Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4321/2022
Urteil v o m 1 6 . Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Mejreme Omuri, Rechtsanwältin, Omuri & Massara Advokaturbüro, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 25. August 2022 / N (…).
E-4321/2022 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 13. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 6. Juni 2018 verneinte das SEM seine Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.b Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3948/2018 vom 20. Dezember 2019 abgewiesen, womit die angefochtene Verfügung in Rechtskraft erwuchs. Das Gericht führte insbesondere aus, es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in einem konkreten Kontakt zu den eritreischen Militärbehörden gestanden habe. Auch Hinweise, welche ihn in den Augen des Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht vorhanden. Namentlich der Schulabbruch oder die Ausreise im militärdienstpflichtigen Alter würden nicht ausreichen. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung bestehe nicht. Der Wegweisungsvollzug wurde unter Beachtung der angegebenen drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig und zumutbar erachtet. Zur Zumutbarkeit wurde hinzugefügt, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer in der Schweiz schulische Kurse besucht habe und sich Berufserfahrung habe aneignen können. Ferner habe er in der Heimat Verwandte, die sich um ihn und seine Geschwister gekümmert hätten. In der Schweiz habe er zudem einen Onkel, der ihn unterstütze. Es sei daher davon auszugehen, dass er auch in Eritrea auf eigenen Beinen werde stehen können. A.c Einem Gesuch vom 4. November 2020 um Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem wurde mit Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2020 stattgegeben. B. Mit einem «Wiedererwägungsgesuch in Sachen Vollzug der Wegweisung» vom 10. Juni 2021 gelangte der Beschwerdeführer erneut ans SEM. Er beantragte, die Verfügung vom 6. Juni 2018 sei aufzuheben, die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei wiedererwägungsweise und unter Berücksichtigung der nachfolgenden Argumentation festzustellen, dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei für die Dauer der Gesuchsbearbeitung von Vollzugs-
E-4321/2022 handlungen abzusehen, ferner sei er von der Erhebung von Verfahrenskosten zu befreien und es sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten. Das Gesuch wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im militärischen Konflikt in der nordäthiopischen Provinz Tigray seit November 2020 auch eritreische Truppen eingesetzt würden, die Kriegsverbrechen gegen die tigrayische Zivilbevölkerung begingen. Die eritreische Regierung betreibe seither vermehrt Zwangsrekrutierungen von wehrfähigen Männern. Er müsse daher bei einer Rückkehr nach Eritrea mit der unmittelbaren Gefahr eines Einzugs in den (lebenslangen) Militärdienst rechnen, womit ihm Sklaverei und Zwangsarbeit drohten, eventuell auch mit einer Inhaftierung. Da er in den Nationaldienst eingezogen werden würde, seine Ausreise illegal gewesen sei und er als oppositioneller Wehrdienstverweigerer gelte, sei eine Bestrafung sehr wahrscheinlich. Ein Wegweisungsvollzug sei deshalb unzulässig. Zur Unzumutbarkeit sei festzuhalten, dass sich die allgemeine Lage in Eritrea seit Ergehen des Gerichtsurteils im Dezember 2019 massiv verschlechtert habe, unter anderem wiederum durch den Konflikt in der Region Tigray sowie durch die Corona-Pandemie. Die Versorgungslage werde sich nicht sobald entspannen. Die wirtschaftliche Krise, seine Abwesenheit in den letzten Jahren und das fehlende soziale Netz würden ihm eine Reintegration im Heimatland zusätzlich erschweren. Sollte er nicht gleich zum Dienst eingezogen werden, laufe er Gefahr, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Schliesslich habe er sich in der Schweiz gut integriert und ein stabiles Beziehungsnetz aufbauen können. Der Eingabe wurden eine Quellensammlung bezüglich eritreischer Truppen im Tigraygebiet vom 2. Juni 2021, Korrespondenz mit dem SEM von Anfang 2021, eine Verfügung des SEM betreffend Datenänderung vom 28. Dezember 2020, eine Foto-Collage der Gastfamilie des Beschwerdeführers, diverse Zeugnisse und Zertifikate sowie ein «Ausbildungsversprechen» vom 10. Juni 2021 beigelegt. C. Das SEM liess den Vollzug der Wegweisung mit Schreiben vom 15. Juni 2021 an die kantonalen Behörden einstweilen aussetzen (Art. 111b Abs. 3 AsylG, SR 142.31). D. Der Beschwerdeführer wandte sich mit zwei Verfahrensstandanfragen vom 15. März und vom 16. Juni 2022 mit weiteren Hinweisen und Beilagen (ein
