Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 15.08.2019 E-4396/2018

15 agosto 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,410 parole·~27 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4396/2018

Urteil v o m 1 5 . August 2019 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Nina Klaus.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sonja Comte, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); (verkürzte Beschwerdefrist / Testphase); Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018 / N (…).

E-4396/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger hazarischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______, Provinz C._______ verliess gemäss eigenen Angaben am 10. Januar (…) sein Heimatland illegal. Am 24. April 2018 sei er in die Schweiz gelangt, wo er am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Nach seiner per Zufallsprinzip erfolgten Zuweisung in den Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich beauftragte der Beschwerdeführer am 26. April 2018 die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Testbetrieb des VZ Zürich mit der Wahrung seiner Rechte und wurde am 27. April 2018 summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A11/6). Am 11. Juli 2018 erfolgte, in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung, die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten: A23/25). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, sein Bruder D._______ sei von (…) 2012 bis (…) 2013 für die Alliierten – vermutlich als (…) oder als einfacher (…) – in der Provinz E._______ tätig gewesen. Seit D._______ für die Ausländer gearbeitet habe, hätten die Dorfbewohner, insbesondere der Mullah, den Beschwerdeführer und seine Mutter schlecht behandelt und als Christen betrachtet. Die Dorfbewohner hätten sie nicht zu Veranstaltungen eingeladen und der Mullah habe das Essen, das sie ihm hätten geben wollen, nicht annehmen wollen. Anfangs (…) sei D._______ auf dem Heimweg zu ihnen verschwunden; vermutlich sei er von Taliban getötet worden, denn F._______ sei von ihnen umzingelt. Nach dem Verschwinden habe der Beschwerdeführer dann für sich und seine Mutter aufkommen müssen. Von (…) bis (…) habe er in der Moschee in B._______ gearbeitet, die Dorfältesten hätten ihn auf Bitte seiner Mutter hin angestellt. Er sei unter anderem dafür zuständig gewesen, die Moschee im Winter zu heizen. Da es keine anderen Arbeitsstellen gegeben habe, habe er die Arbeit in der Moschee angenommen, obwohl er nur die Hälfte seines Vorgängers verdient habe. Weshalb er nicht mehr erhalten habe, wisse er nicht; vielleicht aufgrund von Vorurteilen. Der Mullah sei zwar mit seiner Arbeit zufrieden gewesen, jedoch habe er ihn mehrmals ermahnen müssen den Lohn auszuzahlen, da er wohl geizig gewesen sei. Anfang (…) sei es in der Moschee zu einem Vorfall gekommen, der ihn zur Flucht gezwungen habe. Er habe an einem Donnerstagnachmittag viel zu tun gehabt, insbesondere Teppiche waschen müssen, weil am Freitag ein

E-4396/2018 grosses Gebet hätte stattfinden sollen. Deshalb habe er viel Holz in die Küche gebracht, um den Ofen einzufeuern, da er heisses Wasser benötigt habe. Es sei dann zu einem Brand gekommen, den er vergeblich versucht habe zu löschen aus der Wasserpumpe. Es seien sodann mehrere Personen dazugekommen, die ihm beim Versuch geholfen hätten, das Feuer zu löschen. Gleichzeitig hätten sie ihn beschimpft und geschlagen; sie seien sehr sauer auf ihn gewesen, im Dorf gebe es nur diese eine Wasserquelle. Er habe deshalb Angst bekommen und sei in die Berge geflüchtet. Ein Kollege habe ihm dann telefonisch mitgeteilt, durch den Brand seien die Küche aber auch ein Schrank inklusive Bücher verbrannt und die Menschen seien sehr wütend auf ihn. Als er gehört habe, dass der Koran verbrannt sei, habe er Angst gekriegt. Sein Kollege habe ihn in G._______ mit dem Motorrad abgeholt und in seine Werkstatt in H._______ mitgenommen. Dort habe er ihm die Details berichtet, insbesondere, dass die Türe von der Küche zum dem Zimmer, wo die Bücher gewesen seien, geschlossen gewesen sei als die Küche Feuer gefangen habe. Da der Beschwerdeführer den Schlüssel bei sich gehabt habe, hätten die Dorfbewohner sehr lange benötigt, um die Türe zu öffnen, weshalb der ganze Schrank mit den Büchern zwischenzeitlich verbrannt sei. Als er in E._______ bei der Schwiegerfamilie von D._______ angekommen sei, habe er seine Mutter angerufen. Sie habe ihn beschimpft und ihm berichtet, dass am Abend zuvor Personen zu ihr nach Hause gekommen seien und sie geschlagen hätten. Sie hätten nach seinem Aufenthaltsort und seiner Telefonnummer gefragt. Zudem hätten sie ihr vorgeworfen, ihr älterer Sohn sei ein Christ gewesen und habe für die Ausländer gearbeitet, nun sei auch ihr zweiter Sohn (der Beschwerdeführer) ein Christ und habe den Koran absichtlich verbrannt. Sie würden ihn finden und ihn gemäss Scharia bestrafen. Die Schwiegerfamilie seines Bruders habe ihm dann geraten, das Land sofort zu verlassen, weshalb er in den Iran ausgereist sei. Als er sich in der Türkei befunden habe, habe er erfahren, dass seine Mutter verstorben sei, wobei er die Todesursache nicht kenne. Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer vor, er nehme seit seiner Ankunft in der Schweiz an christlichen Treffen teil, da er ein grosses Interesse am Christentum habe. Er erhalte dort Informationen zum christlichen Glauben und bete in der Gemeinschaft. Bereits in Griechenland habe er sich mit dem Christentum befasst und möchte dies auch weiterhin tun. A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Kopie seiner Tazkera (inklusive einer deutschen Übersetzung), eine Kopie

E-4396/2018 der Tazkera von D._______ sowie eine Arbeitsbestätigung von D._______ zu den Akten. A.d Am 18. Juli 2018 reichte die Rechtsvertreterin dem SEM ihre Stellungnahme zum Verfügungsentwurf ein. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 20. Juli 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch vom 24. April 2018 ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffern 4 – 6). C. Am 20. Juli 2018 teilte die Rechtsvertreterin dem SEM mit, das Mandatsverhältnis zwischen der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende des VZ Zürich und dem Beschwerdeführer sei beendet. D. Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde vom 30. Juli 2018 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Ziffern 1 – 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Einräumung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung mit der Begründung, er habe nicht hinreichend Zeit gehabt, eine materielle Begründung zu verfassen. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Verfügung vom 2. August 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

E-4396/2018 F. Mit Eingabe vom 3. August 2018 reichte der Beschwerdeführer dieselbe Beschwerde nach, ergänzt mit der materiellen Begründung sowie dem Antrag um Beigabe einer amtlichen Rechtsvertretung. Als Beilage legte er eine Kopie der angefochtenen Verfügung zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem auf das Eventualbegehren (Beschwerdebegehren 3, Antrag auf vorläufige Aufnahme als Flüchtling) nicht ein und verfügte, der Beschwerdeführer habe innert Frist entweder eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu bezahlen. H. Am 22. August 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung des Amts für Asyl und Flüchtlinge des Kantons I._______ desselben Datums zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine geeignete Person zur Übernahme der amtlichen Rechtsvertretung mitzuteilen und eine entsprechende Vollmacht einzureichen. Gleichzeitig lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. J. Innert erstreckter Frist stellte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht die Vernehmlassung vom 23. Oktober 2018 zu. Das SEM hielt darin mit ergänzenden Bemerkungen an seiner Verfügung fest. K. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2018 ordnete das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer MLaw Sonja Comte als amtliche Rechtsbeiständin bei und räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik ein.

E-4396/2018 L. Mit Eingabe vom 12. November 2018 ersuchte die amtliche Rechtsbeiständin um Gewährung von Akteneinsicht und entsprechende Verlängerung der Replikfrist ersuchte. M. Am 16. November 2018 gewährte das Gericht antragsgemäss Einsicht in die Beschwerdeakten und leitete das Gesuch um Einsichtnahme in die vorinstanzlichen Akten zuständigkeitshalber dem SEM weiter sowie hiess das Fristerstreckungsgesuch gut. N. Mit Replik vom 5. Dezember 2018 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz und ergänzte seine Beschwerde. O. Am 17. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer im Nachgang zu seiner Eingabe vom 5. Dezember 2018 ein Schreiben eines ehrenamtlichen Mitarbeiters der (…) J._______ vom 10. Dezember 2018 zu den Akten sowie eine Kostennote vom 17. Dezember 2018.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des VZ in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im

E-4396/2018 Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 112b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und nachträglich formegerecht eingereicht. Auf den Antrag um vorläufige Aufnahme als Flüchtling ist aufgrund der bereits verfügten vorläufigen Aufnahme und der Alternativität der Wegweisungsvollzugshindernisse nicht einzutreten (vgl. Zwischenverfügung vom 8. August 2018 sowie BVGE 2009/51 E. 5.4). Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländerund Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 – 4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-4396/2018 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2004/1 E. 6a; BVGE 2008/4 E. 5.2; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6, je m.w.H.). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, es sei erstaunlich, dass der Beschwerdeführer keine Informationen über den Verbleib seines Bruders

E-4396/2018 habe, obschon dieser etwa zwei Jahre vor seiner Flucht und vier Jahre vor der Ankunft in der Schweiz verschwunden sei. Da die Verlobte seines Bruders und deren Familie in der Provinz E._______ wohnten, in welcher D._______ für die Alliierten tätig gewesen sei, sei davon auszugehen, dass diese ein aktives Interesse gehabt hätten, mehr über den Bruder in Erfahrung zu bringen und dies auch möglich gewesen wäre. Im Weiteren sei vorstellbar, dass der Bruder seine Arbeit bei den Ausländern aufgegeben habe, oder habe aufgeben müssen und sich seither anderswo aufhalte. Die Arbeitsbestätigung sei denn auch als Schreiben der Anerkennung für die geleisteten Dienste für die Dauer von (…) 2012 bis (…) 2013 abgefasst. Ferner sei es dem Beschwerdeführer zwar gelungen, die Räumlichkeiten der Moschee, in der er tätig gewesen sei, seine Tätigkeiten und die Flucht detailliert zu schildern. Allerdings sei die geltend gemachte Gefährdung aus mehreren Gründen nicht glaubhaft. So habe er erklärt, die Dorfbewohner hätten ihm wegen der Tätigkeit seines Bruders für die Ausländer vorgeworfen, den Koran verbrannt zu haben. Hätten aber die Dorfältesten und der Mullah dem Beschwerdeführer gegenüber Vorbehalte D._______ gehabt, hätten sie ihn (…) nicht als (…) angestellt. Auch der Vorwurf der absichtlichen Zerstörung sei nicht nachvollziehbar. Hätte er das tun wollen, hätte er wohl zu einem früheren Zeitpunkt und gezielt Feuer an die Moschee oder den Koran gelegt. Zudem habe er, wie er anlässlich der Anhörung gesagt habe, seine Arbeiten stets zur Zufriedenheit des Mullahs verrichtet. Des Weiteren sei seine Erklärung für die Entstehung des Brandes nicht überzeugend. So habe er den Ausbruch des Feuers lediglich mit dem vielen Holz erklärt, das sich in der Küche befunden habe, und das während seiner Abwesenheit Feuer gefangen habe. Selbst wenn davon ausgegangen werden müsse, dass der Ofen nach aussen nicht rundum fest zu gewesen sei, sei der Ausbruch eines solch verheerenden Brandes auf diese Weise nur schwer vorstellbar. Zudem überzeuge auch seine Aussage nicht, der Koran habe nicht gerettet werden können, da er den Schlüssel zur Türe der Bibliothek bei sich gehabt habe, hätte man doch einen anderen Weg finden können, um den Koran in Sicherheit zu bringen wie beispielsweise durch das Fenster. Ferner müsse – selbst unter der Annahme, der Brand habe sich tatsächlich wie vom Beschwerdeführer geschildert, zugetragen – offenbleiben, wie die Dorfältesten reagiert hätten, wenn der Beschwerdeführer ihnen den Ablauf seiner Tätigkeiten und des Brandes geschildert hätte. Sein Hinweis auf Farkhunda Malikzada vermöge seine Furcht vor Massnahmen der Dorfältesten nicht zu untermauern, zumal dieser Vorfall ganz andere Züge aufweise. Folglich sei es dem Beschwerdeführer nicht

E-4396/2018 gelungen, eine zukünftige Gefährdung wegen des Vorfalls in der Moschee glaubhaft darzulegen und überzeugend zu begründen. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer dem insbesondere entgegen, die Argumentation der Vorinstanz, wonach er die Stelle als (…) nicht erhalten hätte, wenn die Dorfältesten und der Mullah ihm gegenüber wegen der Tätigkeit seines Bruders sowie der vermuteten Konversion Vorbehalte gehabt hätten, sei nicht haltbar. Einerseits habe er nur die Hälfte des Lohnes seines Vorgängers erhalten, und seine und der Mutter finanzielle Notlage sei aus monetären Überlegungen ausgenutzt worden; wiederholt habe er seinen Lohn mehrmals einfordern müssen. Andererseits könne die Vergabe der Stelle des (…) auch als Akt der verstärkten Einbindung in die religiöse Gemeinschaft seines Dorfes verstanden werden. Hinsichtlich des Vorwurfs der Vorinstanz, der Ausbruch des geschilderten Brandes sei nur schwer vorstellbar, verwies der Beschwerdeführer auf seine detaillierte Beschreibung der Brandursache und des -verlaufs anlässlich der Anhörung. Weshalb keine anderen Wege hätten gefunden werden können, den Koran in Sicherheit zu bringen, entziehe sich seiner Kenntnis, da er zu diesem Zeitpunkt auf der Flucht gewesen sei. Ferner argumentiert der Beschwerdeführer, er sei während den Löschversuchen geschlagen und verbal beleidigt worden. Deshalb habe er davon ausgehen müssen, dass sich die Reaktionen der Dorfbewohner verstärken würden und er auch von den Dorfältesten oder vom Mullah nicht hätte beschützt werden können. So habe er sich in Sicherheit gebracht, da er Angst vor der Macht des Mobs gehabt habe, welche – wie der Fall von Farkhunda Malikzada zeige – nicht unbegründet gewesen sei. Ferner sei er mittlerweile zum Christentum konvertiert, weshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung in seinem Heimatland ausgegangen werden müsse, dies mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4952/2014 vom 23. August 2017. Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer die Rückweisung des Entscheids an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung. Zum einen habe es die Vorinstanz unterlassen, seine detaillierten und kongruenten Vorbringen im Kontext der Glaubhaftigkeitsprüfung ausgewogen zu berücksichtigen. So habe die Vorinstanz die Argumente, welche für seine Darstellung sprächen, nicht ausreichend gewürdigt. Zum anderen habe die Vorinstanz die durch seine Konversion zum Christentum erwachsenen subjektiven Nachfluchtgründe nicht in ihrer Entscheidung berücksichtigt. Demnach habe die Vor-

E-4396/2018 instanz den Untersuchungsgrundsatz und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das SEM habe seine Konversion zum Christentum nicht gewürdigt, entgegen, anlässlich der Anhörung habe er keine Konversion vorgebracht, sondern lediglich, dass ihn das Christentum interessiere. Die fehlende Würdigung der religiösen Einstellung des Beschwerdeführers könne daher dem SEM nicht angelastet werden. Im Übrigen hielt sie an ihrer Verfügung und deren Begründung fest. 4.4 In seiner Replik und Beschwerdeergänzung hält der Beschwerdeführer zum Sachverhalt bezüglich der Konversion ergänzend fest, dass er jeden Samstag die (…) in J._______ besuche, in welcher sich Personen träfen, die an Jesus Christus glaubten oder die mehr über das Christentum erfahren möchten. (…) 2018 sei er im Gebet mit Pfarrer K._______ zum Christentum konvertiert. Sodann bringt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Argumentation der Vorinstanz zum Verbleib seines Bruders vor, die Verlobte seines Bruders hätte über einen entsprechenden Kontakt zu den Alliierten benötigt, um über dessen Verschwinden Auskunft zu erhalten. Es werde bezweifelt, ob die Familie der Verlobten effektiv ein aktives Interesse daran gehabt habe, etwas über den Verbleib von D._______ zu erfahren, zumal es für diese einfacher gewesen sei, nach dem Verschwinden seines Bruders nach einem anderen Mann für ihre Tochter Ausschau zu halten, statt über risikoreiche Kontakte zu den Alliierten etwas über sein Verschwinden zu erfahren. Im Weiteren handle es sich bei den Überlegungen der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer wegen bestehender Vorbehalte des Mullahs gar nicht erst als (…) angestellt worden wäre, und dass der Vorwurf der absichtlichen Zerstörung des Korans nicht haltbar sei, weil er dies bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte vornehmen können, und auch, dass andere Wege hätten gefunden werden können, um den Koran zu retten, um Plausibilitätsüberlegungen, die gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen nur zurückhaltend berücksichtigt werden dürften. Wie der Rechtsmitteleingabe vom 3. August 2018 zu entnehmen sei, könne er nur vermuten, weshalb der Mullah ihm die Stelle als (…) gegeben habe, und es entziehe sich seiner

