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Bundesverwaltungsgericht 28.11.2008 E-4312/2006

28 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,887 parole·~19 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung V E-4312/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . November 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Marianne Teuscher Gerichtsschreiber Nicholas Swain. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Irak, alle vertreten durch Monica Capelli, Bündner Beratungsstelle für Asyl Suchende, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl; Verfügung des BFM vom 22. November 2005 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4312/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer verliessen nach eigenen Angaben mit ihren Kindern ihren Heimatstaat Anfang August 2003 und reisten am 20. August 2003 illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangszentrum in F._______ ein Asylgesuch stellten. Nach den Kurzbefragungen vom 28. August 2003 wurden sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______ zugeteilt. Die Befragungen durch die kantonale Fremdenpolizeibehörde fanden am 3. Oktober 2003 statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei Araber schiitischen Glaubens und stamme aus H._______. Er sei nach dem Militärdienst im Jahre 1991 der Baath- Partei beigetreten. Als Parteimitglied im Rang „Nasir“ (Anhänger) sei er als Wächter tätig gewesen sowie an der Verhaftung von Deserteuren, Dieben und Händlern, welche ihre Ware manipuliert hätten, beteiligt gewesen. Er sei wiederholt von Unbekannten, mutmasslich Angehörigen von verhafteten Personen, beschimpft und im Jahre 1999 zusammengeschlagen worden. Im Jahre 2002 sei er zusammen mit mehreren Parteigenossen auf der Strasse aus einem Auto heraus beschossen worden. Ab Ende Februar oder Anfang März 2003 hätten er und seine Ehefrau anonyme Telefonanrufe erhalten, in denen ihnen gedroht worden sei, sie würden (...) bestraft werden. Viele seiner Parteikollegen seien umgebracht worden. Er sei bis am 9. April 2003 für seine Partei als Wache an einer Strassenkreuzung tätig gewesen. Am 7. April 2003 habe er seine Ehefrau und die Kinder zu seiner in I._______ wohnhaften Schwester bringen lassen und habe sich zwei Tage später auch dorthin begeben. Dort hätten sie drei Monate gelebt, ohne das Haus zu verlassen. Am 25. Juli 2003 seien sie vom Haus seiner Schwester nach J._______ gereist, wo sie sich eine Woche aufgehalten hätten und schliesslich mithilfe eines Schleppers ausgereist seien. B.b Die Beschwerdeführerin, ebenfalls Araberin schiitischen Glaubens berief sich zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen auf die von ihrem Ehemann vorgebrachten Probleme. C. Am 18. November 2002 stellte das Grenzwachtkommando II eine an E-4312/2006 die Beschwerdeführer adressierte Briefpostsendung sicher, welche vier irakische Identitätskarten, einen irakischen Führerschein, ein Militärbüchlein sowie einen Ausweis der K._______ von H._______ enthielt. Eine Überprüfung dieser Dokumente ergab, dass es sich bei den Identitätskarten sowie dem Führerschein um Fälschungen handelt. Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2005 gab das Bundesamt den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Abklärungsergebnis. Mit Eingabe vom 2. März 2005 hielten die Beschwerdeführer an der Echtheit der sichergestellten Dokumente fest. D. Mit Verfügung vom 22. November 2005 - eröffnet am 24. November 2005 - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen gewährte es den Beschwerdeführern die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass die Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aufgeschoben werde. Zur Begründung führte es aus, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Bezüglich der gefälschten Identitätspapiere verfügte das BFM die Einziehung. E. Mit Eingabe ihres damaligen Rechtsvertreters vom 22. Dezember 2005 beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der Einsicht in die eingezogenen Identitätsdokumente sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) F. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2006 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und E-4312/2006 forderte die Beschwerdeführer auf, innert Frist ihre Mittellosigkeit zu belegen oder einen Kostenvorschuss einzuzahlen. Ferner wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab und stellte fest, dass über das Gesuch um Einsicht in die von der Vorinstanz eingezogenen Identitätsdokumente zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens befunden werde. G. Mit Eingabe vom 11. Januar 2006 reichten die Beschwerdeführer fristgerecht eine Mittellosigkeitsbestätigung des (...) G._______ vom 6. Januar 2006 ein. H. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2006 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Schreiben vom 2. November 2006 wiesen die Beschwerdeführer auf ihre schwierige Wohnsituation hin und ersuchten um baldige Verfahrenserledigung. J. Mit Eingabe vom 16. November 2006 brachten die Beschwerdeführer vor, dass am 14. September 2006 Unbekannte den Bruder des Beschwerdeführers an seiner Stelle erschossen hätten und reichten einen Todesschein, ausgestellt am 15. September 2006, ein. K. Mit Eingabe vom 23. Januar 2007 zeigte die derzeitige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer die Mandatsübernahme an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach- E-4312/2006 gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich E-4312/2006 auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt wies zur Begründung der angefochtenen Verfügung einerseits darauf hin, dass ehemalige einfache Mitglieder der Baath-Partei in der Regel nicht staatlich verfolgt würden. Eine allfällige Strafverfolgung des Beschwerdeführers wegen im Rahmen seiner Tätigkeit für die Baath-Partei begangener Straftaten wäre rechtstaatlich legitim und könnte daher nicht als asylrelevante Verfolgung qualifiziert werden. Vergeltungsmassnahmen und Racheaktionen gegen die Beschwerdeführer könnten zwar nicht ausgeschlossen werden. Dabei handle es sich jedoch um Verfolgung durch Dritte, die asylrechtlich nicht relevant sei, zumal die irakischen Behörden grundsätzlich als schutzwillig zu bezeichnen seien, auch wenn sie in vielen Fällen nicht in der Lage seien, Privatpersonen vor Übergriffen durch Dritte zu schützen. 4.2 In ihrer Beschwerde führten die Beschwerdeführer aus, dass auch für einfache Mitglieder der Baath-Partei ein Risiko einer staatlichen Verfolgung bestehe. Gemäss Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe seien Personen, welche mit dem Baath-Regime in Verbindung gestanden hätten, sowie deren Familienangehörige besonders gefährdet, Opfer von Gewalt oder Diskriminierung zu werden. Ferner sei zur berücksichtigen, dass gemäss zahlreichen Berichten Strafgefangene gefoltert würden und es zu willkürlichen Verhaftungen komme. Dies betreffe auch Personen, die im Rahmen einer legitimen Strafverfolgung verhaftet würden. Demzufolge seien sie dem Risiko einer gezielten staatlichen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. Wie auch das Bundesamt festgestellt habe, seien die irakischen Behörden nicht in der Lage, auch nur ein Minimum an Schutz zu gewährleisten, und es bestehe keine Möglichkeit, die Verletzung von Rechten vor einem Gericht einzuklagen. Unter diesen Umständen sei auch ihre Furcht vor Verfolgung durch Dritte asylrechtlich relevant. Schliesslich sei angesichts der fehlenden Schutzfähigkeit der staatlichen Organe klar, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Wegweisung eine unmenschliche Behandlung drohe, welche gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstosse. Da somit die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantwortet werden könne, E-4312/2006 bestehe kein Grund, die Prüfung dieser Frage aufzuschieben, und es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig sei. 5. 5.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.). 5.2 Gemäss der sogenannten Schutztheorie hängt die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1. und 10.2.1.). In diesem Sinne kommt aber auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaates (bzw. allenfalls eines Quasi-Staates) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zu: Nichtstaatliche Verfolgung ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat (bzw. allenfalls ein Quasi- Staat) nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. sinngemäss auch Art. 6 Bst. c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen E-4312/2006 als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ["Qualifikationsrichtlinie"]). 5.3 Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als adäquat zu erachten ist und damit - aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - eine Anerkennung als Flüchtling ausschliesst, ist nach dem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 der ARK nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines solchen Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein. 6. 6.1 In Anwendung dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass die Asylrelevanz der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Repressalien nicht schon deshalb verneint werden kann, weil es sich bei den Urhebern nicht um staatliche Organe handelt. Vielmehr ist im Folgenden zu prüfen, ob den Beschwerdeführern im heutigen Zeitpunkt eine gezielte Verfolgung in hinreichender Intensität droht. Falls dies zu bejahen ist, wäre im Weiteren zu prüfen, ob die staatlichen Organe ihres Heimatstaats fähig wären, einen adäquaten Schutz zu gewährleisten. 6.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Sicherheitslage im Zentralirak von einer weit verbreiteten Gewalt und signifikanter Instabilität gekennzeichnet ist. Die Region H._______ gilt nach wie vor als Region mit sehr grosser Gewaltdichte (United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR] Addendum to UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, Dezember 2007, S. 31; vgl. auch UN Security Council [UNSC], Report of the Secretary-General pursuant to paragraph 30 of resolution 1546 (2004), März 2007, S. 11 f.; Center for Strategic and International Studies [CSIS] Report vom 22. Juni 2006, S. 112 und 115). Gezielte Gewalttaten gegen Zivilisten, (Suizid-)Anschläge und Attentate sowie E-4312/2006 Entführungen und andere kriminelle Handlungen prägen den Alltag der Bevölkerung. Die Einordnung der Gewalthandlungen und Bedrohungsszenarien gestaltet sich insofern als äusserst schwierig und komplex, als eine Vielzahl von Akteuren einer ebenso grossen Zahl von potenziellen Opfern dieser Gewalthandlungen gegenübersteht. Interessen und Zielsetzungen der Akteure unterscheiden sich zum Teil massiv. Sie bewegen sich jedoch zunehmend entlang ethnischer, religiöser und tribaler Grenzen und scheinen zudem eng verknüpft mit der politischen Entwicklung im Land (vgl. BVGE 2008/12 E 6.4 S. 158 ff.). 6.3 Die ehemaligen Mitglieder der Baath-Partei gehören im Zentralirak zu einem der Personenkreise mit erhöhtem Gefährdungspotenzial, wobei die Akteure der Gewalthandlungen von schiitischen Milizen, ehemals Unterdrückten oder Opfern des Baath-Regimes bis hin zu sunnitischen Gruppierungen, welche nach Vergeltung für Überläufer und vermeintliche Verräter trachten, reichen. Übergriffe gegen frühere Baathisten haben seit den Parlamentswahlen Ende 2005, welche die schiitischen Parteien gewannen, zugenommen (vgl. UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers, August 2007 [UNHCR Guidelines, 2007], S. 101). Eine allgemeingültige Aussage über die konkrete Gefährdung der betroffenen Personen lässt sich weder zuverlässig nach dem ehemaligen Rang (Mitglied, aktives Mitglied, mittleres Kader, Senior-Kader), der Funktion und Zugehörigkeit (Revolutionary Command Council, Nationalversammlung, Sicherheits- und Geheimdienste, Militär, paramilitärische Gruppen, Verwaltung) noch nach der religiösen Zugehörigkeit der ehemaligen Baath-Mitglieder vornehmen (vgl. MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak: Gefährdung einer Person, die früher Funktionär einer Baath-Jugendorganisation an einer Universität in Bagdad war, 4. Dezember 2007, S. 2). In jedem Fall gilt es zu differenzieren und hängt die Frage, ob eine konkrete Verfolgungsgefahr aufgrund der ehemaligen Mitgliedschaft droht, von verschiedenen Kriterien ab, wie dem Bekanntheitsgrad der Person, deren ehemaligem Tatbeitrag, dem Ausmass der Identifikation mit der Ideologie der Baath-Partei und den unter dem ehemaligen Regime verübten Menschenrechtsverletzungen, dem ehemaligen Rang oder der Position der betreffenden Person und der öffentlichen Bekanntheit sowie dem aktuellen Wohnumfeld. Rang und Grad allein sind dabei nicht entscheidend (vgl. UNHCR Guidelines, 2007, S. 100; UNHCR, Hinweise zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs irakischer Asylsuchender. 26. September 2007, S. 4 f.). Nicht davon ausgegangen wird, dass die einfache Mitglied- E-4312/2006 schaft automatisch bereits zu Bedrohungen oder Belästigungen im Ausmass einer Verfolgung führt (vgl. UNHCR Guidelines Relating to the Eligibility of Iraq Asylum-Seekers, Oktober 2005, S. 16; vgl. auch für weitere Nachweise zur Thematik: CORINNE TROXLER/MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak: Gefährdung von ehemaligen Mitgliedern der Baath-Partei, 27. Januar 2006, S. 11). Eine Kollektivverfolgung aller ehemaligen Baath-Mitglieder durch nichtstaatliche Akteure ist somit zu verneinen (vgl. zum Ganzen: BVGE 2008/12 E. 7.2.2 S. 170 f.). 6.4 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre (...) Mitglied der Baath-Partei im Range eines Anhängers („Nasir“) war und als solcher in seinem Wohnquartier L._______ als Hilfskraft bei der Verfolgung von Deserteuren und Straftätern sowie als Wächter tätig war. Gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen kann davon ausgegangen werden, dass sein Engagement für die Baath-Partei in seinem Wohnquartier allgemein bekannt war. Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht der im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführer herrschenden Verhältnisse in ihrem Heimatstaat sind die von ihnen zur Begründung ihres Asylgesuchs vorgebrachten Drohungen durchaus als plausibel zu bezeichnen. Es kann ferner nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in ihr Wohnquartier auch im heutigen Zeitpunkt noch Hass- und Rachegefühlen ehemaliger Opfer des Baath-Regimes ausgesetzt wären und demzufolge mit Nachstellungen in asylrelevantem Ausmass zu rechnen hätten. Zudem ist festzustellen, dass nach Einschätzung des BVGer von einem Fehlen eines staatlichen Gewaltmonopols sowie einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur auszugehen ist und damit der Justiz- und Sicherheitsapparat im Zentralirak als nicht schutzfähig zu erachten ist (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.7.3 und 6.8 S. 168). Bei dieser Sachlage erscheint die Furcht der Beschwerdeführer vor asylrelevanten Nachteilen im Fall einer Rückkehr nach H._______ auch im heutigen Zeitpunkt noch begründet. 6.5 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügen. 6.5.1 Der Beschwerdeführer hat nach eigener Darstellung in der Baath-Partei einen niederen Rang bekleidet und lediglich untergeordnete Tätigkeiten ausschliesslich in seinem Wohnquartier ausgeübt. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass sein Engagement E-4312/2006 kaum über sein Quartier und jedenfalls nicht über seinen früheren Wohnort H._______ hinaus oder gar landesweit bekannt geworden ist und dass auch die Urheber der Drohungen aus diesem Umfeld stammten. Diesen Schluss lässt namentlich auch der Umstand zu, dass die Beschwerdeführer sich vor ihrer Ausreise, nach dem Fall des Regimes von Saddam Hussein, drei Monate bei einer Schwester des Beschwerdeführers in I._______, in der Nähe von Bagdad, aufhielten, ohne dass sie in dieser Zeit dort weiteren Drohungen oder Repressalien ausgesetzt waren. Es besteht auch kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer damit rechnen müsste, für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht zu werden oder dass er sich auf andere Weise derart exponiert hätte, dass er befürchten müsste, von einer der zahlreichen aktiven Milizen oder privaten Akteuren landesweit verfolgt zu werden. Somit kann davon ausgegangen werden, dass es den Beschwerdeführern möglich wäre, sich den an ihrem früheren Wohnort allenfalls zu erwartenden Repressalien durch Wohnsitznahme in einem anderen Ort innerhalb des irakischen Zentralstaats zu entziehen. 6.5.2 Einen anderen Schluss legt auch das nachträgliche und mit einem am 15. September 2006 ausgestellten Todesschein untermauerte Vorbringen, der Bruder des Beschwerdeführers sei am 14. September 2006 an seiner Stelle aus Gründen der Blutrache getötet worden, nicht nahe. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zu den Umständen dieses Vorfalls sind knapp und es ist insbesondere nicht ersichtlich, wie sie Kenntnis der Beweggründe der Täter erlangt haben. Ein Zusammenhang zwischen der Ermordung des Bruders und den Aktivitäten des Beschwerdeführers vor der Ausreise ist somit nicht ohne Weiteres erkennbar. Jedenfalls ist aber festzustellen, dass sich die Tötung des Bruders des Beschwerdeführers an seinem Wohnort in H._______ ereignet hat, wo, wie bereits dargelegt, eine Gefährdung der Beschwerdeführer ohnehin nicht ausgeschlossen werden kann. Nachdem jedoch keine Hinweise darauf bestehen, dass es sich bei den Tätern um eine landesweit agierende Gruppe handelt, kann daraus nicht auf eine Gefährdung der Beschwerdeführer im gesamten Gebiet des Heimatstaats geschlossen werden. 6.6 Schliesslich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch das Bestehen einer begründeten Frucht vor staatlicher Verfolgung zu verneinen. Im Zuge der „Entbaathifizierung“ nach dem Sturz des Regimes Saddam Husseins wurden die Baathisten zunächst fast vollständig aus E-4312/2006 dem öffentlichen Dienst verdrängt, waren aber nicht pauschal weitergehenden Nachteilen ausgesetzt. Seither wurde der Zugang zum Staatsdienst allmählich auch wieder für Baathisten unterer Parteiränge geöffnet. Von einer staatlichen Kollektivverfolgung ehemaliger Mitglieder der Baath-Partei kann nicht ausgegangen werden (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.1. S. 169 f.; vgl. auch oben, E. 6.3). Demzufolge ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner bloss niederschwelligen Aktivitäten für die Baath-Partei mit einer strafrechtlichen Verfolgung durch die irakischen Behörden zu rechnen hätte, weshalb auch die Befürchtung, im Rahmen des Strafvollzugs einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden, unbegründet ist . 6.7 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor landesweiter Verfolgung aus Gründen nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. Das Bundesamt hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der angeordneten Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Zur Begründung wurde auf die Aktenlage sowie die allgemeine Sicherheitslage im Irak verwiesen. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2., S. 54 f.; 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). E-4312/2006 Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem (ab- und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche drei Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von neuem zu prüfen sind. Demnach ist, solange die von der Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weiterbesteht, kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer an der Prüfung der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gegeben. Entsprechend ist auf ihren Eventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten. 9. Schliesslich ist auch der Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung der Einsicht in die von der Vorinstanz sichergestellten und als Fälschungen erachteten Identitätspapiere abzuweisen. Die von der Vorinstanz im Rahmen der amtsinternen Dokumentenanalyse festgestellten Fälschungsmerkmale beruhen auf gesicherten Erkenntnissen des BFM, und die gegenteiligen Behauptungen der Echtheit des Dokuments durch die Beschwerdeführer sind nicht geeignet, diese zu widerlegen. Somit hat die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG den Einzug der Dokumente verfügt, und eine Aushändigung der Original-Dokumente an die Beschwerdeführer ist ausgeschlossen. Kopien dieser Dokumente wurden ihnen bereits vom BFM mit Verfügung vom 24. Februar 2005 im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Fälschungsvorwurf übermittelt, weshalb sich eine erneute Offenlegung erübrigt. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2006 ihr Gesuch um unentgeltliche E-4312/2006 Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) E-4312/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das (...) des Kantons G._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 15

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