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Bundesverwaltungsgericht 11.10.2021 E-4391/2021

11 ottobre 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,008 parole·~15 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 28. September 2021

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4391/2021

Urteil v o m 11 . Oktober 2021 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Georgien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 28. September 2021 / N (…).

E-4391/2021 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 12. August 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 16. August 2021 und der Anhörung vom 17. September 2021 machte er im Wesentlichen folgendes geltend: A.b Er stamme aus dem Dorf B._______ bei C._______, wo er mit seiner Frau und seinem Sohn bis zu seiner Ausreise gewohnt habe. Er habe zum Mittelstand gehört und mit seinem Sohn in einem Gemüsegeschäft gearbeitet, welches diesem, seinem Sohn, gehört habe, bevor er aufgrund seiner medizinischen Probleme mittellos geworden sei. Vor zirka siebeneinhalb Jahren habe man bei ihm eine (…) Erkrankung behandelt. Die Behandlung habe zu starken Nebenwirkungen im Bauchund Darmbereich geführt, weswegen er auch heute noch körperlich darunter leide. Bis kurz vor seiner Ausreise sei er in seiner Heimat in ärztlicher Behandlung gewesen, doch hätten die Ärzte keine genaue Diagnose stellen können. Anfänglich habe es geheissen, er habe (…), am Schluss seien aber diverse andere Krankheiten diagnostiziert worden: (…). Wegen der starken Schmerzen habe er in Georgien an einem (…)-Programm teilgenommen. Die letzten vier oder fünf Monate vor seiner Ausreise habe er sich sehr schlecht gefühlt und stark abgenommen. Obwohl er sich mehrmals habe untersuchen lassen und seine ganzen Ersparnisse für die Behandlungen aufgewendet habe, hätten die Ärzte keine Diagnose stellen können. So habe er beschlossen, in die Schweiz zu kommen und sich hier behandeln zu lassen. Da er unterwegs keine Medikamente bei sich getragen habe, habe er Drogen konsumiert. In Georgien würden seine Bekannten denken, dass er drogenabhängig sei. Aufgrund dessen sei er von seinem Umfeld, seiner Familie und von den Behörden beschimpft worden. Zudem habe er sich mit seiner Frau und seinem Sohn zerstritten. Der georgische Staat habe ihn bei der Finanzierung der Krankheitskosten nicht unterstützt, nur das (…)-Programm sei kostenlos gewesen. Anfänglich habe sein Sohn ihn finanziell unterstützt, doch als dieser geglaubt habe, dass er, der Beschwerdeführer, drogenabhängig sei, habe er die finanzielle Unterstützung eingestellt.

E-4391/2021 A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz seinen Reisepass und seine Identitätskarte, jeweils im Original, ein. Im Weiteren gab er diverse Arztberichte aus der Schweiz und aus Georgien zu den Akten. A.d Am 24. September 2021 wurde der vorinstanzliche Entscheidentwurf seinem Rechtsvertreter zur Stellungnahme ausgehändigt. Die Stellungnahme ging gleichentags bei der Vorinstanz ein. Darin führt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, diesem gehe es sehr schlecht und er wünsche sich lediglich eine fachärztliche Untersuchung und eine entsprechende Behandlung in der Schweiz. Er bitte das SEM, mit dem Vollzug der Wegweisung abzuwarten, bis er die notwendige Behandlung erhalten habe. Anschliessend würde er ohne Weiteres freiwillig und ohne Zwang nach Georgien zurückkehren. B. Mit Verfügung vom 28. September 2021 – gleichentags eröffnet – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Schreiben an die Vorinstanz vom 28. September 2021 beendete der Rechtvertreter das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer. D. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte er die Gewährung der amtlichen Verbeiständung. In der Beschwerde wird sinngemäss ausgeführt, es gehe dem Beschwerdeführer sehr schlecht und er wolle sich in der Schweiz medizinisch behandeln lassen, anschliessend würde er auch wieder ausreisen. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Oktober 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]).

