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Bundesverwaltungsgericht 17.10.2022 E-4335/2022

17 ottobre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,181 parole·~16 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. August 2022

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4335/2022

Urteil v o m 1 7 . Oktober 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll.

Parteien

A._______, geboren am (…), Algerien, BAZ (…), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. August 2022 / N (…).

E-4335/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte die Schweiz am (…). Juli 2022 um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 25. Juli 2022 und der Anhörung vom 19. August 2022 (SEM-Akten 1184236-12/14, nachfolgend A12) führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei algerischer Staatsangehöriger, sahrauischer Ethnie, in B._______ geboren und im Dorf C._______, Provinz Tiaret, aufgewachsen. Dort habe er – mit diversen Unterbrüchen – zusammen mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise gewohnt. Er habe die Matura abschlossen, (…) Jahre am (…) studiert, den Militärdienst absolviert und danach – ungefähr ab 2018 – als (…) gearbeitet. Neben seiner Haupttätigkeit, habe er im Handel und als (…) einen Zusatzverdienst erzielt. Aufgrund seiner Ethnie und insbesondere wegen seiner Hautfarbe habe er sowohl an seinem Wohnort als auch bei seiner Arbeit Probleme gehabt. So sei ihm etwa der Eintritt in Geschäfte und Restaurants verwehrt worden. (…) habe er täglich niedrige Arbeiten erledigen müssen, die nicht in seinen Aufgabenbereich gefallen wären und er sei dauernd beleidigt oder beschimpft worden. Er habe dies lange ertragen, da er keine Probleme habe machen wollen und auf das Geld angewiesen gewesen sei. Im (…) 2021 habe er es aber nicht mehr ausgehalten und gekündigt. Daraufhin habe er in anderen Provinzen nach Arbeit gesucht. Es habe sich aber immer wieder dasselbe Muster wiederholt, was er nicht mehr ertragen und ihn jeweils nach einem Monat zur Aufgabe seiner Tätigkeit veranlasst habe. Seine Brüder und seine Mutter hätten weisse Haut, nur er und sein Vater seien dunkler. Sein Vater habe die Demütigungen ertragen können, er selbst nicht. Er habe zwei Mal Anzeige erstattet – einmal gegen den Projektleiter und einmal gegen einen Nachbarn –, woraufhin die Personen zu einer polizeilichen Anhörung vorgeladen worden seien. Diese hätten jedoch alles abgestritten und mangels Beweisen habe die Polizei die Sache nicht vor Gericht bringen können. Er habe psychische Probleme bekommen und nach einem Selbstmordversuch Algerien am (…) 2022 verlassen. Er sei via Italien in die Schweiz gereist, wo er am (…) Juli 2022 angekommen sei. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts gab er zu Protokoll, er leide aufgrund des Erlebten an psychischen Problemen und habe auf seiner Reise über das Meer einen Schock erlitten. Ausserdem habe er nach seiner Einreise in die Schweiz zwanzig Tage in Quarantäne ([…]) verbringen müssen, was einen starken Einfluss auf sein psychisches Wohlbefinden

E-4335/2022 gehabt habe. Er sei in Algerien für einen Monat in psychiatrischer Behandlung gewesen, habe sich dort aber nicht wohl gefühlt. B. Am 26. August 2022 erhielt der Beschwerdeführer von der Vorinstanz die Gelegenheit, zum Entwurf des ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom selben Tag (Eingang beim SEM am 29. August 2022) informierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das SEM, Letzterer sei nicht zum Besprechungstermin erschienen, weshalb davon ausgegangen werde, dass er auf eine Stellungnahme zum Entwurf verzichte. C. Mit Verfügung vom 30. August 2022 – gleichentags eröffnet – verneinte die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Sie beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Gleichentags legte die ihm zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. E. Gegen den Entscheid des SEM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Prüfung seines Verfahrens in der Schweiz. Aus dem Fliesstext geht hervor, dass er sinngemäss um Anerkennung als Flüchtling sowie um Gewährung von Asyl und eventualiter um eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. F. Mit Instruktionsverfügung vom 29. September 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

E-4335/2022 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist – unter nachstehenden Vorbehalten – einzutreten. 1.5 Nicht einzutreten ist mangels Rechtschutzinteresses auf den Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, weil diese der Beschwerde schon von Gesetzes wegen zukommt (Art. 42 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und von der Vorinstanz vorliegend nicht entzogen wurde. 1.6 Nicht einzutreten ist im Übrigen auf den Antrag, das Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen, zumal das SEM auf dieses Gesuch eingetreten ist und es geprüft hat. Es fehlt dem Beschwerdeführer folglich auch diesbezüglich an einem Rechtschutzinteresse. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher

E-4335/2022 Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid vorab fest, dass die geltend gemachten Nachteile nicht physischer Natur und somit nicht direkt gegen Leib und Leben gerichtet, sondern der Beschwerdeführer ausschliesslich verbalen Diskriminierungen und Benachteiligungen ausgesetzt gewesen sei. Somit seien seine Vorbringen unter dem Aspekt des unerträglichen psychischen Druckes, den solche Massnahmen bewirken könnten, zu prüfen. Ohne seine individuelle Situation kleinreden zu wollen, könnten die vorgebrachten Beispiele aus objektiver Sicht aber nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes bezeichnet werden. Es sei ihm möglich gewesen, eine Ausbildung bis hin zum Studium zu durchlaufen und eine Anstellung zu finden. Diese Anstellung hätte weiter Bestand gehabt, wenn er sich nicht selbst dazu entschieden hätte, zu kündigen. Auch auf der darauffolgenden Stellensuche sei ihm durchaus Arbeit angeboten worden, leider

E-4335/2022 aber unter seiner Qualifikation. Die Schikanen, die er im Alltag habe erleiden müssen, seien eher als geringfügig zu bezeichnen. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass die geltend gemachten Vorfälle psychisch belastend sein könnten. Dennoch sei in Bezug auf ihre Intensität festzuhalten, dass sie nicht als derart ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetztes bezeichnet werden könnten, die mit unmittelbaren Angriffen auf Leib, Leben und Freiheit vergleichbar wären und demnach einen Verbleib im Heimatland vollständig verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Sie würden nicht über Nachteile hinausgehen, die weite Teile einer Bevölkerung aufgrund spezifischer Persönlichkeitsmerkmale in ähnlicher Art und Weise treffen könnten. Aus diesen Gründen hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsschrift, dass er den Entscheid "ungerecht" finde, da er in Algerien Rassismus erlebt habe. Dies habe ihn moralisch und psychisch so sehr getroffen, dass er versucht habe, sich das Leben zu nehmen. Der Zustand in Algerien sei für ihn unerträglich, weshalb er als Flüchtling anerkannt werden müsse. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. 6.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil er wegen seiner Hautfarbe und ethnischen Zugehörigkeit anhaltend Diskriminierungen und Beleidigungen ausgesetzt gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten, die er im beruflichen und privaten Umfeld erfahren habe, wurden vom SEM zu Recht als nicht ausreichend intensiv eingestuft, um als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes qualifiziert zu werden. Seine erste Stelle (…) hat er eigenen Angaben zufolge verlassen, weil er die Diskriminierung nicht mehr ausgehalten habe (vgl. A12 F71). Danach fand er zwar immer wieder Arbeit, verliess diese Stellen aber jeweils nach kurzer Zeit wieder, weil er sich benachteiligt gefühlt hat (vgl. A12 F74). Auch wenn es nachvollziehbar ist, dass Beleidigungen von Arbeitskollegen, Vorgesetzten, Nachbarn und

E-4335/2022 fremden Menschen für ihn belastend waren, erreichen diese kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass. Die von ihm geltend gemachten Probleme bei der Arbeit und im Alltag haben sein Leben zwar erschwert, es ihm aber offenbar nicht verunmöglicht, eine menschenwürdige Existenz zu führen. Als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes – worunter namentlich eine Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie ein unerträglicher psychischer Druck zu verstehen ist – können sie folglich nicht eingestuft werden. 6.3 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Algerien bestehende oder gegenwärtig drohende asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E-4335/2022 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-

E-4335/2022 grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Das SEM hielt hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest, dass weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers sprechen würden. Auch aus individueller Sicht stünde nichts einer Rückkehr entgegen. Der Beschwerdeführer sei ein physisch gesunder junger Mann im arbeitsfähigen Alter. Er haben eine solide Ausbildung mit abgeschlossenem Studium in der (…), sei als (…) tätig gewesen und habe bereits wesentliche Arbeitserfahrungen sammeln können, die ihm den Wiedereinstieg auf dem heimatlichen Arbeitsmarkt erleichtern werde. Der Umstand, dass ihm oftmals nur eine Arbeit unter seiner Qualifikation angeboten worden sei, spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal die existenzielle Sicherheit auch mit einer alternativen Tätigkeit als dem gelernten Beruf gegeben sei. Ausserdem lebten seine Eltern und seine Geschwister in Algerien. Seine Brüder seien alle arbeitstätig, während seine Eltern eine Altersrente beziehen würden. Seine Familie gehöre der finanziellen Mittelschicht des Landes an. Es könne von einem intakten Verhältnis zu seiner Familie ausgegangen werden, weshalb anzunehmen sei, dass diese ihm ebenfalls die notwendige Unterstützung bei der Wiedereingliederung in der Heimat bieten könne. Aufgrund seiner psychischen Belastung könne nicht auf das Vorliegen einer medizinischen Notlage geschlossen werden. In Algerien könne er überdies wieder psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen. Auch die suizidalen Absichten vermöchten den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lassen. Diesen wäre bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. 8.3.2 Der Beschwerdeführer erklärt, sein psychischer Zustand habe sich seit der Eröffnung des angefochtenen Entscheides weiter verschlechtert und er sei in psychiatrischer Behandlung. Er leide an Albträumen und Schlafstörungen. Er sei ganz alleine, ohne Unterstützung und müsse sich vom Erlebten erholen. 8.3.3 Die Ausführungen der Vorinstanz können vollumfänglich gestützt werden. Der Beschwerdeführer hat ein stabiles familiäres Beziehungsnetz im Heimatland, das ihn sowohl psychisch als auch finanziell unterstützen kann (vgl. A12 F25 f. und F29 ff.). Es ist davon auszugehen, dass er auch

E-4335/2022 in wirtschaftlicher Hinsicht wieder Fuss fassen kann, ist es ihm doch in der Vergangenheit und trotz der geltend gemachten Schwierigkeiten immer wieder gelungen, eine Arbeitsstelle zu finden. Wie das SEM ferner zu Recht darlegt, hat er im Heimatland bereits psychiatrische Unterstützung in Anspruch nehmen können (vgl. A12 F94). Es spricht nichts dagegen, dass er dies bei einer Rückkehr wieder tun können wird. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 10.2 Der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu gelten haben. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-4335/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Regina Seraina Goll

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