sei, dass er in Italien kein Asylgesuch gestellt habe und ihm dort nicht die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, dass das SEM die italienischen Behörden am 5. Mai 2015 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahrens des Beschwerdeführers implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, er erachte es als verantwortungslos und unzumutbar, Asylsuchende nach Italien zurückzuschicken, da Italien aufgrund der grossen Flüchtlingsströme nicht in der

E-4405/2015 Lage sei, das Wohl und die Grundrechte von Asylsuchenden zu gewähren, und er für das Leben auf der Strasse zu schwach sei, dass seine Gesundheit seit längerem angeschlagen sei, er immer wieder an Magenschmerzen leide und sein Hämorrhoidalleiden Schmerzen verursache und immer wieder zu Entzündungen führe, dass er zudem stets müde sei und unter Energiemangel leide, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien nicht systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU- Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen (vgl. u.a. Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] i.S. Tarakhel gegen Schweiz [Grosse Kammer], Beschwerde-Nr. 29217/12, Urteil vom 4. November 2014, § 114 f.), dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen keineswegs einen völkerrechtlichen Hinderungsgrund für seine Überstellung nach Italien darstellen, zumal gemäss Praxis des Gerichtshof nur dann, wenn sich die Person in einem kritischen Krankheitszustand befindet und eine angemessene Behandlung in Italien nicht möglich wäre, von der Überstellung abzusehen ist (vgl. Urteil EGMR i.S. A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, Beschwerde Nr. 39350/13).

E-4405/2015 dass deshalb die Überstellung des Beschwerdeführers sich nicht als unmöglich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO erweist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO), dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er sei gesundheitlich angeschlagen, die Lage für Asylsuchende in Italien sei unzumutbar und er sei zu schwach, um auf der Strasse zu leben, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verlangt, dass Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO jedoch nicht direkt anwendbar ist, weshalb diese Bestimmung nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] konkretisiert wird, gemäss dem das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. das Grundsatzurteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten kein Hinweis auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umstände weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,

E-4405/2015 dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4405/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Tobias Grasdorf

Versand:

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