E-4396/2018 Kenntnis, weshalb der Koran nicht habe gerettet werden können. Die blossen Vermutungen der Vorinstanz vermöchten, insbesondere vor dem Hintergrund des herabgesetzten Beweismassstabs, seine sehr detaillierten Ausführungen in keiner Weise in Zweifel zu ziehen. Dasselbe gelte für die Brandursache, welche ihm ebenfalls nicht bekannt sei. Seine ehemalige Rechtsvertreterin habe bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf darauf hingewiesen, dass es zur Klärung der Brandursache grundsätzlich einer genauen Untersuchung am Unfallort bedürfte. Schliesslich macht er geltend, die Dorfgemeinschaft sei ihm gegenüber weiterhin feindlich gesinnt und werde Konsequenzen fordern, da die Verbrennung des Korans im islamischen Glauben eine extrem starke Form der Verachtung des Wortes Allahs darstelle. Mit seiner Ausreise und Annäherung an die europäische Gesellschaft dürften auch weitere Aspekte hinzukommen, die im Zusammenhang mit der bereits vorgeworfenen Konversion und der Verbrennung des Korans durchaus ernsthafte Nachteile begründet befürchten liessen. Auch die Konversion zum Christentum sei flüchtlingsrechtlich relevant. Nach einer Rückkehr sähe er sich gezwungen der Bedrohung durch eine Änderung seiner Verhaltensweisen auszuweichen, was ihm längerfristig nicht zugemutet werden könne und einen unerträglichen psychischen Druck bedeuten würde. 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die formelle Rüge, das SEM habe keine ausgeglichene Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen, unbegründet ist. Vielmehr hat es ausführlich begründet, weshalb es trotz Elementen – wie etwa die Räumlichkeiten der Moschee und die Tätigkeiten in der Moschee sowie die Flucht – die für seine Sachdarstellung sprächen, insgesamt von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgehe. Ob es in materieller Hinsicht zu Recht zu einem anderen Schluss gelangte als vom Beschwerdeführer gewünscht, ist unter materiellen Gesichtspunkten zu prüfen. 5.2 5.2.1 Dem Beschwerdeführer ist zunächst darin recht zu geben, als die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der Unglaubhaftigkeit rund um den Brand in der Moschee nicht überzeugend ausfällt. So kann in einer Gesamtbetrachtung nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachdarstellung tatsächlichen Begebenheiten entspricht. Bereits seine Schilderungen dazu, wie er zu seiner Arbeit als (…) gekommen sei, fällt differenziert und nachvollziehbar aus. Aber auch

E-4396/2018 die Umstände rund um den Brand wirken erlebnisbasiert. Er berichtete anlässlich der Anhörung detailliert, welche Arbeiten er vor dem Brand ausgeführt habe und stellt sie in einen Gesamtzusammenhang, auch seine Angst, als er den Brand realisiert habe, wirkt nicht aufgesetzt und ist als Realkennzeichen zu werten (vgl. A23 F86 S. 10). Ferner konnte der Beschwerdeführer nachvollziehbar darlegen, weshalb sich das Feuer in der Küche entfacht habe (vgl. A23 F84 S. 10 F167) und bestätigte, dass bei den in Afghanistan gebräuchlichen offenen Öfen schnell ein Brand entstehen könne (vgl. A23 F170), was ohne Weiteres einleuchtet. Auch die Schilderung des Beschwerdeführers, dass der Koran nicht habe gerettet werden können, weil er den Schlüssel zum Schrank bei sich gehabt habe, weshalb die Helfenden länger gebraucht hätten, um diesen zu öffnen, leuchtet ein (vgl. A23 F84 F11). 5.2.2 Demgegenüber ist zwar eine gewisse Angst des Beschwerdeführers vor Konsequenzen des Brandes verständlich. Nicht objektiv begründet ist allerdings die Furcht, aufgrund des Geschehenen werde er beschuldigt, absichtlich und gezielt den Koran verbrannt zu haben und deswegen und wegen der Beschuldigung, Christ zu sein, ernsthafte Nachteile im Sinne des AsylG zu gewärtigen zu haben. So hat das SEM zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht als (…) angestellt worden wäre, wenn die Dorfbewohner und insbesondere die Dorfältesten und der Mullah ihm gegenüber tatsächlich Vorbehalte wegen seinem Bruder und dessen Tätigkeit für die Alliierten gehabt hätten. Denn als der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im Jahr (…) seine Tätigkeit in der Moschee aufgenommen hat (vgl. A23 F37 f.), war bereits bekannt, dass D._______ für die Ausländer arbeite (vgl. A23 F84, F131). Die vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme vermögen daran nichts zu ändern. Zum einen ist seinem Vorbringen, er habe lediglich den halben Lohn seines Vorgängers erhalten (vgl. A23 F36), kein asylrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu entnehmen. So geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeit seines Bruders für die Alliierten lediglich die Hälfte des Lohnes erhalten habe. Vielmehr gab er an, den Grund dafür nicht zu kennen, die Dorfältesten hätten ihn nicht genannt; dass Vorurteile die Ursache gewesen seien, vermutete er bloss. Auch sagte er aus, der Mullah habe grundsätzlich nicht gerne Geld abgegeben, sei aber mit seiner Arbeit zufrieden gewesen (vgl. A23 F176 ff.). Zum anderen ergeben sich auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Mullah habe die von ihm und seiner Mutter zubereiteten Speisen verweigert und die anderen Familien hätten sie nie zu Veranstaltungen eingeladen (vgl. A23 F132 f.) offensichtlich noch keine über Schikanen hinausgehende ernsthaften Nachteile im

E-4396/2018 Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG. Darüber hinaus hätten sie keine Schwierigkeiten gehabt (vgl. A23 F133). Da der Beschwerdeführer folglich von der Moschee angestellt wurde und während seiner (…)jährigen Tätigkeit offenbar keine gravierenden Probleme im Zusammenhang mit der Tätigkeit seines Bruders für die Alliierten hatte, ist nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer nun plötzlich wegen dem Brand Verfolgung im hier massgeblichen Sinne drohen sollte, zumal, wie der Beschwerdeführer selbst angibt, solche Brände häufig sind, was angesichts der vom Beschwerdeführer detailliert beschriebenen Gegebenheiten rund um den Ofen auch einleuchtet. Den Schilderungen des Beschwerdeführers ist zwar zu entnehmen, dass die an der Löschung des Brandes beteiligten Personen wütend gewesen seien und ihn beschimpft und geschlagen hätten (vgl. A23 F84 S. 10). Auch daran gibt es keinen Grund zu zweifeln, allerdings ist aus den Schilderungen eher zu schliessen, dies sei buchstäblich in der "Hitze des Gefechts" geschehen, und die Wut scheint eher im Umstand begründet, dass die Wasserquelle die einzige im Dorf gewesen sei (vgl. A23 F84 S. 10 Mitte), als dass man ihm die absichtliche Verbrennung des Korans vorgeworfen hätte. Daran vermag auch nicht zu ändern, dass nach seiner Flucht festgestellt worden sei, dass er den Schlüssel noch bei sich getragen habe. Die Vorinstanz hielt auch zu Recht fest, dass der Vorfall der im Jahr 2015 gelynchten jungen Farkhunda Malikzada ganz andere Züge aufweist und nicht mit dem Fall des Beschwerdeführers vergleichbar ist. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer auch aus dem angeblichen Verschwinden seines Bruders anfangs (…) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dass er von den Taliban getötet worden sei, ist nur eine Vermutung (vgl. A23 F7, F144 f.), wenn auch angesichts der Verhältnisse in Afghanistan nicht gänzlich abwegig. Allerdings ist auf der anderen Seite auch der diesbezügliche Vorhalt des SEM, wonach die Umstände, insbesondere die Arbeitsbestätigung darauf schliessen liessen, dass D._______ seine Stelle bei den Alliierten ohnehin aufgegeben habe, berechtigt. Nach dem oben erwogenen erübrigt es sich aber, auf die Fragen zum Verbleib des Bruders des Beschwerdeführers weiter einzugehen. 5.2.3 Zusammenfassend ist nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Moscheebrandes im Zeitpunkt der Ausreise – und auch nicht im letztlich massgeblichen heutigen Zeitpunkt – persönlich, gezielt und in naher Zukunft in asylrechtlich erheblicher Weise verfolgt wurde beziehungsweise seine Furcht heute objektiv begründet ist.

