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Bundesverwaltungsgericht 22.08.2012 E-4310/2012

22 agosto 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,407 parole·~12 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Mai 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4310/2012

Urteil v o m 2 2 . August 2012 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien

A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Nigeria, alle vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Mai 2012 / N (…).

E-4310/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin), des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),

E-4310/2012 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),

fest, dass die Beschwerdeführenden am 30. Januar 2012 in der Schweiz Asylgesuche stellten, dass der Beschwerdeführer am 7. Februar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ und seine Ehefrau am 8. Februar 2012 im EVZ F._______ summarisch zum Reiseweg befragt und ihnen dabei zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin-II-VO zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sowie zur allfälligen Wegweisung nach Italien rechtliches Gehör gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer hierzu zu Protokoll gab, in Italien habe man sein Asylgesuch nicht behandelt, um ihn, seine Frau und sein kleines Kind habe man sich nicht gekümmert, sie hätten dort keine Unterkunft erhalten und er habe dort sehr gelitten, dass seine Ehefrau gegen die Zuständigkeit Italiens nichts einwandte, aber bezüglich ihrer Überstellung nach Italien entgegnete, man habe sich dort nicht um sie gekümmert, dass ein Abgleich mit der europäischen Datenbank EURODAC ergab, dass der Beschwerdeführer am 17. Mai 2011 und seine Ehefrau am 23. Mai 2011 in Italien um Asyl nachgesucht hatten, dass am (…) das jüngste Kind der Beschwerdeführenden geboren wurde,

E-4310/2012 dass das BFM die italienischen Behörden am 12. Juli 2012 um Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin- II-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden zum Übernahmegesuch des BFM innert der festgelegten Frist keine Stellung nahmen, dass das BFM mit Verfügung vom 6. August 2012 (eröffnet am 13. August 2012) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführenden und der EURODAC-Treffer feststehe, dass Italien seine Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO anerkannt habe, indem die italienischen Behörden innert Frist zum Übernahmegesuch des BFM keine Stellung genommen hätten, dass sodann nichts gegen die Wegweisung nach Italien und den Wegweisungsvollzug spreche, zumal Italien die einschlägigen Mindestvorschriften umgesetzt habe, dass es den zuständigen italienischen Behörden obliege, den Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführenden zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung ins Heimatland anzuordnen, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. August 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Anweisung der Vorinstanz, auf die Asylgesuche einzutreten, beantragen liessen,

E-4310/2012 dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchten, dass sie als Beweismittel Kopien von ärztlichen Zeugnissen und Berichten einreichten, nämlich von einem ärztlichen Kurzzeugnis vom 16. August 2012, welches der Beschwerdeführerin ohne Begründung mangelnde Reisefähigkeit attestiert, und Berichte von der Geburt vom (…), welche die Geburt eines gesunden Kindes ausweisen und bei dessen Mutter, abgesehen von einer Reizung der G._______, keine gesundheitlichen Probleme feststellt, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Telefax vom 20. August 2012 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme in Anwendung von Art. 56 VwVG aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. August 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens desjenigen Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-4310/2012 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber, aus einem Drittstaat kommend, legal oder illegal überschritten hat oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO), dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin-II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-

E-4310/2012 nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO), dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Datenbank EURODAC ergab, dass sie am 17. Mai 2011 bzw. am 23. Mai 2011 in Italien Asylgesuche gestellt hatten, dass das BFM die italienischen Behörden am 12. Juli 2012 um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die italienischen Behörden zum Gesuch um Übernahme innert Frist keine Stellung nahmen, dass die Zuständigkeit Italiens nicht bestritten wird, dass die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates nach dem Gesagten gegeben ist, dass die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte geltend machen, wonach Italien, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK, der FK, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der FoK handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die Beschwerdeführenden unter Missachtung des Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK in ihren Heimatstaat zurückschaffen würde, dass sie im Übrigen anlässlich der Befragungen vom 7. Februar 2012 bzw. vom 8. Februar 2012 keine solchen Befürchtungen vorbrachten, dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Italien seine diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5 S. 637-639),

E-4310/2012 dass es den Beschwerdeführenden obliegt, ihre Einwände gegen eine allfällige Überstellung in ihr Heimatland bei den italienischen Behörden auf dem Rechtsweg geltend zu machen, dass es nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden liegt auszumachen, ob die Beschwerdeführenden nach einer Überstellung in Italien zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfinden, dass die Beschwerdeführenden beweisen oder glaubhaft machen müssen, dass ihre dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst, dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, den Beschwerdeführenden obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C 411/10 und C-493), dass dieser Nachweis nicht erbracht wurde und die Beschwerdeführenden auch nicht glaubhaft machen konnten, dass es in Italien keine öffentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsuchenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen können, dass die Vermutung, wonach Italien seine Verpflichtungen einhält, folglich nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342-343 m.w.H.), dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft machen konnten, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine

E-4310/2012 Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen lassen, dass den eingereichten Beweismitteln als Kopien keine Beweiskraft zukommt, dass ihnen im Übrigen keine Hinweise zu entnehmen sind, die für einen Selbsteintritt der Schweiz sprechen würden, zumal das Kind offenbar gesund ist, dass ihnen insbesondere keine Hinweise auf eine fortgesetzte Hospitalisierung der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind, dass der Frage nach der Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist, wobei der angesetzte Ausreisetermin gegebenenfalls zu verschieben ist, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt, dass Italien somit für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, sie gemäss Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass die Vollzugsbehörden anzuweisen sind, der Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen,

E-4310/2012 dass die Rechtsbegehren sich gemäss obigen Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb – unbesehen der allenfalls bestehenden Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 VGKE) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 Satz 1VwVG), dass mit vorliegendem Entscheid der angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt. (Dispositiv nächste Seite)

E-4310/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Simon Thurnheer

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