Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4298/2008 Urteil v om 2 8 . O k t ob e r 2011 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, und ihr Kind B._______, Beschwerdeführer, Kongo (Kinshasa), (…), gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Mai 2008 / N (…).
E4298/2008 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am (…) 2006 mit dem Flugzeug und gelangte am (…) 2006 über den Flughafen Genf mit einem gültigen Visum versehen in die Schweiz. (…). Am 24. Juli 2006 suchte sie im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nach. Anlässlich der Befragung vom 28. Juli 2006 im EVZ und der kantonalen Anhörung vom 6. Oktober 2006 zu den Asylgründen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie habe in Kinshasa für die Firma C._______ gearbeitet und sei zudem (…) der Universität Kinshasa gewesen. (…). Ihr Bruder D._______ sei seit ungefähr dem Jahr 2002 Präsident der Partei (…) gewesen und habe die Wahlkampagne des Präsidentschaftskandidaten E._______ geleitet. Am (…) 2006 habe die Beschwerdeführerin versucht, den (…) telefonisch zu erreichen; die Verbindung sei jedoch unterbrochen gewesen. Am (…) 2006 habe sie von diesem Bruder eine EMail erhalten, in der er ihr von seinen politischen Problemen berichtet habe: Nach einem von ihm organisierten Marsch der Opposition vom (…) habe das Militär bei Ihnen zu Hause eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Der Bruder und andere im Haus befindliche Familienangehörige hätten sich noch rechtzeitig entfernen können. In der EMail habe der Bruder sie aufgefordert, nicht in die Heimat zurückzukehren. Anschliessend sei er nach F._______ zurückgekehrt, wo er eine Aufenthaltsbewilligung habe. Die Beschwerdeführerin habe seit dem (…) 2006 keine Verbindung mit ihren Eltern mehr. Der andere Bruder G._______ sei immer noch inhaftiert. Dem Cousin H._______ sei ebenfalls Schlimmes widerfahren. Nach einer Rückkehr würde sie mit Sicherheit auch festgenommen. Zum Beleg ihrer Vorbringen übergab die Beschwerdeführerin dem BFM unter anderem die folgenden Beweismittel: zwei den Bruder D._______ betreffende Vorladungen, die Zeitung (…) vom (…) 2006 mit zwei Fotos der erwähnten Kundgebung, zwei UNOSchreiben betreffend D._______, einen Bericht von (…), zwei Berichte über Wahlfälschungen, einen Zeitungsartikel über Brandstiftungen an Wahlbüros und Entführungen von Mitarbeitern jenes Bruders, Unterlagen über das Gerichtsverfahren gegen den Bruder G._______ und andere Personen, die Zeitung (…) vom (…)
E4298/2008 2006 über die Festnahme von (…) Delegierten einschliesslich des Bruders G._______, ein Schreiben dieses Bruders an (…), Fotografien und mehrere InternetAusdrucke. Mit Schreiben vom 15. Februar 2008 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in Kinshasa um nähere Abklärungen. Die Botschaftsantwort vom 19. März 2008 traf am 3. April 2008 beim BFM ein; am 14. April 2008 wurde der Beschwerdeführerin dazu das rechtliche Gehör gewährt. Mit Eingabe vom 20. April 2008 bezog sie Stellung. B. Mit Verfügung vom 7. Mai 2008 – eröffnet am 9. Mai 2008 – stellte das BFM im Wesentlichen fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass keine Prüfung der der asylrechtlichen Relevanz erforderlich sei. Das BFM lehnte deshalb das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Beschwerdeeingabe vom 29. Mai 2008, die beim BFM eingereicht und von diesem am 25. Juni 2008 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden war, beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung des Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. D. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2008 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde vom 29. Mai 2008 und verwies gleichzeitig auf die Bestimmung von Art. 42 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
E4298/2008 E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– gesetzt, den sie am 4. August 2008 fristgerecht überwies. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2009 wurde das BFM in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Einreichung einer Stellungnahme bis am 10. Juni 2009 eingeladen. Am 27. Mai 2009 reichte das BFM seine Vernehmlassung zu den Akten und beantragte die Abweisung des Rechtsmittels. Am 28. Mai 2009 wurde die Vernehmlassung des BFM der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 9. Juni 2009 verdankte die Beschwerdeführerin die ihr am 28. Mai 2009 zur Kenntnis gebrachte Stellungnahme des BFM. G. Mit Eingabe vom 11. September 2009 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in die Akten des BFM. Der Instruktionsrichter überwies die Vorakten mit Verfügung vom 17. September 2009 zu diesem Zweck an das BFM, das der Beschwerdeführerin am 29. September 2009 Einsicht in ihre Akten gewährte. H. (…) brachte die Beschwerdeführerin in der Schweiz einen Sohn zur Welt. Den Akten ist die Identität des Vaters nicht zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
E4298/2008 vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Der während des Beschwerdeverfahrens geborene Sohn der Beschwerdeführerin ist in das Asyl(beschwerde)verfahren der Mutter einzubeziehen. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
