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Bundesverwaltungsgericht 28.05.2009 E-4377/2006

28 maggio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,181 parole·~21 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. ...

Testo integrale

Abtei lung V E-4377/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . M a i 2009 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Nigeria, vertreten durch Irène Rodriguez, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (zba), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. August 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4377/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Nigeria eigenen Angaben zufolge am 10. November 2003 auf dem Seeweg und gelangte am 24. November 2003 von Italien her kommend in die Schweiz, wo sie gleichentags in Genf ein Asylgesuch stellte. Sie wurde im Empfangszentrum Vallorbe am 1. Dezember 2003 zur Person und ihren Ausreisemotiven und am 5. Dezember 2003 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. In den Befragungen machte sie im Wesentlichen geltend, Angehörige der (...) zu sein. Sie gehöre der apostolischen Kirche an und stamme aus dem muslimischen Bundesstaat C._______, Nigeria. Sie sei seit 2001 in D._______ wohnhaft, einem Dorf, das von C._______ aus mit einer dreistündigen Busfahrt erreichbar sei. Zuvor habe sie kurz in einer anderen Stadt und früher in F._______ gelebt. Ihre Angehörigen hätten grosse Probleme mit den Muslimen gehabt. Gegen Weihnachten 2001 oder im Jahr 2002 hätten Muslime ihr Haus in F._______ abgebrannt. Mutter und Bruder seien getötet worden, worauf sie später mit dem Vater nach D._______ gezogen sei. Dort hätten die Moscheen das Stadtbild dominiert. Es habe neben diesen nur noch eine "(...)" und eine "(...)" gegeben. Deshalb habe ihr Vater gegen Ende des Jahres 2002 eine kleine apostolische Kirche aus Holz gebaut und seine Tätigkeiten als Prediger aufgenommen. Er habe auf der Strasse Personen zum apostolischen Glauben angeworben. Auch die dortigen Muslime hätten etwas gegen die Christen gehabt und diese aufgefordert, entweder das Quartier zu verlassen oder sich zum Islam zu bekehren. Einer der Vorwürfe gegen ihren Vater habe sinngemäss gelautet, er spalte mit seiner missionarischen Tätigkeit das Quartier und bringe Unfrieden. Beim Kircheneingang hätten sie als Warnung einen Koran und einen muslimischen Gebetskranz vorgefunden. Weiter hätten die Muslime ihrem Vater aufgetragen, an den Freitagen, an welchen sie selber religiösen Handlungen nachgekommen sind, nicht zu predigen. Sie hätten den Christen Esswaren weggenommen und diese daran gehindert, Wasser zu schöpfen. Zudem sei die Beschwerdeführerin wiederholt von Muslimen vergewaltigt worden. Als sie einmal versucht habe, Wasser zu holen, sei sie von mehreren Muslimen angefallen worden. Ein andermal, als ein alter Mann vergeblich um ihre Hand angehalten habe, habe dieser den ablehnenden Entscheid ihres Vaters mit ihrer Vergewaltigung und einer Messerattacke in den Rücken gerächt. E-4377/2006 Während ihr Vater am Freitag, 7. November 2003, auf der Strasse gepredigt habe, seien Muslime auf dem kleinen Feld hinter der apostolischen Kirche respektive in der Kirche des Vaters erschienen, hätten eine schwangere Christin aus der dort versammelten Gemeinschaft der Gläubigen getötet, den Vater entführt und die übrigen anwesenden Gläubigen vertrieben. Die Beschwerdeführerin, die als G._______ gearbeitet habe, habe dies von ihrem Nachbarn, einem freundlichen Muslim, erfahren. Er habe ihr geraten, die Gegend umgehend zu verlassen, weil auch sie an Leib und Leben gefährdet sei. Ein Unbekannter habe sie im Auto nach Lagos gebracht und sie zuerst bei sich aufgenommen. Anschliessend habe er ihr zur Ausreise verholfen. B. Mit Verfügung vom 22. August 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Angaben der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Sie habe ihre Herkunft aus dem Norden Nigerias nicht glaubhaft