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Bundesverwaltungsgericht 28.05.2019 E-4299/2017

28 maggio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,654 parole·~38 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Juli 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4299/2017

Urteil v o m 2 8 . M a i 2019 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien

A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am (…), Afghanistan, verbeiständet durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. Juli 2017 / N (…).

E-4299/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss seiner Darstellung am 6. Januar 2016 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. B. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2016 eröffnete das SEM dem Beschwerdeführer, dass er in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum (VZ) D._______ zugewiesen und sein Asylgesuch dort behandelt werde. C. Am 13. Januar 2016 fand die Befragung zur Person und am 27. Januar 2016 ein beratendes Vorgespräch im Beisein der damaligen Rechtsvertretung statt. Am 14. März 2016 wurde die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV durchgeführt. D. D.a Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, er sei tadschikischer Ethnie und stamme aus F._______. Sein Vater sei aktives Mitglied der Bewegung "Sazman e Azadibakhsh e Mardom e Afghanistan" (SAMA) gewesen und habe in dieser eine wichtige Funktion bekleidet. Er sei noch vor seiner Geburt von zwei Mitgliedern der "Khalq" Partei (Demokratische Volkspartei Afghanistans, Hizb-i Dimokratik-i Khalq Afghanistan) namens G._______ und H._______ getötet worden. Seine Mutter sowie führende Mitglieder der SAMA hätten von der Regierung die Bestrafung der Mörder seines Vaters verlangt, worauf H._______ zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden sei. Aufgrund der Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage nach der Machtübernahme der Taliban und weil er persönlich bei einem gewaltsamen Übergriff verletzt worden sei, sei seine Mutter mit ihm und seinen Geschwistern im Jahre 1379 (2000/2001) nach Pakistan geflohen. Zwei Jahre später, als die Regierung Karzai an die Macht gekommen sei, seien sie wieder nach Afghanistan zurückgekehrt und hätten in der Folge in Kabul gelebt. Sie seien jedoch weiterhin von den Mördern seines Vaters gesucht worden, welche sie auch hätten umbringen wollen. Im Jahr 1383 (2004/2005) seien der Schwiegervater seiner Schwester (…), I._______, und dessen ältester Sohn J._______, welche seine Familie unterstützt hätten, getötet worden.

E-4299/2017 Aus diesem Grund seien er und seine Angehörigen im Jahr 1384 (2005/06) nach K._______ umgezogen. Da ihre Gegner aber auch ihre dortige Wohnadresse ausfindig gemacht hätten, seien sie nach etwa zweieinhalb Jahren, im Jahr 1386 (2007/08), wieder nach Kabul zurückgekehrt. Im Jahr 1387 (2008/09) sei L._______ umgebracht worden. Dessen Söhne sowie H._______ hätten ihn und seine Brüder verdächtigt, hierfür verantwortlich zu sein, und hätten sie deswegen gesucht, um sich an ihnen zu rächen. Ende 1390 (2012) sei seine Mutter wegen einer Krankheit verstorben. Danach hätten die Drohungen gegen ihn und seine Brüder zugenommen. Im Jahr 1392 (2013/2014) sei er deswegen in den Iran ausgereist, wo er sich in M._______, Provinz (…), aufgehalten habe. Acht Monate später sei er auf Geheiss der SAMA heimlich nach N._______, Provinz K._______, in Afghanistan zurückgekehrt. Er sei in die Jugendföderation der Siedlung O._______ eingeschleust worden, welche von P._______, einem Mitglied der Partei Jamiat (Jamiat-e-Islami Afghanistan, Islamische Vereinigung Afghanistans), gegründet worden sei. Seine Aufgabe sei es gewesen, für die SAMA Informationen über die zukünftigen Ziele der Jamiat, welche eine Gegnerin der SAMA sei, und der Jugendföderation zu sammeln. Nachdem mehrere wichtige Behördenmitglieder von N._______ entlassen und an derer Stelle Gefolgsleute von P._______ angestellt worden seien, sei seine heimliche Tätigkeit für die SAMA bekannt geworden. Er habe daraufhin mehrere telefonische Drohungen erhalten. Aus diesen Gründen hätten ihm führende Mitglieder der SAMA zur Flucht geraten. In der Folge habe er – mehr als zwei Monate vor der Einreise in die Schweiz ‒ Afghanistan unverzüglich verlassen. D.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Dokument, gemäss welchem die Angehörigen von I._______ und J._______ die Bestrafung von L._______, H._______ und anderer wegen des Todes der Genannten verlangen würden, eine Bestätigung der Einreichung einer Strafanzeige des Schwagers des Beschwerdeführers gegen L._______, H._______ und andere, verschiedene Schulzeugnisse und -diplome sowie verschiedene Dokumente seines Vaters ein. E. Mit Zuweisungsentscheid vom 22. März 2016 wurde der Beschwerdeführer in das erweiterte Verfahren ausserhalb der Testphasen zugewiesen.

E-4299/2017 F. Mit Verfügung vom 6. Juli 2017 (eröffnet am 13. Juli 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 31. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, diese sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Zur Stützung seiner Vorbringen wurden mehrere Fotos des Beschwerdeführers sowie von einer Gedenkfeier und Ausdrucke von mehreren E-Mail-Schreiben des Beschwerdeführers an seine Rechtsvertretung zu den Akten gereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss aArt. 110a AsylG (SR 142.31) gut, ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Urs Ebnöther, als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. In seiner Vernehmlassung vom 24. August 2017 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 12. September 2017 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 28. August 2017) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und nahm zu den Ausführungen der Vorinstanz Stellung. Er liess seinerseits an seinen Rechtsbegehren festhalten.