E-4396/2018 5.3 Soweit der Beschwerdeführer im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen auf seine Konversion zum Christentum verweist, ist zunächst festzustellen, dass sich das SEM tatsächlich in der angefochtenen Verfügung dazu nicht geäussert hat. Auch in der Vernehmlassung geht es nur minimal darauf ein, wobei sich der Beschwerdeführer dann im Rahmen der Replik mit einer Prüfung allfälliger Nachteile aufgrund der geltend gemachten Konversion auf Beschwerdestufe zufriedengibt. Die Feststellung in der Vernehmlassung, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung keine eigentliche Konversion, sondern nur sein Interesse am Christentum vorgebracht, ist zutreffend. Zwar ist eine formelle Konversion nicht Voraussetzung für die Annahme einer möglicherweise flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung, immerhin aber ein Hinweis (unter allen zu berücksichtigenden Faktoren) für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Zuwendung zum Christentum. Es soll hier weder das Interesse des Beschwerdeführers am Christentum noch seine regelmässige Teilnahme an Gottesdiensten, gemeinsamen Gebeten oder sein Bekenntnis "im Rahmen eines Gebetes" bezweifelt werden. Daraus ergibt sich aber noch keine hohe Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund seines Glaubens, auch nicht unter dem Blickwinkel eines unerträglichen psychischen Druckes. So gab der Beschwerdeführer noch an der BzP ohne weitere Bemerkung an, dem islamischen Glauben anzugehören. An der Anhörung gab er auf die abschliessende Frage (vgl. A23 F200), ob es Gründe gebe, die er noch nicht erwähnt habe, zunächst ausdrücklich an, er habe alles erzählt. Erst auf den darauffolgenden Hinweis der befragenden Person hin, die Rechtsvertreterin habe nach der Pause und während der Rückübersetzung signalisiert, er wolle noch etwas sagen, brachte der Beschwerdeführer dann vor, er habe grosses Interesse am Christentum. Obwohl er sich bereits im (…) 2018 entschieden habe, "definitiv Christ zu werden" und dies in einem Gebet bekundet habe (vgl. Schreiben von L._______ vom 10. Dezember 2018), brachte er dies aber an der kurz darauf stattfindenden Anhörung nicht vor. Auch hätten die afghanischen Kollegen insofern positiv reagiert, als sie eine neue Zuversicht beim Beschwerdeführer bezüglich seiner persönlichen Situation hätten erkennen können. Soweit der Beschwerdeführer auf das Urteil des BVGer D- 4952/2014 vom 23. August 2017 verweist, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, liegt doch jenem Einzelfall eine in wesentlichen Punkten andere Konstellation zu Grunde. 5.4 Abschliessend kann festgehalten werden, dass eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat nicht ausgeschlossen

E-4396/2018 werden kann; das SEM hat einer solchen allerdings mit seiner vorläufigen Aufnahme hinreichend Rechnung getragen. Unter flüchtlingsrechtlichen Aspekten ist demgegenüber nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer hätte bei einer heutigen – hypothetischen – Rückkehr in den Heimatstaat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft ernsthafte Nachteile zu befürchten, die ihm aus einem unter Art. 3 AsylG massgeblichen Grund drohen. 5.5 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. Die Einwände in der Rechtsmitteleingabe vermögen keine andere Einschätzung zu bewirken und eine weitere Auseinandersetzung damit erübrigt sich. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 20. Juli 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Rechtskraft.

E-4396/2018 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wurde. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2018 gutgeheissen hat und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben. 9.2 Die amtliche Rechtsbeiständin hat am 17. Dezember 2018 eine Kostennote zu den Akten gereicht, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 5.5 Stunden ausweist, was angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.– (vgl. Zwischenverfügung vom 5. November 2018, S. 3) ist der Rechtsbeiständin demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 825.– (inklusive Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4396/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 825.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Nina Klaus

E-4396/2018 — Bundesverwaltungsgericht 15.08.2019 E-4396/2018 — Swissrulings