gemacht und auch keine Ausweise eingereicht. Sie schildere das Zusammenleben zwischen den religiösen Kontrahenten in klischeehafter und undifferenzierter Weise. Sie beschreibe die Ereignisse in einer Art und Weise, die nur eine Person mache, die nie tatsächlich unter Muslimen gelebt habe. Auf ebenso unrealistische Art und Weise berichte sie von weiteren Ereignissen (Leben ihres Vaters, eigenes Leben als Christin, Koran vor der Türe, Reisemodalitäten). Zudem widerspreche sie sich in Bezug auf das Umzugsdatum nach D._______ und den Aufenthaltsort der Attackierten im November 2003. Schliesslich sei sie auf den Schutz eines Drittstaates nicht angewiesen, weil sie eine valable innerstaatliche Aufenthaltsalternative habe: Im Süden Nigerias bestehe - im Gegensatz zu ihrer Behauptung - keine Gefahr vor allfälligen Übergriffen durch Muslime. Der nigerianische Staat könne für die Exzesse einzelner muslimischer Gewalttäter nicht verantwortlich gemacht werden. Zudem habe sie die geltend gemachten Ereignisse in ihrem Heimatland nicht einmal zur Anzeige gebracht. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 21. September 2005 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Be- E-4377/2006 schwerdeführerin durch ihre Vertreterin die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es seien die Resultate einer psychiatrisch-psychologischen Abklärung abzuwarten, kein Kostenvorschuss zu erheben und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung wurde vorgebracht, die angefochtene Verfügung gebe den rechtserheblichen Sachverhalt im Wesentlichen korrekt wieder. Die Beschwerdeführerin habe Mutter, Vater und Bruder nach schrecklichen Auseinandersetzungen zwischen Christen und Muslimen verloren. Sie sei noch als Minderjährige mindestens zweimal vergewaltigt worden. Aufgrund dieser Erlebnisse sei sie traumatisiert und verhaltensauffällig. Eine psychiatrisch-psychologische Abklärung der Beschwerdeführerin sei dringend indiziert, auch damit sie überhaupt intensiver über die Einzelheiten des Erlebten sprechen könne. Bei einer Rückkehr wäre sie auf sich alleine gestellt. Sie sei jung und ohne soziales Beziehungsnetz. Vergewaltigung, Prostitution und ständige sexuelle Behelligungen seien ein grosses Problem für Frauen in Nigerria. Ohne entsprechenden Schutz sei ihr Überleben dort nicht sicher. Die Beschwerdeführerin reichte ein Schreiben der (...) vom 20. September 2005 ein, woraus hervorgeht, dass sie während des absolvierten Ausbildungskurses (...) vom 22. August bis 15. September 2005 durch Krankheit gefehlt habe und später durch verschiedene Verhaltensweisen aufgefallen sei (Verkrampfungen, mangelnde Ansprechbarkeit, starrer Blick, Isolationsbestrebungen, Müdigkeit, Weinkrämpfe, Muskelkrämpfe, Schreie und wirre Kommentare). Am 23. September 2005 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2005 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verlegte die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Termin und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel. E. Mit Schreiben vom 18. November 2005 wurde innert erstreckter Frist ein ärztlicher Bericht vom 11. November 2005 eingereicht. Der behandelnde Arzt stellte eine akute Belastungsreaktion (Posttraumatische E-4377/2006 Belastungsstörung gemäss ICD F43, PTSD) fest und prognostizierte bei Nichtbehandlung dieser Krankheit eine Suizidgefahr und eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung. Er hielt die Heilbarkeit der Beschwerdeführerin bei fortgesetzter Durchführung der Psychotherapiebehandlungen (Gesprächstherapien) durch qualifiziertes Fachpersonal für relativ günstig. F. Mit Vernehmlassung vom 28. November 2005 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Herkunft, Beziehungsnetz und Erlebnisse der Beschwerdeführerin seien weiterhin nicht glaubhaft. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vergewaltigungen seien somit ebenfalls nicht glaubhaft. Die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin könnten viele Ursachen haben. Zur Zeit liege kein spezialärztliches Zeugnis vor, das den Zustand der Beschwerdeführerin näher beschreiben würde. Zudem sei auffällig, dass sich die Beschwerdeführerin erst nach Erhalt des negativen Asylentscheids um einen Arzttermin bemüht habe. Aus diesen Gründen könnten die gesundheitlichen Probleme auch in Zusammenhang mit dem negativen Entscheid stehen. Eine Person, die mit grossen psychischen Problemen in die Schweiz gekommen wäre, hätte sich früher um entsprechende Hilfeleistungen bemüht. Das bisher bekannte Ausmass der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin lasse jedenfalls nicht folgern, dass ihre Rückkehr nach Nigeria unzumutbar geworden wäre. G. Mit Replik vom 14. Dezember 2005 kritisiert die Rechtsvertreterin unter Hinweis auf das eingereichte Attest vom 11. November 2005 die Auffassung des BFM, wonach die schwer traumatisierte Beschwerdeführerin fähig sei, nach Nigeria zurückzukehren. Das BFM übergehe die ärztlichen Hinweise in Bezug auf eine bestehende Suizidgefahr und die zu erwartenden katastrophalen Folgen. Die Beschwerdeführerin besuche zur Zeit wöchentlich ihre Therapien. Die Retraumatisierung sei bei Personen aus dem ländlichen Schwarzafrika oft nicht mit dem Zeitpunkt einer Einreise ins Asylland verbunden. Es sei Sache der Behörden, ein spezialärztliches Zeugnis von der behandelnden Psychotherapeutin anzufordern. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2006 gab die ARK der Be- E-4377/2006 schwerdeführerin Gelegenheit, einen aussagekräftigen und ausführlichen Bericht der behandelnden Psychotherapeutin einzureichen. I. Mit Zuschrift vom 7. Februar 2006 übermittelte die Psychotherapeutin der ARK einen Bericht und stellte für ihre Aufwendungen Rechnung. Die Spezialistin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin - sie habe die Reife einer (...) - glaubhaft Mühe habe, über die Erlebnisse im Heimatland zu sprechen. Eine vollständige Anamnese sei zur Zeit nicht durchführbar. Körper und Rücken der Patientin seien (...). Deren Symptome (Apathie, Erstarrung, Flashbacks, Vermeidungsverhalten, Schlaflosigkeit, Albträume, Einschlafen im Sitzen, Unfähigkeit der Aufnahme und Pflege von Kontakten mit Dritten etc.) seien Reaktionen auf lebensbedrohende Situationen. Ihr Verhaltensmuster sei derart eingeschränkt, dass glaubhaft erscheine, dass sie in einer (...) aufgewachsen und hauptsächlich Religionsunterricht genossen habe. Sie stehe zur Zeit unter Antidepressiva, leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-10 F43.1. und sei von Fachpersonen weiterhin zu behandeln, ansonsten die Gefahr von chronifizierten Folgen und einer andauernden Persönlichkeitsstörung bestehe. Der Verlust der aktuellen Beziehungspersonen in der Schweiz könnte zu suizidalen Handlungen führen. J. Am 13. Februar 2006 retournierte die ARK zu ihrer Entlastung Honorarnote und Einzahlungsschein an die Psychologin. K. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2006 gab die ARK der Beschwerdeführerin Gelegenheit, einen aktuellen, aussagekräftigen und ausführlichen Bericht der behandelnden Psychotherapeutin einzureichen. L. Mit Schreiben vom 4. September 2006 teilte die behandelnde Psychologin mit, die Beschwerdeführerin sei seit (...) nach jedem Antritt einer neuen Arbeitsstelle (...) jeweils nur kurz an der Arbeitsstelle geblieben. Selbst zur Therapie sei sie wiederholt nicht erschienen. Sie habe die Einnahme ihrer Antidepressiva vernachlässigt, sei in die Depression abgestürzt und verspüre nicht den Wunsch, weiterhin einer Arbeit nachzugehen. Sie leide darunter, dass sie sich mit niemandem unterhalten könne, und suchte deshalb die Isolation. Nach der Sommerpau- E-4377/2006 se (...) habe sie auf eigenen Wunsch nun in einer (...) mitgemacht. Sie benötige weiterhin Antidepressiva, eine Überwachung der Medikamenteneinnahme und eine wöchentliche psychotherapeutische Behandlung. Sollte sie dem (...)-kurs folgen können, so sei später allenfalls eine weitere Ausbildung oder eine Arbeit im Spitalbereich ins Auge zu fassen. Im Falle des Abbruchs einer Behandlung sei auf die Angaben im früheren Attest verwiesen. M. Am 16. Mai 2007 orientierte das Bundesverwaltungsgericht über die Übernahme der bei der ARK hängig gewesenen Verfahren. N. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2008 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin letztmals Gelegenheit, bis zum 30. Januar 2009 allfällige Wegweisungshindernisse medizinischer und psychiatrischer Natur durch einen aktuellen und ausführlichen Bericht eines in der Schweiz anerkannten Psychiaters aufzuzeigen, andernfalls davon auszugehen sei, dass aus gesundheitlichen Gründen kein erhebliches Wegweisungshindernis bestehe. O. Mit Schreiben vom 28. Januar 2009 teilte die Rechtsvertreterin im Wesentlichen mit, es sei bis anhin nicht möglich gewesen, die Beschwerdeführerin, die unter ihren Erlebnissen leide und schwer traumatisiert sei, zu überreden, einen Psychiater zu kontaktieren. Sie könne auf sich gestellt in ihrem Zustand nicht nach Nigeria zurück. Ihr Überleben sei dort nicht sicher. Sie sei zur Zeit einer Therapie durch Fachkräfte fast nicht zugänglich, lebe zeitweise in der Irrealität, sei fixiert auf ihr Credo und extrem verletzlich. In Nigeria finde sie kein Beziehungsnetz. Dort sei ihr grosses Leid angetan worden. In der Beilage wurde ein Bericht eines Allgemeinpraktikers vom 10. Januar 2009 eingereicht. Aus dem Bericht geht hervor, dass die Patientin aus nicht näher bekannten Gründen seit 13. November 2007 der delegierten Gesprächstherapie fern geblieben sei. (...Vermutung des Arztes...). Er fügte an, dass bei einem solchen Fall die qualifizierteste Therapeutin hilflos sei. Mit Schreiben vom 11. Februar 2009 wurde ein ausführlicher Bericht des (...) vom 28. Januar 2009 gestützt auf sozialarbeiterische Kontakte nachgereicht. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit E-4377/2006 (...) an einem Einsatzprogramm (...Vermittlung regelmässiger Teilzeitarbeit für Langzeitarbeitslose) teilgenommen habe. Die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin habe sich als ausserordenlich schwierig gestaltet, weshalb sie nicht mehr weiter beschäftigt werden könne. Aus Sicht des Sozialarbeiters sei die Beschwerdeführerin psychisch krank. In bestimmten Situationen zeige sie Furcht vor einer Begegnung mit anderen Menschen. Sie leide unter Wahrnehmensstörungen und empfinde gewisse Situationen oder sogar Belangloses als bedrohlich. Fast wahnhaft sei ihre Furcht vor Mitbewohnern gewesen. Zudem sei sie leicht verwirrt gewesen, weil sie sich nicht an gewisse Arbeitszeiten habe erinnern können, an denen sie im Betrieb gefehlt habe. Angstzustände beim Einkaufen oder die Weigerung, über Erlebtes zu erzählen, seien feststellbar. Als kurzfristiges Ziel seien die sozialen Fortschritte der Beschwerdeführerin zu stabilisieren, um auf diese Weise zum Erfolg einer Therapie beizutragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 109 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat E-4377/2006 ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 28. September 2005 festgestellt, richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug. Somit sind die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des BFM vom 22. August 2005 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob das BFM zu Recht den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hat oder ob entsprechend den Rechtsbegehren wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.1.