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Bundesverwaltungsgericht 19.08.2015 E-4338/2015

19 agosto 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,137 parole·~11 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juni 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4338/2015

Urteil v o m 1 9 . August 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, und ihr Kind B._______, beide Staat unbekannt, vertreten durch Alexander Bündner, Beratungsstelle für Asylsuchende Davos, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Juni 2015 / N (…).

E-4338/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte am 24. Juli 2013 in die Schweiz und reichte einen Tag später ihr Asylgesuch ein. Am 16. August 2013 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 30. Juni 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei Angehörige der ethnischen Orome und habe die äthiopische Staatsangehörigkeit nie erhalten. Ihr Vater habe der Opposition in Äthiopien angehört und sei Miliz-Kämpfer. Er habe Probleme gekriegt und sie sei deswegen im Alter von zwei Jahren mit ihrer Familie aus Äthiopien ausgereist und habe fortan im Sudan gelebt. Ihr Vater habe ein Jahr später die Familie verlassen und sei nach Äthiopien zurückgekehrt. Am 15. Dezember 2012 habe sie den Sudan verlassen und sei via Libyen und Italien in die Schweiz eingereist. B. Am 20. Mai 2015 kam die Tochter der Beschwerdeführerin zur Welt. C. Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 14. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihr sei Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu gewähren und es sei von einer Wegweisung abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Als Beweismittel reichte sie ein Schreiben der Oromo Community of Switzerland vom 2. Juli 2015 sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und

E-4338/2015 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).

E-4338/2015 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Ihre Angaben zu Identität, Herkunft und Familie seien durchwegs ohne Substanz. Zudem mache sie unzureichende Angaben zu ihrem Aufenthalt im Sudan. Sie habe nicht überzeugend darlegen können, dass sie siebzehn Jahre illegal im Sudan gelebt habe. Es sei deshalb offensichtlich, dass sie die Schweizerischen Asylbehörden über ihre Identität, insbesondere über ihre Staatsangehörigkeit, ihre Herkunft und ihre familiären Verhältnisse zu täuschen versuche. Ebenso würden ihre Angaben zu den Fluchtgründen nicht zu überzeugen vermögen. Ihre Aussagen zu den Problemen ihres Vaters seien ohne Substanz. Ihre Ausreisegründe aus dem Sudan, dass sie dort keine Rechte gehabt habe, würden keine Asylrelevanz entfalten können. Ebenfalls seien ihre Angaben zu den Reiseumständen und ihrer Reiseroute von Khartoum im Sudan nach Libyen äusserst vage und realitätsfremd. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe nach der ersten Anhörung darum gebeten, die zweite Anhörung in Oromo durchzuführen. Jedoch sei ihr diese Möglichkeit nicht gegeben worden, weshalb das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Die Tatsache, dass sie das Erlebte nicht in ihrer Muttersprache habe erzählen können, sowie dass sie auf ihrer Flucht Opfer sexueller Gewalt geworden sei und ihre niedere Bildung würden das Erzählen des Erlebten sehr schwierig gestalten. Zudem sei zu beachten, dass sie Mutter eines Kleinkindes sei. Anzumerken sei, dass der leibliche Vater die Kindesanerkennung in die Wege geleitet habe. Es sei ihr weiterhin nicht möglich, Papiere zu beschaffen, aber es sei ihr gelungen, ein Schreiben der Oromo Community of Switzerland zu bekommen. 4.3 Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe nicht in ihrer Muttersprache Auskunft geben können, womit das rechtliche Gehör verletzt sei, ist aktenwidrig. So wurde die Anhörung vom 30. Juni 2014, in der die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurde, in Orome, ihrer Muttersprache, durchgeführt (vgl. SEM-Akten, A11/21 S. 20).

E-4338/2015 Ihre Rüge, dadurch habe die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt, ist unbegründet. 4.4 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern sie Bundesrecht verletzten oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So trifft zu, dass sie bezüglich ihrer Fluchtgründe aus Äthiopien einzig vorbringt, ihr Vater sei Miliz-Kämpfer bei der Oromo Liberation Front (ABO). Er habe Probleme gehabt und deswegen seien sie geflüchtet. Dies alleine entfaltet jedoch noch keine Asylrelevanz. So kann die Beschwerdeführerin, trotz Nachfragen des Befragers, nicht schildern, um was für Probleme es sich dabei gehandelt habe (SEM-Akten, A11/21 F47 f. und F117). So ist ihr sogar unbekannt, was die Abkürzung ABO bedeutet (SEM-Akten, A11/21 F44 ff.). Obwohl sie bereits mit zwei Jahren aus Äthiopien ausgereist sei, wäre zu erwarten gewesen, dass ihre Mutter ihr von der Tätigkeit ihres Vaters und den Gründen, warum sie ausgereist seien, erzählt hätte. Ebenfalls nicht asylrelevant sind ihre Fluchtgründe in Bezug auf den Sudan. So gibt sie an, ihre Rechte seien nicht respektiert worden. So habe sie beispielsweise die Schule nicht besuchen können (SEM-Akten, A11/21 F102 f.). Mit diesem Vorbringen kann sie eine asylrelevante Verfolgung im Sudan nicht belegen. Zudem hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin sowohl ihre Lebensumstände im Sudan als auch ihre Flucht nach Libyen äusserst vage und realitätsfremd schildert. Diesbezüglich kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Aus dem eingereichten Schreiben der Oromo Community of Switzerland, das die schwierigen Lebensumstände der Orome in Äthiopien schildert, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5. 5.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland der Beschwerdeführerin geklärt ist. Das Verhalten der Beschwerdeführerin stellt sodann eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht die Beschwerdeführerin die Abklärung, welchen effektiven Status sie im Staat ihres vormaligen Aufenthalts hatte. Die Folgen dieses Verhaltens hat die Beschwerdeführerin selber zu verantworten. Bei Personen, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine

E-4338/2015 flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6.). 5.2 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf Äthiopien oder den Sudan nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte fehlende Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit gilt deshalb als unbekannt, auch wenn sie auf Beschwerdeebene, jedoch ohne dies zu substantiieren oder mit Beweismitteln zu untermauern, erstmals vorbringt, sie sei äthiopische Staatsbürgerin. Auch aus dem eingereichten Schreiben der Oromo Community of Switzerland, einer privaten Organisation, kann sie diesbezüglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. 7.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität,

E-4338/2015 Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin, sie sei Mutter eines Kleinkindes und der Vater wolle dieses anerkennen, kommt in Bezug auf den Wegweisungsvollzug vorliegend keine Bedeutung zu. 7.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes kann nicht stattgegeben werden, weil ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-4338/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Versand:

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