E-4299/2017 K. Mit Verfügung vom 9. November 2017 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz unter Hinweis auf das Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 zu einer ergänzenden Vernehmlassung ein. L. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 hob das SEM die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 seiner Verfügung vom 6. Juli 2017 auf und gewährte dem Beschwerdeführer in teilweiser Wiedererwägung seines Entscheids die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. M. Der Instruktionsrichter gab dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 6. Dezember 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme dazu, ob er im Sinne der Erwägungen an seiner Beschwerde (soweit diese durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden sei) festhalten oder ob er diese zurückziehen wolle. N. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 15. Dezember 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, an seiner Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, festhalten zu wollen. O. Mit Eingabe vom 19. März 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zum Beleg seiner Mitgliedschaft bei der SAMA (handschriftliche Notizen über die Partei, Fotos von Publikationen) zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-

E-4299/2017 ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2017 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wiedererwägungsweise vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, ist die vorliegende Beschwerde bezüglich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung gegenstandslos geworden. Beschwerdegegenstand bildet mithin nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, das Asylgesuch abgewiesen und seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet hat. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen am die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, und er erfülle die Flüchtlingseigenschaft demzufolge nicht. Er habe zwar einige historische Angaben zur

E-4299/2017 Organisation SAMA zu machen vermocht; jedoch seien seine Aussagen zu den Zielen, der Machtbasis und der heutigen Rolle dieser Partei wenig konkret und vage ausgefallen. Es sei aus seinen Erklärungen nicht klar geworden, was für eine Rolle diese Organisation in der heutigen politischen Landschaft Afghanistans spiele und ob sie eine legale Partei sei, die an den Wahlen teilnehme. Der Beschwerdeführer habe angegeben, die SAMA sei nach dem Tod ihres Führers in verschiedene Teile auseinandergebrochen. Jedoch sei gemäss Abklärungen des SEM der SAMA-Gründer im Jahr 1980 umgebracht worden. Es falle auf, dass seine Angaben zu dieser Partei ausschliesslich deren Vergangenheit oder die Rolle seines Vaters bei derselben betreffen würden. Dies wecke Zweifel an seiner eigenen Rolle innerhalb der SAMA. Er habe zudem angegeben, keine Beweismittel zu dieser einreichen zu können. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer sich trotz eines Hinweises auf seine Mitwirkungspflicht und die Vertraulichkeit seiner Aussagen geweigert, Angaben zu seiner Geheimmission für die SAMA zu machen. Es müsse offenbleiben, ob er nicht gewillt sei, Auskunft über seine Aufgaben bei der SAMA zu geben, oder ob er nicht imstande sei, detaillierte und differenzierte Angaben hierzu zu machen. Er habe zwar vorgebracht, er habe auf Nachfragen immer geantwortet, beziehungsweise, seien seine Aussagen nicht vollständig übersetzt worden. Es entstehe jedoch vielmehr der Eindruck, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. Die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die von ihm dargelegte langjährige Familienfehde seien vage, allgemein und es mangle ihnen an persönlichen Details. Es werde nicht klar, wie er davon erfahren habe, dass die Nachfahren von L._______ sich an ihm hätten rächen wollen und dass die Feinde seines Vaters versucht hätten, die Wohnadresse seiner Familie ausfindig zu machen. Zudem sei seinen Aussagen nicht zu entnehmen, ob er persönlich gesucht oder bedroht worden sei. Er habe einerseits angegeben, die feindliche Familie habe ihn oder seine Brüder umbringen wollen und er gehe nicht davon aus, persönlich gesucht worden zu sein. Andererseits habe er aber ausgesagt, er habe persönlich aufgrund der Drohungen umziehen müssen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht, wie es zu dieser Familienfehde gekommen sei und weshalb diese nach dem Tod seines Vaters weitergegangen sei. Ebenso unklar bleibe, ob er jemals persönlich bedroht worden sei, sowie ob die Feindschaft aus politischen oder persönlichen Motiven entstanden sei. Der Zusammenhang zwischen der Familienfehde sowie der angeblichen Geheimmission des Beschwerdeführers für die SAMA sei nicht nachvollziehbar; seine diesbezüglichen Aussagen seien wenig differenziert ausgefallen.

E-4299/2017 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer führte zunächst zum Sachverhalt ergänzend und präzisierend aus, er und seine Mutter sowie seine Geschwister seien von L._______ und H._______ bedroht worden, weil seine Mutter sich nach dem Tod seines Vaters bei der Regierung über H._______ beschwert habe. Die Familie von L._______ habe mit den sowjetischen Truppen kooperiert und das Haus seiner Familie attackiert. Weil sein Vater nicht anwesend gewesen sei, hätten diese Leute seinen Grossvater väterlicherseits getötet und den Grossvater mütterlicherseits verschleppt. Später seien L._______ Eltern von unbekannten Mitgliedern der SAMA getötet worden. Deshalb hätten dieser und sein Neffe H._______ dann den Vater des Beschwerdeführers umgebracht. H._______, L._______ und dessen Söhne seien alle Angehörige der Polizei. Sie hätten einen Zeugen der Ermordung von I._______ und J._______ bedroht und durch Korruption sowie mithilfe ihrer Beziehungen erreicht, dass L._______ und sein Sohn aus der Haft entlassen worden seien. L._______ habe auch Q._______ umgebracht, einen Neffen von I._______, welcher der Familie des Beschwerdeführers sehr nahegestanden sei und sie unterstützt habe. Nachdem die Familie des Beschwerdeführers die Inkompetenz der Polizei gerügt habe, habe diese ihnen erlaubt, L._______ umzubringen. Sie seien jedoch für dessen Tod nicht verantwortlich gewesen. Unter den beschriebenen Umständen sei es aber naheliegend, dass die Söhne von L._______ ihn und seine Brüder verdächtigt hätten, hinter dessen Ermordung zu stehen. Ein langjähriges SAMA-Mitglied und enger Freund seines Vaters namens R._______ habe ihn angefragt, ob er für diese Organisation tätig sein wolle. Anfang 2014 sei er nach N._______ gegangen und sei als Mitglied der Jugendföderation sowie der "Kultur- und Literaturvereinigung der jugendlichen Siedlung N._______" aufgenommen worden. Er habe bei seiner Tätigkeit herausgefunden, dass diese Organisationen durch die Jamiat-Partei unterstützt und kontrolliert würden. Nach einiger Zeit hätten die Leute der Jamiat und der Jugendföderation begonnen, an seiner Loyalität zu zweifeln, und auch herausgefunden, dass seine Familie Verbindungen zur SAMA habe. Er habe in der Folge zweimal anonyme telefonische Drohungen erhalten, wobei er auf das Schicksal seines Vaters und seines Grossvaters hingewiesen worden sei. Er habe jeweils R._______ telefonisch darüber informiert, was er bei der Jugendföderation beziehungsweise über die Jamiat-Partei herausgefunden habe. Lediglich einmal, am (…) Juni 2015, habe er andere Mitglieder der SAMA bei einer Gedenkfeier zum Todestag von S._______ getroffen. Fotos dieser Feier seien später von Unbekannten im Internet hochgeladen worden. Es sei gut möglich,

E-4299/2017 dass die Mitglieder der Jugendföderation und der Jamiat ihn auf diesen Bildern erkannt hätten. 4.2.2 In Bezug auf die Argumentation der Vorinstanz betreffend die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen müsse betont werden, dass er erst seit seiner Rückkehr vom Iran nach Afghanistan Anfang 2014 Mitglied der SAMA gewesen sei und sich nie aktiv darum bemüht habe, Teil dieser Organisation zu werden. Abgesehen von seinem Engagement bei der Jugendföderation und dem Kultur- und Literaturverein habe er keine Aktivitäten für die SAMA ausgeübt. Er habe sich ferner nicht geweigert, dem SEM von seiner Geheimmission bei den genannten Organisationen zu berichten, sondern seine Funktionen bei diesen erwähnt. Er habe nur die Namen der hohen SAMA-Mitglieder nicht nennen wollen, um diese nicht zu gefährden. Die Mitglieder der SAMA würden sich nur sehr selten treffen und auch dann nur Pseudonyme verwenden. Er selber sei in der SAMA unter dem Namen "T._______" bekannt gewesen. Die SAMA stelle auch keine Mitgliederausweise aus, und die mit der Beschwerde eingereichten Fotos seien von hinten aufgenommen worden, damit die Mitglieder nicht erkannt würden. Diese Sicherheitsmassnahmen seien nachvollziehbar, da die Organisation in den Jahren 1982/1983 von Regierungsmitgliedern infiltriert und viele Mitglieder inhaftiert oder getötet worden seien. Offiziell existiere die SAMA seit 1989 nicht mehr; im Untergrund seien aber nach wie vor Gruppen dieser Organisation aktiv. Insgesamt habe er sehr glaubhafte und ausführliche Angaben zur SAMA gemacht. Seine Aussage, die SAMA sei nach dem Tod des Parteiführers S._______ zersplittert, sei ein Fakt. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Vorinstanz einen Widerspruch zwischen dieser Angabe und dem Umstand, dass der SAMA-Gründer 1980 getötet worden sei, erblicke. Um die Frage nach der heutigen Rolle der SAMA zu beantworten, habe er diese historischen Ereignisse erklären müssen. Er habe sämtliche Fragen des Befragers in der Anhörung zu den Aktivitäten und der Organisationsform der SAMA beantwortet. Er könne zwar sehr detailliert über die Gedenkfeier und seine Tätigkeit bei der Jugendföderation und dem Kulturverein berichten. Über die allgemein bekannten Ziele und Werte der SAMA hinaus habe er aber keine Kenntnisse von allfälligen politischen Aktivitäten und Plänen der Partei-Elite und verfüge auch nicht über weitere Informationen zur Organisationsstruktur und zur heutigen politischen Stärke der Partei. Seine Ausführungen seien vor dem Hintergrund der tatsächlichen Begebenheiten im Zusammenhang mit der SAMA als äusserst glaubwürdig zu qualifizieren.