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). E-4377/2006 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der flüchtlingsrechtliche Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihr nicht gelungen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine E-4377/2006 konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.2.2 Die Beschwerdeführerin behauptet, aus dem im Norden Nigerias gelegenen, grossmehrheitlich islamischen Bundesstaat C._______ zu stammen. Wie vom BFM zu Recht festgestellt, hat die Beschwerdeführerin keine Beweise - namentlich Identitätspapiere vorgelegt, die ihre Herkunft aus C._______ belegen würden. Zudem weiss sie über diesen Landesteil zu wenig, als dass ihr die Herkunft von dort geglaubt werden könnte. Nicht nur ihre geografischen Kenntnisse sind praktisch inexistent, auch die Schilderungen ihrer Erlebnisse lassen es als unglaubhaft erscheinen, dass sie als Christin unter Muslimen gelebt hat. Mit der Feststellung, dass ihre Herkunft aus dem Bundesstaat C._______ nicht glaubhaft ist, entfällt auch die Überprüfbarkeit der sie dort erwartenden Situation. Glaubhaft ist allerdings ihre Nationalität, weshalb die Prüfung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Nigeria vorzunehmen ist. Sie hat grundsätzlich von Amtes wegen zu erfolgen, doch hat die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (Art. 8 AsylG), welche auch für die Substanziierung besorgt sein muss (Art. 7 AsylG). Es kann deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsregionen ihres Heimatlandes zu forschen. In Nigeria herrscht insgesamt weder eine Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen Ereignissen, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass für die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG besteht. 4.2.3 Wohl kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, nämlich wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine überlebensnotwendige medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand allein, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt aber praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls E-4377/2006 für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, bloss ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b; 2003 Nr. 24 E. 5a f.). Die Beschwerdeführerin leidet nach übereinstimmenden Berichten mehrerer schweizerischer Fachpersonen im Gesundheits-, Sozial- und Arbeitswesen unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, die erst Jahre nach der Einreise in die Schweiz ausgebrochen sein dürfte; zudem ist bei ihr von einer Eigengefährdung bei Vollzug der Wegweisung und bei Trennung von ihren Bezugspersonen in der Schweiz - soweit die als verschlossen, apathisch, kontaktunfähig beziehungsweise soziophob, wahrnehmungsgestört, zeitweise emotional stumpf, leicht verwirrt und teilweise agressiv beschriebene Beschwerdeführerin überhaupt über solche verfügt - auszugehen (vgl. dazu sämtliche Berichte im Sachverhalt). Weiter soll sie ein therapeutisch fast nicht zugängliches (vgl. Arztbericht vom 10. Januar 2009) Verhalten in der Schweiz gezeigt haben. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt die Feststellungen der Fachpersonen, wonach die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer Suizidgefahr leidet, zumal die betreffenden Berichte in sich stimmig ausfielen. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Beschwerdeführerin die Rückkehr in ihr Heimatland trotz dieser attestierten Probleme zuzumuten. Zweifellos befindet sie sich aufgrund ihrer Erkrankung dabei in einer schwierigen Lage. Zu klar zeigen die aktenkundigen Beschriebe des hartnäckigen Krankheitsverlaufs auf, dass die Beschwerdefühererin in der Schweiz ein schwieriges Leben führt und auch auf Dauer nicht in der Lage sein wird, dieses wenigstens in seinen wichtigsten Aspekten - Wohnen, Arbeiten, zwischenmenschliche Beziehungen - zu meistern. Wiederholte Verluste der Arbeitsstelle wegen des eigenen Verhaltens, unüberwindbar erscheinende kommunikative Probleme im Umgang mit Mitmenschen, Vorgesetzten und Fachpersonen des Gesundheitswesens, gepaart mit sprachlichem Unvermögen und Menschenscheu liessen die Beschwerdeführerin bis anhin überall schei- E-4377/2006 tern. Es ist nachvollziehbar, dass sie Mühe mit ihrer Situation in der Schweiz hat, fehlen doch erfolgversprechende Perspektiven. Bei einer Rückkehr nach Nigeria wird die Beschwerdeführerin auf die dort bestehende psychiatrische und medizinische Infrastruktur zurückgreifen können, sofern sie dannzumal einer Therapie zugänglich und in der Lage sein wird, ihre traumatische Geschichte anzugehen (vgl. Arztbericht vom 10. Januar 2009). Das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin (Depressionen, posttraumatische Belastungsstörung, suizidale Gefahr) kann nicht auf die Ereignisse, wie sie zur Begründung des Asylgesuches geschildert worden sind, zurückgeführt werden, da diese wegen ihrer unglaubhaften Ansiedlung im Bundesstaat C._______ und der Einbettung in den Konflikt zwischen Muslimen und Christen unglaubhaft sind. Die in den Berichten vom 7. Februar (act. 12 S. 3 oben) und 4. September 2006 (act. 18 S. 2 unten) als wahrscheinlich bezeichnete Chronifizierung der Traumatisierung und die zunehmende Suizidalität bei Behandlungsabbruch oder im Falle des Vollzugs der Wegweisung nach Nigeria ist vor diesem Hintergrund insofern zu relativieren, als eine allfällige Retraumatisierung nicht auf die im Asylverfahren geschilderten Übergriffe zurückzuführen sein würde, wie dies die behandelnde Psychologin aufgrund der von der Beschwerdeführerin ihr gegenüber geltend gemachten Angaben anzunehmen scheint. Die Ursachen für den psychischen und geistigen Zustand der Beschwerdeführerin und für die Narben (...) sind dem Gericht nicht bekannt; festgestellt werden kann lediglich, dass sie nicht mit ihren Asylvorbringen zusammenhängen können. Sollten sich ihre suizidalen Tendenzen im Falle eines zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung dennoch akzentuieren, wäre dem mit geeigneten medikamentösen und allenfalls auch psychiatrisch-psychotherapeutischen Massnahmen entgegenzuwirken. Im Weiteren kann aufgrund der konstruierten Asylvorbringen davon ausgegangen werden, dass ihre Rückkehr zu den Angehörigen und Bekannten im angestammten Sprach- und Kulturkreis in mancherlei Hinsicht positive Auswirkungen auf ihre Lebenssituation und damit auch ihre Gesundheitsperspektive haben dürfte. Zudem ist die Beschwerdeführerin der Aufforderung des Instruktionsrichters, sich einer psychiatrischen Abklärung zu unterziehen, nicht nachgekommen und hat die mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2008 angedrohten Folgen zu tragen. Als im Heimatland angelernte (...) hat sie in der Schweiz einige Erfahrungen in verschiedenen Bereichen der Arbeitswelt (...) sammeln können. Unter diesen Umständen bestehen E-4377/2006 keine erheblichen Hinweise, dass sie bei ihrer Rückkehr in eine ihre Existenz bedrohenden Situation geraten könnte. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden im Falle der freiwilligen Rückkehr in ihr Heimatland beziehungswiese eines zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung dorthin mangels ausreichender medizinischer oder psychiatrisch-psychologischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b). Der Wegweisungsvollzug erweist sich als zumutbar. 4.3 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist schliesslich auch als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihr zuzumuten ist, sich die für die Rückkehr benötigten Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes ausstellen zu lassen (Art. 8 Abs. Abs. 4 AsylG). 5. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). An dieser Stelle ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu behandeln (vgl. Sachverhalt D.). Die Beschwerdeinstanz kann eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Vorliegend ist aufgrund der Unterlagen von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Zudem konnten die Begehren der Beschwerde im Einreichungszeitpunkt nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden. E-4377/2006 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) E-4377/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und das Migrationsamt (...). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: Seite 16

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