Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4343/2015
Urteil v o m 1 5 . August 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 9. Juni 2015 / N (…).
E-4343/2015 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie – sein Heimatland im Oktober 2009 und gelangte über die Türkei nach Griechenland, wo er sich vier Jahre lang aufhielt. Im September 2013 reiste er mit Hilfe eines Schleppers über Italien in die Schweiz ein, wo er einen Tag nach seiner Ankunft am 17. November 2013 um Asyl nachsuchte. Am 28. November 2013 befragte ihn die Vorinstanz summarisch zu seinen Asylgründen (Befragung zur Person [BzP]). Am 20. August 2014 erfolgte eine ausführliche Anhörung (Bundesanhörung). Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei wegen des Polizistenberufs seines älteren Bruders von der Taliban bedroht worden; nach einem Vorfall im April 2008 sei er deshalb mit seiner Familie zu einem Onkel mütterlicherseits nach X._______ geflohen, wo er sich eineinhalb Jahre vor der Taliban versteckt habe. B. Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 – eröffnet am 11. Juni 2015 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan schob sie den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf, wobei der zuständige Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt wurde. C. Mit Eingabe vom 13. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling aufzunehmen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
E-4343/2015 Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Dieser hält auf Beschwerdeebene vollumfänglich an seinen Asylvorbringen fest. 4.2 Nach Sichtung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die durch die Rechtsprechung konkretisierten Massstäbe zum Glaubhaftmachen von Asylvorbringen (Art. 7 AsylG) im
E-4343/2015 vorliegenden Fall richtig angewendet hat. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift beschränken sich grösstenteils auf eine Wiederholung der in den Anhörungen geäusserten Vorbringen, ohne allerdings darzutun, inwiefern die Vorinstanz bei der Würdigung dieser Vorbringen die gesetzlichen Massstäbe verkannt oder falsch angewendet hätte. Solches ist auch nicht ersichtlich, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Ergänzend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auch zeitlich nicht stimmig sind. So bringt er vor, im Alter von sieben Jahren – also 2001 – die Schule begonnen, und sie nach zwei bis drei Jahren – also 2003 oder 2004 – wegen Problemen mit der Taliban wieder abgebrochen zu haben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A17/16, F 81 und 82). Zugleich behauptet er, die Probleme mit der Taliban seien darauf zurückzuführen gewesen, dass sein Bruder bei der Polizei gearbeitet habe (vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/14, F 7.01), was aber – wiederum nach Aussagen des Beschwerdeführers – frühestens 2007 der Fall gewesen sein kann, als sein Bruder überhaupt erst mit der Polizeiausbildung begonnen hat (vgl. Akten des Asylverfahrens, A17/16, F 39-40). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer behauptet, sein Bruder sei 2009 Polizist geworden und habe dann vier Jahre – also bis 2013 – bei der Polizei gearbeitet (vgl. Akten des Asylverfahrens, A17/16, F 39-40), gleichzeitig aber bei der BzP im Jahr 2013 geltend machte, dieser sei schon seit etwa zwei Jahren – also 2011 – verschollen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A5/14, F 7.01). Die offensichtlichen zeitlichen Divergenzen in den Ausführungen des Beschwerdeführers lassen neben den von der Vorinstanz bereits zutreffend festgestellten Ungereimtheiten ohne weiteres auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers schliessen. 4.3 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 5. Lehnt das SEM das das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
E-4343/2015 einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei angesichts der aktuellen Lage in Afghanistan dort nicht gefährdet. Eine solche Gefährdung ist aber nur unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 3 oder 4 AuG (SR 142.20) zu prüfen, wonach der Wegweisungsvollzug für ausländische Personen nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen, beziehungsweise unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan wurde durch das SEM mit der Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-4343/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
Versand: