Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4370/2011 frg/ths/ris Urteil v om 2 9 . Augus t 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (…), Pakistan, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Juli 2011 / N (…).
E4370/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein dem Volk der Punjabi angehörender Sunnite aus B._______(Distrikt Gujrat) – verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben erstmals am 28. Januar 2011, in dem er von Lahore nach Dubai geflogen sei, wo ihm die Weiterreise nach Paris verweigert und er nach Pakistan zurückgeschickt worden sei. Am 9. Februar 2011 sei er erneut von Lahore über Dubai nach Paris geflogen, wo er am 10. Februar 2011 angekommen und mit dem Zug über Genf nach Vallorbe gefahren sei. Dort suchte er am 11. Februar 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum um Asyl nach. Am 1. März 2011 wurde der Beschwerdeführer summarisch und am 8. Juli 2011 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, sein Leben sei in seinem Heimatland in Gefahr gewesen, da er eine homosexuelle Beziehung gehabt habe und seinen Partner habe heiraten wollen. Davon hätten fundamentalistisch gesinnte Muslime erfahren, die ihm schwerwiegende Nachteile angedroht hätten, falls er die Beziehung nicht beende. Zudem sei er durch diese verprügelt und eingesperrt worden. B. Mit Verfügung vom 11. Juli 2011 – eröffnet am 12. Juli 2011 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung an und forderte ihn auf, die Schweiz bis zum 5. September 2011 zu verlassen. Begründet wurde der Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer sich in seinen Aussagen hinsichtlich wesentlicher Punkte in Widersprüche verstrickt habe und sich seine Schilderung eines Übergriffes in Allgemeinplätzen erschöpfe. Die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) seien nicht erfüllt, weshalb die Asylrelevanz der Vorbringen nicht geprüft werden müsse. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Gegen diesen Entscheid gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 10. August 2011 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte mittels vorformulierten Anträgen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
E4370/2011 vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zudem wurde beantragt, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat oder Herkunftslandes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen bzw. sei der Beschwerdeführer über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E4370/2011 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist dieser Fall vorliegend gegeben, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer brachte bei der Befragung zur Person am 1. März 2011 vor, er habe seit August 2010 eine homosexuelle
E4370/2011 Beziehung unterhalten. Sein Partner habe dies einem Freund erzählt, welcher die Nachricht überall verbreitet habe, so dass alle Dorfbewohner über die Beziehung informiert gewesen seien (A4/13 S. 6). Am 8. Januar 2011 seien Mitglieder der islamistischen Organisation C._______ ("D._______") zu ihm nach Hause gekommen und hätten bei seinem älteren Bruder nach ihm gefragt. Am darauffolgenden Tag sei einer der D._______ in den Laden gekommen, in dem der Beschwerdeführer gearbeitet habe. Dieser habe ihn zum Hof der D._______ gebracht und ihn dort bezüglich seiner Beziehung konfrontiert. Der Beschwerdeführer habe diese zugegeben und sei deshalb verprügelt und eine Nacht eingesperrt worden (A4/13 S. 6). Am 19. Januar 2011 sei er nachts durch sechs Personen erneut bedroht worden; sie hätten ihm gesagt, sie würden ihn in ein oder zwei Tagen umbringen. Die D._______ hätten ihn entführt und an einen ihm unbekannten Ort gebracht, wo sie ihn gefesselt und erneut verprügelt hätten. Er sei dann ohnmächtig und am nächsten Tag dadurch geweckt geworden, dass ihm jemand Wasser ins Gesicht geschüttet habe. Dieselbe Person sei nachts noch einmal mit Essen zu ihm gekommen. Der Beschwerdeführer habe sie überwältigen, einsperren und schliesslich fliehen können (A4/13 S. 6f.). Bei der Polizei habe er keinen Schutz gesucht, da diese noch mehr Probleme gemacht hätte, wenn sie von seiner Beziehung erfahren hätte (A4/13 S. 8). 