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Bundesverwaltungsgericht 17.01.2019 E-4324/2018

17 gennaio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,645 parole·~13 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. Juni 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4324/2018

Urteil v o m 1 7 . Januar 2019 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 22. Juni 2018 / N (…).

E-4324/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im (…) 2015 seinen Heimatstaat verliess und am 9. November 2015 in die Schweiz einreiste, wo er am 3. Dezember 2015 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 7. Dezember 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 3. November 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass er in Syrien den ordentlichen Militärdienst im Jahr 2009 abgeschlossen und anschliessend als (…)fahrer gearbeitet habe, im (…) 2014 von den syrischen Sicherheitsbehörden festgenommen und als Reservist rekrutiert worden sei und im (…) 2015 schliesslich aus dem Reservedienst desertiert sei, dass der Beschwerdeführer ferner vorbrachte, dass er im Jahr 2013 an zwei respektive fünf Demonstrationen in C._______ teilgenommen habe und seine Eltern im Jahr 2014 respektive 2013 ein an ihn adressiertes Reservedienstaufgebot respektive einen auf ihn lautenden Haftbefehl wegen seiner politischen Aktivitäten erhalten hätten, dass er als Hauptgrund seiner Ausreise geltend machte, ihm würden bei seiner Rückkehr Sanktionen wegen seiner Desertion und seiner politischen Aktivitäten drohen, dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner syrischen Herkunft die Identitätskarte im Original sowie Kopien aus seinem Familienbüchlein ins Recht legte, dass er am 3. und 13. November 2017 zur Stützung seiner Vorbringen mehrere Beweismittel – Haftbefehl vom (…) 2013 mit deutschsprachiger Übersetzung, Original Militärbüchlein, Kopie militärischer Führerausweis, Original Militärdienstbestätigung, Bestätigung über die Rückgabe der Militärausrüstung – zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 22. Juni 2018 – eröffnet am 27. Juni 2018 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dagegen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers aufschob,

E-4324/2018 dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Asylrelevanz gerecht werden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Juli 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, der Entscheid des SEM vom 22. Juni 2018 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, dass in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte und als Begründung angeführt wurde, der Beschwerdeführer sei fürsorgeabhängig und die Beschwerde sei nicht aussichtslos, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel ferner um die Gewährung einer Frist für das Beibringen von weiteren Beweismitteln ersuchte, welche in seinem Heimatstaat beschafft werden müssten (Beweismittel über die behördliche Suche nach ihm, Urteil, Auszug aus dem Strafregister; vgl. Beschwerde S. 8 und 12), dass der Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. August 2018 aufgefordert wurde, innert 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung einen Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit und die in Aussicht gestellten Beweismittel aus dem Ausland sowie den in der Beschwerde erwähnten Einberufungsbefehl einzureichen, dass ihm zudem Gelegenheit gewährt wurde, innert gleicher Frist eine Stellungnahme zu den Umständen des Erhalts eines behördeninternen Dokuments (Nr. 1 gemäss Beweismittelverzeichnis des SEM) zu den Akten zu reichen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2018 eine aktuelle Unterstützungsbestätigung sowie einen Auszug aus dem syrischen Strafregister vom (…) 2018 zu den Akten reichte und zum Erhalt des behördeninternen Dokuments erklärte, es seien nach dem Ausbruch der Unruhen in Syrien viele Dokumente aus Regierungsämtern beziehungsweise Rekrutierungs- und Polizeiabteilungen in private Hände gelangt, dass das Gericht den in arabischer Sprache eingereichten Strafregisterauszug ins Deutsche übersetzen liess,

E-4324/2018 und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-4324/2018 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss kam, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft gemacht oder dann nicht asylrechtlich nicht relevant, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass es insbesondere festhielt, die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Unterbringung in der Haft, die Aufgabe während des Reservediensts sowie die Absprachen vor seiner Desertion und den Ablauf der Ausreise seien an den beiden Befragungen unterschiedlich ausgefallen, und der Beschwerdeführer habe diese Diskrepanzen auf Nachfrage hin nicht schlüssig zu erklären vermocht, dass es ferner den Umstand, dass der Beschwerdeführer als angeblicher Deserteur im Besitz der zivilen Identitätskarte sei – wo diese beim Einrücken in den Dienst doch normalerweise durch die militärische Identitätskarte eingetauscht werde – als zweifelhaft beurteilte und der Beschwerdeführer zudem auch hierzu keine überzeugende Erklärung abzugeben vermocht habe, dass deshalb sein Vorbringen zum Einzug in den Reservedienst im (…) 2014, die rund einjährige Dienstzeit sowie die angebliche Desertion im (…) 2015 wegen diverser Widersprüche und Ungereimtheiten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden,

E-4324/2018 dass schliesslich am Wahrheitsgehalt des Vorbringens, seinen Eltern sei in D._______ ein Aufgebot zum Reservedienst zugestellt worden, und der Authentizität der hierzu eingereichten Beweismittel – insbesondere des militärischen Haftbefehls – erhebliche Zweifel anzubringen seien, da in Syrien jegliche Art von behördlichen Dokumenten käuflich erwerbbar seien und sich die syrische Regierung ausserdem im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens zurückgezogen habe, weshalb die Einberufung kurdisch-stämmiger Personen seither gestoppt worden sei, dass auch aus diesen Gründen das Vorbringen zum Reservedienstaufgebot wenig glaubhaft erscheine, dass schliesslich die geltend gemachten politischen Aktivitäten (Demonstrationsteilnahmen) sowie die Furcht vor einer erneuten Rekrutierung aufgrund der gegebenen Umstände die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen vermöchten, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der vorliegenden Akten ebenfalls zum Schluss gelangt, dass die Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung unbegründet erscheint, dass die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe angeführten Gegenargumente zu den vom SEM aufgezeigten Ungereimtheiten nicht zu überzeugen und die überzeugenden Erwägungen des SEM nicht zu widerlegen vermögen, dass auch die Rüge des Beschwerdeführers, er sei an der BzP nicht ausreichend befragt worden und unter Zeitdruck gestanden (vgl. Beschwerde S. 3, 5), sich aufgrund der Aktenlage als unbegründet erweist, dass der Beschwerdeführer in der BzP nur die Teilnahmen an Demonstrationen im Jahr 2013 erwähnte und die Frage nach politischen Aktivitäten unmissverständlich verneinte (vgl. A4/12 S. 7: "Avez-vous eu des activités politiques? Non."), dass die gegenteiligen Aussagen in der Anhörung (vgl. A11/25 F127) nicht zu überzeugen vermögen, dass der Beschwerdeführer an seiner Anhörung vom 3. November 2017 ein behördliches Dokument (A12 / Beweismittel 1: Haftbefehl vom […] 2013) zu den Akten reichte, welches beweisen solle, dass er gesucht worden sei,

E-4324/2018 dass dieses Dokument seinen Angaben zufolge bereits vor seiner Ausreise aus Syrien seiner Familie übergeben worden sei, dass an der BzP dagegen bloss von einem Reservedienstaufgebot die Rede gewesen ist und dieser Haftbefehl damals noch mit keinem Wort erwähnt wurde, was angesichts der Relevanz dieses Dokuments für das vorliegende Asylverfahren merkwürdig erscheint, dass gemäss der Übersetzung des Haftbefehls als Grund zur Verhaftung die "Förderung und Führung von Aufruhraktionen, Schwächung des Staates, Verbreitung falscher Nachrichten und irreführende Propaganda über die Heimat" angeführt wird, dass der vorstehende Haftgrund weit mehr und andere Handlungen umfasst als die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Teilnahme an einigen Demonstrationen (vgl. A11/25 F68 ff.), dass der Beschwerdeführer gemäss Akten ein schwaches politisches Profil aufweist, da er gemäss seinen Protokollaussagen lediglich mit der Al Parti- Partei (dies sei die Kurdische Demokratische Partei Syriens) sympathisiert habe, ohne aber Mitglied zu werden, und er in diesem Zusammenhang einoder zweimal an einer Parteisitzung teilgenommen habe (vgl. A11/25 F62 ff.), dass es sich beim eingereichten Beweismittel zudem um ein behördeninternes Dokument handelt (vgl. gemäss eingereichter Übersetzung: "von der Abteilung für politische Sicherheit in E._______ an die Direktion der Einwanderungsbehörde und Pässe in C._______") und das Gericht den Beschwerdeführer aufgefordert hat, zu den Umständen über den Erhalt dieses Dokuments Stellung zu nehmen, dass die gänzlich unsubstanziierte diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 26. September 2018 ("Viele Dokumente wurden nach dem Ausbruch der Unruhen in Syrien aus Regierungsämtern bzw. aus Rekrutierungs- und Polizeiabteilungen durchgesickert. […]") das Gericht nicht zu überzeugen vermag, dass das Haftvorbringen nach dem Gesagten einen nachgeschobenen Eindruck erweckt und dem Haftbefehl deshalb bloss ein geringer Beweiswert zuzuerkennen ist, zumal in Syrien diverse (behördliche) Dokumente käuflich erwerbbar sind,

E-4324/2018 dass der Beschwerdeführer weiter vorbrachte, er sei von den syrischen Behörden zum Reservedienst einberufen worden und diesbezüglich einen Einberufungsbefehl in Aussicht stellte (vgl. Beschwerde S. 6, 8), dass er trotz expliziter Einräumung einer Beweismittelfrist durch das Gericht bisher ohne Erklärung kein entsprechendes Beweismittel eingereicht hat (vgl. Zwischenverfügung des Gerichts vom 24. August 2018), dass er auf Beschwerdeebene hingegen einen syrischen Strafregisterauszug einreichte, dass gemäss Übersetzung des fraglichen Beweismittels der Beschwerdeführer am (…) 2015 wegen Desertion durch das Militärgericht "vom Erschiessungskommando zum Tode verurteilt“ worden sei, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des gesamten Asylverfahrens bis zu seiner Beschwerdeeingabe ein angeblich gegen ihn ausgesprochenes Todesurteil nie erwähnt hat, was realitätsfern erscheint, zumal zu erwarten wäre, dass ein derartiger Urteilsspruch dem Beschwerdeführer oder seinen Angehörigen mitgeteilt worden wäre und der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz Ende 2015 entsprechend Kenntnis davon gehabt hätte, dass der Strafregisterauszug auch deswegen zweifelhaft erscheint, weil der ordentliche Strafrahmen bei einer Desertion gemäss Art. 102 Abs. 1 des syrischen Militärstrafgesetzes (syrMStG) eine "lange Haft (so etwa von fünf bis zehn Jahren bei Desertion ins Ausland)" ist und die Todesstrafe nur bei Desertion mit Überlaufen zum Feind (Art. 102 Abs. 1 syrMStG) vorgesehen wäre (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2. S. 67 f.), dass die (ebenso martialische wie juristisch unsinnige) Formulierung im eingereichten Register, der Beschwerdeführer sei "vom Erschiessungskommando zum Tode verurteilt" worden, auch deshalb fragwürdig erscheint, weil er selber eine Desertion ins Ausland und nicht ein Überlaufen zum Feind geltend macht, dass dem Strafregisterauszug aufgrund dieser Umstände keine Beweiskraft zuzuerkennen ist,

E-4324/2018 dass den Akten ansonsten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die auf eine Verfolgungsgefahr wegen einer allfälligen Wehrdienstverweigerung hindeuten würden, dass schliesslich – soweit der Beschwerdeführer sich bei seiner Rückkehr vor einem Einzug in den Reservedienst fürchtet – festzuhalten bleibt, dass alleine aufgrund eines allenfalls in Zukunft drohenden Einzugs in den Militärdienst noch kein begründeter Anlass zur Annahme bestünde, der Beschwerdeführer würde in absehbarer Zukunft ernsthaften und flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen seitens der syrischen Behörden ausgesetzt, zumal den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen sind, die Rekrutierung – oder eine allfällige Bestrafung wegen eines militärstrafrechtlichen Delikts – würde aufgrund einer der in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive drohen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.) und demnach auch die Wegweisung zu Recht angeordnet worden ist, dass das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme geregelt wird, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass das SEM vorliegend die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet hat (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Vollzugshindernisse – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs – alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3), weshalb sich in diesem Zusammenhang praxisgemäss weitere Ausführungen erübrigen,

E-4324/2018 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, kein Anlass zur Kassation aus formalen Gründen besteht und die Beschwerde somit abzuweisen ist, dass sich die Rechtsbegehren in Anbetracht der gegebenen Sachlage als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführerin abzuweisen ist, dass schliesslich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4324/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Lhazom Pünkang

Versand:

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