E-4321/2022 Entscheid des Committee Against Torture [CAT] und ein Ausbildungsvertrag) ans SEM, wozu dieses jeweils Stellung nahm (am 8. April und am 29. Juni 2022). E. Das SEM stufte die Eingabe des Beschwerdeführers als einfaches Wiedererwägungsgesuch ein. Mit Verfügung vom 25. August 2022 entschied das SEM, das Wiedererwägungsgesuch werde abgewiesen, die Verfügung des SEM vom 6. Juni 2018 sei rechtskräftig und vollstreckbar, das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten werde abgewiesen, es werde eine Gebühr erhoben und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Der Beschwerdeführer erhob durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 26. September 2022 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM vom 25. August 2022 sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, die Verfügung vom 6. Juni 2018 aufzuheben und ihn wiedererwägungsweise als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei das SEM anzuweisen, die Verfügung aufzuheben und ihn wiedererwägungsweise als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, die Verfügung aufzuheben und ihn wiedererwägungsweise wegen Unzulässigkeit, eventuell Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen, subsubeventualiter sei die Sache zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zu einem Entscheid von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unterzeichnende Anwältin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2022 wurden der Antrag auf vorsorgliche Massnahmen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abgewiesen. Ferner wurde ein Kostenvorschuss erhoben. Der Kostenvorschuss ging fristgerecht beim Gericht ein.
E-4321/2022 H. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 (vorab per Fax, mit Kopie an die Abteilungspräsidentin) machte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers weitere Ausführungen und ersuchte darum, auf die Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2022 zurückzukommen, den Vollzug auszusetzen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutzuheissen. Der Eingabe wurden ein Urteil aus den Niederlanden vom 20. Juli 2022 mit teilweiser Übersetzung sowie eine Pressemitteilung des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2022 beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung. 2. 2.1 Das Wiedererwägungsgesuch wurde in Bezug auf die Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eingereicht. Der Verfahrensgegenstand beschränkte sich bereits vor der Vorinstanz auf
E-4321/2022 diese Thematik. Entsprechend bildet Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ebenfalls nur die Frage, ob das SEM das Wiedererwägungsgesuch den Wegweisungsvollzug betreffend zu Recht abgewiesen hat. Die in der Beschwerde erhobenen Begehren im Zusammenhang mit Gewährung von Asyl und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sind unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Auf die entsprechenden Ausführungen auf Beschwerdeebene (u.a. Beschwerde S. 9) ist nicht weiter einzugehen. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 5. 5.1 In der Beschwerde wurde in formeller Hinsicht gerügt, die Verpflichtung zur vollständigen Abklärung und fehlerfreien Würdigung des Sachverhalts sowie der Gehörsanspruch seien verletzt worden. Der Beschwerdeführer
E-4321/2022 monierte, das SEM hätte seine individuelle Situation unter Berücksichtigung der Ereignisse in Eritrea und der massiven Verschlechterung der Lage seit dem Jahr 2019 sowie der aktuellen Berichte und CAT-Entscheide hierzu würdigen müssen. Seine diesbezüglichen Eingaben vom 14. März und 16. Juni 2022 seien in der Verfügung nicht beachtet worden. 5.2 Das SEM hat die erwähnten Eingaben – Verfahrensstandanfragen, die keine individuellen Ergänzungen zur persönlichen Situation im Heimatland enthalten, sondern auf CAT-Entscheide und aktuelle Länderinformationen hinweisen – während des Verfahrens zur Kenntnis genommen und beide beantwortet. Daraus kann geschlossen werden, dass es diese bei der Gesamtwürdigung der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe berücksichtigt hat. Dass die Eingaben in der angefochtenen Verfügung nicht nochmals genannt wurden, bedeutet nichts Gegenteiliges. Eine Auseinandersetzung mit allen Parteistandpunkten und ein ausdrückliches Widerlegen jedes einzelnen Vorbringens ist im Rahmen der Entscheidbegründung nicht erforderlich. Ferner hat das SEM die Ausführungen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung insgesamt aufgegriffen und nachvollziehbar sowie hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen und welcher Rechtsprechung es sich hat leiten lassen. Inwiefern der persönliche Sachverhalt unvollständig beziehungsweise unrichtig festgestellt worden sein könnte oder das SEM die individuelle Situation des Beschwerdeführers aufgrund der geltend gemachten veränderten Lage im Heimatland unzureichend gewürdigt hätte, ist nicht zu erblicken. Eine andere Einschätzung als diejenige der Vorinstanz stellt keinen formellen Mangel dar, sondern betrifft die materielle Würdigung der Sache. Die formellen Rügen erweisen sich mithin als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieses Eventualbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, trotz der Involvierung von Eritrea in den Konflikt in der Region Tigray könne nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Was die Furcht vor einem Kriegseinsatz oder vor einer Einberufung in den Militärdienst anbelange, so bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sich eine Rekrutierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen könne. Blosse Befürchtungen, in unbestimmter Zukunft allenfalls in eine Razzia zu
E-4321/2022 gelangen und zu einem Militäreinsatz verpflichtet zu werden, würden keine asylrelevante Verfolgung begründen. Dafür müssten konkrete, unmittelbar den Beschwerdeführer betreffende Hinweise vorliegen, was nicht der Fall sei. Selbst eine glaubhaft gemachte drohende Einberufung stehe der Zulässigkeit nicht entgegen. Wie gerichtlich festgestellt, bestünden keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise in konkretem Kontakt zu den eritreischen Militärbehörden gestanden habe. Auch bezüglich der illegalen Ausreise sei zu wiederholen, dass beim Beschwerdeführer keine zusätzlichen Faktoren vorlägen, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. Weiter würden sich aus den Akten weder individuelle Gründe noch besondere Umstände ergeben, welche auf eine Existenzbedrohung schliessen lassen würden und einen Vollzug unzumutbar erscheinen lassen könnten. Dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz gut integriert habe, vermöge daran nichts zu ändern. Ferner habe sich an der Einschätzung des Gerichts im Urteil vom Dezember 2019 hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts geändert. Vielmehr gehe aus dem Wiedererwägungsgesuch hervor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz seither Praktika absolviert und Arbeitseinsätze geleistet habe. Insgesamt würden somit keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 6. Juni 2018 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb abzuweisen. 6.2 Der Beschwerdeführer brachte hiergegen vor, entsprechenden Berichten zufolge seien in Bezug auf die Menschenrechtslage in Eritrea keine Fortschritte erfolgt. Die Beteiligung am Krieg in Äthiopien habe die Lage noch verschärft. Auch Verbesserungen hinsichtlich des Nationaldienstes hätten nicht stattgefunden. Es komme zu Massenverhaftungen zwecks Einberufung zum Militärdienst. Mehreren neueren Mitteilungen des CAT liessen sich allgemeine Feststellungen zur Situation in Eritrea bei einer Rückkehr und dem drohenden Folterrisiko entnehmen (die der Einschätzung der Schweiz widersprechen würden). Diese Feststellungen – nach den einschlägigen Referenzurteilen des Bundesverwaltungsgerichts getroffen – seien auch in seinem Fall anwendbar. Zum Zeitpunkt seiner Flucht habe ein tatsächliches Risiko einer Einziehung und damit die Gefahr der Folter beziehungsweise der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung bestanden. Der Umstand, dass er keinen Kontakt zu den eritreischen Behörden gehabt habe, ändere daran nichts (gem. CAT Nr. 900/2018). Die Furcht vor einer Einziehung sei aktuell, zumal er im militärdienstpflichtigen Alter sei und keine Freistellungsgründe ersichtlich seien. Das Risiko der Einziehung habe sich mit dem Krieg in Äthiopien erhöht. Zudem liege sein
E-4321/2022 (…). Er habe die Schule vorzeitig abgebrochen, sei illegal ausgereist und habe sich der Rekrutierung entzogen. Damit gelte er als missliebige Person. Erschwerend komme hinzu, dass einzelne Familienmitglieder ins Visier der heimatlichen Behörden geraten seien. Der Vollzug sei daher unzulässig. Unter Berücksichtigung der veränderten politischen Lage in Eritrea und der Erkenntnisse des CAT könne die Einschätzung des Gerichts (in BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5 f.) nicht mehr aufrechterhalten werden. Jedenfalls würden keine stichhaltigen Belege dafür vorliegen, dass Misshandlungen im Nationaldienst nicht flächendeckend erfolgten und ihm bei einer Rückkehr keine Misshandlung drohe. Eine gegenwärtige und persönliche Gefahr, bei einer Rückkehr Folter ausgesetzt zu sein, könne nicht rechtsgenüglich ausgeschlossen werden. Die Beweislast liege beim Staat, dass eine betroffene Person nicht erneut Folter ausgesetzt werde. Weiter habe das SEM nicht berücksichtigt, dass sich die Lage in Eritrea in verschiedenen Bereichen seit dem Gerichtsurteil massiv verschlechtert habe. Er müsste sich bei einer Rückkehr versteckt halten, um einer Zwangsrekrutierung zu entgehen. Dies erschwere eine Reintegration. Sein Status mit den eritreischen Behörden sei nicht geregelt, weshalb er in ständiger Angst leben müsste. Der Aufbau eines menschenwürdigen Lebens würde verunmöglicht. Unberücksichtigt geblieben sei auch, dass sich die Verwurzelung in der Schweiz auf die Zumutbarkeit des Vollzugs auswirken könne. Es erscheine angebracht, die Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK bei der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen. Er habe sich in die hiesige Gesellschaft gut integriert, verfüge über Sprachkenntnisse und habe eine Arbeitsplatzzusicherung. Zu seiner Gastfamilie bestehe eine enge Beziehung. Eine prägende Zeit seiner Entwicklung habe er in der Schweiz verbracht. Ein Vollzug würde einen erheblichen Eingriff in seine Lebensverhältnisse darstellen. Der Verlust seines hier aufgebauten Netzes würde ihn hart treffen, weshalb er unter Berücksichtigung der Gesamtumstände wegen Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen sei. 6.3 In der nachgereichten Eingabe ergänzte der Beschwerdeführer, die Verhältnisse in Eritrea hätten sich seit den Grundsatzurteilen des Bundesverwaltungsgerichts erheblich geändert. Das CAT sei zum Schluss gelangt, dass ein Wegweisungsvollzug nach Eritrea gegen Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verstosse – entgegen der hiesigen Eritrea-Praxis. Sodann sei in der Beschwerdeschrift ein persönlicher Bezug hinreichend dargelegt worden. Zudem habe das CAT erwogen, dass nicht ausreichend Informationen be-
E-4321/2022 stünden, um ein konkretes Folterrisiko wehrpflichtiger Personen ausschliessen zu können. Das Gericht habe sich zu den Auswirkungen der CAT-Entscheide auf die hiesige Eritrea-Praxis noch nicht geäussert, es bestehe eine Rechtsunsicherheit. Das CAT habe die Quellen kritisiert, auf welchen die Schweizer Praxis fusse. Weiter bestünden mehrere Urteile von europäischen oder kantonalen Gerichten, die in Widerspruch zur aktuellen Eritreapraxis stünden und deren Feststellungen auf ihn übertragen werden könnten (mit Hinweis auf ein Urteil aus den Niederlanden vom Juli 2022). Unter anderem das Verwaltungsgericht Zürich gehe sodann von der Unmöglichkeit der Rückkehr nach Eritrea aus (u.a. sei die Unterzeichnung des «letter of regret» als unzumutbare Vorbereitungshandlung eingestuft worden). Von einer freiwilligen Rückkehr könne nicht mehr gesprochen werden (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017). Der Vollzug der Wegweisung sei auch unter diesem Gesichtspunkt unzumutbar, zumindest jedoch unmöglich. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefochtenen Verfügung wird zutreffend dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers wiedererwägungsweise irrelevant sind. Soweit der Beschwerdeführer im Wiedererwägungsverfahren auf den Konflikt in der äthiopischen Tigray-Region hinwies, wurde eine nachträgliche Veränderung der Sachlage (seit Abschluss seines ordentlichen Asylverfahrens im Dezember 2019) geltend gemacht, welche sich jedoch hauptsächlich auf einen Drittstaat bezieht. Die genannten Auswirkungen des Konflikts auf Eritrea (u.a. die Beteiligung durch den Einsatz eritreischer Truppen in der äthiopischen Tigray-Region) sind nicht von der Hand zu weisen, sind aber allgemeiner Natur und betreffen den Beschwerdeführer nicht persönlich. Bei den Vorbringen, er würde nach einer Rückkehr nach Eritrea wegen des Konflikts höchstwahrscheinlich sogleich in den (unbefristeten) Militärdienst eingezogen, wo ihm die Risiken eines Kriegseinsatzes, von Folter und unmenschlicher Behandlung drohten, handelt es sich sodann um blosse Befürchtungen. Daran vermag der Hinweis des Beschwerdeführers, sein (…), nichts zu ändern. Dasselbe gilt für die unsubstantiierte und unbelegte Behauptung, einzelne Familienmitglieder seien ins Visier der heimatlichen Behörden geraten. Entgegen seiner Ansicht hat der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe vorgebracht, weshalb nunmehr davon ausgegangen werden müsste, ein Vollzug sei unzulässig, da ihm persön-
E-4321/2022 lich bei einer Rückkehr ein ernsthaftes Folterrisiko respektive eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würden (Art. 3 FoK, Art. 3 und 4 EMRK). Die hierzu genannten CAT-Entscheide sind ebenso wenig geeignet, eine reale persönliche Gefahr darzulegen, wie die vom Beschwerdeführer erwähnten Berichte zur Situation und Menschenrechtslage im Land. Der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea wird – unter Berücksichtigung eines möglichen Einzugs in den Militärdienst (vgl. bereits Urteil D- 3948/2018 E. 9.4.2 f.) sowie der aktuellen Verhältnisse – im Sinne der landes- sowie der völkerrechtlichen Bestimmungen nach wie vor als zulässig erachtet (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-4609/2019 vom 30. August 2022 E. 9.1.2 f., E-470/2022 vom 21. April 2022 E. 7.1 m.w.H.). Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insb. BVGE 2018 VI/4) hat – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – weiterhin Geltung (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-4905/2021 vom 22. März 2022 E. 7.1). Die Vorinstanz hat zutreffend darauf verwiesen. Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie die aufgeführten Urteile und Einschätzungen anderer Gerichte oder Länder nichts zu ändern. Dies gilt auch für die vorgebrachte Kritik und Ansicht der Rechtsvertreterin. Eine solche Kritik an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag keinen Wiedererwägungsgrund darzustellen (vgl. u.a. Urteil E-470/2022 E. 7.1 m.w.H.). 7.2 Auch die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse in Eritrea sowie der persönlichen Situation des Beschwerdeführers erneut zu Recht bejaht (vgl. Verfügung S. 4 f., zudem bereits Urteil D-3948/2018 E. 9.5.2.2). Darauf kann verwiesen werden. Zwischenzeitlich eingetretene wesentliche Veränderungen seiner persönlichen Situation legte der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die verschlechterte Lage in Eritrea namentlich aufgrund des Konflikts in Äthiopien und der Corona-Pandemie nicht dar. Auch dass er über keinerlei soziales Netz mehr verfüge und sich bei einer Rückkehr nun versteckt halten müsste, vermag nicht zu überzeugen. Gemäss eigenen Angaben habe er immer noch Kontakt zu einer Verwandten, die ihn bereits vor der Ausreise unterstützt habe. Auch (…) lebe nach wie vor im Heimatdorf (vgl. Wiedererwägungsgesuch S. 14 f.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist weiterhin davon auszugehen, dass ihm eine Reintegration trotz mehrjähriger Landesabwesenheit gelingen kann, zumal er mittlerweile über weitere berufliche und schulische Erfahrungen verfügt. Daran vermögen die geltend gemachten zusätzlichen Integrationsbemühungen in der Schweiz, die der junge Beschwerdeführer trotz seiner Ausreisepflicht unternommen hat, nichts zu ändern. Diese werden auch vom
E-4321/2022 Gericht nicht verkannt, vermögen aber keinen Wiederwägungsgrund darzustellen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Integrationsbemühungen bei der Frage der Zumutbarkeit grundsätzlich nicht massgeblich sind. Eine Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration ist gegebenenfalls durch den Aufenthaltskanton im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG zu beurteilen. Deshalb ist nicht näher darauf einzugehen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-2359/2020 vom 18. Oktober 2022 E. 9.5.4, D-5355/2019 vom 30. Juli 2021 E. 8.3.5 m.w.H.). 7.3 Eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea ist derzeit generell nicht möglich. Die – entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers vorhandene – Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine wesentlich veränderte Sachlage darzutun, welche einem Wegweisungsvollzug nach Eritrea entgegenstehen würde. Die Vorinstanz hat zu Recht an der ursprünglichen Verfügung festgehalten. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Das vorliegende Urteil bestätigt die Einschätzung in der Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2022, dass die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen war. Es besteht keine Veranlassung, wiedererwägungsweise auf die Zwischenverfügung zurückzukommen. Das entsprechende Gesuch in der Eingabe vom 1. Dezember 2022 ist abzuweisen, ebenso das Ersuchen um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Das ebenfalls in der Eingabe erhobene Gesuch um Vollzugsaussetzung ist mit diesem Urteil gegenstandslos geworden.
E-4321/2022 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4321/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
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