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Bundesverwaltungsgericht 06.01.2009 E-4376/2006

6 gennaio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,465 parole·~22 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Testo integrale

Abtei lung V E-4376/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 6 . Januar 2009 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______,Türkei, vertreten durch lic. iur. Gian Andrea Danuser, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. November 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4376/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimatstaat am 10. November 2003 und gelangte am 17. November 2003 in die Schweiz, wo er am 25. November 2003 ein Asylgesuch einreichte. Zwei Tage später wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle Kreuzlingen befragt. Das B._______ hörte ihn am 19. Dezember 2003 zu den Asylgründen an. Im Rahmen weiterer Abklärungen hörte das BFF den Beschwerdeführer am 16. April 2004 ergänzend zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer anlässlich der drei Befragungen geltend, er sei kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens. Er stamme aus einer politischen Familie. Mehrere seiner Geschwister hätten mit der MLKP sympathisiert. Seine heute in Deutschland lebende Schwester C._______ sei demgegenüber Sympathisantin der TDKP gewesen. Durch sie habe er im Jahre 1995 inhaftierte Frauen kennen gelernt, die der DHKP-C angehört hätten. Mit einigen von ihnen habe er brieflichen Kontakt gepflegt. Auch habe er von ihnen im Gefängnis hergestellte Gegenstände verkauft. Zudem habe er die Zeitschriften dieser Organisation gelesen und verkauft. Er sei zwei Mal festgenommen worden. Beim ersten Mal, Ende des Jahres 1996, sei er über seine Schwester befragt und nach ein bis zwei Stunden wieder freigelassen worden. Das zweite Mal, anfangs des Jahres 1997, sei er im Zusammenhang mit einer Newrozdemonstration für einen Tag festgehalten worden. Im Jahre 2000 sei ihm aufgrund der Bürgerschen Krankheit (Venenerkrankung) ein Unterschenkel amputiert worden. In der Folge habe er Probleme mit der Prothese bekommen, weshalb ihn sein in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebender Bruder zur Anpassung der Prothese in die Schweiz eingeladen habe. Am 28. August 2001 sei er im Besitze eines Visums in die Schweiz eingereist. Ende Oktober 2001 habe er die Schweiz verlassen, um seine in Deutschland als Flüchtlinge anerkannten Geschwister zu besuchen. Es sei geplant gewesen, dass er anschliessend in die Türkei zurückkehren werde. Durch seine Schwester C._______ habe er Bekanntschaft mit Mitgliedern der DHKP-C gemacht. Diese hätten ihn aufgefordert, in Deutschland aktiv für sie zu werden. Am 16. April 2002 habe er auf Initiative der Organisation in Deutschland einen Asylantrag gestellt. In der Folge habe er sich für die DHKP-C engagiert, indem er Zeitungen E-4376/2006 verkauft und an Veranstaltungen teilgenommen habe. Am 16. Juni 2003 habe das Amtsgericht D._______ gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Vereinsverbot eingeleitet. Im Juli 2003 habe er auf Geheiss der Organisation seinen Asylantrag zurückgezogen und sei mit deren Unterstützung illegal in die Türkei zurückgekehrt. Vom 29. Juli 2003 bis anfangs September 2003 habe er in E._______ bei verschiedenen Sympathisanten der Organisation gelebt. Während dieser Zeit habe er an kleineren Versammlungen von Jugendlichen teilgenommen, dabei kurze Reden gehalten und insbesondere für die Organisation Kurierdienste ausgeführt. Insgesamt sei er acht bis neun Mal als Kurier tätig gewesen, letztmals Ende August 2003. In der ersten Septemberwoche 2003 habe er sich von der Organisation getrennt. Dies, weil ihm Aufgaben auferlegt worden seien, die er nicht habe ausführen können beziehungsweise wollen. Namentlich sei ihm nicht bekannt gegeben worden, was er bei seinen Kurierdiensten mit sich trage. Sodann habe man seine Behinderung für die Kurierdienste ausnutzen wollen. Mitte September habe er sich zu Verwandten nach F._______ begeben. Dort habe er von seiner Mutter erfahren, dass er anfangs September von der Polizei gesucht worden sei. Er gehe davon aus, dass er aus politischen Gründen gesucht werde. Indes wisse er nicht, was ihm vorgeworfen werde. Vor diesem Hintergrund habe er sich zur Ausreise in die Schweiz entschlossen. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass er im April 2004 im Rahmen einer Operation gegen die DHKP-C nochmals zu Hause gesucht worden sei. B. Am 12. Mai 2004 ersuchte das BFF die Schweizerische Vertretung in Ankara um Abklärung noch offener Fragen. Mit Schreiben vom 7. Januar 2005 antwortete die Botschaft. C. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2005 unterbreitete das BFM dem Beschwerdeführer die Botschaftsantwort, unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen, zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am 31. März 2005 die Antwort zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 8. November 2005 - eröffnet am folgenden Tag stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings- E-4376/2006 eigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2005 reichte der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein und beantragte durch seinen Rechtsvertreter, es sei festzustellen, dass er Flüchtling sei und es sei ihm Asyl zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2005 setzte der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.--. Diesen bezahlte der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2005 fristgerecht ein. G. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 19. Januar 2006 die Abweisung der Beschwerde. Am 23. Januar 2006 stellte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zu Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu. H. Am 2. August 2006 heiratete der Beschwerdeführer eine in der Schweiz lebende Landsfrau mit Niederlassungsbewilligung C. In der Folge erteilten die zuständigen Behörden dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung B. I. Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2007 stellte der Instruktionsrichter des inzwischen neu zuständigen Bundesverwaltungsgerichts fest, dass aufgrund der erteilten B-Bewilligung das Beschwerdeverfahren bezüglich der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs gegenstandslos geworden sei und ersuchte den Beschwerdeführer mitzuteilen, ob er unter diesen Umständen an der Rechtsmitteleingabe festhalte oder diese zurückziehen möchte. Innert der angesetzten Frist teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an der Beschwerde festhalte. E-4376/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder E-4376/2006 Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei von der DHKP-C angehalten worden, in sein Heimatland zurückzukehren und dort als Kurier für die Organisation tätig zu sein. Er müsste daher im Stande sein, detaillierte und übereinstimmende Angaben über seine diesbezüglichen Erlebnisse und deren Begleitumstände zu machen. Die entsprechenden Vorbringen seien jedoch in wesentlichen Punkten nicht hinreichend begründet. Es würden konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in die Türkei zurückgekehrt sei. Namentlich habe er anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle und derjenigen beim Kanton unterschiedliche Versionen über die Art und Weise der Rückkehr zu Protokoll gegeben. Sodann sei unrealistisch, dass die DHKP-C den Beschwerdeführer auf illegalem Wege zurückgeschickt habe, um ihn dort angeblich als Kurier einzusetzen, er aber offensichtlich keine Papiere gehabt habe, womit er sich hätte ausweisen können. Auch mache der Beschwerdeführer nicht geltend, diesbezüglich besondere Instruktionen erhalten oder selbst besondere Vorsichtsmassnahmen getroffen zu haben. Zudem sei nicht ersichtlich, weswegen die Organisation den Beschwerdeführer nicht auf legalem Weg zurückkehren liess, sondern vielmehr eine aufwändige, risikobehaftete illegale Rückreise organisiert habe. Im Übrigen seien die Schilderungen über die Rückreise und die angebliche Kuriertätigkeit sehr vage und allgemein ausgefallen und würden sich in wenigen, kurzen, stereotypen Sätzen erschöpfen, mithin eine subjektiv geprägte Wahrnehmung vermissen lassen, so dass die Darlegungen als offensicht- E-4376/2006 lich unglaubhaft zu taxieren seien. Diese Einschätzung werde dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer zu den Gründen seiner angeblichen Trennung von der DHKP-C unterschiedliche Angaben gemacht habe. Von einer Person, die während Jahren mit der DHKP-C sympathisiert haben wolle, könne erwartet werden, dass sie deren Ziele und Tätigkeiten kenne und sich bereits vor einer angeblichen Rückreise in die Türkei bewusst gewesen sein müsste, dass es „gefährliche Dinge“ geben könnte. Selbst wenn der Beschwerdeführer wegen seinen politischen Tätigkeiten in Deutschland oder wegen der mutmasslichen Verhaftung einer Person Nachteile seitens der Behörden hätte befürchten sollen, so habe er auch auf die in diesem Kontext gestellten Fragen keine konkreten Angaben machen können, sondern sei in seinen Aussagen vage und unverbindlich geblieben. Zudem habe er sich auf Informationen abgestützt, die ihm zugetragen worden seien. Befremdend sei auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bis heute nicht um die Klärung der Sachlage bemüht und entsprechende Nachforschungen getätigt habe. Diese Unbeteiligtheit sei erfahrungsgemäss mit der Situation einer tatsächlich gefährdeten Person nicht vereinbar. In Kenntnis der realen Gegebenheiten in der Türkei müsse sodann davon ausgegangen werden, dass die Fahndungsbehörden auch die Familienangehörigen in die Ermittlungen einbezogen und sich nicht damit begnügt hätten, einmal im September 2003 sowie im April 2004 im Rahmen einer grösseren Operation bei der Mutter nach dem Aufenthaltsort des Bescherdeführers zu erkundigen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung erklärt habe, er werde von der DHKP-C gesucht. Den Akten seien indes keine diesbezüglichen Anhaltspunkte zu entnehmen. Zudem habe er beim Kanton ausgeführt, wegen der DHPK-C hätte er die Türkei nicht verlassen müssen. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer längere Zeit bei einer Person aufgehalten, die sich ebenfalls von der DHPK-C getrennt habe, was darauf schliessen lasse, dass dies ohne weiteres möglich sei. Zu Art. 3 AsylG führte das BFM aus, es genüge nicht, eine Gefährdung lediglich mit Ereignissen zu begründen, die sich früher oder später ereignen könnten. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektivierten Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden des Betroffenen fussen würde. Solche Anhaltspunkte würden vorliegend nicht bestehen. Der Beschwerdeführer machte geltend, seit ungefähr 1995 Kontakt zur DHKP-C zu haben. In den Jahren 1996 und 1997 sei E-4376/2006 er je einmal vorübergehend festgenommen worden. Zudem habe er Kontrollen und Schikanen erlebt. Diese Vorfälle würden aufgrund ihrer Art und Intensität jedoch keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Es handle sich dabei um kurze Beschränkungen der Bewegungsfreiheit, die keine Zwangssituation herbeigeführt hätten. Zudem könne aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ohne Einleitung eines Gerichtsverfahrens wieder freigelassen worden sei, geschlossen werden, dass die Behörden in seinem Falle keine konkreten Verfolgungsabsichten gehegt hätten. Dem BFM sei sodann bekannt, dass mehrere Geschwister des Beschwerdeführers in Deutschland und in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Die Sippenhaft existiere in der Türkei nicht mehr. In der Praxis würden jedoch staatliche Repressalien gegen nahe Verwandte politischer Aktivisten angewendet, welche Behelligungen als sogenannte Reflexverfolgung durchaus asylrechtlich relevante Intensität annehmen könnten. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, sei vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und die Behörden Anlass zur Vermutung hätten, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. In der Regel sei auch eine gewisse Exponierung des Reflexverfolgten erforderlich. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine asylrelevante Verfolgung geltend gemacht, beziehungsweise glaubhaft machen können. Dass er zu Verwandten in engem Kontakt gestanden wäre, nach welchen überdies noch gefahndet worden sei, lasse sich den Akten nicht entnehmen. Zudem würden die Mutter und eine Schwester nach wie vor in der Türkei leben. Darüber hinaus lasse sich den Akten nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich in bedeutendem Masse für illegale politische Organisationen exponiert habe. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, 1996 wegen seiner Schwester festgenommen, befragt sowie bei Kontrollen wegen seinen Familienangehörigen schikaniert worden zu sein. Abgesehen von Vorsprachen der Polizei nach Ereignissen oder Operationen mache der Beschwerdeführer keine weiteren Vorfälle geltend. Zudem habe er die Türkei im August 2001 legal mit einem Visum verlassen und habe beabsichtigt, in sein Heimatland zurückzukehren. Da die Familienangehörigen des Beschwerdeführers seit Jahren im Ausland leben würden, würden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm nun ihretwegen eine Reflexverfolgung drohen könnte. Namentlich habe der in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Bruder G._______ die Türkei bereits im E-4376/2006 Jahre 1988 verlassen. Der Beschwerdeführer habe denn auch nie geltend gemacht, wegen seinem Bruder asylrelevante Nachteile erlitten zu haben. Der Beschwerdeführer mache weiter geltend, in Deutschland für die DHKP-C tätig gewesen zu sein. Den Akten sei zu entnehmen, dass das Amtsgericht D._______ ein Ermittlungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen ein Vereinsverbot gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und in seiner Wohnung Propagandamaterial beschlagnahmt habe. Aktivitäten für eine in der Türkei verbotenen Partei oder gegen den Heimatstaat gerichtete politische Aktivitäten im Ausland würden nicht genügen, um einen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. Es müssten konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein, die darauf hinweisen würden, dass der Heimatstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten des Beschwerdeführers im Ausland erfahren habe und ihn deshalb verfolgen würden. Den Akten seien jedoch keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen, wonach sich der Beschwerdeführer speziell exponiert habe. Namentlich sei es in Deutschland nicht zu einer öffentlichen Verhandlung gekommen und der Beschwerdeführer sei nicht verurteilt worden. Eine begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung sei daher zu verneinen. Schliesslich hätten die Abklärungen vor Ort ergeben, dass über den Beschwerdeführer weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt existiere, er nicht gesucht werde und keinem Passverbot unterliege. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe bestreitet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Würdigung. Was die vom BFM angezweifelte Rückkehr in den Heimatstaat anbelange, so habe er nicht ausreichend Zeit gehabt, um von sich aus gewisse Sachverhalte detailliert zu schildern. Die verschiedenen Aussagen würden ein relativ detailliertes und kohärentes Bild ergeben. Es sei unrichtig, dass unterschiedliche Versionen über die Art und Weise vorliegen würden. Das BFM spezifiziere in keiner Weise, in was die Unterschiede bestehen sollten. Weiter sei die Feststellung unrichtig, wonach der Beschwerdeführer von der Organisation auf legalem Weg in die Türkei hätte zurückgeschickt werden können. Es sei aktenkundig, dass in Deutschland ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Unterstützung einer illegalen ausländischen Organisation gelaufen sei. Zum Zeitpunkt der Mitteilung der Staatsanwaltschaft D._______ Anfang August 2003 habe der Beschwerdeführer seinen Asylantrag bereits zurückgezogen. E-4376/2006 Zum Vorwurf der mangelnden Glaubhaftmachung wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, der Beschwerdeführer habe lediglich auf Fragen geantwortet und nicht von sich aus die Situation schildern können. Aus der Struktur der Befragung - kurze Frage, kurze Antwort - ergebe sich, dass gar kein ausführliches Gespräch und subjektive Schilderungen möglich gewesen seien. Andererseits seien die Angaben zur Vorsprache bei der türkischen Botschaft durchaus detailliert und glaubwürdig. Weiter habe der Beschwerdeführer zur Trennung von der DHKP-C eine rudimentäre Antwort gegeben, mithin sei der diesbezügliche Vorhalt des BFM unzutreffend. Weiter sei es realitätsfremd, dass sich der Beschwerdeführer um eine Klärung der Sachlage hätte bemühen müssen, um herauszufinden, ob eine Person festgenommen worden sei, die ihn belaste. Nachdem er sich von der Organisation getrennt habe, hätte diese ihm sicher keine Informationen mehr gegeben. Eine Nachfrage bei den Behörden wäre zu gefährlich gewesen. Was den Einbezug der Familienangehörigen des Beschwerdeführers in die Ermittlungen anbelange, sei festzustellen, dass abgesehen von der Mutter und einer Schwester alle nahen Verwandten als anerkannte Flüchtlinge im Ausland leben würden. Es müsse als sicher gelten, dass die deutschen und türkischen Strafverfolgungsbehörden ihre Erkenntnisse austauschen und Mitglieder- sowie Personendaten einander zur Verfügung stellen würden. Es könne daher mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Türkei gesucht werde, auch wenn gemäss der Botschaftsabklärung keine Fiche über ihn bestehe. Es sei bekannt, dass die türkischen Behörden bei Nachfragen die entsprechenden Daten deaktivieren würden, um sie später wieder zu aktivieren. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass bei Fällen der Mitgliedschaft in einer als terroristisch eingestuften Vereinigung die Fichen durch die zuständigen türkischen Behörden nach Gutdünken manipuliert würden. Daraus ergebe sich, dass eine konkrete und schwerwiegende Gefahr der Verfolgung gegen den Beschwerdeführer bestehe. 4.3 Praxisgemäss ist die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der innern Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig E-4376/2006 erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Es ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nrn. 11 und 21, 1994 Nr. 5 sowie 1996 Nrn. 27 und 28). 4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm nicht hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden, seine Rückkehr in die Türkei von sich aus detailliert zu schildern. Es würden keine unterschiedlichen Versionen vorliegen, und das BFM habe es unterlassen, die Unterschiede darzulegen. Dazu ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer zu seiner Rückkehr aus Deutschland in die Türkei verschiedene konkrete, aber offen formulierte Frage gestellt wurden. Diese konnte er nach seinem Belieben beantwortet, mithin unterlag er insoweit keinen zeitlichen Beschränkungen. Auch sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom jeweiligen Befrager in seinen Antworten in irgend einer Weise eingeschränkt worden wäre. Vielmehr ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer von sich aus auf kurze, wenig ausführliche und detaillierte Antworten beschränkt hat. Sodann hat er anlässlich der Erstbefragung und der kantonalen Anhörung unterschiedliche Angaben zu seiner Rückkehr aus Deutschland gemacht, welche vom BFM in der angefochtenen Verfügung durch Verweis auf die entsprechenden Protokollstellen konkretisiert wurden. Anlässlich der Erstbefragung sagte der Beschwerdeführer aus, er sei gemäss den mitgeführten Ausweisen ein Mitglied der in die Türkei zurückkehrenden Familie gewesen. Die Familie habe den Reisepass für ihn besorgt. Er wisse aber nicht, auf welche Identität sein Pass ausgestellt worden sei (vgl. A1, S. 2). Demgegenüber erklärte er anlässlich der kantonalen Anhörung, er sei mit einer Frau, einem Mädchen, einer Person der Organisation und einem Fahrer in die Türkei zurückgekehrt. Er wisse nicht, welches Dokument der Fahrer für ihn anlässlich der Grenzkontrollen vorgewiesen habe. Er habe der Person der Organisation ein Passfoto abgeben müssen (vgl. A17, S. 6F.; A24, S. 7f.). Aufgrund dieser unvereinbaren Angaben wird ernsthaft bezweifelt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in die Türkei zurückgekehrt ist. Dieser Schluss wird weiter dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer anlässlich beider Befragungen nicht wusste, auf welche Identität sein Reisepass lautete. Wäre der für ihn mitgeführte Reisepass auf eine von seiner Person verschiedene Identität E-4376/2006 ausgestellt gewesen, so hätte der Beschwerdeführer diese kennen müssen, denn er hätte bei einer Grenz- beziehungsweise Personenkontrolle jederzeit damit rechnen müssen, nach seinen Personalien gefragt zu werden. Sodann sind auch die Aussagen des Beschwerdeführers zum Aufenthalt in der Türkei, namentlich zu seiner dortigen Kuriertätigkeit, äusserst vage und wenig substanziiert ausgefallen (vgl. insbesondere A17, S. 19 ff.), was die bestehenden Zweifel weiter bestärkt. Dies um so mehr, als der Beschwerdeführer über eine Gymnasialausbildung verfügt und sich während mehrerer Jahre für die Organisation engagierte, von ihm daher durchaus ausführlichere und detailliertere Angaben erwartet werden dürften. Nachdem ernsthaft bezweifelt wird, dass der Beschwerdeführer in die Türkei zurückgekehrt ist, erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob diese legal oder illegal erfolgt sei. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, was der Beschwerdeführer mit dem Verweis auf das in Deutschland eingeleitete Verfahren wegen Unterstützung einer illegalen Organisation und dem Rückzug des Asylantrags zu seinen Gunsten ableiten will. Allein der Umstand, dass er den Asylantrag in Deutschland zurückgezogen hat, belegt jedenfalls noch nicht, dass er das Land auch verlassen und in die Türkei zurückgekehrt ist. Immerhin hat sich der Beschwerdeführer bereits vor dem Stellen seines Asylantrages mehrere Monate illegal in Deutschland aufgehalten. Auch weitergehend werden in der Rechtsmitteleingabe die Befragungen des Beschwerdeführers bemängelt. Bei der Struktur - kurze Frage, kurze Antwort - habe die Möglichkeit eines ausführlichen, mit subjektiven Schilderungen versehenes Gespräch nicht stattfinden können. Wie bereits vorstehend dargelegt, wäre es dem Beschwerdeführer jederzeit offengestanden, ausführlicher und detaillierter zu antworten und das von ihm Geschilderte so darzutun, dass der Eindruck entsteht, er würde dabei über tatsächlich Erlebtes berichten. Diesbezüglich genügt eine bloss rudimentäre Aussage offensichtlich nicht. Namentlich hätte von dem über eine Gymnasialausbildung verfügenden Beschwerdeführer ohne Weiteres erwartet werden dürfen, dass er die Gründe für die Trennung von der Organisation, mit welcher er über Jahre hinweg sympathisierte, anlässlich der diversen Befragungen übereinstimmend, detailliert und von persönlichen Überlegungen gekennzeichnet dazutun vermag. E-4376/2006 Zum vorinstanzlichen Vorwurf, der Beschwerdeführer habe sich betreffend seine Situation im Heimatland lediglich auf Information von Drittpersonen abgestützt und keine eigenen Abklärungen unternommen, wird in der Rechtsmitteleingabe eingewendet, der Beschwerdeführer hätte sich weder an die Organisation noch an die heimatlichen Behörden wenden können. Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer ganz offensichtlich andere Wege offen gestanden wären. Zum einen hätte er sich bei seiner Mutter um nähere Angaben bemühen können. Zum anderen hätte er an einen Menschenrechtsverein gelangen oder einen Rechtsanwalt mit der Abklärung beauftragen können. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus diesem Einwand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In der Rechtsmitteleingabe wird sodann davon ausgegangen, dass die deutschen Behörden ihre Erkenntnisse betreffend das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen ein Vereinsverbot den türkischen Strafuntersuchungsbehörden weitergeleitet haben. Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben im Rahmen des gegen ihn eingeleiteten Verfahrens nicht verurteilt wurde. Bei dieser Sachlage ist nicht nachvollziehbar, was die deutschen den türkischen Behörden hätten mitteilen wollen, gilt doch eine Person während des Verfahrens noch als grundsätzlich unschuldig. Allein der Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren eingeleitet wurde, kann somit keinenfalls genügen. Im Übrigen ist ohnehin nicht davon auszugehen, dass die deutschen Behörden ausserhalb eines formellen Rechtshilfeverfahrens die türkischen Behörden über eine allfällige Tätigkeit eines türkischen Staatsangehörigen in Deutschland zugunsten einer verbotenen Partei orientieren würden. Demnach bestehen vorliegend für die vom Beschwerdeführer durch nichts belegte Behauptung keine Anhaltspunkte. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass die Abklärungen vor Ort ergeben haben, dass über den Beschwerdeführer weder ein politisches noch ein polizeiliches Datenblatt besteht, er nicht gesucht wird und auch keinem Passverbot unterliegt. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht, die türkischen Behörden würden nach Gutdünken Daten aktivieren und deaktivieren, so ist auch dieser Einwand als unbelegte Behauptung zurückzuweisen. Weitergehend vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen seiner Asylvorbringen und dem Festhalten an deren Tatsächlich- E-4376/2006 keit nicht substanziiert darzulegen, inwiefern das BFM zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen beziehungsweise die Flüchtlingseigenschaft verneint hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, die von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten in seinen Aussagen zu entkräften, beziehungsweise darzutun, dass das BFM zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft verneint hat. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist dem Beschwerdeführer das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht gewährt worden. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund der Heirat mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung B. Demnach ist die Beschwerde, soweit die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug betreffend, gegenstandslos geworden (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 7. 7.1 Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu verlegen (Art. 5 und 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten E-4376/2006 und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). 7.2 Aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit ist davon auszugehen, dass die vom BFM verfügte Wegweisung und der angeordnete Vollzug der Wegweisung durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden wären. Bei dieser Sachlage sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in praxisgemässer Höhe von Fr. 600.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 5 VGKE). Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer auch keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 15 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-4376/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 20. Dezember 2005 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - das B._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: Seite 16

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