E-4391/2021 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

E-4391/2021 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Der Bundesrat hat Georgien am 28. August 2019 auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen und das Land wird seit dem 1. Oktober 2019 als sicherer Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Die Bezeichnung eines Staats als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung somit aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte sie aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Familie und sein Umfeld habe sich abgewandt und er sei – auch von den Behörden – beschimpft und bezichtigt worden, drogenabhängig zu sein, aufgrund der mangelnden Intensität und des fehlenden Motivs, keine Asylrelevanz entfalten würden.

E-4391/2021 Zudem seien aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, die geeignet wären, die Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit in Georgien im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft daher nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 Der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe erneut auf seine schwierige persönliche und gesundheitliche Situation, insbesondere infolge der jahrelangen vergeblichen medizinischen Behandlungen in Georgien, hin. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung darzutun. Auch in der Beschwerdeeingabe gelingt es ihm offensichtlich nicht, die zutreffenden Einschätzungen des SEM im angefochtenen Entscheid zu entkräften, wonach ihm im sicheren Herkunftsstaat Georgien keine asylbeachtliche Verfolgung drohe. 6.2 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 AsylG zu Recht verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E-4391/2021 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Den ärztlichen Berichten aus Georgien vom (…) 2021, (…) 2021 und (…) 2021 zufolge leide der Beschwerdeführer an (…). Des Weiteren sei eine (…) festgestellt worden und die (…) seien erhöht. Zudem seinen (…) festgestellt worden. (…) (vgl. Akten der Vorinstanz A9). Die ärztlichen Berichte aus der Schweiz vom (…) 2021 halten fest, dass der Beschwerdeführer an (…) leide. Zudem bestehe ein (…). Im Weiteren wird dokumentiert, dass er (…) konsumiert habe (vgl. Akten der Vorinstanz A17). Im neusten ärztlichen Bericht aus der Schweiz vom (…) 2021 wird ausdrücklich festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand befinde. 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem

E-4391/2021 Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf seinen beeinträchtigten physischen Gesundheitszustand beruft, ist mit Blick auf Art. 3 EMRK festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6).

E-4391/2021 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Diesbezüglich erwähnt der medizinische Bericht vom (…) 2021 als Untersuchungsbefund, er sei in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand. Im Weiteren war es ihm den Akten zufolge möglich, in den Jahren vor seiner Ausreise seine Leiden jeweils in Georgien behandeln zu lassen. 8.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Aufgrund der medizinischen Infrastruktur in Georgien ist bezüglich der genannten physischen Beschwerden (vgl. E. 8.2) davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer – sofern ein akuter Behandlungsbedarf besteht – auch in Georgien behandeln lassen kann. Hinsichtlich der Finanzierung ist dabei einerseits auf ein Sozialhilfeprogramm für Armutsbetroffene und andererseits auf ein allgemeines Gesundheitsprogramm (UHCP) zu verweisen. Auch wenn die Qualität der verfügbaren Behandlungen und Therapien in Georgien möglicherweise nicht den schweizerischen Standards entspricht, führt dies nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer hat die medizinischen Einrichtungen in seiner Heimat bereits vor seiner Ausreise regelmässig in Anspruch genommen und es bestehen keine Anhaltspunkte, weshalb ihm dies – auch mit Blick auf weitere (Kontroll-)Untersuchungen – künftig nicht mehr möglich sein sollte. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über das UHCP sowie die weiteren staatlich finanzierten Gesundheitsprogramme ausreichend Zugang zur medizinischen Versorgung haben wird, so dass eine menschenwürdige Existenz gewährleistet ist. Unabhängig davon ist zu erwarten, dass die Familie des Beschwerdeführers – insbesondere sein Sohn – ihn (erneut) finanziell unterstützen könnte, sollten die Kosten für seine Behandlung nicht vollständig von der Krankenversicherung gedeckt werden. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auf die

E-4391/2021 Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe hinzuweisen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG). 8.4.3 Es ist daher – in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten wird, wobei allein wirtschaftliche Probleme ohnehin nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit führen. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-4391/2021 10. 10.1 Aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

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E-4391/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Stefan Trottmann

Versand:

E-4391/2021 — Bundesverwaltungsgericht 11.10.2021 E-4391/2021 — Swissrulings