E4298/2008 Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. In ihrer Beschwerdeeingabe macht die Beschwerdeführerin zuerst geltend, in der angefochtenen Verfügung sei den Ergänzungen, die sie in ihren Eingaben an das BFM vom 24. und 25. April 2008 zur Stützung ihrer früheren Aussagen angebracht habe, nicht Rechnung getragen worden. Die von ihr geltend gemachte Unsicherheit im Kongo (Kinshasa) bestehe weiterhin und dass die Risiken für ihr Leben sowie dasjenige ihrer Familie seien gross. Die Feststellungen des BFM, ihr Bruder G._______ sei in der Heimat unbehelligt und könne sich frei bewegen, seien unzutreffend; vielmehr stehe er unter Hausarrest. Weil die Regierung ihn nicht mehr direkt belangen könne, ohne eine Reaktion des Volkes zu provozieren, habe sie ihre Taktik geändert und lasse nun die Familienangehörigen derjenigen leiden, die als Bedrohung für die Regierung angesehen würden. Der in F._______ als Flüchtling anerkannte Bruder D._______ stehe unter besonderem Schutz der (…) Regierung und seine in H._______ lebende ehemalige Sekretärin und Mitarbeiterin habe von der (…) Regierung ebenfalls politisches Asyl erhalten. Schliesslich äussert die Beschwerdeführerin ihre Zweifel darüber, dass die vor Ort recherchierenden Vertrauenspersonen der Botschaft tatsächlich ihre Familienangehörigen getroffen hätten. 4.2. Die Vorinstanz hatte sich zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids ausschliesslich auf das Ergebnis der Abklärungen der Botschaft in Kinshasa abgestützt und die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft qualifiziert, weshalb die Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz sich nicht mehr stelle. 4.3. Der Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten als diese Argumentation des BFM zu kurz greift: Im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens waren verschiedene Dokumente zu den Akten gereicht worden, die das regimekritische politische Wirken ihres Bruders D._______ und staatliche Verfolgungsmassnahmen gegen diesen sowie den Bruder G._______ belegen. Die Botschaft hielt in ihrem Bericht vom 19. März 2008
E4298/2008 ausdrücklich fest, die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel, namentlich die gerichtlichen Vorladungen und die Medienberichte, hätten sich als authentisch erwiesen. Mit der Stellungnahme vom 20. April 2008 hatte die Beschwerdeführerin einerseits eine Kopie des positiven Asylentscheids der (…) Behörden betreffend D._______ (und dessen Angehörige) zu den Akten gereicht; andererseits erlaubt das ebenfalls beigebrachte Urteil eines (…) Asylrichters vom (…) zugunsten einer früheren Mitarbeiterin von D._______ einen guten Einblick in die relativ exponierte politische Tätigkeit des Bruders der Beschwerdeführerin als "chief advisor" des Präsidentschaftskandidaten E._______. 4.4. Bei der Beurteilung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin kommt das Bundesverwaltungsgericht indessen zum gleichen Ergebnis wie das BFM, der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft: 4.4.1. Die Beschwerdeführerin war bisher keinen Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt. Es stellt sich die Frage, ob sie solche berechtigterweise in Zukunft befürchten muss. 4.4.2. Von einer begründeten Furcht vor künftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn konkreter Anlass für die Annahme besteht, diese werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt demgegenüber nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten (aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden) Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. zum Ganzen: Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.1 S. 69 f. und EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a S. 78, je mit weiteren Hinweisen). Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst gemäss den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien einerseits ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element sowie andererseits die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element. Dabei hat eine Person, die bereits früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere Furcht, selbst wenn die frühere Verfolgung für sich allein mangels der erforderlichen Intensität keine flüchtlingsrechtliche
E4298/2008 Relevanz aufweisen sollte. Als Flüchtling im Sinn von Art. 3 AsylG ist demnach anzuerkennen, wer gute – das heisst von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) hat, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von gezielter Verfolgung zu werden. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4.4.3. Die Schweizer Botschaft hatte in ihrer Stellungnahme vom 19. März 2008 unter anderem festgehalten, dass die im Zusammenhang mit den Wahlen von 2006 festzustellenden Behelligungen von politischen Oppositionellen in der Folge wieder abgenommen hätten, was sich grundsätzlich mit den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts deckt. Hingegen scheint sich die Lage der Menschenrechtsaktivisten in Kongo (Kinshasa), wie aus einem publizierten Urteil des Gerichts vom 1. September 2010 dargelegt wird, seit einiger Zeit wieder zu verschlechtern, wobei Angehörige solcher Personen Opfer so genannter Anschluss oder Reflexverfolgung werden können (vgl. BVGE 2010/57 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Diese Feststellungen dürfen im politischen Landeskontext zweifellos auch auf die Situation anderer (politischer) Oppositioneller und ihrer Familien übertragen werden. Bei der Beurteilung der Gefahr einer Reflexverfolgung ist die konkrete Situation der asylsuchenden Person und ihrer Angehörigen unter Würdigung aller Umstände des Verfahrens individuell zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 4.1.3 S. 832 f.). Nach den von der Rechtsprechung definierten Kriterien ist die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, üblicherweise insbesondere gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches
E4298/2008 Engagement des Reflexverfolgten für regimekritische politische Organisationen hinzukommt (vgl. bereits EMARK 1994 Nr. 5 S. 42 ff.). 4.4.4. Die Beschwerdeführerin war in ihrer Heimat nicht Mitglied einer politischen Partei und hat zu Protokoll gegeben, aus Sympathie zur Partei ihres Bruders diesem beim Verteilen von Flugblättern geholfen zu haben (vgl. Protokoll kantonale Befragung S. 11 f.). Gegen die Annahme einer Reflexverfolgung spricht, dass ihr Bruder D._______ das Heimatland bereits im Jahr 2006 verlassen hat und sich seither in F._______ aufhält (vgl. a.a.O. S. 7); unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ist kaum davon auszugehen, dass nach ihm noch sehr aktiv gefahndet wird. Die Beschwerdeführerin hatte zwar in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2008 angegeben, ihre älteste Schwester sei mittlerweile nach I._______ geflohen; von einer Verfolgung der übrigen (…) Schwestern hatte sie hingegen nie berichtet. 4.4.5. Bei der vorliegenden Aktenlage ist ein gewisses (Reflex) Verfolgungsrisiko zwar nicht gänzlich auszuschliessen; die Beschwerdeführerin dürfte sich in ihrer Heimat auch gelegentlichen Schikanen und Diskriminierungen aufgrund der relativ exponierten früheren politischen Aktivitäten ihres Bruders ausgesetzt sehen. Die Grenze der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer nach einer Rückkehr drohenden Anschlussverfolgung mit flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend aber nicht erreicht. 4.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen kann. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen in der Beschwerde weiter einzugehen. 4.6. Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
E4298/2008 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
E4298/2008 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Vorliegend erweist sich der Vollzug der Wegweisung aufgrund der nachstehenden Erwägungen als unzumutbar, weshalb auf eine Erörterung der beiden anderen Bedingungen zum jetzigen Zeitpunkt verzichtet werden kann. 6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.4. 6.4.1. Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann zunächst auf die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht
E4298/2008 als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Nach den Präsidentschaftswahlen von Ende 2006 kam es im März 2007 im Westen des Landes und in der Hauptstadt Kinshasa zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde des ExRebellenchefs (und unterlegenen Präsidentschaftskandidaten) JeanPierre Bemba, nachdem sich dieser geweigert hatte, seine Kämpfer in die nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Flucht nach Europa (am 25. Mai 2008 wurde der mit internationalem Haftbefehl gesuchte Bemba in Brüssel verhaftet und an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag überstellt; der Prozess gegen ihn begann am 22. November 2010) beruhigte sich die Lage wieder. Seither wurden aus der Hauptstadt Kinshasa und dem Westen des Landes keine schwerwiegenden Zwischenfälle mehr gemeldet, so dass in dieser Region nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann. 6.4.2. Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Wegweisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände in der Regel als nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (kleine) Kinder bei sich hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich in einem fortgeschrittenen Alter befindet, oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Person handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33). 6.4.3. Die Beschwerdeführerin gehört als alleinerziehende Mutter eines (…) jährigen Kindes trotz ihres langjährigen Wohnsitzes in (…)Kinshasa im Sinn der erwähnten Praxis zu einer Risikogruppe, deren Wegweisungsvollzug in der Regel als nicht zumutbar zu qualifizieren ist. Vorliegend ist angesichts der politischen Aktivitäten der Angehörigen auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind sich bei der Rückkehr in das Heimatland auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz abstützen könnten.
E4298/2008 6.4.4. In Würdigung aller Verfahrensumstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts heute als unzumutbar. 7. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt wird; im Übrigen ist sie abzuweisen. Nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind, sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 7. Mai 2008 aufzuheben und ist das BFM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen. 8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin aufgrund ihres bloss teilweisen Obsiegens praxisgemäss die Hälfte der Verfahrenskosten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen; der Überschuss ist der Beschwerdeführerin durch das Bundesverwaltungsgericht rückzuerstatten. 9. Nachdem die teilweise obsiegenden Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren nicht vertreten waren, ist nicht davon auszugehen, dass ihnen verhältnismässig hohe Parteikosten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind. Deshalb ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
E4298/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 7. Mai 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen. 3. Den Beschwerdeführenden werden die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.– auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– verrechnet. Der Überschuss von Fr. 300.– wird den Beschwerdeführenden durch das Bundesverwaltungsgericht rückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: