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Bundesverwaltungsgericht 21.05.2007 E-4342/2006

21 maggio 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,125 parole·~21 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Testo integrale

Abtei lung V E-4342/2006 {T 0/2} Urteil vom 21. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Weber (Vorsitz), Schürch, Wespi Gerichtsschreiberin Balmelli A._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Michael Guidon, Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Schwarztorstrasse 124, 3007 Bern, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 19. April 2005 in Sachen Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester die Türkei am 27. September 2003 und gelangte am 1. Oktober 2003 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 6. Oktober 2003 wurde er in der Empfangsstelle Kreuzlingen befragt. Der B._______ hörte den Beschwerdeführer am 28. Oktober 2003 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer Ethnie sowie alevitischen Glaubens und stamme ursprünglich aus C._______, D._______, Kaharamanmaras. Er habe das Heimatland wegen der Probleme seines Vaters verlassen. Sein Vater sei wegen seiner politisch aktiven Verwandten während Jahren unter Druck gesetzt worden. Nach einer Inhaftierung, welche mit Misshandlungen verbunden gewesen sei, habe sich der Vater zur Ausreise entschlossen. Er selbst habe befürchtet, dass sich der "Druck auf uns gewälzt" hätte, wenn sie in der Türkei verblieben wären. Sodann sei er selbst drei Mal verhaftet worden, das erste Mal im Januar 2002. Er habe sich auf dem Weg zur Uni befunden, um seine Prüfungen abzulegen, als er von der Polizei angehalten und mitgenommen worden sei. Auf dem Sicherheitsposten sei er über seinen Vater sowie weitere Verwandte befragt und dabei auch geschlagen worden. Nach drei bis vier Stunden sei er entlassen worden. Er glaube, dass er verhaftet worden sei, um nicht an den Prüfungen teilnehmen zu können. Eine Woche nach der ersten Inhaftierung sei er erneut vor einer Prüfung festgenommen worden. Im April 2002 sei er zum dritten Mal vor einer Prüfung inhaftiert worden. Er sei somit durch alle Prüfungen durchgefallen und habe das Studium nicht weiterführen können. Anlässlich der Wahlen im Herbst 2002 hätten er und seine Familie ihre Stimmen der HADEP gegeben. Einen Tag nach den Wahlen seien sie von den Sicherheitskräften inhaftiert und während eines Tages festgehalten worden. Im Mai 2003 sei sein Vater während drei Tagen und im September 2003 seine Mutter während eines Tages festgenommen worden. Während sechs bis acht Monaten vor der Ausreise seien sie telefonisch mit dem Tod bedroht worden. B. Im Rahmen weiterer Abklärungen hörte das BFM den Beschwerdeführer am 24. Februar 2005 ergänzend zu den Asylgründen an. Dabei wiederholte er im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen. Ergänzend führte er aus, im Mai 2002 hätten sich H. und Z. während zwei Wochen bei ihnen aufgehalten. C. Mit Verfügung vom 19. April 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 18. Mai 2005 (Poststempel) an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er in die Flüchtlingseigenschaft seiner Eltern (N _______) einzubeziehen. Subeventualiter sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und das BFM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche

3 Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2005 hiess der Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann setzte er dem Beschwerdeführer Frist zur Übersetzung der fremdsprachigen Beweismittel. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer die Übersetzungen zu den Akten. F. Das BFM schloss in der Vernehmlassung vom 15. August 2005 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 23. August 2005 nahm der Vertreter des Beschwerdeführers im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG Stellung zur Vernehmlassung des BFM. G. Am 9. Juni 2006 ersuchte die ARK die Schweizerische Vertretung in Ankara um Abklärung noch offener Fragen. Die Schweizerische Botschaft antwortete am 12. Oktober 2006. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2006 unterbreitete der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer das Antwortschreiben der Botschaft zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. November 2006 eine Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-

4 gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen politisch passiven Sympathisanten. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb er mit den geltend gemachten Methoden vom Studium hätte abgehalten werden sollen. Anlässlich der Festnahmen sei er nach dem Aufenthalt des Vaters gefragt worden. Da sich der Vater zu Hause aufgehalten habe, sei nicht einsichtig, weshalb die Polizei nicht den Vater festgenommen habe. Sodann könne der Beschwerdeführer anlässlich seiner Inhaftierungen im Januar und April 2002, entgegen seinen Angaben, nicht über H. und Z. befragt worden sein, da sich diese erst im Mai 2002 bei ihnen zu Hause aufgehalten hätten. Der Beschwerdeführer habe sodann die drei Inhaftierungen so dargelegt, als seien alle in derselben Art und Weise abgelaufen, was sehr unwahrscheinlich sei. Schliesslich berufe sich der Beschwerdeführer auf die Verfolgungssituation des Vaters, welche das BFM jedoch als nicht glaubhaft erachtet habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur räumlichen Situation anlässlich der Festnahme vom 4. November 2002 würden nicht mit den Angaben des Vaters übereinstimmen. Sodann würden sich der Beschwerdeführer und seine Schwester betreffend die Art der Heimkehr nach der Freilassung widersprechen. Auch die geltend gemachten telefonischen Drohungen seien aufgrund von unterschiedlichen Aussagen der einzelnen Familienmitglieder nicht glaubhaft. Schliesslich sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtungen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten.

5 3.4 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als Hauptgrund seiner Flucht immer die Behelligungen seines Vaters durch die türkischen Behörden genannt. Zur Begründung der gestellten Rechtsbegehren werde daher grundsätzlich auf die Beschwerdeschrift der Eltern verwiesen. Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorgehensweisen der türkischen Behörden handle es sich um typische und weit verbreitete Repressionsmassnahmen. In einer der Beschwerdeschrift beiliegenden persönlichen Erklärung präzisiere der Beschwerdeführer seine Aussagen zu den Besuchern seines Vaters und gebe eine Erklärung ab, weshalb seine Schwester den Heimweg nach der Befragung im November 2002 abweichend beschrieben habe. Abschliessend mache er auf die Ereignisse vom 6. April 2005 in E._______ aufmerksam, anlässlich welcher es zu Angriffen auf dem Beschwerdeführer zum Teil persönlich bekannte TAYAD-Mitglieder gekommen sei. 3.5 3.5.1 In der Botschaftsantwort vom 12. Oktober 2006 wird ausgeführt, die Beschwerdeführer und ihre Kinder seien polizeilich nicht registriert und es würde auch kein Passverbot gegen sie bestehen. Die Familie habe vor mehr als 20 Jahren ihr Heimatdorf C._______ verlassen, sei nach E._______ gezogen und habe dort ein Teppichgeschäft betrieben. 3.5.2 In der Replik wird ausgeführt, die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht in einem der Schweizerischen Botschaft zugänglichen Registrierungssystem verzeichnet seien, spreche nicht gegen eine Verfolgung. Weder die Eltern des Beschwerdeführers noch er selber seien bis anhin offiziell angeklagt oder verurteilt worden. Grundsätzlich könne aber davon ausgegangen werden, dass Personen, die von der Polizei, Gendarmerie oder anderen Einheiten in Gewahrsam genommen wurden, auch wenn ein Eintrag im zentralen Informationssystem fehle, in einem entsprechenden Register eingetragen seien. 3.6 3.6.1 Nach der weiterhin zutreffenden Praxis der ARK ist die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der innern Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Es ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nrn. 11 und 21, 1994 Nr. 5 sowie 1996 Nrn. 27 und 28). 3.6.2 Aufgrund der Akten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen übereinstimmend aussagte, der Hauptgrund für seine Ausreise seien die Probleme seines Vaters gewesen (vgl. A1, S. 5; A8, S. 7). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil des heutigen Tages

