Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4398/2016
Urteil v o m 3 0 . August 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Juni 2016 / N (…).
E-4398/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am 9. März 2015 und gelangte unter anderem nach einem sechsmonatigen Aufenthalt in B._______ am 9. Dezember 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 15. Dezember 2015 wurde er durch die Vorinstanz summarisch zur Person befragt und am 17. Februar 2016 einlässlich angehört. Dabei gab er an, er sei Tamile und stamme aus C._______ (D._______). Er sei im (…) 2008 mit seinem Vater in einem mit (…) beladenen Fahrzeug unterwegs gewesen, als sie von einer Militärkontrolle angehalten worden seien. Bei der Durchsuchung des Fahrzeugs hätten die Soldaten (…) gefunden. Sie beide seien deshalb verhaftet und in ein Camp gebracht worden. Dort sei er mehrmals zu (…) verhört und mit der Aussage des Vaters konfrontiert worden, (…) würden einem Freund eines Onkels mütterlicherseits gehören. Er wisse indes nicht, ob der Vater Kontakte zur LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gehabt und über die versteckten (…) Bescheid gewusst habe. Ihm sei einzig bekannt, dass sich ein Onkel vor vielen Jahren der LTTE angeschlossen habe. Nach einem Monat sei er aus der Haft entlassen worden. Der Vater hingegen sei (…) Jahre in Haft geblieben und (…) gegen Bezahlung von Bestechungsgeldern frei gekommen. Zu Hause habe die Familie nicht über den Vorfall und die Inhaftierung des Vaters gesprochen. Drei Wochen nach dessen Haftentlassung habe der Vater von einem anderen Onkel erfahren, dass er erneut festgenommen werden soll. Noch in der gleichen Nacht sei der Vater deshalb nach E._______ ausgereist. Am folgenden Tag habe das Militär den Vater zu Hause gesucht. Da sie ihn nicht gefunden hätten, seien die Soldaten nochmals in der Nacht zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihn – den Beschwerdeführer – festgenommen. Unter Todesdrohungen sei er nach dem Verbleib des Vaters befragt worden. Insgesamt sei er während der (…) Haft dreimal verhört worden. Anlässlich der Freilassung sei ihm mitgeteilt worden, falls er den Vater nicht der Armee übergebe, werde er erneut inhaftiert. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und eine Kopie seiner Geburtsurkunde zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
E-4398/2016 C. Mit Eingabe vom 15. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und Bestellung eines Rechtsvertreters seiner Wahl. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, forderte den Beschwerdeführer auf, eine Rechtsvertretung zu bezeichnen und zu bevollmächtigen sowie Stellung zu seinen in der Beschwerde gemachten Aussagen zu nehmen. E. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 25. Januar 2017 mit, dass es sich bei der Passage über seine Tätigkeit bei der LTTE und (…) um einen Fehler handle und bat, die entsprechende Stelle in der Beschwerdeschrift zu streichen. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2017 wurde der vom Beschwerdeführer am 24. Januar 2017 bevollmächtigte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E-4398/2016 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Der Beschwerdeführer habe in wesentlichen Punkten unsubstantiiert, nicht nachvollziehbar sowie realitätsfremd, widersprüchlich und damit insgesamt
E-4398/2016 nicht glaubhaft ausgesagt. Insbesondere habe er nicht konsistente Angaben darüber gemacht, ob der Vater und der Onkel Mitglieder bei der LTTE und (…) beteiligt gewesen seien. Gleiches gelte hinsichtlich der Frage, in welchen Gefängnissen der Vater wie lange inhaftiert gewesen und wie die langjährige Haft verlaufen sei, dies obwohl der Beschwerdeführer nach der Freilassung des Vaters mit diesem drei Wochen zusammengelebt habe. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer die zweite Inhaftierung nicht konkret und detailliert habe beschreiben können. Sodann sei nicht nachvollziehbar, dass die Mutter den Vater zwar besucht, dem Beschwerdeführer aber nie etwas davon erzählt habe. In diesem Zusammenhang werde bezweifelt, dass die Mutter den Vater nur gerade fünf Minuten habe besuchen können, zumal sie von einem Soldaten (…) abgeholt worden sei, was mehr als unüblich sei. Realitätsfremd sei ferner, dass ein Kommandant der Armee einen Onkel des Beschwerdeführers per Telefon vor einer erneuten Verhaftung des Vaters warne. Sodann habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zum (…), zum Kontakt des Vaters zur LTTE und zur Frage gemacht, ob er nach der Ausreise gesucht worden sei oder nicht. Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer weise kein Profil auf, welches geeignet wäre, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Sein Alter und das angeblich illegale Verlassen des Landes könnten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden bei einer Wiedereinreise zwar zusätzlich erhöhen. Dennoch gebe es keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen background check hinausgehen würden. 5.2 5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Sinngemäss macht er damit geltend, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und verletze damit Bundesrecht. 5.2.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit (…) im Jahr 2008 sind detailliert, substantiiert und weisen verschiedene Realkennzeichen, wie beispielsweise die Wiedergabe von Aussagen in direkter Rede auf. Sie sind zudem von einer erheblichen Erzähldichte geprägt und wirken daher erlebnisnah. Dies obwohl auch gewisse Unstimmigkeiten festzustellen sind. Namentlich erstaunt, dass der Vater das Risiko auf sich nimmt, seinen (…)-jährigen Sohn während (…) mitzunehmen. Ferner ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine genauen Angaben
