Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4404/2010 Urteil vom 18. Februar 2010 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer. A._______, geboren am (…), dessen angebliche Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren gemeinsamen Sohn C._______, geboren am (…), Eritrea, alle vertreten durch Stefan Hery, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Familienzusammenführung; Verfügung des BFM vom 19. Mai 2010 / N (…).
E-4404/2010 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 16. Juni 2009 hiess das BFM das Asylgesuch von A._______ vom 5. November 2007 gut und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B. Am 11. August 2009 gelangte A._______ mit einer als Gesuch um Familienzusammenführung betitelten Eingabe an das BFM und ersuchte sinngemäss um eine Einreisebewilligung für seinen Sohn C._______, dies unter anschliessender Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. Als Beilage reichte er eine Kopie des Geburtsscheins seines Sohnes ein. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2009 bewilligte das BFM die Einreise von C._______ in die Schweiz nicht und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gesuchsteller nicht, wie in Art. 51 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorausgesetzt, durch die Flucht getrennt worden seien, da A._______ im Asylverfahren selbst angegeben habe, nie mit seinem Sohn zusammengelebt zu haben. C. Noch während laufender Rechtsmittelfrist reichte A._______ am 21. Oktober 2009 eine weitere als Gesuch um Familienzusammenführung betitelte Eingabe beim BFM ein und ersuchte darin sowohl um Einbezug seines Sohnes C._______ als auch seiner angeblichen Ehefrau B._______ in seine Flüchtlingseigenschaft. Dabei liess er durch den Leiter des (…) Flüchtlingsdienstes im Begleitschreiben ausführen, es habe sich eine neue Situation ergeben, da die Mutter und Ehefrau inzwischen wieder zu Hause sei, weil sie aus dem Gefängnis entlassen worden sei. In der Beilage fanden sich eine eritreische Identitätskarte und ein Geburtsschein von B._______ mit englischer Übersetzung, eine Bestätigung für ihre Leistung des Militärdienstes vom (…) (alle Dokumente in Kopie) sowie die bereits beim ersten Gesuch eingereichte Kopie des Geburtsscheins von C._______. D. Am 22. April 2010 liess A._______ durch die Sozialen Dienste D._______ als weitere Dokumente je eine deutsche Übersetzung der bereits in Kopie zu den Akten gegebenen Identitätskarte von B._______ und der Bestätigung vom (…) über den geleisteten Militärdienst beim BFM einreichen. Im Begleitschreiben wurde ausgeführt, A._______ wisse mittlerweile, dass sich seine Frau und sein Sohn im UN-Flüchtlingscamp
E-4404/2010 E._______ im Sudan aufhalten würden. Seine Frau sei zuvor (…) lang inhaftiert gewesen und A._______ habe keinen Kontakt zu ihr gehabt und nicht gewusst, wo sie sei. E. Mit Verfügung vom 19. Mai 1010 (recte 2010) – eröffnet am 21. Mai 2010 – bewilligte das BFM die Einreise von B._______ und C._______ in die Schweiz nicht und lehnte auch das zweite Gesuch um Familienzusammenführung ab. Auf die entsprechende Begründung wird in den nachfolgenden Erwä-gungen eingegangen. F. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 17. Juni 2010 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten in materieller Hinsicht – unter Kostenund Entschädigungsfolge – die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung des Gesuchs um Familienzusammenführung vom 21. Oktober 2009 und die Anweisung an das BFM, die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie des gemeinsamen Kindes zu bewilligen, ihnen Asyl zu gewähren und die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Als Eventualantrag sei die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Als Beweismittel wurde ein Hochzeitsfoto des Beschwerdeführers und seiner angeblichen Ehefrau zu den Akten gereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2010 hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer bei deren Unterlassung mangels Nachweises der Bedürftigkeit zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf. H. Mit Eingabe vom 1. Juli 2010 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Sozialen Dienste D._______ vom 30. Juni 2010 zu den Akten, gemäss welcher er ab dem (…) 2010 eine
E-4404/2010 Arbeitsstelle antrete, wodurch er seinen Lebensunterhalt ab (…) 2010 selbständig bestreiten könne. I. Am 4. August 2010 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM vom 28. Juli 2010, in welcher unter vollständigem Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde, zur Kenntnis gebracht. J. Mit Eingabe vom 4. November 2010 ersuchte der Beschwerdeführer das Gericht um prioritäre Behandlung seines Falles und ergänzte, seine Frau und sein Sohn seien im (…)-Camp im Sudan an (…) erkrankt. Sie hätten deshalb nach F._______ gebracht und dort hospitalisiert werden müssen. Als Beleg wurde ein unvollständig ausgefülltes Formular mit dem Titel "Blood Analysis" zu den Akten gereicht. K. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass sich sein Dossier in Prüfung befinde und mit einem Urteil im ersten Quartal des kommenden Jahres gerechnet werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E-4404/2010 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Das BFM begründete die Ablehnung des Gesuchs um Familienzusammenführung damit, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Asylverfahrens erklärt, unverheiratet zu sein, und auch keine Angaben darüber gemacht, wer die Mutter seines Sohnes sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb er in seinem ersten, nur wenige Tage zuvor gestellten Gesuch erneut mit keinem Wort erwähnt habe, dass er verheiratet sei beziehungsweise wo sich seine angebliche Ehefrau aufhalte. Aufgrund dieser unstimmigen Sachlage gehöre B._______ somit nicht zum Kreis naher Angehöriger, die gemäss Art. 51 Abs. 2 und 4 AsylG in das Familienasyl eingeschlossen werden könnten, weil sie dauernd im gemeinsamen Haushalt mit der sich in der Schweiz befindlichen Person gelebt haben und von seiner Gemeinschaft existenziell abhängen. In Bezug auf seinen Sohn sei festzuhalten, dass sich dieser in der Obhut der Mutter befinde und somit gemäss Aktenlage auch ohne Familienvereinigung nicht in eine existenzbedrohende Notlage gerate, dies umso weniger, als der Beschwerdeführer mit seinem Kind ebenfalls nie zusammengelebt habe. Es rechtfertige sich somit nicht, B._______ und den Sohn C._______ in das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl einzubeziehen und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
E-4404/2010 3.2. In der Beschwerde vom 17. Juni 2010 hält der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden der Argumentation des BFM entgegen, dieses habe das Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt, ohne nähere Kenntnis von der Familiensituation vor der Flucht von A._______ zu haben. Die anlässlich dessen Asylverfahrens erstellten Protokolle enthielten zu wenig Informationen, der Beschwerdeführer sei dazu nicht befragt worden. A._______ und B._______ seien beide Angehörige der eritreischen Armee gewesen und hätten von ihren Vorgesetzten keinen Urlaub für die gewünschte Hochzeit erhalten. Nachdem B._______ schwanger geworden sei, habe A._______ lediglich fünf Urlaubstage erhalten, in welchen er sich um die Organisation einer kirchlichen Trauung bemüht habe. Wegen der bereits eingetretenen Schwangerschaft von B._______ sei diese jedoch von der Kirche verweigert worden. So sei ihnen als einzige Alternative geblieben, mit der Zustimmung ihrer Eltern eine kleine Familienfeier zu organisieren und im Kreis der Verwandten zu heiraten. Von diesem Anlass stamme das beigelegte Foto. Schon bald nach der Geburt von C._______ im Jahr (…) sei B._______ wieder zur Leistung des Militärdienstes verpflichtet worden, worauf das Kind fortan bei den Eltern von A._______ gelebt habe. B._______ habe ihren Urlaub daher jeweils ebenfalls dort verbracht. A._______ habe seinen Sohn bis zur Flucht im Jahr (…) sieben Mal gesehen. Die Zeit von (…) bis (…) habe er im Gefängnis verbracht und zuvor habe er einmal, ausnahmsweise zweimal pro Jahr während zwei bis vier Wochen Urlaub nehmen dürfen. Insgesamt fünf Urlaube habe er zur selben Zeit wie seine Frau einziehen können. Dies sei die einzige Zeit gewesen, während der die Familie die Möglichkeit erhalten habe, ein Familienleben zu leben. Diese Zeit hätten sie jeweils beim Vater von A._______ verbracht. Nachdem die Armeeführung festgestellt habe, dass A._______ im (…) ins Ausland geflohen sei, habe sie versucht, von seiner Ehefrau Infor-mationen über dessen Aufenthaltsort zu bekommen und ihr bei fehlender Kooperation mit Gefängnis gedroht. Aus diesem Grund habe sich B._______ entschieden, in den Sudan zu fliehen und ihren Sohn bei der Mutter ihres Ehemannes zurückzulassen. Grenzsoldaten der eritreischen Armee hätten sie jedoch bei ihrem Fluchtversuch aufgegriffen und in Haft genommen. Erst nach langer Zeit hätten die Familienangehörigen davon erfahren und durch Zahlung eines Lösegeldes ihre Freilassung bewirken können. Der Grund, weshalb A._______ am 10. August 2009 nur für seinen Sohn ein Gesuch um Familienzusammenführung gestellt habe, sei, dass er nach dem langen Verschwinden seiner Frau mit deren Tod gerechnet habe. Sobald er erfahren habe, dass sie noch am Leben sei, habe er am 21. Oktober
E-4404/2010 2009 ein zweites Gesuch um Familien-zusammenführung gestellt. Inzwischen sei es seiner Ehefrau gelungen, Eritrea zusammen mit ihrem Sohn zu verlassen. Beide befänden sich derzeit unter prekären Verhältnissen im Sudan, wo ihnen ein weiterer Verbleib nicht zugemutet werden könne. Was den Vorhalt des BFM betreffe, A._______ habe bei der Befragung zur Person angegeben, ledig zu sein, so rühre dies daher, dass er darauf hingewiesen worden sei, dass in der Schweiz nur jene Hochzeiten anerkannt würden, die auch im Heimatland zivilrechtlich anerkannt seien. Sei man nicht staatlich verheiratet, müsse bei der Frage nach dem Zivilstand ledig eingetragen werden. Zusammenfassend müsse festgehalten werden, dass allein äussere Umstände die Familie gezwungen hätten, die meiste Zeit voneinander getrennt zu leben, weshalb dies den Beschwerdeführenden nicht entgegengehalten werden könne. 4. Als erstes stellt sich die Frage, ob mit dem Gesuch von A._______ um Familienzusammenführung auch eine persönliche Gefährdung seiner sich im Ausland aufhaltenden Familienangehörigen geltend gemacht wurde, weil dieses vom BFM ansonsten nach Treu und Glauben gegebenenfalls als Asylgesuch aus dem Ausland an die Hand zu nehmen gewesen wäre, mit der Konsequenz, dass zunächst die originäre Flüchtlingseigenschaft hätte geprüft werden müssen (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/19 E.3.3). 4.1. In Bezug auf den Sohn findet sich weder im ursprünglichen Gesuch um Familienzusammenführung vom 21. Oktober 2009 – welches sich in der Angabe der Personalien des Sohnes erschöpft – noch in den nachfolgenden Eingaben von A._______ ans BFM ein Hinweis auf dessen persönliche Gefährdung. Es liegt somit auch nach Treu und Glauben kein Asylgesuch aus dem Ausland vor, weshalb von der Vorinstanz lediglich die derivative Flüchtlingseigenschaft im Rahmen des Gesuches um Familienzusammenführung zu prüfen war. 4.1.1. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Wurden die nach den Absätzen 1 und 2 anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
E-4404/2010 4.1.2. Das BFM stellt in der angefochtenen Verfügung nicht in Frage, dass es sich bei C._______ um den noch minderjährigen Sohn von A._______ handelt. Aufgrund des in Kopie eingereichten Geburtsscheins und der im Asylverfahren gemachten Angaben sieht auch das Gericht keinen Grund, am angegebenen Verwandtschaftsgrad und Alter des Kindes zu zweifeln. Wie das BFM aber zu Recht und mit zutreffender Begründung ausführte, setzt die Gewährung des Familienasyls unbesehen der engen Familienbande voraus, dass die Familienangehörigen durch die Flucht des in der Schweiz anerkannten Flüchtlings getrennt wurden, diese mithin vor der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Da A._______ anlässlich seines Asylverfahrens selbst angegeben hat, nie mit seinem Sohn zusammengelebt zu haben (Akten BFM A1/9 S. 2), ist diese Voraussetzung offensichtlich nicht erfüllt. Daran vermag auch der Einwand in der Beschwerde, die Familie sei aufgrund äusserer Umstände zum Getrenntleben gezwungen gewesen, nichts zu ändern, da sich die schweizerischen Asylbehörden nicht über den klaren Wortlaut des Gesetzes, welches von einer Trennung durch die Flucht spricht, hinwegsetzen können (vgl. hierzu die weiterhin gültige und einzig massgebliche publizierte Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8). Damit ist die vom BFM verfügte Verweigerung der Einreisebewilligung und Ablehnung des Gesuchs um Familienzusammenführung in Bezug auf den Sohn C._______ zu stützen. 4.2. Was das Gesuch um Familienzusammenführung von A._______ in Bezug auf seine angebliche Ehefrau betrifft, so werden im Gesuch vom 21. Oktober 2009 ebenfalls lediglich ihre Personalien aufgeführt und keine Angaben zu einer allfällig bestehenden persönlichen Gefährdung nach Art. 3 AsylG gemacht. Auf die Geltendmachung einer solchen Gefährdung konnte schliesslich auch nicht allein aufgrund des später beim BFM deponierten, nicht weiter ausgeführten Hinweises, sie sei (…) im Gefängnis gewesen, geschlossen werden. Insofern hatte das BFM auch in Bezug auf die angebliche Ehefrau keinen Anlass, das Gesuch um Familienzusammenführung als Asylgesuch aus dem Ausland entgegenzunehmen und zunächst die originäre Flüchtlingseigenschaft zu prüfen. 4.2.1. Die Vorinstanz zog in der angefochtenen Verfügung in Zweifel, dass es sich bei B._______ um die Ehegattin von A._______ handelt, und prüfte daher ihren Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft
E-4404/2010 gestützt auf Art. 51 Abs. 2 und 4 AsylG. Dieses Vorgehen ist insofern nicht zu beanstanden, als A._______ anlässlich seines Asylverfahrens sowohl beim selbständig ausgefüllten Personalienblatt als auch bei der Befragung zur Person als Zivilstand ledig angegeben hatte, und sich im Gesuch um Familienzusammenführung weder eine Begründung für den neu geltend gemachten Zivilstand fand noch irgendwelche Angaben zum Verhältnis der "Ehegatten" gemacht wurden. Auf Beschwerdeebene wird das Gesuch für die "Ehegattin" nun dahingehend relativiert, dass A._______ B._______ trotz entsprechendem Wunsch weder staatlich noch kirchlich habe heiraten können und daher als Alternative lediglich eine Hochzeitsfeier im Kreise der Familie geblieben sei. Damit wird aber nicht mehr eine Ehe im Rechtssinne, sondern sinngemäss das Bestehen eines Konkubinats-verhältnisses geltend gemacht, welches nach der Praxis jedoch genügen würde (EMARK 1993 Nr. 24). 4.2.2. Bei der Befragung zur Person vom 20. November 2007 gab A._______ eine von der Wohnadresse der Mutter seines Sohnes abweichende eigene letzte Wohnadresse an (A 1/9 S. 1 und S. 3), weshalb bereits aus diesen Angaben geschlossen werden kann, dass er vor seiner Flucht nicht im selben Haushalt wohnte wie B._______. Diese Feststellung deckt sich auch mit den Ausführungen in der Beschwerde, wonach A._______ und B._______ während des Militärdienstes nur gerade fünf Mal zusammen hätten Urlaub nehmen können. Auch wenn – wie in der Beschwerde geltend gemacht – das fehlende Zusammenleben auf äussere Umstände zurückzuführen sein sollte, steht damit fest, dass zum Zeitpunkt der Flucht keine eheähnliche Gemeinschaft bestand. Wie bereits unter Erwägung 4.1.2. festgehalten wird jedoch eine vorbestehende, durch die Flucht getrennte Lebensgemeinschaft zwingend vorausgesetzt, weshalb die Gründe für das Getrenntleben nicht ausschlaggebend sein können. Eine Berufung der Beschwerdeführenden auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG oder Art. 51 Abs. 2 und 4 AsylG fällt nach dem Gesagten aufgrund des vor der Flucht nicht bestandenen gemeinsamen Haushaltes ausser Betracht. Damit ist die vom BFM verfügte Verweigerung der Einreisebewilligung von B._______ und die diesbezügliche Ablehnung des Gesuchs um Familienzusammenführung zu bestätigen. 4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass A._______ vor seiner Flucht weder mit seinem Sohn C._______ noch mit B._______ in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hat, weshalb das BFM die Einreisebewilligung und Familienzusammenführung zu Recht verweigert hat. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesundheitlichen
E-4404/2010 Probleme der sich im Ausland befindenden Familienangehörigen sind bei dieser Ausgangslage nicht entscheidrelevant. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 5. 5.1. Auf Beschwerdeebene wird nun aber erstmals ausgeführt, B._______ sei ebenfalls Angehörige der eritreischen Armee gewesen und hätte schon bald nach der Geburt von Sohn C._______ wieder den Dienst antreten müssen. Nachdem die Armeeführung festgestellt habe, dass A._______ im (…) ins Ausland geflohen sei, habe sie versucht, von ihr Informationen über dessen Aufenthaltsort zu erhalten. Weil ihr bei Verweigerung der Kooperation mit Gefängnis gedroht worden sei, habe sie sich entschieden, in den Sudan zu fliehen und ihren Sohn bei der Mutter von A._______ zurückzulassen. Ihr Fluchtversuch sei jedoch missglückt und sie sei von den Grenzsoldaten der eritreischen Armee aufgegriffen und inhaftiert worden. Erst nach langer Zeit hätten die Familienangehörigen davon erfahren und schliesslich durch die Bezahlung von Lösegeld ihre Freilassung erwirken können. Inzwischen sei es ihr gelungen, Eritrea zusammen mit C._______ zu verlassen. Sie befänden sich nun im Sudan, wo ihnen ein weiterer Verbleib nicht zugemutet werden könne. Es seien daher die Voraussetzungen für eine Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG erfüllt. 5.2. Mit diesen Aussagen machen die Beschwerdeführenden nun aber sinngemäss eine persönliche Gefährdung nach Art. 3 AsylG geltend und ersuchen die Schweiz um Schutz. Diese nun erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachten eigenen Asylvorbringen kann das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren jedoch nicht prüfen, da es hierzu die funktionell unzuständige Behörde ist. Wird von den Beschwerdeführenden eine Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft von B._______ und Sohn C._______ angestrebt, müssen sie in ihrer jetzigen Situation bei der schweizerischen Vertretung respektive beim zuständigen Bundesamt ein Asylgesuch aus dem Ausland einreichen und gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die Schweiz beantragen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
E-4404/2010 mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2010 gutgeheissen wurde, sind ihnen indessen keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
E-4404/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Carmen Wittwer Versand: