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Bundesverwaltungsgericht 03.07.2007 E-4388/2007

3 luglio 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,433 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung V E-4388/2007 gyk/ jap {T 0/2} Urteil vom 3. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Gysi, Badoud, Richterin Teuscher Gerichtsschreiber Jaggi X._______, geboren _______, Nigeria, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 20. Juni 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am 2. März 2006 an Bord eines Schiffes verliess und über eine ihm unbekannte Reiseroute im Mai 2007 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 14. Mai 2007 um Asyl nachsuchte, dass er bei der summarischen Befragung im A._______ vom 22. Mai 2007 und anlässlich der Direktanhörung durch das BFM vom 8. Juni 2007 im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Igbo und er habe in B._______ gewohnt, dass er im Februar 2004 der MASSOB (Movement for the Actualization of the Sovereign State of Biafra) beigetreten sei, dass er ungefähr im Februar 2005 in die Stadt C._______ gezogen sei, wo er als Service-Angestellter gearbeitet habe, dass er für die MASSOB an verschiedenen Orten Plakate angebracht habe, mit welchen auf Veranstaltungen der Bewegung hingewiesen worden sei, dass im Juli 2006 die nigerianischen Sicherheitskräfte in dem von ihm bewohnten Stadtquartier von C._______ massiv gegen die Igbo vorgegangen seien mit dem Ziel, die MASSOB zu zerschlagen und deren Mitglieder aufzugreifen, dass er am Abend des 29. Juli 2006 auf dem Nachhauseweg auf Angehörige der Sicherheitskräfte getroffen und ihm die Flucht gelungen sei, dass er ohne nach Hause zurückzukehren nach D._______ geflüchtet sei, wo er bei einem Freund Unterkunft gefunden habe, dass die nigerianischen Behörden mit Hilfe einer in seiner Wohnung in C._______ sichergestellten Fotografie steckbrieflich und über Fernsehen und Radio nach ihm gesucht hätten, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren ausser einer Mitgliederkarte der MASSOB weder Identitäts- noch Reisedokumente zu den Akten reichte und er einer schriftlichen Aufforderung vom 14. Mai 2007 zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden - mit Nachdruck erneuert anlässlich der summarischen Befragung Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 22. Mai 2007 - nicht nachkam, dass er zur Erklärung geltend machte, er könne keine rechtsgenüglichen Identitäts- oder Reisepapiere abgeben, weil er nie solche besessen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Juni 2007 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reiseoder Identitätspapiere abgegeben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorlägen,

3 dass aufgrund der Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers klar erkennbar sei, dass er offensichtlich nicht gewillt sei, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, dass sich der Verdacht aufdränge, der Beschwerdeführer versuche die Asylbehörden bewusst zu täuschen, dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden seien und den Eindruck vermittelten, er habe das Geschilderte nicht selber erlebt, dass sie zudem in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der der Logik des Handelns widersprechen würden und somit unglaubhaft seien, dass die Antworten des Beschwerdeführers auf die Frage anlässlich der Kurzbefragung, aus welchem Grund er das risikoreiche Engagment für die MASSOB auf sich genommen habe, auf Allgemeinplätzen beruhten, welche nicht geeignet seien, seine Tätigkeiten für die Organisation glaubhaft zu begründen, dass er zudem bei der Kurzbefragung nicht imstande gewesen sei, die Namensabkürzung der von ihm angeblich unterstützten MASSOB zu deuten, dass diese Umstände darauf hindeuteten, dass es sich bei seinen Vorbringen, er sei als Mitglied der MASSOB staatlicherseits verfolgt worden, um ein Konstrukt handle, dass davon auszugehen sei, dass er sich seine anlässlich der Direktanhörung zu Tage getretenen Kenntnisse zu dieser Organisation zwischenzeitlich angeeignet habe, dass der am 6. Juni 2007 zu den Akten gereichte Mitgliederausweis der MASSOB mit Bestimmtheit eine Fälschung respektive eine erschlichene Urkunde sei, dass der Beschwerdeführer nämlich sinngemäss vorgebracht habe, sein Mitgliederausweis sei im Jahr 2005 ausgestellt worden, währenddem auf dem Ausweis als Ausstelldatum der 29. Februar 2004 vermerkt sei, dass denn auch bezeichnenderweise seine Aussagen zum Engagment für die MASSOB bar jeglicher Realkennzeichen seien, dass er nämlich vorgebracht habe, in der Öffentlichkeit Plakate der Organisation mit Angaben zum Zeitpunkt und zum Ort der nächsten Zusammenkunft von Mitgliedern und Sympathisanten aufgeklebt zu haben, dass es eine solche Vorgehensweise den nigerianischen Sicherheitskräften allzu leicht gemacht hätte, gegen die Versammlungsteilnehmer an Ort und Stelle vorzugehen, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,

4 dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 27. Juni 2007 (Poststempel) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erlass der Verfahrenskosten ersucht, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Juni 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere

5 abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass aufgrund der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Reise davon auszugehen ist, er habe authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und auch danach in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht zu überzeugen vermögen, dass sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern könnte, wenn nachträglich Reisepapiere und Identitätspapiere im eigentlichen Sinne (vgl. Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) eingereicht werden sollten, da es bei der 48 Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 16, S. 109 f., E. 5c/aa), dass es sich angesichts dieser Sachlage erübrigt, den allfälligen Eingang der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Identitätskarte abzuwarten und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen audrücklich verneinte, jemals ein solches Dokument besessen zu haben (Akten Vorinstanz A11/13 S. 2), dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass aus den in der angefochtenen Verfügung zutreffend angeführten Argumenten und den Akten der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpfen, die mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu wiederholen, ohne indessen in substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen, dass deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass an dieser Beurteilung auch die in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellten Beweismittel (Zeitungsartikel und Bestätigungen von führenden Mitgliedern der MAS-

6 SOB) nichts zu änderen vermöchten, zumal in Bezug auf den eingereichten Mitgliederausweis der MASSOB mit dem BFM festzustellen ist, dass das Ausstelldatum (29. Februar 2004) im Widerspruch zu den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Direktanhörung zu den Asylgründen steht (vgl. A11/13 S. 2 und 3), dass der Vorinstanz somit eine ausreichende Grundlage für die Entscheidfindung zur Verfügung stand und nicht die geringsten substanziierten Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete Verfolgungs- beziehungsweise Gefährdungssituation ersichtlich sind, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht zur Frage geäussert hat, welchem Beweismassstab die in Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG erwähnte Feststellung bzw. Nichtfeststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG) unterliegen, dass vorliegend diese Frage jedoch offen gelassen werden kann, da der Beschwerdeführer - sogar unter Annahme des Beweismasses der Haltlosigkeit, dem gemäss Rechtsprechung der früheren ARK die Nichteintretenstatbestände von Art. 32 Abs. 2 Bst. e und f AsylG unterliegen (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.; 2006 Nr. 33 E. 6.1. S. 369) und bis zum 31. Dezember 2006 der frühere Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG unterlag (EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.3. S. 242 ff.; EMARK 2004 Nr. 22 E. 5b S. 149) - keine Gründe geltend macht, die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen oder zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG als nötig erscheinen lassen würden, dass deshalb auch ohne Beantwortung der Frage nach dem anzuwendenden Beweismass festzustellen ist, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass diese Erkenntnisse in der Beschwerde denn auch nicht substanziell mit konkreten

7 Vorbringen bestritten werden, dass der Wegweisungsvollzug in das vom Beschwerdeführer angegebene Heimatland Nigeria gemäss bisheriger und weiterhin geltender Praxis als generell zumutbar zu qualifizieren ist (vgl. EMARK 1999 Nr. 27) und aus den Akten auch keinerlei Anhaltspunkte für individuelle Vollzugshindernisse hervorgehen, dass zudem die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a ANAG) nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei nicht belegter beziehungsweise zweifelhafter Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als von vornherein aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM (Ref.-Nr. N _______; Kopie) - E._______ des Kantons F._______ (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Peter Jaggi Versand am:

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