Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4346/2018
Urteil v o m 6 . August 2018 Besetzung Einzelrichterin Andrea Berger-Fehr, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, z.Z. im Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 24. Juli 2018 / N (…).
E-4346/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am (…) 2018 auf dem Luftweg von B._______ nach Zürich und ersuchte am folgenden Tag bei der Flughafenpolizei Zürich um Asyl. Die Einreise in die Schweiz wurde ihm mit Verfügung vom 5. Juli 2018 verweigert und der Transitbereich des Flughafens Zürich für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Juli 2018 und der Anhörung vom 19. Juli 2018 führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus C._______, Nordprovinz. Seine Schwester und sein Vater seien für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen. Letzterer sei (…) von den srilankischen Behörden mitgenommen worden und sei nie mehr zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten sich beim Criminal Investigation Department (CID) nach seinem Verbleib erkundigt, hätten jedoch keine Antwort erhalten. Er habe ab (…) angefangen, an Heldentagsfeierlichkeiten und Hungerstreiks teilzunehmen und Reden zu halten. Auch habe er tamilische Parteien unterstützt und für sie Propaganda gemacht. Mehrmals sei er vom CID verwarnt, bedroht und auf einer Liste von zu verhaftenden Personen geführt worden. Aus diesem Grund sei er 2017 nach D._______ gereist, habe dort aber kein Visum erhalten und sei deshalb wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt. Am (…) 2018 sei er in einem weissen Van entführt und in einem dunklen Raum festgehalten worden, wo er beschimpft und geschlagen worden sei. Am darauffolgenden Tag sei er von einem CID-Beamten, der ein Freund seines Onkels sei, freigelassen worden. Er habe sich nach Colombo begeben und sich dort versteckt. Zu Hause sei nach ihm gesucht worden. Am (…) 2018 sei er nach B._______ geflogen, habe aber nicht einreisen dürfen und sei am (…) 2018 nach Sri Lanka zurückgeschickt worden. Am (…) 2018 sei er mit Hilfe eines Schleppers über B._______ nach Zürich gelangt. Die Flughafenpolizei Zürich stellte einen sri-lankischen Reisepass, einen gefälschten (…) Pass, eine Departure Card und Flugtickets des Beschwerdeführers (alles im Original) sicher. B. Mit Verfügung vom 24. Juli 2018 – gleichentags eröffnet – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich und ordnete den Vollzug an.
E-4346/2018 C. Mit teilweise in Tamil verfasster Beschwerde vom 27. Juli 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, die Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. D. Am 30. Juli 2018 traf die vom Bundesverwaltungsgericht beantragte Übersetzung der fremdsprachigen Beschwerdeschrift ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-4346/2018 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids befand die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG, weshalb sie auf die Prüfung der Asylrelevanz verzichtete. Er sei nicht im Stande gewesen, die Verfolgung durch das CID zeitlich genau einzuordnen. Ferner seien seine Aussagen diesbezüglich stereotyp und
E-4346/2018 wenig substantiiert. Es sei nicht verständlich, dass er nach seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahre 2017 wieder auf legalem Weg dorthin zurückgekehrt sei, sei er doch ausgereist, weil er erfahren habe, dass das CID seine Festnahme plane. Seine Aussagen zur Frage, ob er im Jahr 2017 bei der Ein- und Ausreise aus Sri Lanka Probleme gehabt habe, seien angesichts der geltend gemachten persönlichen Bedrohungslage, nicht nachvollziehbar. So habe er vorgebracht, im Jahr 2017 sei seine Situation "nicht so eng" gewesen und sein Onkel habe nur mitbekommen, dass er "rot markiert" sei. Er habe ferner nicht vermocht anzugeben, wann er im Jahr 2017 nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, beziehungsweise wie lange er sich nach seiner Rückkehr bis zur Ausreise am (…) 2018 in Sri Lanka aufgehalten habe. Zudem habe er ausgeführt, bis (…) 