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Bundesverwaltungsgericht 29.02.2016 E-4339/2015

29 febbraio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,396 parole·~27 min·4

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Juni 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4339/2015

Urteil v o m 2 9 . Februar 2016 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Sarah Straub.

Parteien

A._______, geboren (…), unbekannter Herkunft, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Juni 2015 / N (…).

E-4339/2015 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eine Tibeterin chinesischer Nationalität mit letztem Wohnsitz im Dorf B._______ (chinesisch: C._______), Kreis D._______, Bezirk Shigatse, habe ihr Heimatdorf am (…) verlassen, sei mit einem Lastwagen nach E._______ und am (…) zu Fuss über die Grenze nach Nepal gelangt. Am 25. März 2012 sei sie per Flugzeug über ein ihr unbekanntes muslimisches Land in ein ihr ebenfalls unbekanntes westliches Land und von dort mit dem Zug am 27. März 2012 in die Schweiz gereist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 18. April 2012 wurde sie zur Person und summarisch zu den Ausreisegründen befragt, am 16. Dezember 2013 erfolgte die Anhörung zu den Gesuchsgründen. Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte sie vor, sie habe im Jahr 2000 Flüchtlingen aus Nord- und Osttibet Esswaren und Kleidung respektive einmal etwas zu Essen gegeben und habe deswegen Probleme bekommen. Sie sei verhaftet und während dreier Tage festgehalten worden. Man habe sie geschlagen und ihre Fingerabdrücke genommen. Ihre Eltern und der Dorfvorsteher hätten versprechen müssen, dass sie so etwas nie mehr machen werde. Im Jahr 2011 habe sie in der Nähe eines Flusses Gerste gemahlen, als zwei Leute respektive zwei erwachsene Personen und drei Kinder gekommen seien und sie um Gerste gebeten hätten. Sie habe ihnen etwas Gerste gegeben. Jemand habe sie verraten respektive seien diese Leute festgenommen worden. Ihr Onkel habe am nächsten Tag erfahren, dass man sie festnehmen wolle, und sie gewarnt. Deshalb sei sie am selben Abend geflüchtet. A.b Im Auftrag der Vorinstanz wurde am 11. Dezember 2014 mittels eines telefonischen Interviews eine Sprach- und Herkunftsanalyse mit der Beschwerdeführerin durchgeführt (Lingua-Abklärung). Die sachverständige Person kam in ihrer landeskundlich-kulturellen und linguistischen Herkunftsanalyse vom 13. März 2015 zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben im Kreis D._______ sozialisiert worden, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas. A.c Die Beschwerdeführerin wurde eingeladen, sich am 20. März 2015 ins Verfahrenszentrum F._______ zu begeben, um sich die Aufzeichnung des telefonischen Interviews anzuhören. Mit Schreiben vom 20. März 2015

E-4339/2015 wurde ihr der wesentliche Inhalt des Berichts zur Kenntnis gebracht und das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt. In ihren Stellungnahmen vom 28. März und 20. April 2015 beteuerte die Beschwerdeführerin, in der besagten Region sozialisiert worden zu sein, äusserte sich zu den aufgeführten Wissenslücken und führte aus, sie habe im Interview Exiltibetisch gesprochen, weil die Befragerin ihren Dialekt nicht verstanden und nach der Bedeutung einiger Begriffe gefragt habe. A.d Das SEM stellte mit Verfügung vom 18. Juni 2015 – eröffnet am folgenden Tag – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an, wobei ein solcher in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde. B. Mit Beschwerde vom 10. Juli 2015 (Poststempel: 13. Juli 2015) beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, (sub-)eventualiter sei sie wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuche sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Sie reichte einen Brief ihres Bruders samt Briefumschlag (Postaufgabe in G._______ am 24. Juni 2015) sowie eine Fürsorgebestätigung vom 25. Juni 2015 ein. C. Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 17. Juli 2015 fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. August 2015 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und führte aus, beim handschriftlich verfassten Brief ihres Bruders handle es sich nicht um ein offizielles chinesisches Identitätsdokument, sondern lediglich um ein privates Schreiben auf einem angeblichen Briefpapier ihrer Gemeinde. Selbst wenn der Brief vom

E-4339/2015 Bruder persönlich verfasst und notiert worden sein sollte, vermöge er weder die Herkunft noch die Identität der Beschwerdeführerin zu beweisen. E. In ihrer Replik vom 20. August 2015 führte die Beschwerdeführerin aus, der eingereichte Brief beweise, dass ihre Familie im Tibet lebe. Eine Kontaktperson habe ihr mitgeteilt, dass ihre Identitätspapiere von der Gemeinde eingesammelt und ihr Name im Familienbuch gestrichen worden sei. Ihre Familie werde ihr jedoch einen offiziellen Identifikationsbrief des Dorfkomitees senden. Am 27. August 2015 reichte sie ein Schreiben in tibetischer Sprache inklusive Versandumschlag und nach entsprechender Aufforderung durch das Gericht am 9. und 15. September 2015 zwei Übersetzungen ein. F. Das SEM führte in seiner zweiten Vernehmlassung vom 1. Oktober 2015 aus, das nachträglich eingereichte Identifikationsschreiben sei von Hand auf einem Papier mit dem Briefkopf des Dorfkomitees H._______ notiert. Solche Dokumente seien auch käuflich erwerbbar und könnten nicht als Beleg für die Identität einer Person betrachtet werden. Es erstaune zudem, dass ein solches Schreiben handschriftlich verfasst worden sei. G. Die Beschwerdeführerin replizierte am 27. Oktober 2015, es sei üblich, dass Briefe von Hand geschrieben würden. Es gebe keinen Grund, die Echtheit des Identifikationsschreibens anzuzweifeln.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-4339/2015 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das SEM an, der Experte der Fachstelle Lingua habe eine Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse der Beschwerdeführerin erstellt und eine linguistische Analyse vorgenommen, und festgestellt, dass sie teilweise eher gute Kenntnisse habe, aber beispielsweise unzutreffende Angaben zur

E-4339/2015 Aussaat und zu Schulfächern gemacht, ein bedeutendes Kloster nicht gekannt und sich falsch zur Ausstellung des Personalausweises geäussert habe. Ihre guten Kenntnisse könne sie gemäss Experte auch ausserhalb Tibets erworben haben, die Wissenslücken seien aber mit einem über (…)jährigen Aufenthalt in D._______ nicht zu vereinbaren. Ihre länderspezifischen Kenntnisse seien somit insgesamt nicht ausreichend. Bezüglich ihrer sprachlichen Merkmale sei der Experte zum Schluss gekommen, dass sie nicht den Dialekt von D._______ spreche, sondern ein Tibetisch, wie es in der tibetischen Exilgemeinde gesprochen werde. In ihrer Sprechweise würden sich verschiedene dialektale Einflüsse finden, möglicherweise auch aus D._______. Sie habe sich zwar nach eigenen Angaben vor dem telefonischen Interview drei bis vier Jahre ausserhalb ihres Heimatdorfes aufgehalten, es sei aber nicht davon auszugehen, dass sie sich in der kurzen Zeit diesen Dialekt habe aneignen können und ihren Heimatdialekt verloren habe. Ausserdem verfüge sie über unzureichende Chinesisch-Kenntnisse. Eine aus D._______ stammende Person ihres Alters sollte jedoch – auch ohne Schulbildung – gewisse im Alltag gebräuchliche chinesische Sätze sagen und verstehen können. Insgesamt habe der Experte geschlossen, dass sie sehr wahrscheinlich nicht im Kreis D._______, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des rechtlichen Gehörs nichts vorgebracht, was die Einschätzung des Experten widerlegen könnte. Sie habe ausgeführt, in der Feldarbeit keine Verantwortung gehabt zu haben, und mit der Aussaat zusammenhängende Rituale erklärt, welche im Lingua-Bericht nicht thematisiert würden. Es wären aber trotzdem korrekte Angaben zum Zeitpunkt der Aussaat zu erwarten gewesen, wolle sie doch etwa (…) Jahre in einer Familie und Dorfgemeinschaft gelebt haben, für die das Säen und Ernten von Feldfrüchten von zentraler Bedeutung sei. Ihre mangelhaften Angaben zu den Schulfächern und zum grössten Kloster ihres Herkunftsgebietes habe sie mit fehlender Schulbildung erklärt. Auch Personen ohne Schulbildung würden aber über solche Grundkenntnisse verfügen. Sie habe erklärt, gegenüber der Interviewerin habe sie nicht in ihrem Dialekt gesprochen, da diese sie nicht verstanden habe. Aus dem Lingua-Bericht gehe aber hervor, dass sie zu Beginn des Gesprächs aufgefordert worden sei, ihren Heimatdialekt zu sprechen. Zudem überzeuge die Behauptung nicht, sie habe sich die tibetische Alltagssprache des Exils in der Schweiz angeeignet.

E-4339/2015 Aufgrund der Feststellungen des Experten mangle es auch ihren Asyl- und Ausreisegründen grundsätzlich an Glaubhaftigkeit. Diese Einschätzung werde durch Widersprüche in ihren Aussagen bestätigt. So habe sie in der ersten Befragung angegeben, ohne Ausweispapiere bis zur nepalesischen Grenze gereist zu sein und ihre Identitätskarte zu Hause gelassen zu haben. In der Anhörung habe sie dagegen vorgebracht, sie habe die Identitätskarte mitgenommen und an der nepalesischen Grenze ihrem Onkel gegeben. Zu diesem wesentlichen Umstand wären gleichbleibende Aussagen zu erwarten gewesen. Betreffend die erstmalige Unterstützung von Flüchtlingen habe sie in der Befragung gesagt, sie habe ihnen Essen und Kleider gegeben, in der Anhörung jedoch lediglich angegeben, ihnen Gerste zum Essen gegeben zu haben. Beim Schafe hüten habe sie ja nur die Kleider dabeigehabt, welche sie gerade getragen habe. Was die zweite Hilfeleistung anbelange, habe sie in der Befragung dargelegt, es seien zwei Leute aus der Region I._______ zu ihr gekommen, während sie in der Anhörung von zwei Erwachsenen und drei Kindern gesprochen habe. Auf Vorhalt habe sie beteuert, die Kinder auch in der Befragung erwähnt zu haben. Da die Beschwerdeführerin die Richtigkeit ihrer Aussagen in der Befragung zur Person unterschriftlich bestätigt habe, könnten ihre Einwände nicht gehört werden. Weiter habe sie zu Beginn der Anhörung zu den Asylgründen gesagt, sie habe nach der Verhaftung der Flüchtlinge nicht gedacht, dass man sie verdächtigen würde, später dagegen erklärt, sie habe Angst gehabt, man werde sie verdächtigen. Auch dies bestätige die mangelnde Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Obwohl sie viel Zeit dazu gehabt hätte, habe es die Beschwerdeführerin unterlassen, Identitätspapiere zu beschaffen oder ihre diesbezüglichen Bemühungen zu dokumentieren. Ihre mangelhaften Länder- und Regionalkenntnisse, ihre sprachlichen Eigenheiten, die fehlenden Chinesisch- Kenntnisse, die fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaft vorgebrachten Asylgründe würden nahelegen, dass sie nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden sei. Ihre Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit demnach nicht standhalten. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht.

E-4339/2015 4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dieser Argumentation entgegen, sie lebe nun seit drei Jahren in der Schweiz, und es sei sehr schwierig gewesen, jemanden aus ihrem Heimatdorf oder ihrer Heimatgemeinde zu treffen, um Kontakt zu ihrer Familie aufzunehmen und ihr eine Nachricht zukommen zu lassen. Im Mai 2015 habe sie eine Tibeterin getroffen, welche eine Verwandte in Lhasa gebeten habe, die Familie der Beschwerdeführerin aufzusuchen. Darauf habe die Beschwerdeführerin (rund zwei Wochen nach dem angefochtenen Entscheid) einen Brief ihres Bruders erhalten, worin dieser schreibe, er könne ihr die notwendigen Dokumente nicht schicken, da dies zu riskant sei und man dafür ins Gefängnis kommen könnte. Auch diesen Brief habe er nicht von D._______ oder J._______ abschicken können, weil er befürchtet habe, erwischt zu werden. Der Brief sei auf dem Briefpapier von H._______ geschrieben, welches die Bezeichnung für ihr Dorf und zwei weitere Dörfer sei. Es sei der einzige schriftliche Beweis dafür, dass sie aus dem Dorf B._______ stamme. Die wenigen, vom SEM aufgezeigten Widersprüche könne sie erklären. Sie habe ihr Zuhause in Eile verlassen müssen, um sich in Sicherheit zu bringen. In der stressigen Situation der Befragung habe sie sich nicht erinnern können, ob sie die Ausweispapiere eingepackt habe. In der Zeit bis zur Anhörung habe sie sich dann wieder daran erinnert, dass sie die Ausweispapiere an der Grenze ihrem Onkel gegeben habe. In der Befragung habe sie angegeben, dass Leute aus ihrem Dorf Kleider an Flüchtlinge gegeben hätten. Während sie dies geschildert habe, sei sie aufgefordert worden, sich kurz zu fassen. Im Protokoll sei nicht alles korrekt festgehalten. So sei fälschlicherweise geschrieben worden, dass sie Kleider und Essen an Flüchtlinge abgegeben habe. Es sei ihr sehr schwer gefallen, die Asylgründe in der Befragung zur Person kurz zu halten. Als sie erzählt habe, dass zwei Tibeter mit drei Kindern gekommen seien, um nach Gerste zu fragen, habe die Befragerin sie unterbrochen und aufgefordert, sich kurz zu halten. Bei der Rückübersetzung sei sie emotional angeschlagen gewesen und der von der Befragerin verursachte zeitliche Druck habe ihre Konzentration beeinträchtigt, so dass sie nicht gut habe zuhören können. Ihre Asylvorbringen seien nicht total unterschiedlich ausgefallen. In der Befragung habe sie nicht genug Zeit gehabt, um sich zu äussern. Ausserdem weise das Protokoll vermutlich Fehler auf, weil die Befragerin gleichzeitig auch das Protokoll geführt habe. Im Rahmen des Lingua-Interviews sei sie auf verschiedene Themen angesprochen worden. Die sachverständige Person sei zum Schluss gelangt,

E-4339/2015 dass die Beschwerdeführerin über ein gutes Wissen verfüge, sich aber einiges im Exil angeeignet habe. Sie hätte sich jedoch in der Schweiz, wo sie niemanden aus ihrem Dorf getroffen habe, kein solches Wissen aneignen können. Es sei nicht notwendig, alles über Tibet zu wissen, um zu beweisen, dass man von dort komme. Die Fragen zu den geographischen Regionen habe sie korrekt beantwortet und Dörfer, Gemeinden, Flüsse und Berge nennen können, ebenso habe sie Auskunft über ihre Arbeit als Schafhirtin gegeben und die Namen von Kleidern und Schuhen, die Preise von Lebensmitteln, die Währung und vieles mehr genannt. Sie sei nicht aufgefordert worden, die landwirtschaftliche Arbeit im Detail zu beschreiben, hätte dies aber ohne Probleme tun können. Sie habe gedacht, ihre Antworten – welche korrekt gewesen seien – würden ausreichen, obwohl sie noch viel mehr hätte erzählen können. Was in der Dorfschule für Fächer unterrichtet würden, könne sie nicht wissen, weil sie selber nie zur Schule gegangen sei. Auf die entsprechenden Fragen habe sie angegeben, was sie von ihren Freunden gewusst habe. Alle anderen Fragen zur Schule habe sie korrekt beantwortet, die sachverständige Person habe sich aber lediglich auf ihre Antworten bezüglich Unterrichtsfächer konzentriert, welche zwar korrekt, aber nicht genügend ausführlich gewesen seien. Sie kenne einige Namen von Klöstern in Shigatse, habe diese jedoch nie besucht, und könne folglich nicht wissen, welches das grösste Kloster sei. Sie habe stets im Haushalt und mit den Tieren gearbeitet und keine Zeit gehabt, sich ein mit einem Studenten vergleichbares Wissen anzueignen. Sie habe erklärt, wie ihr Personalausweis ausgestellt worden sei, und den Unterschied zwischen dem neuen und dem alten Ausweis erläutert, wobei es sein könne, dass sie nicht alle Unterschiede genannt habe. Sie habe den Ausweis jedoch selten benutzt, deshalb seien ihr die Unterschiede nicht gross aufgefallen. Sie sei aufgefordert worden, in ihrem Dialekt zu sprechen, und habe dies anfangs getan. Die Interviewerin, welche den Dialekt aus K._______ gesprochen habe, habe sie aber ständig nach der Bedeutung von Begriffen fragen müssen. Da sie unsicher gewesen sei, ob ihre Aussagen von der Interviewerin überhaupt verstanden würden, habe sie auf den K._______- Dialekt gewechselt. Wenn die Interviewerin den Dialekt von D._______ gesprochen und verstanden hätte, wäre es für sie kein Problem gewesen, im gleichen Dialekt zu antworten. Da sie nicht zur Schule gegangen und ihr Dorf von chinesisch sprechenden Leuten isoliert sei, kenne sie nur wenige Begriffe auf Chinesisch.

E-4339/2015 Es gebe somit keine Hinweise darauf, dass sie in der exiltibetischen Diaspora sozialisiert worden wäre. Daher sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. 5. 5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze indessen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). In BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis zu Tibet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1) dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, zu vermuten sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrelevante Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden. Verunmöglicht eine tibetische Asylsuchende durch Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung zu ihrem effektiven Status in Nepal respektive in Indien, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (a.a.O. E. 5.9 f.). 5.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht. Sie hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität und ihres Herkunftslandes beizutragen, eingereicht. Dies stellt eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche sie die Vorinstanz bereits an der ersten Befragung (vgl. A7 S. 2) hingewiesen hatte. Im Übrigen kann nicht nachvollzogen werden, weshalb sie nicht in der Lage sein soll, präzise Aussagen zu ihrer Ausreise aus Nepal auf dem Luftweg, über das Flugrouting, die benutzte Fluggesellschaft und namentlich die Enddestination zu machen; auch dieses Aussageverhalten deutet auf eine gezielte Mitwirkungspflichtverweigerung hin.

E-4339/2015 Beim Bundesverwaltungsgericht reichte sie zwei Briefe ihres Bruders beziehungsweise des Vorstandsvorsitzenden des Dorfkomitees ein. Diese vermögen ihre Identität indessen nicht zu belegen, handelt es sich doch dabei nicht um offizielle Identitätspapiere. Dem Brief des Bruders sind nach der zusammenfassenden Übersetzung in der Beschwerde keine Angaben zur Identität der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Er schreibe, dass ihr die notwendigen Dokumente nicht ins Ausland gesandt werden könnten, da dies zu riskant sei und man dafür ins Gefängnis kommen könne. Demgegenüber werden im zweiten, angeblich vom Dorfkomitee stammenden Brief die Namen der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern, ihr Geburtsdatum und ihr Geburtsort genannt, und im Widerspruch zu den Angaben ihres Bruders wird behauptet, ihre offiziellen Identitätspapiere seien von der Gemeinde eingezogen und ihr Name aus dem Familienbuch gestrichen worden. Ihre Identität steht damit weiterhin nicht fest. Aufgrund der Käuflichkeit und leichten Fälschbarkeit von Schreiben der vorliegenden Art sowie angesichts des den Angaben ihres Bruders widersprechenden Inhalts des nachgereichten Schreibens bestehen zudem erhebliche Zweifel an dessen Wahrheitsgehalt und Echtheit, zumal die Formulierung, die Beschwerdeführerin habe 2011 "aufgrund politischer Probleme flüchten" müssen, einerseits als Bestätigung durch den Vorsitzenden des Dorfkomitees seltsam unvorsichtig erscheint und anderseits zu vage ist, als dass darin eine eigenständige Tatsachenbestätigung erblickt werden könnte. 5.3 5.3.1 Gemäss der von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Abklärungen ist die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nicht im behaupteten geografischen Raum sozialisiert worden, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China (vgl. A20 S. 9). 5.3.2 In grundsätzlicher Hinsicht ist bezüglich solcher Abklärungen festzuhalten, dass Lingua-Analysen des SEM keine Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) sind, sondern schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Analysten und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihnen jedoch ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 und 1998 Nr. 34). Mit solchen Herkunftsanalysen lässt sich zwar nicht feststellen, welche Staatsangehörigkeit eine Person hat, doch erlauben die Abklärungen eine

E-4339/2015 Aussage darüber, welchem Land beziehungsweise welcher Region jemand von ihrer sprachlichen und kulturellen Sozialisierung her zuzuordnen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 27 E. 5b). In diesem Sinne ist die Aussage der vom SEM vorgenommenen Abklärungen im Ergebnis lediglich, dass weder Tibet noch ein anderer Teil der Volksrepublik China derjenige Sozialisationsraum sein dürfte, welcher die Beschwerdeführerin am stärksten geprägt hat. 5.3.3 Den vorliegend näher zu prüfenden Lingua-Abklärungen ist nach Auffassung des Gerichts aufgrund der sorgfältigen, ausführlichen und ausgewogenen Begründung nach den vorerwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zuzumessen, zumal an den fachlichen Qualifikationen der Interviewerin und des Analysten keine Zweifel bestehen. Zum Vorhalt, sie habe falsche Angaben zur Aussaat gemacht, erklärte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 28. März 2015, es gebe verschiedene Arten der Aussaat, und der Experte habe wohl eine andere Erfahrung oder ein anderes Wissen darüber. Die Frage nach einer Feier habe sie verneint, es gebe aber ein Ritual, welches vor der Aussaat durchgeführt werde. Falls die Interviewerin dies gemeint habe, habe sie den Begriff "demtrel" (Feier) nicht richtig verwendet. Dies vermag die falschen Angaben der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Aussaat nicht zu erklären. Die Behauptung, der Experte habe eine "andere Erfahrung" oder ein "anderes Wissen", unterstellt letzterem ohne nähere Begründung, die Verhältnisse in ihrer Heimatregion nicht beachtet zu haben, was jeglicher Grundlage entbehrt. Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, da sie nicht zur Schule gegangen sei, kenne sie die Unterrichtsfächer nicht genau und verfüge nicht über das Wissen eines "Studenten" (gemeint wahrscheinlich: eines Schülers). Vorliegend wurde indessen ihr Alltagswissen überprüft, welches nicht in der Schule erlernt wird, sondern von jemandem, der über Jahrzehnte in der genannten Region und den geltend gemachten Verhältnissen lebte, aufgrund der alltäglichen Erfahrungen erwartet werden kann. Es wird nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin teilweise relativ gute landeskundliche Kenntnisse aufwies und insbesondere zutreffende geographische Angaben machen konnte. Im Lingua-Bericht wurde jedoch festgehalten, dass diese Kenntnisse nicht unbedingt auf eine Sozialisierung im Kreis D._______ zurückzuführen seien. Selbst wenn ihr geglaubt wird, dass sie sich dieses Wissen nicht in der Schweiz angeeignet habe, lässt dies nicht auf eine Sozialisierung im von ihr angegebenen Dorf – und namentlich nicht auf einen andauernden Verbleib in diesem Dorf ab Geburt bis zu ihrem (…) Altersjahr – schliessen.

E-4339/2015 Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend, sie habe sich in der Schweiz den Dialekt aus K._______ angeeignet, und diesen auch mit der Interviewerin gesprochen, damit diese sie gut verstehe. In der Beschwerde führte sie aus, sie sei zwar aufgefordert worden, in ihrem Dialekt zu sprechen, die Interviewerin habe sie aber ständig nach der Bedeutung von Begriffen fragen müssen. Wenn die Interviewerin den Dialekt von D._______ gesprochen und verstanden hätte, wäre es kein Problem gewesen, im gleichen Dialekt zu antworten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Erfragen von Begriffen nicht als Verständnisproblem der Interviewerin gedeutet werden kann, da es ja darum ging, die verwendeten Begriffe und die Sprechweise der Beschwerdeführerin einzuordnen und zu analysieren. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie aufgefordert wurde, in ihrem Dialekt zu sprechen. Die Behauptung, sie habe sich bemüht, denselben Dialekt wie die Interviewerin zu sprechen, leuchtet daher nicht ein. Da sie zweifellos wusste, welchem Zweck eine Lingua- Analyse dient, wäre ein solches Verhalten äusserst befremdlich und widersinnig gewesen. Gemäss dem Lingua-Bericht fanden sich in der Sprechweise der Beschwerdeführerin verschiedene dialektale Einflüsse, wobei in allen untersuchten Bereichen das Lhasa-Tibetische respektive die darauf beruhende exiltibetische Koine dominant gewesen sei. Eine solche Mischform eigne man sich normalerweise während eines längeren Aufenthalts in einer Gemeinschaft mit Tibetisch sprechenden Leuten unterschiedlicher Herkunft an. Die Einschätzung des Analysten, es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren lokalen Dialekt innerhalb der drei bis vier Jahre, welche sie nach eigenen Angaben ausserhalb ihres Heimatdorfes – nämlich in der Schweiz – gelebt habe, verloren oder aufgegeben habe, überzeugt. Schliesslich vermag der Einwand, sie spreche kein Chinesisch, weil sie nicht zur Schule gegangen sei und in ihrem Alltag im Dorf nicht gezwungen gewesen sei, Chinesisch zu lernen, ihre diesbezüglich äusserst geringen Sprachkenntnisse nicht zu erklären, zumal im angegebenen Herkunftsgebiet auch Personen ihres Alters ohne Schulbildung gewisse gebräuchliche Sätze auf Chinesisch sagen und verstehen können. Ihre Einwände sind nach dem Gesagten nicht geeignet, das Lingua-Abklärungsergebnis in Zweifel zu ziehen. In einer Gesamtbetrachtung sind bezüglich der vom SEM getätigten Abklärungen keine Mängel auszumachen, welche Zweifel an deren inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit aufkommen liessen und das Ergebnis in Frage stellen würden. 5.3.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin entsprechend dem Ergebnis der Lingua-Abklärung zwar tibetischer Ethnie

E-4339/2015 ist, ihre Vorbringen jedoch hinsichtlich des Ortes ihrer hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet im Oktober 2011 und der ihr drohenden Verfolgung insgesamt unglaubhaft sind. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sie gewisse Bezüge zu der von ihr angegebenen Herkunftsregion hat, namentlich dass sie in früheren Jahren dort gewohnt hat und Verwandte von ihr dort leben. So war sie denn in der Lage, zu geografischen und anderen Belangen vor Ort gewisse zutreffende Angaben zu machen. Ob diese Kenntnisse von einem tatsächlichen, weit zurückliegenden dortigen Aufenthalt stammen oder ob sie auf anderweitig erworbenen beziehungsweise angelernten Informationen beruhen, kann letztlich offen gelassen werden, da ihr jedenfalls nicht geglaubt werden kann, sie habe das genannte Gebiet erst im Jahr 2011 und aus den vorgebrachten Gründen verlassen. Hinsichtlich der vorgebrachten Asylgründe ist auf die Erwägungen des SEM zu verweisen. Die Beschwerdeführerin vermochte die aufgezeigten Widersprüche in der Beschwerde nicht aufzulösen. So fällt es schwer zu glauben, dass sie sich an der Befragung nicht habe erinnern können, ob sie die Ausweispapiere eingepackt habe, und dies deshalb verneinte, und dass ihr dann aber später wieder eingefallen sei, dass sie diese mitgenommen und an der Grenze ihrem Onkel gegeben habe. Im Weiteren berief sie sich darauf, dass die Befragung zur Person kurz gewesen sei, das Protokoll nicht ihren Aussagen entspreche und sie bei der Rückübersetzung nervös und unkonzentriert gewesen sei. Aus dem Protokoll ist indessen nicht ersichtlich, dass sie unter Druck gesetzt oder unterbrochen worden oder ihr nicht die Möglichkeit gegeben worden wäre, ihre Asylgründe im Kern vorzubringen. Ausserdem bestätigte sie unterschriftlich, dass das Protokoll ihren Aussagen und der Wahrheit entspreche (vgl. A7 S. 8). 5.4 Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten Lingua-Analyse ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – ausser in der Schweiz und in Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass sie in Indien oder Nepal aufgewachsen ist respektive dort während etlichen Jahren vor ihrer Reise nach Europa gelebt hat. Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob sie über die Staatsangehörigkeit Chinas verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatsregelung von Art. 31a

E-4339/2015 Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob sie die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung im betreffenden Staat zu ermitteln wäre. Das Gericht ist indessen mit dem SEM der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückführung in ihren tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht. Durch die Verletzung dieser Pflicht verhindert sie auch die Abklärung, welchen Status sie in Indien respektive Nepal innehat. Sie hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten. Es ist daher davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermochte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits in Erwägung 5.1 ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen

E-4339/2015 Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vorliegend ist davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal und Indien gilt, welche beiden Länder als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen (vgl. E. 6.4 vorstehend). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im angefochtenen Entscheid (Dispositivziffer 5) ausdrücklich ausgeschlossen worden. Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen ernsthafter Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin selber dafür verantwortlich, dass sich zuerst das SEM und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es steht dem Gericht nicht an, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 7.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4339/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Sarah Straub

E-4339/2015 — Bundesverwaltungsgericht 29.02.2016 E-4339/2015 — Swissrulings