E-4299/2017 4.2.3 In Bezug auf die Fehde zwischen seiner Familie und derjenigen von L._______ und H._______ hätten einige der von der Vorinstanz gerügten Ungereimtheiten durch die Sachverhaltsergänzungen geklärt werden können. Die Söhne von L._______ hätten sich nach dessen Tod an die Polizei in Parwan gewendet, welche daraufhin einen Untersuchungsbefehl gegen den Beschwerdeführer und seine Brüder sowie den Schwager erlassen habe. Ihre Feindschaft sei wegen der Parteizugehörigkeit entstanden, es sei aber auch um familiäre Rache gegangen. Die Cousins von L._______ hätten in der Provinz K._______ gelebt und hätten ihn (Beschwerdeführer) vom Aussehen her gekannt. Sie hätten ihn einige Male in der Stadt gesehen und wohl L._______ davon berichtet. Er habe deutlich zu Protokoll gegeben, dass sich die ganze Familie und nicht nur er alleine vor der Verfolgung durch L._______ gefürchtet habe. Er sei aber wegen seiner Tätigkeit für die SAMA auch persönlich bedroht worden, was auch ausschlaggebend für seine Ausreise aus Afghanistan gewesen sei. 4.2.4 Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass es bei der Anhörung zu erheblichen Problemen bei der Übersetzung gekommen sei. Die Dolmetscherin habe eine Aussage von ihm falsch wiedergegeben. Die damalige Rechtsvertreterin habe aber intervenieren können und zu Protokoll gegeben, die von der Dolmetscherin wiedergegebene Version seiner Aussagen weiche in mehreren Punkten von dem ab, was er ihr vorher auf Englisch erzählt habe. Es müsse daher an der Verständigung zwischen ihm und der Dolmetscherin gezweifelt werden. Aus Zeitgründen sei nur auf einen der von der Rechtsvertreterin aufgeworfenen Punkte eingegangen worden. Die Dolmetscherin habe zugegeben, dass sie bezüglich einer Frage bei ihm habe nachfragen wollen, weil sie nicht alles habe aufnehmen können. Sie habe dies jedoch nicht getan und somit sei ein wichtiger Punkt falsch übersetzt worden. Sie habe auch gesagt, die Verständigung mit dem Beschwerdeführer sei schwierig. Bereits zuvor habe er die Vermutung geäussert, dass die Dolmetscherin ihn nicht verstehe. Zu Beginn der Anhörung habe er den Inhalt von zwei wichtigen Dokumenten erklären wollen. Man habe dies aber nicht zugelassen, auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt. Er habe die betreffenden Ausführungen im Rahmen der Anmerkungen bei der Rückübersetzung von sich aus einbringen müssen. Er habe das Befragungsprotokoll zunächst nicht unterzeichnen wollen; seine im Testverfahren beigeordnete Rechtsvertreterin habe ihm aber klargemacht, dass es nicht klug wäre, den Befrager, welcher den Asylentscheid schreiben werde, zu verärgern. Er habe sich deshalb gezwungen gefühlt, das Protokoll zu unterzeichnen, obwohl er sich sicher sei, dass nicht alles vollständig über-

E-4299/2017 setzt worden sei. Er habe sich bei der Rückübersetzung unmöglich an jeden Satz erinnern können, den er drei Tage zuvor zu Protokoll gegeben habe, oder gar herausfinden können, welche Sätze von der Dolmetscherin nicht übersetzt worden seien. Er habe von Anfang an gesagt, dass er sich nicht verstanden fühle, doch der Befrager habe nichts dagegen unternommen, insbesondere keine Auswechslung der dolmetschenden Person angeboten. Dies komme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich. Der Sachverhalt sei unvollständig abgeklärt worden, was zumindest teilweise auf Übersetzungsprobleme zurückzuführen sei. Die von Anfang an angespannte Atmosphäre habe auch dazu geführt, dass er sich gegenüber der Vorinstanz nicht vollständig geöffnet habe. Es müsse berücksichtigt werden, dass er noch nie zuvor erlebt habe, dass Regierungsbeamte und Polizeikräfte das Recht fair anwenden würden. Aufgrund seiner Erfahrungen falle es ihm schwer, den Behörden zu vertrauen. Es sei ihm zudem gesagt worden, er solle möglichst wenig über Tötungen und Morde erzählen, ansonsten sein Asylgesuch negativ entschieden werden würde. Deshalb habe er in der Anhörung nichts von Q._______ erzählt. Ansonsten habe er nichts verschwiegen, auf das er angesprochen worden sei. Seine Teilnahme an einer SAMA-Feier habe er nicht erwähnt, weil er dies nicht als eine politische Aktivität eingestuft habe und auch nicht zu Zusammenkünften der Parteimitglieder befragt worden sei. Seine ergänzenden Vorbringen in der Beschwerdeeingabe seien nicht als neue, nachgeschobene Tatsachen zu bewerten, sondern als Präzisierungen seiner bei der Anhörung protokollierten Ausführungen, welche die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen untermauern sollten. Im Übrigen sei der Sachverhalt von der Vorinstanz insoweit falsch aufgenommen worden, als er vor dem Umzug nach K._______ von 2002 bis 2005 in Kabul gelebt habe und nicht von 2001 bis 2006. 4.2.5 Die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen und die Beweisregeln zu restriktiv gehandhabt. Die Argumente für die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen würden vor allem auf Unklarheiten beruhen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz ihn nicht noch einmal mit einer anderen Dolmetscherin oder einem anderen Dolmetscher angehört habe. Der angefochtenen Verfügung lasse sich entnehmen, dass Vieles für die Vorinstanz unklar geblieben sei; es gehe aber nicht an, deshalb seine Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren. Da die Unklarheiten durch die Ausführungen in der vorliegenden Beschwerdeeingabe hätten beseitigt werden können, sei die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu bejahen.

E-4299/2017 4.2.6 Er sei in N._______ persönlich und konkret bedroht worden; es sei nicht daran zu zweifeln, dass er, wie sein Grossvater und sein Vater, getötet worden wäre, wenn er dortgeblieben wäre. Er gehe davon aus, dass er nicht mehr am Leben wäre, falls die Gegner der SAMA und die Mitglieder der Jugendföderation und der Jamiat-Partei Beweise dafür gehabt hätten, dass er der SAMA über ihre Aktivitäten Bericht erstattet habe. Die befürchtete Verfolgung sei als politisch motiviert einzustufen und demnach gemäss Art. 3 AsylG relevant. Ebenso asylrelevant sei seine Furcht vor Verfolgung durch die Söhne von L._______. Seine Brüder und er seien bei der Polizei als Mörder von L._______ angezeigt worden. Demnach handle es sich um eine gezielte Verfolgung gegen sie. Vor dem Hintergrund der Familienfehde und der auf beiden Seiten bereits getöteten Familienmitglieder habe er insbesondere nach dem Tod von L._______ ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten gehabt. Es müsse berücksichtigt werden, dass er bereits einmal in den Iran geflohen sei, sowie dass seine Brüder und ein Onkel väterlicherseits ebenfalls geflohen und mehrere männliche Familienmitglieder umgebracht worden seien. Die Familie L._______ gehöre der gegnerischen Khalq-Partei an. Die Fehde beruhe eindeutig auf politischen Motiven und könne nicht lediglich als private familiäre Feindschaft abgetan werden. Er und seine Brüder seien wegen der Parteizugehörigkeit ihres Vaters und dessen Engagement von Reflexverfolgung betroffen gewesen. Seine Familie sei auch heute noch als Anhänger der SAMA bekannt, und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Söhne L._______ erfahren hätten, dass er selber aktives Mitglied der SAMA gewesen sei. 4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2017 führte die Vorinstanz betreffend die gerügten Übersetzungsprobleme bei der Anhörung aus, der Beschwerdeführer habe sich unkooperativ verhalten und ein grosses Misstrauen gegenüber dem Befrager und der Dolmetscherin gezeigt. Die angespannte Atmosphäre bei der Befragung sei allein auf dieses Verhalten zurückzuführen. Er habe die Dolmetscherin durch sein feindseliges Auftreten verunsichert. Auch als die Rückübersetzung drei Tage später mit einer anderen Dolmetscherin zu Ende geführt worden sei, habe sich sein Auftreten nicht verbessert. Beiden Dolmetscherinnen sei nichts vorzuwerfen. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe nicht die Möglichkeit gehabt, sich frei zu seinen Vorbringen zu äussern und es seien nicht alle seine Äusserungen übersetzt worden, erweise sich als unberechtigt. Das Missverständnis beim Beantworten der Frage 84 der Anhörung sei bei Frage 87 aufgelöst worden. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer

E-4299/2017 im Rahmen der Anhörung scheinbar wesentliche Informationen nicht preisgegeben habe oder nicht habe preisgeben wollen. Die Sachverhaltsergänzungen in der Beschwerdeschrift seien als nachgeschobene Tatsachen einzustufen. So überrasche es, dass die Familie des Beschwerdeführers von der afghanischen Polizei die Erlaubnis erhalten haben solle, ihre Gegner zu töten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer erst während seiner Tätigkeit bei der Jugendföderation herausgefunden haben wolle, dass diese von der Jamiat-Partei kontrolliert werde, da er an anderer Stelle erklärt habe, er sei dort eingeschleust worden, um Informationen über die Jamiat-Partei zu sammeln. Ebenso sei erstaunlich, dass er bei der Anhörung nicht erwähnt habe, dass er und seine Brüder bei der Polizei der Ermordung von L._______ bezichtigt worden seien. Dies müsse als Schutzbehauptung bewertet werden. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zur SAMA entstehe der Eindruck, er habe kaum Kenntnisse über die gegenwärtig bestehenden Strukturen und Ziele dieser Partei. Dies werfe aber umso mehr die Frage auf, weshalb er für eine geheime Infiltrierungsmission ausgewählt worden sein solle. 4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, er habe bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Anhörung darauf hingewiesen, dass die dolmetschende Person ihn nicht verstehe, was aber nicht beachtet worden sei. Obwohl ihn dies frustriert habe, habe er sich trotz der Übersetzungsprobleme stets korrekt und freundlich verhalten. Dem Befragungsprotokoll seien keine Hinweise auf ein unkooperatives oder gar feindseliges Auftreten zu entnehmen. Es sei seine Pflicht gewesen, mitzuteilen, dass die Übersetzung nicht einwandfrei funktioniere; es handle sich dabei um keine persönlichen Anschuldigungen oder um feindseliges Verhalten. Er habe im Übrigen plausibel erklärt, wie er realisiert habe, dass die Dolmetscherin nicht alles verstanden habe. Es sei ihm viel daran gelegen, sich korrekt zu verhalten und den Anweisungen des Befragers, namentlich betreffend die Erläuterung der eingereichten Beweismittel, nachzukommen. Es sei verständlich, dass er nähere Erklärungen zum Dokument 1 habe abgeben wollen. Die eingereichten Dokumente seien nicht selbsterklärend, weshalb es einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkomme, dass ihm auch zu einem späteren Zeitpunkt keine Gelegenheit gegeben worden sei, diese zu erläutern. Das Missverständnis betreffend Frage 84 sei zwar in der Folge aufgelöst worden, jedoch sei ignoriert worden, dass wahrscheinlich noch weitere Angaben von der Dolmetscherin nicht korrekt übersetzt worden seien. Dass die Dolmetscherinnen sich um eine präzise Übersetzung bemühte hätten, reiche nicht aus. Er habe Anspruch darauf, dass seine Aussagen vollständig und exakt übersetzt würden. Dass die Situation in

E-4299/2017 der Befragung für die Dolmetscherinnen unangenehm gewesen sei und sie sich unter Druck gefühlt hätten, sei nachvollziehbar, aber kein Grund, die Schuld auf ihn zu schieben. Bei der Rückübersetzung sei für ihn noch einmal deutlich geworden, dass beide Dolmetscherinnen seine Worte nicht exakt zu übersetzen vermocht hätten. Die Vorinstanz habe in keiner Weise begründet, inwiefern er sich unkooperativ oder gar feindselig verhalten habe, und die Unterstellung, er sei für die angespannte Atmosphäre alleine verantwortlich gewesen, sei nicht haltbar. Es handle sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung des SEM. Im Weiteren sei nachvollziehbar, dass er nicht vollumfänglich über die SAMA Auskunft gegeben habe. Zu der Feindschaft zwischen seiner Familie und derjenigen von L._______ habe er bereits bei der Anhörung Erklärungen abgegeben. Es wäre am Befrager gelegen, mit vertiefenden Fragen die Hintergründe dieser Fehde zu erfassen. Einzig den Umstand, dass er und seine Brüder bei der Polizei wegen des Mordes an L._______ angezeigt worden seien, habe er aus Angst vor einem negativen Entscheid erst auf Beschwerdeebene vorgebracht. Dass die Polizei seiner Familie erlaubt habe, sich an ihren Gegnern zu rächen, sei nicht untypisch für Afghanistan. Dies sei offensichtlich die bequemste Lösung für die afghanische Polizei gewesen. Es sei richtig, dass er sich in die Jugendföderation habe einschleusen lassen, um Informationen über die Jamiat-Partei zu beschaffen. Er habe aber erst durch seine Mission das Ausmass des Einflusses dieser Partei auf die Jugendföderation erfassen können. Dass R._______ ihn für diese Mission angefragt habe, sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht erstaunlich. Es sei für diesen nicht leicht gewesen, eine intelligente und vertrauenswürdige Person hierfür zu finden, da es nur noch relativ wenige aktive SAMA-Mitglieder gebe. Auch wenn er sich noch nicht lange für die SAMA engagiert habe, sei es sehr plausibel, dass er sich mit deren Werten und Zielen identifizieren könne. 5. 5.1 Mit seiner Rüge, es sei zu Verständigungsschwierigkeiten zwischen ihm und den Dolmetscherinnen gekommen und das SEM habe ihm keine Gelegenheit gegeben, die eingereichten Beweismittel zu erläutern, macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine ungenügende Sachverhaltsabklärung beziehungsweise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

E-4299/2017 5.2 5.2.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. 5.2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG. 5.2.3 Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum VwVG, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 35; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.). 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer rügte sowohl während der Befragung vom 14. März 2016 als auch im Rahmen der drei Tage später erfolgten Rückübersetzung, die betreffenden Dolmetscherinnen hätten seine Aussagen nicht korrekt übersetzt. Er vermochte aber nicht nachvollziehbar zu erklären, auf welche Weise er die behaupteten Fehlleistungen festgestellt habe. Dem Protokoll der genannten Befragung ist zwar zu entnehmen, dass die Arbeit der eingesetzten Dolmetscherin durch die Erzählweise des Beschwerdeführers und den Umstand erschwert wurde, dass er wiederholt während der Übersetzungen durch die Dolmetscherin weiterredete (vgl.

E-4299/2017 A22 S. 14 f. F87 f.). Jedoch sind keine stichhaltigen Hinweise dafür erkennbar, dass wesentliche Elemente des Sachverhalts aufgrund unkorrekter Übersetzungen falsch oder unvollständig erfasst worden wären. Die Tatsache, dass der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers nach einer Auseinandersetzung mit der Dolmetscherin zu Protokoll gab, der Mandant habe sich für sein Verhalten entschuldigt (vgl. A22 S. 23 ad "Anmerkung zu F123"), stützt die Darstellung der Vorinstanz, dieser habe bei der Feststellung des Sachverhalts teilweise nicht kooperativ mitgewirkt. Die Rüge der bei der Anhörung anwesenden Rechtsvertretung, die Übersetzung der Ausführungen des Beschwerdeführers stimme nicht mit seinen Angaben bei der vorbereitenden Besprechung mit ihr überein, vermag nicht zu überzeugen (vgl. a.a.O. F87). Ob die von ihr ausdrücklich erwähnte Abweichung auf einer unrichtigen Übersetzung oder divergierenden Angaben des Beschwerdeführers beruhte, ist unklar. Weitere Unstimmigkeiten wurden von der Rechtsvertretung nicht ausdrücklich genannt. Zudem stehen die Angaben zum Sachverhalt in der Beschwerdeschrift nicht im Widerspruch zu den protokollierten Angaben des Beschwerdeführers, sondern stellen Ergänzungen und Präzisierungen derselben dar. Unter Berücksichtigung der Ausführungen im Beschwerdeverfahren kann davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt hinreichend erstellt ist. Diese Ansicht wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift ausdrücklich vertreten (vgl. dort S. 16). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Dolmetscherin bei der Anhörung vom 14. Mai 2016 nicht ausgetauscht wurde. Es besteht auch kein Anlass für die Durchführung einer weiteren Befragung des Beschwerdeführers. 5.3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet zwar zu Recht, dass der Befrager ihm zu Beginn der Anhörung, als er mehrere Beweismittel zu den Akten reichte, nicht Gelegenheit gab, diese zu erläutern, und trotz entsprechender Zusicherung im weiteren Verlauf der Befragung nicht mehr auf diese eingegangen wurde. Es ist aber festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Rückübersetzung Angaben zum Inhalt dieser Dokumente machte und diese in der angefochtenen Verfügung im Sachverhalt erwähnt wurden. Dies lässt darauf schliessen, dass sie inhaltlich erfasst und von der Vorinstanz zur Kenntnis genommen wurden. Dass das SEM sich nicht näher mit diesen Dokumenten befasste, stellt keinen schweren Verfahrensmangel dar, zumal diesen – wie im Weiteren zu erläutern sein wird – nach Überzeugung des Gerichts kein wesentlicher Beweiswert in Bezug auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers beigemessen werden kann.

