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Bundesverwaltungsgericht 19.08.2015 E-4370/2015

19 agosto 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,169 parole·~11 min·2

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Juni 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4370/2015

Urteil v o m 1 9 . August 2015 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.

Parteien

A._______, geboren am (…), und die Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Kamerun, alle vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 29. Juni 2015 / N (…).

E-4370/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das damals zuständige BFM mit Verfügung vom 28. November 2011 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte, ihre Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens (…) sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht (…) eine gegen die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug erhobene Beschwerde guthiess und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies, indes festhielt, dass die Dispositivziffern 1 und 2 der (teilweise) angefochtenen Verfügung des BFM vom 28. November 2011 in Rechtskraft erwachsen seien, dass das SEM mit Schreiben vom 3. Juni 2015 den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückkehr in ihr Heimatland gewährte, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 17. Juni 2015 hierzu Stellung nahm, dass das SEM mit Verfügung vom 29. Juni 2015 – eröffnet am 1. Juli 2015 – die Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz wegwies und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es zur Begründung insbesondere ausführte, die junge Beschwerdeführerin leide zwar gemäss eigenen Angaben an (…)beschwerden, die eine Physiotherapie nötig machen würden, dass jedoch die Beschwerden nicht durch ein Arztzeugnis belegt worden seien und ohnehin in D._______ im [Krankenhaus] eine teilweise Physiotherapie in Form von Rehabilitierungs- und Kinesiotherapie möglich sei, dass ferner ihre Kinder (…) und gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin gesund seien, dass die Beschwerdeführerin sodann immer in der Grossstadt D._______ gelebt habe, wo auch ihre getrennt lebenden Eltern sowie zahlreiche (minderjährige) Halbgeschwister zu Hause seien, dass sie zudem erklärt habe, die Schule bis und mit dem "Baccalauréat" besucht und im Jahr [2000er Jahre] an der Universität in D._______ mit

E-4370/2015 dem (…)studium begonnen zu haben sowie während des Studiums teilweise gearbeitet zu haben und von ihren Eltern finanziell unterstützt worden zu sein, dass aufgrund der vorliegenden Umstände das SEM die Rückkehr der Beschwerdeführerinnen im heutigen Zeitpunkt als zumutbar erachte, auch wenn in der Anfangsphase und nach drei in der Schweiz verbrachten Jahren das Leben in Kamerun sicherlich mit einigen Schwierigkeiten verbunden sein werde, dass dennoch aufgrund der Gesamtsituation davon ausgegangen werden müsse, dass sie sich dort einleben und zurecht finden könnten, zumal es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schulausbildung und Berufserfahrung möglich sein sollte, in D._______ finanziell Fuss zu fassen und für sich und ihre Kinder aufzukommen, dass im Übrigen festzuhalten sei, dass ihr nach wie vor die Möglichkeit offen stehe, in der Schweiz Rückkehrhilfe zu beantragen, dass weiter hinsichtlich der (…) Kinder nicht von einer derartig festen Verwurzelung oder Integration in der Schweiz ausgegangen werden könne, die eine Rückkehr als besonders hart erscheinen lasse, dass sich die Kinder [im Vorschulalter] insbesondere an ihren Eltern orientieren würden und somit in der Lage seien, sich an einem neuen Ort schnell einzuleben, und zudem davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin in der Erziehung sowie Betreuung ihrer Kinder Hilfe und Unterstützung von ihren in D._______ lebenden Verwandten erhalten könnte, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 14. Juli 2015 gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der vorinstanzlichen Verfügung im Wesentlichen entgegengehalten wurde, die Beschwerdeführerin würde als alleinstehende Mutter mit zwei kleinen Kindern zurückkehren, und – wie bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs festgehalten worden sei – habe ihre Mutter keine Möglichkeit,

E-4370/2015 der Beschwerdeführerin zu helfen, da sie kaum das Geld für ihre eigenen minderjährigen Kinder aufbringe und ohnehin nicht genügend Platz habe, dass sie ferner ein Problem damit habe, dass die Beschwerdeführerin eine ledige Mutter sei, dass auch weitere Verwandten keine Möglichkeit hätten, die Beschwerdeführerinnen aufzunehmen oder sie finanziell zu unterstützen, und die Beschwerdeführerin zu ihrem Vater schon lange keinen Kontakt mehr habe, dass die Grossstädte in Kamerun im Übrigen massiv überbevölkert und die Lebenskosten in den letzten Jahren gestiegen seien, dass die Beschwerdeführerin deshalb alleine für den Unterhalt und die Unterkunft aufkommen müsste und es für sie als alleinerziehende Mutter mit zwei kleinen Kindern sehr schwierig sei, Arbeit zu finden und ohne Ehemann zu überleben beziehungswiese eine Wohnung zu mieten, da Hausbesitzer Vorbehalte gegenüber alleinstehenden Frauen hätten, weil sie befürchten würden, dass die Frauen in sozial inakzeptable Handlungen wie Prostitution verwickelt seien, dass alleinerziehende Mütter sodann vom Staat keinen speziellen Schutz und keine Unterstützung erhalten würden, dass Kinder von ledigen Müttern sogar als illegitim angesehen würden, die Beschwerdeführerin mit Verachtung und Diskriminierung zu kämpfen habe und aufgrund ihres Status als unverheiratete Mutter ihr eine verantwortungsvolle Position in der Gesellschaft verwehrt sei, dass in diesem Zusammenhang auf zwei von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) verfasste Lagebeurteilungen verwiesen wurde (ALE- XANDRA GEISER, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Kamerun: Sozioökonomische Situation einer alleinstehenden Frau, Bern, 17. Januar 2011; ALE- XANDRA GEISER, NICOLE MATHYS, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Kamerun: Intersexualität und Behandlung von peneskrotaler Hypospadie, Bern, 11. Juli 2011), dass schliesslich im Falle einer Rückkehr das Wohl der beiden kleinen Kinder gefährdet wäre, dass zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen Fotografien des Hauses der Mutter der Beschwerdeführerin in Kopie eingereicht wurden,

E-4370/2015 dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 24. Juli 2015 festhielt, die Beschwerdeführerinnen könnten den Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ablehnte, und die Beschwerdeführerinnen aufforderte, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten, dass der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde,

und erwägt, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (BVGE 2014/26 E. 5), dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG) ist, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, http://links.weblaw.ch/BVGE-2014/26

E-4370/2015 dass sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage beschränkt, ob das SEM die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat, dass im vorliegenden Fall der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführerin, wie mit der diesbezüglich unangefochten gebliebenen Verfügung des BFM vom 28. November 2011 rechtskräftig festgestellt worden ist, die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, http://links.weblaw.ch/BVGE-2013/37 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/24

E-4370/2015 dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Kamerun drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen hat, dass weder die im Heimatland der Beschwerdeführerinnen herrschende politische Situation noch individuelle Gründe der Zumutbarkeit einer Rückführung nach Kamerun entgegenstehen, und mithin auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass gleichwohl hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat über ein Beziehungsnetz verfügt (A9/19 S. 6; A13/15 S. 4) und bereits früher familiäre Unterstützung erhalten habe (A9/19 S. 4), weshalb anzunehmen ist, dass sie und ihre Kinder auch im Falle einer Rückkehr auf Hilfe zählen können, dass die Beschwerdeführerin sodann angab, neben dem Studium gearbeitet zu haben (A9/19 S. 4), weshalb sie aufgrund eigener Bemühungen und mithilfe der sozialen Verknüpfung des Familiennetzes sowie allenfalls mittels Rückkehrhilfe – selbst wenn Kamerun keinen speziellen Schutz für alleinstehende Mütter kennen sollte – nicht in eine finanzielle Notlage geraten sollte, dass in Bezug auf die geltend gemachten (…)schmerzen festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich (medizinische) Rückkehrhilfe beantragen könnte, um insbesondere allfällige Behandlungen zu finanzieren, und dass diese gesundheitlichen Beschwerden einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen, dass die Kinder im Übrigen im Vorschulalter sind und somit von keiner starken Verwurzelung mit dem schweizerischen Umfeld gesprochen werden kann, sondern sie aufgrund der Nähe zur Mutter in der Lage sein dürften, sich rasch im angestammten Kulturkreis der Mutter einzuleben,

E-4370/2015 dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, vorstehende Erwägungen umzustossen, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.

(Dispositiv nächste Seite)

http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34

E-4370/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Natasa Stankovic

Versand:

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