E-4398/2016 dazu machen kann, in welchem Gefängnis (bzw. in welchen Gefängnissen) sein Vater wann und für wie lange inhaftiert war. Dies umso mehr, als er selbst auch davon betroffen war. Ebenfalls nicht nachvollziehbar erscheint, dass seine Mutter den Vater nur fünf Minuten habe besuchen können, zumal sie von Soldaten (…) abgeholt worden sei und sie dem Beschwerdeführer schliesslich nichts weiter darüber berichtet hat. Allein diese Unstimmigkeiten reichen nicht aus, die Schilderungen der Vorkommnisse im Jahre 2008 insgesamt in Frage zu stellen. Es ist von deren Glaubhaftigkeit auszugehen. 5.2.3 Soweit der Beschwerdeführer bezüglich der zweiten Inhaftierung vorbringt, die Vorinstanz hätte weitere Fragen stellen sollen, wenn sie mehr Informationen benötigt hätte, verkennt er die Tragweite der behördlichen Untersuchungspflicht. Diese hat ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG). Vorliegend stellte der Mitarbeiter der Vorinstanz dem Beschwerdeführer hinreichend offene als auch konkrete Fragen, die es ihm ermöglichten, detailliert und substantiiert auszusagen. Es ist nicht Aufgabe des Fachspezialisten des SEM, dem Beschwerdeführer durch gezieltes Fragen jede Einzelheit zu entlocken. Entgegen der vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht, ist es auch nicht Sache des Mitarbeiters des SEM, Fotos von Gefängnissen vorzulegen, damit der Betroffene eines identifizieren kann, sondern obliegt es dem Gesuchsteller, seine Vorbringen substantiiert, realitätsnah und erlebnisgeprägt zu schildern. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus seinem Einwand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 5.2.4 Die Aussagen des Beschwerdeführers zur zweiten Inhaftierung erfüllen die vorgenannten Voraussetzungen nicht. Zwar enthalten sie einige wenige Realkennzeichen (SEM-act. A22/18 F123, F127, F131, F133). Darüber hinaus sind die Schilderungen aber insgesamt wenig konkret, vage und einsilbig. Die Antworten des Beschwerdeführers sind durchwegs dürftig, wenig überzeugend und regelmässig ausweichend. Insbesondere sind sie aber in Bezug auf die Erzähldichte in keiner Weise vergleichbar mit der freien Erzählung des Beschwerdeführers zu den Vorkommnissen im Jahr 2008 (SEM-act. A22/18 F29 und 30). Dies erstaunt, lag doch anlässlich der Anhörung die Inhaftierung im Jahr 2008 bereits rund acht Jahre zurück. Demgegenüber lag die zweite Inhaftierung im Zeitpunkt der Anhörung nur etwa ein Jahr zurück, mithin dürfen diesbezüglich zumindest dieselben, wenn nicht wesentlich detailliertere und substantiiertere Aussagen erwartet werden. Dies umso mehr, als dieses Vorkommnis den Beschwerdeführer
E-4398/2016 umgehend veranlasste, sein soziales Umfeld und sein Heimatland zu verlassen. Sodann ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nach seiner Freilassung (…) nach Hause zurückkehrte und in der Folge bis zur Ausreise unbehelligt blieb (SEM-act. A22/18 F149 ff.). Auch sei er seit seiner Ausreise nicht gesucht worden (SEM-act. A22/18 F158). Weitergehend legt der Beschwerdeführer mit dem sinngemässen Wiederholen seiner Vorbringen und dem Festhalten an der Glaubhaftigkeit der zweiten Inhaftierungen nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. 5.2.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Inhaftierung im Jahr 2008 bereits vor mehr als acht Jahren zugetragen hat, als der Beschwerdeführer (…) Jahre alt war. In Anbetracht dieses damaligen jugendlichen Alters und der inzwischen verstrichenen Zeit – für welche der Beschwerdeführer keine behördlichen Behelligungen glaubhaft machen kann, mithin ungestört in seinem Heimatland lebte – ist deshalb davon auszugehen, dass er zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der Festnahme im Jahr 2008 nicht mehr mit Verfolgung zu rechnen hat. 5.3 Schliesslich liegen in Bezug auf den Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht geschlossen hat, neben der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und der nunmehr dreijährigen Landesabwesenheit keine weiteren Faktoren vor (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, als Referenzurteil publiziert), die auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung schliessen liessen. Solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. An diesem Schluss vermögen auch die eingereichten Schreiben seiner Mutter, eines Nachbarn und eines Friedensrichters, welche allesamt als blosse Gefälligkeitsschreiben zu bewerten sind, nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
E-4398/2016 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil E-1866/2015 des BVGer vom 15. Juli 2016, E. 12 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen
E-4398/2016 und aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM, wonach der Wegweisungsvollzug unter anderem in die Nordprovinz zumutbar ist, bestätigt. Der Beschwerdeführer stammt aus C._______/D._______ (Nordprovinz). Dort lebte er im Haus der Familie, zusammen mit seiner Mutter und seinen Brüdern. Ferner leben mehrere Onkel und Tanten ebenfalls im Heimatland des Beschwerdeführers. Damit verfügt er über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz in Sri Lanka und die Möglichkeit, bei der Familie wieder Aufnahme zu finden. Sodann hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben (…) Jahre die Schule besucht (SEM-Akten, A22/18 F6), ist jung und – soweit dies den Akten zu entnehmen ist – gesund, weshalb ihm zuzumuten ist, bei einer Rückkehr eine eigene Existenz aufzubauen. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung weitere für eine Rückkehr allenfalls notwendige Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
E-4398/2016 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Ruedy als amtlicher Vertreter eingesetzt. Dieser hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, Art. 9 und 11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf pauschal Fr. 250.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4398/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand MLaw Ruedy Bollack wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 250.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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