2018 in einem (…) gearbeitet zu haben, danach jedoch zu Protokoll gegeben, nach seiner Rückkehr im Jahr 2017 nicht mehr dort tätig gewesen zu sein, sondern sich versteckt zu haben. Die geltend gemachte Entführung erscheine wenig differenziert, widersprüchlich und enthalte kaum Realkennzeichen. Er sei nicht in der Lage gewesen, detaillierte Angaben zu den Personen zu machen, welche ihn entführt haben sollen. Auch habe er sich widersprüchlich zum Zeitpunkt seiner Flucht geäussert. Seine Ausführungen zu seinem politischen Engagement zu Gunsten der tamilischen Bevölkerung seien nicht überzeugend. Er habe nebst der Tamil National Alliance keine Parteien benennen können, obwohl er geltend gemacht habe, sich für mehrere eingesetzt zu haben. Seine Angaben zum Zeitraum dieser Betätigung seien undifferenziert ausgefallen. Zu seinen Problemen aufgrund der Mitgliedschaft seines Vaters bei den LTTE habe er widersprüchliche Ausführungen gemacht. Schliesslich habe er, nachdem seine Probleme mit dem CID angefangen hätten, Sri Lanka mindestens drei Mal auf legalem Weg verlassen und sei mindestens zwei Mal unbehelligt wieder eingereist. Auch sei ihm am (…) 2018 von den sri-lankischen Behörden ein neuer Pass ausgestellt worden. Hätte das CID tatsächlich ein grosses Interesse an seiner Person gehabt, wären die erwähnten Behördenkontakte ohne jegliche Schwierigkeiten kaum möglich gewesen. Eine Befragung zu seinem Hintergrund bei einer Rückkehr nach Sri Lanka und ein allfälliges Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise allein würden keine asylrelevante Verfolgung darstellen. Allfällige bei seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren, wie die geltend gemachte Mitgliedschaft seines Vaters und seiner Schwester bei den LTTE, hätten zum damaligen Zeitpunkt kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.
E-4346/2018 Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als völkerrechtlich zulässig sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund, verfüge in Sri Lanka über ein gefestigtes Beziehungsnetz (Mutter, […] Schwestern und zahlreiche Onkel und Tanten) und es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr über eine gesicherte Wohnsituation verfügen werde. Er könne eine zehnjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung vorweisen. Somit sei anzunehmen, dass er in der Lage sein werde, sich in Sri Lanka eine Lebensgrundlage aufzubauen. Zudem sei aufgrund der guten wirtschaftlichen Situation seiner Familie davon auszugehen, dass er finanziell abgesichert sei. Der Vollzug sei deshalb auch zumutbar. 5.2 Auf Beschwerdeebene führt der Beschwerdeführer aus, er habe mit Hilfe eines Schleppers, mit dem er am Flughafen in telefonischem Kontakt gewesen sei, Sri Lanka verlassen können. Auch bei seinem Rückflug von B._______ habe dieser eine sichere Einreise über den Flughafen Colombo gewährleistet. Bei seiner Ausreise am (…) 2018 sei er vom Schlepper zum Flughafen gebracht worden. Mit dessen Hilfe und derjenigen von einigen Personen am Flughafen habe er ohne Gefahr und Risiko das Land verlassen können. Er sei bereits entführt und gefoltert worden. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde er getötet werden. Er wolle nicht Folter erleben und dadurch sterben. Er würde es vorziehen, sich in der Schweiz das Leben zu nehmen. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1. kann verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf darzulegen, wie es ihm – trotz der geltend gemachten Verfolgung durch das CID – möglich gewesen sein soll, mehrmals aus Sri Lanka auszureisen und wieder einzureisen. Die Argumentation der Vorinstanz, seine Angaben zur Verfolgung durch das CID seien nicht glaubhaft, vermag er dadurch jedoch nicht zu entkräften. Seine Ausführungen zur Verhaftung am (…) 2018 und zur Flucht aus der Haft sind wenig substantiiert (vgl. vorinstanzliche Akten A15 F169 ff. und F184) sowie widersprüchlich bezüglich des Zeitpunkts seiner Rettung (vgl. A15 F170 und F187 f.) und der Funktion seines Helfers (A10 F7.01 A15 F184 ff.). Auch war er nicht im
