Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4349/2011 Urteil v om 5 . S ep t embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, B._______, Kolumbien p.A. Schweizerische Botschaft Bogotà, Kolumbien, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 1. Juli 2011 / N (…).
E4349/2011 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten mit Eingabe vom 25. Januar 2011 an die Schweizerische Botschaft in Bogotà um Asyl in der Schweiz nach. In der Folge forderte die Botschaft die Beschwerdeführenden auf, verschiedene konkrete Fragen zu beantworten. Die Antwort ging mit Schreiben vom 3. Februar 2011 ein. Zur Begründung ihrer Asylgesuche machen die Beschwerdeführenden geltend, sie seien in C._______ (D._______) wohnhaft und Mitglieder der Partido de Integración Nacional (PIN). Seit Februar 2008 würden sie telefonisch und schriftlich bedroht. Aus Angst vor allfälligen Schwierigkeiten hätten sie vorerst auf eine Anzeige verzichtet. Im März 2008 seien sie zuhause von zwei Mitgliedern der Paramilitärs zu Zahlungen aufgefordert worden. Im Dezember 2008 hätten sie dann zum ersten Mal Geld an die Paramilitärs bezahlt. Im Januar 2009 seien sie erneut aufgefordert worden, bis Ende Jahr einen Betrag an die Paramilitärs zu überweisen. In der Folge hätten sie eine Anzeige bei der Gemeinde von C._______ eingereicht. Im November 2009 seien sie schriftlich gemahnt worden, die noch ausstehende Zahlung zu leisten. Dieser Aufforderung seien sie nachgekommen. Im Februar 2010 sei die Beschwerdeführerin von zwei Männern angesprochen und angehalten worden, erneut Geld zu überweisen. Gleichzeitig sei sie aufgefordert worden, ihre politischen Aktivitäten einzustellen. Ende August 2010 seien die gleichen Aufforderungen erneut an sie gerichtet worden. Sie hätten sich deshalb an den Staatsanwalt gewendet und Anzeige erstattet. Deshalb seien sie anfangs Oktober 2010 bedroht worden. Am 15. Oktober 2010 sei ein Attentat auf den Beschwerdeführer verübt worden, welches er unverletzt überstanden habe. Da die Drohungen weiter anhalten würden, hätten sie Angst vor einem weiteren Attentat. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden – jeweils in Kopie – ihre Identitätskarten, einen Zivilregisterauszug sowie zahlreiche spanischsprachige Dokumente zu den Akten. B. Die eingereichten Akten überwies die Schweizerische Botschaft am 1. Januar 2011 an das BFM zur weiteren Bearbeitung und zum Entscheid. Im Begleitschreiben führte die Vertretung aus, aus Kapazitätsgründen sei eine Befragung nicht möglich. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich nicht um national bekannte
E4349/2011 Persönlichkeiten. Sie hätten den Wohnort bisher nicht gewechselt. Die Beschwerdeführenden hätten keine Beziehung zur Schweiz und würden keine schweizerische Landessprache sprechen. Indes würden Verwandte von ihnen in den USA leben. C. Mit Schreiben vom 4. März 2011 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, es erachte den entscheidwesentlichen Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung der Asylgesuche sowie der ausführlichen Dokumentation als erstellt. Eine Anhörung auf der Botschaft erweise sich deshalb nicht als notwendig. Unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Aspekte und des ihm zustehenden weiten Ermessenspielraums erwäge es, die Asylgesuche abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern. Insbesondere erachte es vorliegend die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Zur Einreichung einer Stellungnahme setzte das BFM den Beschwerdeführenden Frist. D. Innert der angesetzten Frist reichten die Beschwerdeführenden am 28. März 2011 die Antwort zu den Akten. Diese übermittelte die Schweizerische Botschaft dem BFM mit Schreiben vom 11. April 2011. E. Mit Verfügung vom 1. Juli 2011 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. F. Mit Eingabe vom 25. Juli 2011 an die Schweizerische Botschaft (Eingang: 1. August 2011) zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts beantragen die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Beschwerde ging am 8. August 2011 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
E4349/2011 gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1. In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden zunächst geltend, sie hätten vor dem Entscheid durch die Botschaft
E4349/2011 angehört werden müssen um ihre Situation persönlich darlegen zu können. Sinngemäss machen sie somit geltend, das BFM habe das rechtliche Gehör nicht hinreichend gewährt und insoweit den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig festgestellt. 5.2. Gemäss Art. 19 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). 5.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung von Art. 19 AsylG in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung auch erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das BFM in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 5.4. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Schweizerische Botschaft in Bogotá die Beschwerdeführenden nicht zu ihren Asylgründen befragt hat. Die Beschwerdeführenden haben mehrere Eingaben und eine
E4349/2011 umfangreiche Dokumentation eingereicht. Aufgrund dieser Informationen durfte das BFM ohne weiteres davon ausgehen, dass die für die Beurteilung des Gesuchs notwendigen Angaben vorliegen, namentlich die Personalien der Beschwerdeführenden sowie die Gründe für die Einreichung der Asylgesuche. Diese Erkenntnis teilte es den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 4. März 2011 mit und gab ihnen gleichzeitig in Beachtung der in BVGE 2007/30 festgelegten Vorgehensweise Gelegenheit, sich nochmals zu ihrer aktuellen Gefährdung im Heimatstaat, der Möglichkeit in einem anderen Staat als der Schweiz um Schutz zu suchen, ihrer Beziehungsnähe zur Schweiz sowie ihrer Assimilationsmöglichkeiten und dem sich abzeichnenden negativen Entscheid zu äussern. Innert der angesetzten Frist reichten die Beschwerdeführenden am 28. März 2011 ihre Stellungnahme ein. Diese Ausführungen änderten am Schluss des BFM, der Sachverhalt sei abschliessend erstellt, nichts. Sodann hat es – wie gemäss der Rechtsprechung erforderlich – in der angefochtenen Verfügung dargelegt, aus welchen Gründen es auf eine Anhörung verzichtet habe. Mit dieser Vorgehensweise hat das BFM nach Ansicht des Gerichts den Anforderungen an die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts Genüge getan. Es ist somit in materieller Hinsicht zu prüfen, ob das BFM den Beschwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert hat. 6. 6.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen (vgl. Art. 3 und Art. 7 AsylG) oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. 6.2. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, einem Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, der glaubhaft macht, dass eine unmittelbare