6 die von den Eltern des Beschwerdeführers zu Protokoll gegebenen Sachverhalte als insgesamt nicht glaubhaft erachtet und auch die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge verneint hat. Insoweit hat das BFM die Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zu Recht mit den als nicht glaubhaft bewerteten Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers begründet. 3.6.3 Nebst den Schwierigkeiten seines Vaters machte der Beschwerdeführer geltend, drei Mal unmittelbar vor seinen Prüfungen verhaftet worden zu sein. Das BFM bewertete diese Kurzinhaftierungen als nicht glaubhaft. Diesen Schluss begründete es damit, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen politisch passiven Sympathisanten handle. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass die Polizei den Beschwerdeführer mit den von ihm geltend gemachten Methoden vom Studium habe abhalten wollen. Sodann sei nicht einsehbar, weshalb die Polizei nicht den Vater des Beschwerdeführers verhaftet und befragt habe. Der Beschwerdeführer habe ferner zu Protokoll gegeben, er habe anlässlich seiner Inhaftierungen keine Informationen über H. und Z. gegeben, was indes nicht möglich sei, da die Verhaftungen vor dem Besuch der Beiden stattgefunden hätten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer die drei Inhaftierungen anlässlich der kantonalen Befragung so geschildert, als seien sie alle in derselben Art und Weise verlaufen. Erfahrungsgemäss sei dies sehr unwahrscheinlich und deute daher nicht auf eigenes Erleben der Ereignisse hin. 3.6.4 Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er sich politisch nicht aktiv betätigte. Weiter ist festzuhalten, dass es den Eltern des Beschwerdeführers nicht gelang, den von ihnen vorgetragenen Sachverhalt glaubhaft zu machen. Namentlich konnten sie nicht glaubhaft dartun, dass sich H. und Z. im Mai 2002 während zweier Wochen bei ihnen zu Hause aufgehalten haben und der Vater des Beschwerdeführers aufgrund seiner politisch aktiven Verwandten ernsthaften Behelligung seitens des heimatlichen Staates ausgesetzt war. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in der von ihm angeführten Weise Ziel von polizeilichen Massnahmen wurde. Dabei erscheint namentlich die geltend gemachte Vorgehensweise der Polizei als wenig überzeugend, um auf eine Person und deren Familie Druck auszuüben. Sodann erscheint auch nicht nachvollziehbar, dass die Polizei bewusst den Beschwerdeführer und nicht den Vater inhaftierte, um so zusätzlichen Druck auf die Familie auszuüben. Insoweit vermag die vom BFM aufgezeigte Unsubstanziiertheit der Vorbringen zu überzeugen. Weiter trifft zu, dass der Beschwerdeführer bei der Bundesanhörung zu Protokoll gab, er habe anlässlich der Inhaftierungen nicht über die Kontakte seines Vaters zu H. und Z. aussagen wollen. Vom Befrager darauf hingewiesen, dass sich H. und Z. erst nach seinen Inhaftierungen bei ihnen aufgehalten hätten, erklärte der Beschwerdeführer, dies treffe zu, aber solche Leute seien schon früher gekommen, er wisse aber nicht, wer sie gewesen seien (vgl. A11, S. 5). Dieser Erklärungsversuch vermag, wie bereits das BFM dargelegt hat, in keiner Weise zu überzeugen. Sodann ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer die drei Verhaftungen vom Ablauf her praktisch identisch geschildert hat. Es ist nicht auszuschliessen, dass sich drei Inhaftierungen in ähnlicher Weise abspielen. Dennoch weisen solche Vorkommnisse erfahrungsgemäss gewisse, wenn auch kleinere Unterschiede auf, welche die einzelne Verhaftung individualisieren. Von

7 einem Studenten kann denn auch erwartet werden, dass er solche Differenzen zu erkennen und entsprechend darzulegen vermag. Dies umso mehr, als er dabei lediglich selbst Erlebtes wiederzugeben hat. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die vom BFM aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente durchwegs zu überzeugen vermögen. Die drei geltend gemachten Inhaftierungen sind daher als nicht glaubhaft zu bewerten. 4. 4.1 Zu Art. 3 AsylG führte das BFM in der angefochtenen Verfügung aus, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des AsylG, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglich oder unzumutbar erschweren würden. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem habe sich im Zuge der diversen Reformen in der Türkei seit 2001 die Situation der Kurden merklich verbessert. Rein kulturelle Betätigungen würden nicht verfolgt. Die kurdische Sprache werde in der Öffentlichkeit toleriert, seit Frühjahr 2004 würden Kurse in Kurdisch angeboten und seit Juni 2001 strahle das türkische Fernsehen auch Sendungen in kurdischer Sprache aus. 4.2 Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Rechtsmitteleingabe auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift seiner Eltern. Damit macht er auch geltend, er habe begründete Furcht vor künftigen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne einer Reflexverfolgung. 4.3 Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren Polit-Malus auf einen solchen auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Eine "Sippenhaft" in diesem weiteren Sinn ist von den türkischen Behörden etwa in den Süd- und Ostprovinzen nicht selten angewandt worden, wenn es galt, den Aufenthaltsort von flüchtigen Angehörigen der PKK oder anderer staatsfeindlicher Organisationen zu ergründen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist namentlich dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn der Reflexverfolgte aus einer den türkischen Sicherheitskräften als "staatsfeindlich" bekannter Familie stammt respektive mehrere illegal politisch tätige Verwandte aufweist. Auch ein eigenes, nicht unbedeutendes Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen erhöht das Risiko, Opfer einer Sippenhaft im weiteren Sinne zu werden (vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 5). Zuletzt hat die ARK in ihrer - weiterhin zutreffenden - Rechtsprechung zur Lageentwicklung in der Türkei festgehalten, dass die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als separa-

8 tistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen nicht auszuschliessen sei. Zwar sei festzustellen, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern geändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten. Dagegen müssten Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). 4.4 Der Beschwerdeführer hat sich nicht durch eigene Tätigkeiten politisch exponiert, ebenso wenig seine Eltern. Ferner konnten weder der Beschwerdeführer noch seine Eltern staatliche Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen. Fest steht jedoch aufgrund der Akten, dass die Familie des Beschwerdeführers ursprünglich aus C._______ stammt und zur Grossfamilie A._______ gehört. Dass dieser Personenkreis aufgrund zahlreicher politischer Aktivisten, welche behördlicher Repression ausgesetzt waren und mittlerweile in der Schweiz respektive in anderen Ländern teilweise als Flüchtlinge anerkannt sind, das besondere Augenmerk der türkischen Behörden auf sich gezogen hat und noch immer zieht, dürfte unbestritten sein. Zwar sind die Voraussetzungen einer Reflexverfolgung allein aufgrund der familiären respektive geografischen Herkunft einer Person im vorerwähnten Sinne nicht bereits gegeben, auch wenn die "Massierung" von in Europa als Flüchtlinge anerkannten Verwandten bereits ein gewichtiges Indiz für eine drohende Verfolgung bei der Wiedereinreise darstellen dürfte. Allerdings reiste der Vater des Beschwerdeführers während Jahren mehrmals jährlich ins Ausland und hatte dabei offenbar keinerlei Schwierigkeiten mit den heimatlichen Grenzbehörden. Bei dieser Sachlage und da der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der Schweizerischen Vertretung in Ankara weder polizeilich registriert ist noch ein Passverbot gegen ihn besteht, ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise in die Türkei, abgesehen von einer allgemeinen Routinekontrolle, ernsthaften Benachteiligungen ausgesetzt sein wird. Damit liegen weder Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung noch für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung vor. An diesem Schluss vermag auch der Umstand, dass der Cousin des Vaters Beschwerdeführers (_______) sowie dessen Ehefrau, wegen drohender Reflexverfolgung als Flüchtlinge anerkannt worden sind, nichts zu ändern. Der von ihnen geltend gemachte Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von demjenigen des Beschwerdeführers und seiner Eltern, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen. 5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Asylvorbringen nicht glaubhaft dargelegt hat und auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2

9 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der

10 Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 6.9 Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten wäre, in sein Heimatland zurückzukehren. Nach der weiterhin zutreffenden Praxis der ARK (vgl. EMARK 2004 Nr. 8) erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug in die Türkei als zumutbar. Namentlich ergibt sich aufgrund der Akten, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester in die Türkei zurückkehren wird. Am ehemaligen Wohnort E._______ leben sodann die Eltern sowie drei Geschwister des Vaters des Beschwerdeführers. Damit und aufgrund der langjährigen Geschäftstätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers in E._______ ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort über ein bestehendes Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei einer Rückkehr und der Reintegration zur Seite stehen kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Wohnungen und Arbeitsstellen, stellen nach der weiterhin zutreffenden und konstanten Rechtsprechung der ARK keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat eines betroffenen Ausländers als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149). Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer offen und ist ihm zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen, sein Studium zu beenden und sich eine eigene Existenz aufzubauen. Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar zu erachten. 6.10 Der Beschwerdeführer ist im Besitze einer türkischen Identitätskarte, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 6.11 Insgesamt ist die durch das BFM verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2005 hat der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, weshalb dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

11 (Dispositiv nächste Seite)

12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - Beschwerdeführer durch Vermittlung seines Vertreters, 2 Expl. (eingeschrieben) - BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - Migrationsdienst des Kantons Bern (Beilagen: Türkische Identitätskarte SERI _______, Studentenausweis SERI No _______) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Barbara Balmelli Versand am:

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