E-4346/2018 Stande, die Nachstellungen durch das CID nach seiner Verhaftung substantiiert darzulegen (vgl. A15 F14) und zeitlich einzuordnen (vgl. A15 F21 und F22; F26). Ferner widersprach er sich, indem er ausführte, sich nach seiner Verhaftung in Colombo versteckt zu haben (vgl. A15 F161 f.), gleichzeitig jedoch zu Protokoll gab, bis (…) 2018 in einem (…) gearbeitet zu haben (vgl. A15 F100 f.). Angesichts dessen, dass es sich um fluchtauslösende und damit einschneidende Ereignisse in seinem Leben gehandelt haben soll, lassen diese vagen und widersprüchlichen Schilderungen nicht darauf schliessen, dass er das Geschilderte selbst erlebt hat. 6.2 Nachdem es dem Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht gelungen ist, die geltend gemachte Verfolgung durch das CID glaubhaft zu machen, ist vorliegend lediglich zu prüfen, ob subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko einer asylrelevanten Verfolgung unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben
E-4346/2018 wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Vater habe eine hohe Position bei der Spionageabteilung der LTTE gehabt. Seine Schwester sei ebenfalls für die LTTE tätig gewesen. Auf die Frage, ob er persönlich aufgrund der Mitgliedschaft seines Vaters oder seiner Schwester bei den LTTE Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt gewesen sei, gab er jedoch zu Protokoll: "Ich nicht, nein. Meinen Vater haben sie ja schon" (vgl. A15 F79). Auch sei er nie zu seinem Vater oder seiner Schwester befragt worden (vgl. A15 F80). Die Behörden hätten ferner keine Kenntnis von der Mitgliedschaft seiner Schwester bei den LTTE (vgl. A15 F41 f.). Somit lässt sich aus diesen familiären Verbindungen zu den LTTE keine asylrechtlich relevante Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ableiten. Die Vorinstanz hat ferner überzeugend dargelegt, weshalb sie das politische Engagement des Beschwerdeführers und eine damit verbundene Verfolgung durch das CID als nicht glaubhaft erachtet. Wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass er an einzelnen pro-tamilischen Veranstaltungen in seiner Heimat teilgenommen hat, bestehen keine glaubhaft gemachte Anhaltspunkte dafür, dass seine Aktivitäten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hätten. Zusammenfassend lässt sich den Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka entnehmen. Seine bisherigen Ein- und Ausreisen haben ebenfalls keine negativen Folgen für ihn gehabt. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-4346/2018 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). 8.3 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2). Weiter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37).
E-4346/2018 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nachdem er – wie in E. 6 ausgeführt – nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsste, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Hinsichtlich des Vanni-Gebiets hat das Bundesverwaltungsgericht in einem als Referenzurteil publizierten Entscheid erkannt, dass ein Wegweisungsvollzug in diese Region bei Vorliegen von begünstigenden Faktoren grundsätzlich zumutbar sei. Die Sicherheitslage im Vanni habe sich weiter verbessert, und die Infrastruktur sei teilweise wiederhergestellt. Die wirtschaftliche Situation sei zwar weiterhin prekär, jedoch erweise sich der Vollzug der Wegweisung von Personen, welche vor Ort mit familiärer oder sozialer Unterstützung rechnen könnten, über eine zumindest vorübergehende Wohnmöglichkeit verfügten und Aussicht auf Deckung ihrer Grundbedürfnisse hätten, grundsätzlich als zumutbar (vgl. dazu das Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.4 f.). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als zumutbar.
E-4346/2018 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich – soweit erforderlich – bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4346/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Maria Wende
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