5.2. Bei seiner Anhörung vom 8. Juli 2011 führte der Beschwerdeführer aus, bei dem Übergriff am 9. Januar 2011 sei er verprügelt und verbal bedroht worden. Danach hätten ihn seine Angreifer (gleichentags) wieder gehen lassen (A15/8 S. 4). Darauf angesprochen, dass er bei der Befragung zur Person angegeben hatte, eine Nacht lang eingesperrt worden zu sein, entgegnete er, was er bei der Anhörung gesagt habe, sei richtig. Über Nacht eingesperrt worden sei er nur am 19., nicht aber am 9. Januar 2011 (A15/8 S. 5). Am 19. Januar 2011 seien in der Nacht fünf Personen zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu suchen. Sie hätten dabei auch mit seinem Bruder gesprochen und diesen mit der Situation konfrontiert, woraufhin er gesagt habe, er wolle nichts mehr mit dem Beschwerdeführer zu tun haben; sie dürften ihn mitnehmen und mit ihm machen, was sie wollten (A15/8 S. 3). Auf einer Farm in der Nähe seines Heimatdorfes hätten sie ihn verprügelt. Der Rest der Schilderung der Vorkommnisse vom 19. Januar 2011 deckt sich mit jenen anlässlich der Befragung zur Person (vgl. A15/8 S. 3). 5.3. Das BFM begründete seinen Entscheid insbesondere mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Der Beschwerdeführer habe sich in
E4370/2011 seinen Aussagen hinsichtlich wesentlicher Punkte in Widersprüche verstrickt. So habe er bezüglich des Übergriffes vom 9. Januar 2011 bei seiner Befragung zur Person angegeben, er sei von den Verfolgern eine Nacht lang festgehalten worden, während er anlässlich der Bundesanhörung explizit geltend gemacht habe, er sei in jener Nacht von seinen Peinigern nicht eingesperrt worden. Des Weiteren habe er bei der Befragung zur Person angegeben, am Abend des 19. Januar 2011 hätten ihn fünf Personen in einem Fahrzeug sowie eine weitere auf einem Motorrad abgeholt, während er bei der Anhörung von vier Personen in einem Auto und einer auf einem Motorrad gesprochen habe. Ferner habe der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person ausgesagt, die Verfolger hätten ihn bei der Festnahme am 19. Januar 2011 mit dem Tode bedroht, während er dies anlässlich der Anhörung nicht mehr erwähnt habe. Schliesslich erschöpfe sich seine Schilderung hinsichtlich des Übergriffes am 19./20. Januar 2011 in Allgemeinplätzen; namentlich bezüglich der Ereignisse nach der Entführung aus seinem Haus würden unter anderem jegliche Angaben über Gespräche der Beteiligten fehlen. Bei den vorgebrachten Verfolgungsgründen handle es sich offensichtlich um ein Sachverhaltskonstrukt. 5.4. In seiner Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer aus, er halte daran fest, in beiden Befragungen bezüglich des Übergriffes vom 9. Januar 2011 dieselben Aussagen gemacht zu haben. Sollte der Dolmetscher etwas missverstanden haben, tue es ihm Leid. Er habe sich vor vier Monaten in eine Schweizerin verliebt, mit der er seither zusammenlebe; dies ändere jedoch nichts an seiner Vergangenheit (in welcher er aufgrund seiner sexuellen Orientierung verfolgt worden sei). Da er (nach dem Überfall vom 19./20. Januar 2011) keinen Arzt aufgesucht habe, sondern sich nur durch seine Familie habe verarzten lassen, könne er keine weiteren Beweise für die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) seiner Erlebnisse vorbringen; er könne höchstens Aussagen seiner Familienangehörigen nachliefern. 5.5. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen
E4370/2011 unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1). Der Beschwerdeführer hat den Inhalt sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt und muss sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen. 5.6. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der Akten zum Schluss, dass das BFM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausging. Bei der Befragung zur Person äusserte der Beschwerdeführer in seiner freien Schilderung, er sei auf dem Nachhauseweg bedroht worden (A4/13 S. 5); im Laufe der Befragung gab er demgegenüber zu Protokoll, er sei schon zu Hause gewesen, als ihn jemand gerufen habe (A4/13 S. 7). Im Weiteren führte er – nachdem er von der Bedrohung durch die D._______ berichtet hatte – aus, er habe einen Freund kontaktiert, der beim Gericht arbeite und diesen um Rat gebeten, ob er "deswegen zur Polizei gehen" solle (A4/13 S. 5). Später gab er an, diesen Freund am 6. Januar 2011 – demnach bereits vor den vorgebrachten Bedrohungen und Gewalttätigkeiten – getroffen zu haben (A4/13 S. 7). Auch gab der Beschwerdeführer zunächst zu Protokoll, sein Bruder – der mit ihm gemäss späteren Vorbringen nichts mehr zu tun haben wollte – habe einen Schlepper organisiert (A4/13 S. 3), während er kurz darauf angab, einen Freund um Hilfe gebeten zu haben, welcher für ihn mit einem Schlepper Kontakt aufgenommen habe (A4/13 S. 7). Schliesslich erstaunt, dass die gesamte Dorfgemeinschaft von der Beziehung gewusst haben (A4/13 S. 6), der Bruder des Beschwerdeführers darüber jedoch erst am 19. Januar 2011 durch die D._______ informiert worden sei soll (A15/8 S. 3, vgl. auch A4/13 S. 6). Im Übrigen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen vollumfänglich beigepflichtet
