Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4343/2011 Urteil v om 1 0 . Augus t 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Kosovo, (…) Beschwerdeführende, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 3. August 2011 / N _______.
E4343/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 25. Juni 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum E._______ um Asyl nachsuchten, dass Fingerabdruckvergleiche mit der EurodacZentraleinheit ergaben, dass sie am 16. Juni 2010 in Schweden Asylgesuche eingereicht hatten und in diesem Zusammenhang erkennungsdienstlich erfasst worden waren, dass am 4. Juli 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum F._______ summarische Befragungen der Beschwerdeführenden (Vater und Mutter) stattfanden und ihnen dabei das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit Schwedens für das vorliegende Verfahren sowie zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass die Beschwerdeführenden dabei im Wesentlichen vorbrachten, dass ihre in Schweden gestellten Asylgesuche abgewiesen worden seien und dort viele Albaner leben würden, vor denen sie sich fürchteten, dass das BFM am 11. Juli 2011 an die schwedischen Behörden ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c (recte: e) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (DublinIIVO) richteten und Schweden sich mit Schreiben vom 21. Juli 2011 für das vorliegende Verfahren ausdrücklich zuständig erklärte, dass das BFM mit Verfügung vom 3. August 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eintrat und die Wegweisung nach Schweden sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton G._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
E4343/2011 dass es zur Begründung ausführte, die Beschwerdeführenden hätten nachweislich am 16. Juni 2010 in Schweden um Asyl nachgesucht und die schwedischen Behörden hätten dem Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e (DublinIIVO) zugestimmt, dass somit Schweden gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) und in Berücksichtigung der DublinIIVO sowie der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO (DublinDVO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist – bis spätestens am 21. Januar 2012 zu erfolgen habe, dass keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des NonRefoulement Gebots oder von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückführung der Beschwerdeführenden nach Schweden bestehen und weder die dort herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. August 2011 gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragen, diese sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten,
E4343/2011 dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten verwiesen und − soweit entscheidwesentlich − in den nachfolgenden Erwägungen darauf eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. August 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerde frist und formgerecht eingereicht wurde, die Beschwerdeführenden am Verfahren vor dem BFM teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
E4343/2011 dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Schweden feststeht und die Beschwerdeführenden diesen nicht bestreiten, dass das BFM die schwedischen Behörden am 11. Juli 2011 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c (recte: e) DublinIIVO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte und diese dem Ersuchen am 21. Juli 2011 zustimmten, dass die Vorinstanz deshalb zu Recht feststellte, gestützt auf die Dub linIIVerordnung sei die Zuständigkeit auf dieses Land übergegangen, dass die Beschwerdeführenden somit ohne Weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Schweden) ausreisen können, welcher für die Prüfung des Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass das Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien nach Abweisung ihres Asylgesuchs in Schweden durch die dortigen Behörden
E4343/2011 vor etwa einem Jahre in den Kosovo zurückgeführt worden, von wo sie illegal über ihnen unbekannte Länder in die Schweiz gereist seien, angesichts ihrer unsubstanziierten und ausweichenden Ausführungen als unglaubhaft zu erachten sind, dass insbesondere ihre zeitlichen Angaben auffallend vage und mit dem feststehenden Datum der Asylgesuchseinreichung in Schweden nicht zu vereinbaren sind, dass die Beschwerdeführenden demnach nicht glaubhaft zu machen vermögen, dass sie das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten verlassen haben, weshalb die Voraussetzungen für ein Erlöschen der Rückübernahmeverpflichtung Schwedens gestützt auf Art. 16 Abs. 3 DublinIIVO nicht gegeben sind, dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz in Frage zu stellen, dass, auch wenn die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Schweden rechtskräftig abgewiesen worden sein sollten, dieses Land gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e DublinIIVO weiterhin für das Asylverfahren der Beschwerdeführenden bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug (Art. 16 Abs. 4 DublinIIVO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, DublinIIVerordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K25 zu Art. 16 Abs. 4) zuständig ist, dass Schweden unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Schweden sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist, Schweden werde die Beschwerdeführenden in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen in ihr Heimatland zurückschaffen,
E4343/2011 dass die Beschwerdeführenden gegen die vorgebrachten Drohungen durch Drittpersonen den Schutz der schwedischen Behörden in Anspruch nehmen können, dass zudem davon auszugehen ist, dass eine adäquate medizinische Behandlung der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der Tochter C._______ in Schweden gewährleistet ist, dass insgesamt keine schwerwiegenden humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu erkennen sind, die einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Schweden entgegenstehen und aus diesem Grunde einen Selbsteintritt der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) als angezeigt erscheinen lassen würden, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 DublinIIVO) oder gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 DublinIIVO), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E4343/2011 E4343/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und das Amt (…) des Kantons G._______. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Nicholas Swain Versand: