Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4301/2014
Urteil v o m 11 . August 2014 Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien
A._______, Uganda, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 14. Juli 2014 / N (…).
E-4301/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus Uganda, am (…) über ihr unbekannte Länder in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie am 24. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt wurde und im Wesentlichen geltend machte, sie habe in Uganda ein sehr schwieriges Leben gehabt und sei immer wieder vergewaltigt und misshandelt worden, dass sie weiter ausführte, sie sei auch während ihrer Reise in die Schweiz mehrmals vergewaltigt worden, dass sie unter anderem Schmerzen im Brustbereich, Rücken und im Unterleib sowie beim Atmen geltend machte, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführerin auf der deutschen Botschaft in Kampala ein vom (…) 2014 bis am (…) 2014 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war, dass ihr am 3. Juli 2014 das rechtliche Gehör bezüglich einer mutmasslichen Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asylverfahrens und entsprechenden Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Deutschland gewährt wurde, dass sie im Wesentlichen vorbrachte, sie habe Angst, in einem solchen Falle nach Uganda zurückkehren zu müssen, dass sie erneut gesundheitliche Probleme, wie Bauch- und Kopfschmerzen sowie starkes Herzklopfen geltend machte und ausführte, bisher habe sie nie Chance auf medizinische Hilfe erhalten und sie möchte endlich einmal in Ruhe leben können, dass das BFM die deutschen Behörden am 9. Juli 2014 um Übernahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 11. Juli 2014 zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juli 2014 – eröffnet am 25. Juli 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
E-4301/2014 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass es zur Begründung ausführte, Deutschland sei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig und sich die Beschwerdeführerin bezüglich den geltend gemachten Vergewaltigungen durch ihren Schlepper und ihm bekannte Personen an die deutschen Behörden wenden könne, dass die Beschwerdeführerin mit Formulareingabe in englischer Sprache vom 31. Juli 2014 (Poststempel 2. August 2014) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, dass sie weiter beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei sie darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend macht, sie sei in Uganda aus politischen Gründen gefährdet und befürchte, dass die deutschen Behörden sie dorthin zurückschaffen könnten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 4. August 2014 den Vollzug der Überstellung nach Deutschland gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aussetzte,
E-4301/2014 dass die vorinstanzlichen Akten am 6. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst (vgl. Art. 70 Abs. 1 BV) wurde, dass vorliegend praxisgemäss aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung verzichtet werden kann, weil das sinngemäss gestellte Rechtsbegehren verständlich und begründet ist, dass somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
E-4301/2014 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-VO ergibt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
E-4301/2014 dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht), dass wenn ein Antragsteller im Besitz eines gültigen Visums ist, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, zur Prüfung des Asylgesuchs derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO), dass die deutschen Behörden dem Gesuch des BFM um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf diese Bestimmung am 11. Juli 2014 zustimmten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs und auf Beschwerdestufe nicht mehr bestreitet, ein von den deutschen Behörden ausgestelltes Visum erhalten zu haben, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, – und im Übrigen auch nicht geltend gemacht wird ˗˗ das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Deutschland Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
E-4301/2014 dass auch davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht Deutschland als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die deutschen Behörden würden sich weigern sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem ihn Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin in Deutschland behandelbar und die deutschen Behörden gegebenenfalls darüber zu orientieren sind, dass das BFM zu Recht ausführte, Deutschland sei in der Lage die Sicherheit der Beschwerdeführerin im gesetzlichen Rahmen sicherzustellen und sie könne sich nötigenfalls bezüglich der Vorbringen, sie sei Opfer von Menschenhandel und weiterer Verbrechen oder Vergehen geworden, an die deutschen Behörden wenden, dass es nach den Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
E-4301/2014 räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) - entgegen der Auffassung des BFM - nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb der am 4. August 2014 verfügte Vollzugsstopp und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) gegenstandslos werden, dass dies angesichts des vorliegenden Endentscheides auch für den Antrag gilt, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, dass das BFM gemäss Aktenlage bisher keine Daten an die heimatlichen Behörden weitergeleitet hat, weshalb der Eventualantrag, es sei die Beschwerdeführerin darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, abzuweisen ist, dass auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid obsolet wird und jenes auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die
E-4301/2014 Beschwerdebegehren als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind, weshalb es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, R 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4301/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der am 4. August 2014 einstweilen verfügte Vollzugsstopp ist mit dem vorliegenden Urteil obsolet geworden. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler
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