E4370/2011 wird. In den Vorbringen des Beschwerdeführers finden sich zahlreiche Widersprüche, so dass ihm diese nicht geglaubt werden können. Seine Entgegnungen auf Beschwerdeebene erweisen sich sodann als unsubstantiiert; er hält einzig daran fest, dass seine Aussagen hinsichtlich des Vorfalles vom 9. Januar 2011 nicht widersprüchlich seien, setzt sich jedoch ansonsten in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. 5.7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM dem Beschwerdeführenden zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und dessen Asylgesuch abgewiesen hat. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer führt vorliegend aus, er stehe kurz vor der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin. Bezüglich einer zwischenzeitlich erfolgten Eheschliessung lässt sich den Akten indes nichts entnehmen. Der Beschwerdeführer verfügt damit weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Damit ist die Wegweisung zu Recht verfügt worden. 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
E4370/2011 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Unter das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot fallen somit nur Flüchtlinge. Das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 25 Abs. 3 BV), wonach niemand in einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohen, ist dagegen auf alle Menschen ohne Rücksicht auf ihren Status anzuwenden. Da der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt wird, hat das BFM zu Recht ausgeführt, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG vorliegend nicht angewendet werden kann. Im Hinblick auf das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK ist zu bemerken, dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung durch Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung entnehmen lassen. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, mit weiteren Hinweisen; EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 127, mit weiteren Hinweisen), was er indes nicht tut. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen NonRefoulement Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat
E4370/2011 zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Verweisen). Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus, dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit seiner Rückführung sprechen würden. In seiner Beschwerdeschrift bat dieser darum, aus humanitären Gründen von einer Wegweisung bzw. einem Wegweisungsvollzug abzusehen. Es ergeben sich jedoch – wie das BFM zutreffend ausführte – auch keine individuellen Vollzugshindernisse. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben während zehn Jahren die Schule besucht und in (…) seines Bruders gearbeitet; seine Mutter und sein Bruder leben weiterhin am Ort seines letzten Auslandswohnsitzes (A4/13 S. 2f.). Es ist ihm demnach zuzumuten, nach Pakistan zurückzukehren. 7.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4. Zusammenfassend hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E4370/2011 9. Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Antrag, die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, ist mit dem vorliegenden Endentscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden. Selbiges gilt bezüglich der Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, wobei einer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Asylsachen mit Ausnahme von Verfahren gemäss Art. 107a AsylG ohnehin aufschiebende Wirkung zukommt, sofern diese – wie vorliegend – nicht entzogen wurde (55 Abs. 1 und 2 VwVG). 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser hat beantragt, die Verfahrenskosten seien ihm zu erlassen, da er fürsorgeabhängig und damit als bedürftig zu betrachten sei; zudem sei die Beschwerde nicht von vorneherein aussichtslos. Angesichts der juristischen Komplexität der Materie sei ihm ausserdem ein amtlicher Rechtsvertreter beizuordnen. Damit wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aus den Akten nicht ersichtlich, indes sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie unentgeltliche Verbeiständung aufgrund der Aussichtslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abzuweisen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind deshalb durch den Beschwerdeführer zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E4370/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand: