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Bundesverwaltungsgericht 21.05.2007 E-4343/2006

21 maggio 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,202 parole·~16 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Testo integrale

Abtei lung V E-4343/2006 {T 0/2} Urteil vom 21. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Weber (Vorsitz), Schürch, Wespi Gerichtsschreiberin Balmelli A._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Michael Guidon, Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Schwarztorstrasse 124, 3007 Bern, Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 19. April 2005 in Sachen Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Eltern und ihrem Bruder die Türkei am 27. September 2003 und gelangte am 1. Oktober 2003 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 6. Oktober 2003 wurde sie in der Empfangsstelle Kreuzlingen befragt. Der B._______ hörte die Beschwerdeführerin am 14. November 2003 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei kurdischer Ethnie sowie alevitischen Glaubens und stamme ursprünglich aus C._______, D._______, Kahramanmaras. Sie habe die Matura gemacht und sich für die Uni-Prüfungen vorbereitet. Sie habe nur einmal mit den Behörden in ihrem Heimatland Probleme gehabt und die Türkei wegen der Schwierigkeiten ihres Vaters verlassen. Im Jahre 1994 sei der Cousin H. S., welcher für die PKK gekämpft habe, ermordet worden. Nach der Beerdigung von H. S. habe ihr Vater Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Ein Bruder ihres Vaters habe Todesdrohungen erhalten, sei Mitte 1999 auf den Polizeiposten mitgenommen worden und seither verschwunden. Im Mai 2002 habe ihre Familie während zweier Wochen H. und Z., die nach Verbüssung einer Gefängnisstrafe aus politischen Gründen aus der Haft entlassen worden seien, bei sich zu Hause aufgenommen. Eine Woche nachdem H. und Z. ihr Haus verlassen hätten, sei ihr Vater während dreier Tage von der Polizei auf der Sicherheitsdirektion festgehalten und dabei auch gefoltert worden. Ihr Bruder sei mehrmals von der Polizei unmittelbar vor den Prüfungen verhaftet worden. Er habe deshalb die Prüfungen nicht absolvieren und sein Studium nicht fortsetzen können. Anlässlich der Wahlen im Herbst 2002 hätten sie und ihre Familie ihre Stimmen der HADEP gegeben. Einen Tag nach den Wahlen seien sie von der Antiterroreinheit von E._______ zuhause abgeholt und während eines Tages auf der Sicherheitsdirektion festgehalten worden. Im Mai 2003 sei ihr Vater während dreier Tage festgehalten, verhört sowie misshandelt und im September 2003 ihre Mutter während eines Tages festgehalten sowie geschlagen worden. Auch seien sie telefonisch mit dem Tod bedroht worden. Es sei für sie sehr schwer gewesen, das Heimatland zu verlassen. B. Im Rahmen weiterer Abklärungen hörte das BFM die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2005 ergänzend zu den Asylgründen an. Dabei wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre bisherigen Aussagen. C. Mit Verfügung vom 19. April 2005 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 18. Mai 2005 (Poststempel) an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern (N _______) einzubeziehen. Subeventualiter sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und das BFM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechts-

3 pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2005 hiess der Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Das BFM schloss in der Vernehmlassung vom 15. August 2005 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 23. August 2005 nahm der Vertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG Stellung zur Vernehmlassung des BFM. G. Am 9. Juni 2006 ersuchte die ARK die Schweizerische Vertretung in Ankara um Abklärung noch offener Fragen betreffend die Familie Murat und Sehriban Sahin. Die Schweizerische Botschaft antwortete am 12. Oktober 2006. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2006 unterbreitete der Instruktionsrichter der ARK der Beschwerdeführerin das Antwortschreiben der Botschaft zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Eltern am 30. November 2006 eine Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

4 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Die Beschwerdeführerin begründe ihr Asylgesuch mit Nachteilen, welche Familienangehörige erlitten hätten, und mit Vorfällen, welche sich in den Jahren 2002 und 2003 ereignet hätten. Die vom Vater der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgungssituation habe das BFM als nicht glaubhaft erachtet. Auch die Mitnahme im November 2002 hätten die Familienmitglieder widersprüchlich dargelegt, womit dieser Vorfall nicht glaubhaft sei. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin keine Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt und sei nur wegen der Probleme ihres Vaters ausgereist. 3.4 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe als Hauptgrund ihrer Flucht die Behelligungen ihres Vaters durch die türkischen Behörden genannt. Zur Begründung der gestellten Rechtsbegehren werde daher grundsätzlich auf die Beschwerdeschrift der Eltern verwiesen. 3.5 In der Botschaftsantwort vom 12. Oktober 2006 wird ausgeführt, die Familie der Beschwerdeführerin sei polizeilich nicht registriert und es würde auch kein Passverbot gegen sie bestehen. Die Familie habe vor mehr als 20 Jahren ihr Heimatdorf C._______ verlassen, sei nach E._______ gezogen und habe dort ein Teppichgeschäft betrieben. 3.6 In der Replik wird ausgeführt, die Tatsache, dass die Familie der Beschwerdeführerin nicht in einem der Schweizerischen Botschaft zugänglichen Registrierungssystem verzeichnet sei, spreche nicht gegen eine Verfolgung. 3.7 3.7.1 Nach der weiterhin zutreffenden Praxis der ARK ist die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie ge-

5 nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der innern Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Es ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nrn. 11 und 21, 1994 Nr. 5 sowie 1996 Nrn. 27 und 28). 3.7.2 Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragungen übereinstimmend aussagte, der Hauptgrund für ihre Ausreise seien die Probleme ihres Vaters gewesen (vgl. A1, S. 4; A7, S. 7). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil des heutigen Tages die von den Eltern und dem Bruder der Beschwerdeführerin zu Protokoll gegebenen Sachverhalte als nicht glaubhaft erachtet und auch die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge verneint hat. Bezüglich der Einzelheiten kann auf die Erwägungen im Urteil betreffend die Eltern der Beschwerdeführerin verwiesen werden. Insoweit hat das BFM die Ablehnung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zu Recht mit den als nicht glaubhaft bewerteten Vorbringen ihrer Eltern und ihres Bruders begründet. Weitergehend hat die Beschwerdeführerin keine Probleme mit den heimatlichen Behörden geltend gemacht. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich in der Rechtsmitteleingabe auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift ihrer Eltern. Damit macht sie sinngemäss geltend, sie habe begründete Furcht vor künftigen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne einer Reflexverfolgung. 4.2 Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren Polit-Malus auf einen solchen auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Eine "Sippenhaft" in diesem weiteren Sinn ist von den türkischen Behörden etwa in den Süd- und Ostprovinzen nicht selten angewandt worden, wenn es galt, den Aufenthaltsort von flüchtigen Angehörigen der PKK oder anderer staatsfeindlicher Organisationen zu ergründen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist namentlich dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn der Reflexverfolgte aus einer den türkischen Sicherheitskräften als "staatsfeindlich" bekannten Familie stammt respektive mehrere illegal politisch tätige Verwandte aufweist. Auch ein eigenes, nicht unbedeutendes Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen erhöht das Risiko, Opfer einer Sippenhaft im weiteren Sinne zu werden (vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 5).

6 Zuletzt hat die ARK in ihrer - weiterhin zutreffenden - Rechtsprechung zur Lageentwicklung in der Türkei festgehalten, dass die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht auszuschliessen sei. Zwar sei festzustellen, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern geändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten. Dagegen müssten Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). 4.3 Die Beschwerdeführerin war nie politisch aktiv und hat sich auch anderweitig nicht exponiert. Auch ihre Eltern und ihr Bruder waren politisch nicht aktiv. Ferner konnten weder die Eltern noch der Bruder der Beschwerdeführerin staatliche Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen. Fest steht jedoch aufgrund der Akten, dass die Familie der Beschwerdeführerin ursprünglich aus C._______ stammt und zur Grossfamilie A._______ gehört. Dass dieser Personenkreis aufgrund zahlreicher politischer Aktivisten, welche behördlicher Repression ausgesetzt waren und mittlerweile in der Schweiz respektive in anderen Ländern teilweise als Flüchtlinge anerkannt sind, das besondere Augenmerk der türkischen Behörden auf sich gezogen hat und noch immer zieht, dürfte unbestritten sein. Zwar sind die Voraussetzungen einer Reflexverfolgung allein aufgrund der familiären respektive geografischen Herkunft einer Person im vorerwähnten Sinne nicht bereits gegeben, auch wenn die "Massierung" von in Europa als Flüchtlinge anerkannten Verwandten bereits ein gewichtiges Indiz für eine drohende Verfolgung bei der Wiedereinreise darstellen dürfte. Allerdings reiste der Vater der Beschwerdeführerin während Jahren mehrmals jährlich ins Ausland und hatte dabei offenbar keinerlei Schwierigkeiten mit den heimatlichen Grenzbehörden. Bei dieser Sachlage und da die Beschwerdeführerin gemäss Auskunft der Schweizerischen Vertretung in Ankara weder polizeilich registriert ist noch ein Passverbot gegen sie besteht, ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise in die Türkei, abgesehen von einer allgemeinen Routinekontrolle, ernsthaften Benachteiligungen ausgesetzt sein wird. Damit liegen weder Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung noch für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung vor. An diesem Schluss vermag auch der Umstand, dass der Cousin des Vaters der Beschwerdeführerin (_______) sowie dessen Ehefrau wegen drohender Reflexverfolgung als Flüchtlinge anerkannt worden seien, nichts zu ändern. Der von ihnen geltend gemachte Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von demjenigen der Familie der Beschwerdeführerin, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen. 5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Asylvorbringen nicht glaubhaft dargelegt hat und auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt

7 es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.5 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch hat sie einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.6 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschen-

8 rechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 6.9 Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach es der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten wäre, in ihr Heimatland zurückzukehren. Nach der weiterhin zutreffenden Praxis der ARK (vgl. EMARK 2004 Nr. 8) erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug in die Türkei als zumutbar. Namentlich ergibt sich aufgrund der Akten, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren Eltern und ihrem Bruder in die Türkei zurückkehren wird. Am ehemaligen Wohnort E._______ leben die Eltern sowie drei Geschwister des Vaters der Beschwerdeführerin. Damit und aufgrund der langjährigen Geschäftstätigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin in E._______ ist davon auszugehen, dass auch die Beschwerdeführerin dort über ein bestehendes Beziehungsnetz verfügt, welches ihr bei einer Rückkehr und Reintegration zur Seite stehen kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Wohnungen und Arbeitsstellen, stellen nach der weiterhin zutreffenden und konstanten Rechtsprechung der ARK keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat eines betroffenen Ausländers als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149). Schliesslich steht es der Beschwerdeführerin offen und ist ihr zuzumuten, sich an einem anderen als ihrem bisherigen Wohnort niederzulassen, ein Studium oder eine Berufsausbildung in Angriff zu nehmen und sich alsdann eine eigene Existenz aufzubauen. Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu erachten. 6.10 Die Beschwerdeführerin ist im Besitze einer türkischen Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 6.11 Insgesamt ist die durch das BFM verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2005 hat der damals zuständige Instruktions-

9 richter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, weshalb der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - Beschwerdeführerin durch Vermittlung ihres Vertreters, 2 Expl. (eingeschrieben) - BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - B._______ (Beilage: Türkische Identitätskarte SERI _______) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Barbara Balmelli

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