E-4299/2017 5.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet, und das Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine kon-

E-4299/2017 krete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Flucht- respektive Schutzalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, je mit weiteren Hinweisen). 7.2 7.2.1 Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass die von ihm vorgebrachte Fehde zwischen seiner Familie und derjenigen von L._______ und H._______, welche bereits vor seiner Geburt bestanden haben soll, ihren Ursprung in ihrer Zugehörigkeit zu verfeindeten politischen Parteien (SAMA beziehungsweise Khalq) hatte, zudem aber auch Aspekte eines rein familiären Konflikts aufweist. 7.2.2 Demnach ist unklar, ob respektive inwieweit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohung durch Mitglieder der Familie von L._______ und H._______ überhaupt ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegt. Gemäss seiner Darstellung hielten er und seine Familie sich aufgrund dieser Umstände zeitweise (2000/2001 bis 2002/2003 und 2013 bis 2014) in Pakistan beziehungsweise im Iran auf und entzogen sich im Übrigen in Afghanistan durch mehrmalige Wohnortswechsel und andere Massnahmen den Nachstellungen ihrer Verfolger. Seit der Ermordung seines Vaters im Jahr 1993 sind jedoch keine über die vorgebrachten Drohungen hinausgehende, direkt gegen den Beschwerdeführer oder seine Familienangehörigen gerichtete Verfolgungsmassnahmen aktenkundig. Dies erstaunt angesichts der jahrelangen Suche ihrer Verfolger nach ihnen und dem Umstand, dass diese mehrmals ihren Aufenthaltsort ausfindig gemacht haben sollen. 7.2.3 Bei I._______, J._______ und Q._______, welche nach Angaben des Beschwerdeführers von H._______ und L._______ getötet wurden, handelte es sich nicht um Familienmitglieder im engeren Sinne, sondern um Angehörige des Ehemanns einer seiner Schwestern. Blutrache wird üblicherweise aber nur gegen die direkten (männlichen) Angehörigen der anvisierten Person ausgeübt (vgl. EUROPEAN ASYLUM SUPPORT OFFICE [EASO], Country of Origin Information Report, Afghanistan, Individuals targeted under societal and legal norms, Dezember 2017, S. 87 f.). Auch

E-4299/2017 wenn die beiden getöteten Personen nach Darstellung des Beschwerdeführers seiner Familie nahestanden und sie unterstützten, erscheint somit ein Zusammenhang ihrer Ermordung mit der geschilderten Fehde zwischen der Familie des Beschwerdeführers sowie L._______ und H._______ wenig plausibel. Daraus kann demnach nicht ohne weiteres auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden. 7.2.4 Die von ihm geltend gemachte Gefährdung aufgrund der vorgebrachten Fehde wird weiter dadurch relativiert, dass er und seine Angehörigen trotz der angeblichen Verfolgung nach Aufenthalten in Pakistan beziehungsweise im Iran jeweils freiwillig wieder in ihren Heimatstaat zurückkehrten. 7.2.5 Dass der Beschwerdeführer und seine Brüder wegen der Ermordung von L._______ im Jahr 2009 von dessen Angehörigen angezeigt worden seien, wurde erst auf Beschwerdeebene vorgebracht, was Anlass zu Zweifeln an diesem Vorbringen gibt. Da keine entsprechenden Beweismittel eingereicht wurden, handelt es sich hierbei um eine unbelegte Behauptung. Jedenfalls wurde nicht geltend gemacht, dass er oder seine Angehörigen aus diesem Grund asylrechtlich relevante Nachteile erlitten hätten. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer sich nach dem Tod von L._______ bis zu seiner Ausreise in den Iran noch während rund fünf Jahren weitgehend unbehelligt in Kabul aufhielt. 7.2.6 Der Beschwerdeführer kann aus den von ihm eingereichten Strafanzeigen, welche Angehörige von I._______ und J._______ gegen L._______ und H._______ eingereicht hätten, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zunächst liegen diese Dokumente nur als Kopien vor, was deren Beweiswert schmälert. Selbst bei Wahrunterstellung ist – wie erwähnt – ein Zusammenhang der Ermordung dieser Personen mit den vorgebrachten Problemen seiner Familie nicht erstellt, weshalb diese nicht geeignet sind, eine Gefährdung des Beschwerdeführers zu belegen. 7.2.7 Angesichts der ausführlichen Darlegungen des Beschwerdeführers und der eingereichten Dokumente können seine Angaben zu der Fehde mit der Familie von L._______ und H._______ zwar nicht von vornherein als unglaubhaft bezeichnet werden. Nach dem Gesagten ergeben sich aus den Akten jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund dieser Umstände im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor gezielter, asylrelevanter Verfolgung im obengenannten Sinne hat, weshalb es ihnen an der asylrechtlichen Relevanz fehlt.

E-4299/2017 7.3 7.3.1 Ausschlaggebend für die Flucht des Beschwerdeführers Ende 2015 waren nach seiner Darstellung Drohungen, welche er aufgrund seiner Spionagetätigkeit für die SAMA-Partei in N._______ erhalten habe. 7.3.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von der SAMA-Partei in die Jugendföderation der Siedlung O._______ sowie die Kultur- und Literaturvereinigung der Jugend von N._______ eingeschleust worden, um für seine Partei Informationen zu sammeln, wirkt konstruiert und erscheint wenig plausibel. Aufgrund seiner Darlegungen ist davon auszugehen, dass diese Organisationen nur lokale Bedeutung haben und nicht in erster Linie politische Ziele verfolgen. Auch unter Berücksichtigung ihrer angeblichen Verbindungen zur Jamiat-Partei, einer Gegnerin der SAMA, ist nicht nachvollziehbar, welche für seine Partei relevanten Informationen er durch sein Engagement für diese hätte gewinnen können. In Anbetracht der vom Beschwerdeführer geschilderten Geheimhaltungsmassnahmen der SAMA und ihrer gegenwärtig geringen Bedeutung in Afghanistan erscheint ferner unwahrscheinlich, dass Mitglieder der genannten Jugendorganisationen Kenntnis von seiner Verbindung zu dieser Partei und seinem familiären Hintergrund erlangt haben könnten. Die Angabe, es seien Fotos einer Parteiveranstaltung im Internet publiziert worden, erscheint ebenso wenig plausibel. Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Engagement für die SAMA weckt ferner der Umstand, dass er sich im Rahmen der Befragung – trotz des Hinweises auf die vertrauliche Behandlung seiner Aussagen – weigerte, detaillierte Angaben hierüber zu machen. Dies ist umso weniger nachvollziehbar, als in der Beschwerdeschrift ausgeführt wurde, er habe nur Kenntnisse über die "allgemein bekannten Ziele und Werte" der SAMA, nicht aber über die Aktivitäten und Pläne der Parteiführung (vgl. Beschwerdeschrift S. 12). Zudem ist seine Erklärung in der Beschwerdeschrift, er habe nur die Namen hoher Mitglieder nicht nennen wollen, um diese nicht zu gefährden, angesichts seiner Aussage, sie hätten aus Sicherheitsgründen ausschliesslich Pseudonyme verwendet, nicht stichhaltig (vgl. a.a.O. S. 10). Im Übrigen wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung zwar recht ausführlich über die Geschichte der SAMA-Partei Auskunft zu geben vermochte, jedoch Mühe bekundete, Angaben zu den Zielen und den Aktivitäten der Partei zu machen.

E-4299/2017 7.3.3 Insgesamt lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers und die von ihm eingereichten Dokumente zwar darauf schliessen, dass er über gewisse Kontakte zur SAMA-Partei beziehungsweise zu Parteimitgliedern verfügen dürfte; jedoch rechtfertigen sich erhebliche Zweifel daran, dass er sich im geltend gemachten Ausmass für diese engagierte. In Bezug auf die zu den Akten gereichten Beweismittel betreffend die SAMA ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Angaben dazu gemacht hat, auf welche Weise er in den Besitz der mit der Eingabe vom 19. März 2018 eingereichten Fotos von Publikationen der SAMA gelangt ist. Aus dem Umstand, dass er in der Lage war, diese zu beschaffen, kann nicht ohne weiteres auf eine Parteimitgliedschaft geschlossen werden. Zudem sind diese inhaltlich von allgemeiner Natur und weisen keinen erkennbaren konkreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers auf. Im Weiteren ist aufgrund der Aktenlage nicht feststellbar, wann und wo die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Fotos aufgenommen wurden, welche angeblich eine Gedenkveranstaltung der SAMA zeigen, und er ist auf diesen auch nicht eindeutig identifizierbar. Diese Beweismittel sind somit nicht geeignet, eine enge Verbindung des Beschwerdeführers zur SAMA- Partei oder gar seine Mitgliedschaft bei dieser zu belegen. 7.3.4 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mutmasslich über Kontakte zur SAMA verfügt, rechtfertigt es nicht, per se auf eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Gefährdung zu schliessen. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-4299/2017 8.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 1. Dezember 2017 wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 10. Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat sich die Vorinstanz seinem Rechtsbegehren wiedererwägungsweise unterzogen. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die hälftigen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen hatte und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Erhebung von Kosten zu verzichten. 12. 12.1 Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2017 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG eingesetzt. 12.2 Im Umfang des Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12.3 Der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers hat in der mit der Replik eingereichten Kostennote vom 12. September 2017 einen Zeitaufwand von

E-4299/2017 knapp 28 Stunden (und schon zu diesem Zeitpunkt Vertretungskosten von mehr als 9000 Franken) ausgewiesen. Auch unter Berücksichtigung der überdurchschnittlichen Komplexität des vorliegenden Asyl-Beschwerdeverfahrens ist dieser Vertretungsaufwand aus Sicht des Gerichts erheblich überhöht, weshalb er – unter Berücksichtigung des Aufwands für die nachträglich erfolgten Eingaben vom 15. Dezember 2017 und 19. März 2018 − auf ein als angemessen zu erachtendes Mass von insgesamt 16 Honorarstunden zu kürzen ist. 12.4 Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren ist die hälftige Parteientschädigung demnach auf insgesamt Fr. 2625.– (inkl. hälftige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen. 12.5 Im (hälftigen) Umfang des Unterliegens ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein Honorar durch das Gericht auszurichten. Wie in der Zwischenverfügung vom 9. August 2017 angekündigt, ist bei Anwälten, die eine amtliche Vertretung wahrnehmen, von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– auszugehen. Angesichts der Tatsache, dass jede einzelne Rechtsschrift von der Substitutin des Rechtsbeistands unterzeichnet ist, die den Titel einer MLaw trägt, ist hier der Stundenansatz von Fr. 200.– zur Anwendung zu bringen. Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein Gesamtbetrag von Fr. 1760.– (inkl. hälftige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4299/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. 3.1 Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2625.– auszurichten. 3.2 Das verbleibende Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1760.– bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

E-4299/2017 — Bundesverwaltungsgericht 28.05.2019 E-4299/2017 — Swissrulings