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Bundesverwaltungsgericht 01.11.2016 E-4341/2016

1 novembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,256 parole·~16 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Juni 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4341/2016

Urteil v o m 1 . November 2016 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch MLaw Eliane Gilgen, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Juni 2016 / N (…).

E-4341/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die aus dem Iran stammende Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Leben habe ändern wollen, weshalb sie im Juni 2014 ihre Anstellung bei einer Firma für (…) gekündigt und bis im September 2014 provisorisch bei ihrem Bruder gelebt habe, dass sie am (…) 2014 ihren Heimatstaat verlassen und gleichentags mit einem Visum via Istanbul in die Schweiz eingereist sei, wo sie am 5. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 17. Juni 2015 sowie an der Anhörung zu den Asylgründen vom 20. August 2015 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe privat als Sport(…) gearbeitet, bis die iranische (…)-Föderation ihre Arbeitsverträge aufgelöst habe, dass sie sich als weibliche Sportlerin für die Rechte von Sportlerinnen eingesetzt habe und deshalb unter ständigem Druck gestanden sei sowie seit (…) Jahren ernsthafte Probleme mit dem Sportverband gehabt habe, dass sie im Rahmen der Vorbereitung zur Teilnahme der (…) an einem Sportwettbewerb vom (…)-Komitee angeklagt worden sei, woraufhin die (…)-Föderation wegen (…) ein Disziplinarverfahren gegen sie eingeleitet und sie schliesslich von ihren Aktivitäten suspendiert habe, dass sie sich dagegen gewehrt und Anklage erhoben habe, sie im (…) 2015 jedoch im Internet gesehen habe, dass das Verfahren gegen sie eingestellt worden sei, ohne sie offiziell zu suspendieren oder zu rehabilitieren, dass sie sodann im (…) 2014 beim (…)ministerium eine Beschwerde eingereicht habe, weil die Föderation (…) habe, dass sie seit ihrem Aufenthalt in der Schweiz an einem Turnier in C._______ teilgenommen habe (…) und die Aufnahmen davon im Internet ausgestrahlt worden seien, weshalb sie auf Facebook viele Kommentare sowie einige Drohungen erhalten habe,

E-4341/2016 dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Juni 2016 – spätestens eröffnet am 20. Juni 2016 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es handle sich bei den geltend gemachten Problemen der Beschwerdeführerin mit dem Sportverband nicht um eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG (SR 142.31), zumal es sich um Nachteile handle, die auf die allgemeine politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien, dass zudem das Disziplinarverfahren gegen sie eingestellt worden sei, weshalb insgesamt keine Anhaltspunkte vorliegen würden, wonach ihr bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG drohen würden, dass insbesondere die Tatsache für diese Einschätzung spreche, dass die Beschwerdeführerin erst längere Zeit nach ihrer Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, dass auch nicht davon auszugehen sei, die iranischen Behörden wären an den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin interessiert, da sich deren Überwachung auf jene Personen konzentriere, die mit ihrem Engagement aus der breiten Masse hervortreten würden, dass weiter keine Hinweise für die Annahme vorliegen würden, die heimatlichen Behörden hätten gegen die Beschwerdeführerin entsprechende Massnahmen eingeleitet, dass der Wegweisungsvollzug sowohl zulässig als auch zumutbar sei, zumal sie über ein familiäres Beziehungsnetz, eine gute Bildung und mehrjährige Berufsverfahrung verfüge, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Juli 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG ersuchte,

E-4341/2016 dass sie als Beweismittel unter anderem Kopien zweier Urteile des (…) vom (…) 2015 sowie (…) 2016 und ein ärztliches Rezept vom (…) 2014 samt Übersetzungen zu den Akten gab, dass sie ihre Anträge zunächst mit dem Vorliegen neuer Beweismittel begründete, wonach sich entgegen ihrer bisherigen Überzeugung inzwischen herausgestellt habe, dass im Disziplinarverfahren im Iran nun doch ein Urteil ergangen sei, worin sie wegen (…) zu (…) Peitschenhieben und (…) Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, dass nach (…) erfolglosen Versuchen der Zustellung dieses Urteils ein Nachbar der Beschwerdeführerin ihren Bruder darüber informiert habe, welcher daraufhin als (…) in den Besitz des Urteils gelangt sei, dass sie aufgrund der fehlenden Kenntnis von diesem Urteil nicht rechtzeitig habe Berufung einlegen können, weshalb ihr bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinn des Asylgesetzes drohen würden, dass sodann die späte Einreichung des Asylgesuchs in ihrem schlechten psychischen Zustand nach Einreise in die Schweiz begründet liege, der durch das beigelegte Arztrezept aus ihrem Heimatstaat bestätigt werde, dass schliesslich auf die Beschwerdebeilage 7, ein Urteil des (…) vom (…) 2016, hingewiesen werde, wonach sie wegen (…) zu einem "lebenslangen Verbot (…)" und zu (…) Monaten Haft verurteilt worden sei, dass ihr demnach auch aufgrund ihrer Teilnahme am Turnier in der Schweiz, (…), bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte Nachteile erwachsen würden, dass sie – unter dem Hinweis auf das Verbot, Dokumente des Justizdepartements ins Ausland zu schaffen – die Eingabe der Originale dieser Beweismittel in Aussicht stellte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2016 die Beschwerdeführerin aufforderte, die mit der Beschwerde in Kopie eingereichten Beweismittel im Original einzureichen, und er den Entscheid über die prozessualen Anträge auf einen späteren Zeitpunkt verschob, dass er in einer weiteren Zwischenverfügung vom 20. September 2016 feststellte, die Beschwerdeführerin habe die ihr mit Zwischenverfügung

E-4341/2016 vom 29. Juli 2016 gesetzte Frist ohne jede Reaktion ungenutzt verstreichen lassen, dass er nach einer summarischen Prüfung der Verfahrensakten zudem festhielt, die angefochtene Verfügung des SEM vermöge im Ergebnis voraussichtlich zu überzeugen und die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet, darzulegen, inwiefern die Verfügung des SEM mangelhaft sei, dass sie darüber hinaus trotz Aufforderung seitens des Instruktionsrichters die angekündigten originalen Beweismittel nicht eingereicht und sich auch sonst nicht zum Verfahren geäussert habe, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a Abs. 1 AsylG abgewiesen und einen Kostenvorschuss verlangt werde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der mit Zwischenverfügung vom 20. September 2016 verlangte Kostenvorschuss am 30. September 2016 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

E-4341/2016 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG neben der Situation im Zeitpunkt der Ausreise auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich ist, womit eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen ist, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde, dass subjektive Nachfluchtgründe zwar unter Umständen – wenn die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung

E-4341/2016 im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss – die Flüchtlingseigenschaft begründen und zu einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss führen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.), dass gemäss der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge sind, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf das angeblich in ihrem Heimatstaat hängige Disziplinarverfahren als unglaubhaft erachtet, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen diesbezüglich ungereimte Aussagen machte, indem sie zunächst angab, sie sei aufgrund ihrer (…) der (…)-Föderation wegen (…) am (…) 2014 zu einem Disziplinarverfahren vorgeladen worden, während sie an anderen Stellen zu Protokoll gab, sie habe die Föderation erst am Tag des Disziplinarverfahren am (…) 2014 respektive in ihrer Beschwerde vom (…) 2014 an den (…) (vgl. SEM-Akten, A12, F67, F74: „Von wann ist diese (…)? A: Es ist beides, dasselbe Datum [(…) 2014]. Beide Schreiben habe ich beim (…) persönlich einreicht […].“, ad F75: „Dieses Schreiben habe ich einen Tag vor meinem Erscheinen bei der Amtsstelle für (…) verfasst. […] Darin habe ich geschrieben, dass aufgrund der (…) der (…) ich zum Disziplinarverfahren zum (…) bestellt werde. […]“, F77: „Meine Frage lautete aber, wann Sie das in drei Fassungen abgegeben haben? A: An dem Tag als ich im Amt am Disziplinarverfahren teilnehmen musste am (…) 1392. [(…) 2014].“, F109, F161 ff.), dass weiter auch das neue Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht nachvollziehbar erscheint, wonach sie nun erfahren habe, dass im Verfahren, welches sie gegen die (…)-Föderation eingeleitet habe, entgegen ihrer Aussagen an der Anhörung (an welcher sie angegeben hatte, das Verfahren sei am (…) 2015 als gegenstandslos eingestellt worden) das (…) sie am (…) 2015 zu (…) Peitschenhieben und (…) Gefängnis verurteilt habe, dass bei dieser Sachlage einerseits anzunehmen wäre, im besagten Urteil würden die Gründe genannt, welche zu einem Urteil in einem bereits eingestellten Verfahren geführt haben, und andererseits nicht einleuchtet,

E-4341/2016 weshalb ein Gericht in einem Verfahren, in welchem es um (…) durch die (…)-Föderation gegangen sei, stattdessen die Anklägerin und somit die Beschwerdeführerin verurteilt worden sein soll (vgl. SEM-Akten A12, F68 ff.), dass das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits aus diesen Gründen nicht geglaubt werden kann, dass weiter aber auch die Angaben der Beschwerdeführerin nicht in Einklang zu bringen sind, wonach sie im gegen die (…)-Föderation erhobenen Verfahren ihren Bruder (…), dieser aber nicht über das gegen sie ergangene Urteil informiert worden sei, obschon gemäss Übersetzung das Urteil "(…)" ausgefällt wurde (vgl. SEM-Akten, A12, F140; Beschwerdeschrift vom 13. Juli 2016, S. 4; Beschwerdebeilage 8, S. 1), dass nach dem Gesagten, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 20. September 2016 angekündigt, das lediglich in Kopie vorliegende Urteil des (…) vom (…) 2015 nicht authentisch sein kann und als Beweismittel somit untauglich ist, dass unter diesen Umständen auch der Beweiswert des ebenfalls lediglich in Kopie vorliegenden Urteils des (…) vom (…) als äusserst gering zu betrachten und unter Würdigung der gesamten Aktenlage auch das damit zu belegende Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren ist, dass dieses im Übrigen auch nicht als asylrelevant zu beurteilen wäre, weil die ihr dadurch drohenden Nachteile keine Schlechterbehandlung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv darstellen würden (vgl. BVGE 2014/28 insbes. E. 8.3 m.w.H.), dass sodann die vorgebrachten Diskriminierungen als (…) in einer (…)sportart als solche aufgrund fehlender Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu werten sind, dass hinsichtlich der geltend gemachte drohenden Nachteile wegen ihrer Teilnahme an einem Turnier in der Schweiz (…) die vorinstanzlichen Erwägungen zu überzeugen vermögen, dass sich gemäss Kenntnis und Praxis des Gerichts die Überwachung der iranischen Geheimdienste auf Personen konzentriert, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen oder Aktivitäten entwickeln, welche

E-4341/2016 die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedener herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen, dass insbesondere die konkrete exponierte Position der betroffenen Person in exilpolitischen Gruppen und Vereinigungen (Führungs- und Funktionsaufgaben) sowie die Form (z.B. gewaltsame Proteste) und der Einfluss (öffentliche Wirkung) von Aktionen bei der Beurteilung der Gefährdung einer Person von Bedeutung ist (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; MICHAEL KIRSCHNER, Iran: Rückkehrgefährdung für Aktivistinnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen – Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 4. April 2006, S. 7 f.), dass vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin habe sich mit der einmaligen Teilnahme an einer Sportveranstaltung (…) derart exponiert, dass sie von den iranischen Behörden als ernsthafte Regimekritikerin und als Bedrohung wahrgenommen würde, dass insgesamt betrachtet, nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihr seitens der heimatlichen Behörden drohender Nachteile aus ihrem Heimatstaat geflohen, dass vielmehr das Verhalten der Beschwerdeführerin, wonach sie ihren Heimatstaat legal und kontrolliert verliess und erst nach rund (…) Monaten Aufenthalt in der Schweiz um Asyl nachsuchte, nicht auf eine Flucht vor Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG hindeutet, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,

E-4341/2016 dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

E-4341/2016 dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass insbesondere in Anbetracht der Gesamtumstände der Beschwerdeführerin (sehr gute Ausbildung, mehrjährige Berufserfahrung sowie Beziehungsnetz in ihrem Heimatstaat) eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr ausgeschlossen werden können, dass den Akten der Beschwerdeführerin, die sich bei der Befragung zur Person als "gesund" bezeichnete (vgl. Protokoll S. 8) auch keine Hinweise auf medizinische Umstände zu entnehmen sind, die eine Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG mit sich bringen könnten, dass der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der allenfalls notwendigen Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist dazutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle (Art. 106 Abs. 1 AsylG) oder – soweit überprüfbar – unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind, zur Bezahlung der Verfahrenskosten jedoch der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet wird, womit die Verfahrenskosten beglichen sind.

E-4341/2016 (Dispositiv nächste Seite)

E-4341/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

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