E4349/2011 Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 6.3. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e. g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 7. 7.1. Das BFM verweigerte den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. Zur Begründung führte es aus, bei den Beschwerdeführenden handle es sich nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass sie von ihren Verfolgern an jedem beliebigen Ort in Kolumbien ausfindig gemacht werden können. Zwar sei gemäss den eingereichten Beweismitteln das Risikoprofil der Beschwerdeführenden als sehr hoch eingestuft worden. Dementsprechend hätten sie durch die Polizei Schutz erhalten, was das Risiko vermindere. Trotz der geltend gemachten Gefährdung seien die Beschwerdeführenden nach wie vor in C._______ wohnhaft, was gegen eine akute Gefährdung spreche. In Anbetracht dieser Sachlage hätten sie eine innerstaatliche Fluchtalternative. Ferner handle es sich bei den geltend gemachten Erpressungen um kriminelle Machenschaften seitens der Paramilitärs und nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Weiter führt die Vorinstanz aus, die Asylgesuche könnten auch gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG abgelehnt werden. Gemäss diesem Artikel könne ein Asylgesuch eines sich im Ausland befindenden Ausländers abgelehnt werden, wenn ihm zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Dabei sei das Vorhandensein enger Bindungen zur Schweiz eines der wesentlichen Kriterien, welches
E4349/2011 zur Erteilung einer Einreisebewilligung führe. Die Beschwerdeführenden machten keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend. Unter diesen Umständen sei es ihnen zuzumuten, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten von Kolumbien. Die meisten Staaten Südamerikas hätten das Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ratifiziert und würden sich gemäss den Erkenntnissen des BFM an die damit verbundenen Verpflichtungen halten. So seien beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela seinerseits habe das Abkommen selbst nicht ratifiziert, indes das Protokoll. Diese Länder würden über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen verfügen. Namentlich Argentinien und Brasilien würden über ein im Allgemeinen formelles und gesichertes Asylverfahren verfügen. Zudem hielten sie sich gemäss den Erkenntnissen des BFM grundsätzlich an das Gebot des Non Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung habe festgestellt werden müssen, dass es in den Grenzgebieten insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen sei. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spreche im weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise in sämtliche umliegende Länder Kolumbiens sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern namentlich in Ecuador um Asyl ersuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch als Flüchtlinge anerkannt würden. Diese Staaten würden überdies aus geografischen, sprachlichen und kulturellen Gründen als offensichtlich näherliegend erscheinen. Hinzu komme, dass das UNHCR in diesen Ländern vor Ort sei und während der ersten Monaten wirtschaftliche Unterstützung an Asylsuchende und Flüchtlinge gewähre. Den Beschwerdeführenden sei es somit zumutbar, sich in einem anderen Staat um Schutz zu bemühen. 7.2. In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden geltend, sie würden weiterhin von den Paramilitärs bedroht und eingeschüchtert, weil sie diese bei den Behörden angezeigt hätten. Weiter führen die Beschwerdeführenden aus, ein innerstaatliches Ausweichen sei für sie nicht möglich. Sie hätten ihre wirtschaftliche Lebensgrundlage und ihre persönlichen Beziehungen in C._______. Zwischenzeitlich hätten sie sich mit ihren Nachbarn zusammen getan und
E4349/2011 eine soziale Gemeinschaft gebildet. Jeder Unbekannte beziehungsweise jedes unbekannte Fahrzeug werde umgehend bei den Behörden gemeldet. 7.3. Vorweg ist festzuhalten, dass sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht nicht bestreiten, dass die Beschwerdeführenden seitens der Paramilitärs bedroht und erpresst werden. Indes gelangt das Gericht zum Schluss, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung einerseits zutreffend festgestellt hat, den Beschwerdeführenden würde eine valable innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen, weshalb sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien. Andererseits hat es ausführlich erwogen, dass es den Beschwerdeführenden zumutbar und möglich ist, sich in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens um Schutz vor allfälliger Verfolgung zu bemühen. An diesen Feststellungen vermag der Hinweis der Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe, sie hätten keine persönliche Beziehungen beziehungsweise keine Lebensgrundlage in einem anderen Landesteil Kolumbiens beziehungsweise ausserhalb Kolumbiens, nichts zu ändern. Einzig ist darauf zu verweisen, dass sie auch hier in der Schweiz niemanden kennen und keine Lebensgrundalge haben. Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden auch in der Rechtsmitteleingabe keinen persönlichen Bezug zur Schweiz darlegen. Demnach ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass es ihnen zuzumuten ist, in einem anderen Land als der Schweiz um Asylgewährung nachzusuchen. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insgesamt ergeben sich somit keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben. 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden weder schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sind, noch die Anforderungen an eine Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG erfüllt sind. An diesem Schluss vermögen auch die auf Beschwerdestufe lediglich in Kopie eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Das BFM hat den Beschwerdeführenden demnach zur Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und die Asylgesuche abgelehnt.
E4349/2011 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E4349/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Bogotá. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: