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Bundesverwaltungsgericht 11.02.2015 E-428/2015

11 febbraio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,942 parole·~15 min·1

Riassunto

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 15. Januar 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-428/2015

Urteil v o m 11 . Februar 2015 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien

A._______, Iran, zurzeit im Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM) (zuvor Bundesamt für Migration [BFM]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 15. Januar 2015 / N (…).

E-428/2015 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Perser aus Isfahan, seinen Heimatstaat etwa Ende November 2014 und gelangte auf dem Luftweg (…) in den Transitbereich des Flughafens Zürich, wo er am 28. Dezember 2014 um Asyl nachsuchte. B. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2014 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. C. Gestützt auf Art. 10 AsylG (SR 142.31) stellte die Flughafenpolizei die vom Beschwerdeführer mitgeführten französischen Identitätspapiere (Reisepass und Führerausweis, lautend auf die Personalien B._______, geboren am […], Frankreich) sicher. Eine Prüfung der Ausweise durch die Kantonspolizei Zürich (Flughafen-Spezialabteilung, Grenze Fachdienst/Dokumentenstelle) ergab, dass es sich um missbräuchlich verwendete bzw. gefälschte Dokumente handelt. Der Beschwerdeführer gab auf entsprechende Frage an, er habe beide Ausweispapiere in Thailand auf dem Schwarzmarkt gekauft (vgl. die vorinstanzliche Akte A10/22 Ziff. 4.04). D. Anlässlich der Befragung zur Person vom 31. Dezember 2014 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. Januar 2015 zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei gegen das Mullah-Regime gewesen und habe daher, respektive weil er sich eine Konversion zum Christentum überlegt habe, im Jahre 2012 seinen Heimatstaat verlassen und in Zypern ein Asylgesuch gestellt. Dort sei er vorläufig aufgenommen worden. Nach einem Aufenthalt von vier bis fünf Monaten sei er freiwillig in den Iran zurückgekehrt, weil sein Vater gestorben sei beziehungsweise weil er Druck verspürt habe und eine gegen ihn ausgesprochene Strafe habe antreten müssen. Nach der Rückkehr habe er den iranischen Behörden die Gründe seiner Rückreise erklären und entsprechende Dokumente beibringen müssen. Er habe versucht, diese bei der Polizei erhältlich zu machen, was ihm nicht

E-428/2015 gelungen sei. Vor der Türe des Polizeibüros habe er zu fluchen begonnen. Daraufhin sei er von der Etelaat festgenommen und während insgesamt zwei Jahren inhaftiert worden. Schliesslich sei er auf Kaution und unter der Bedingung, regelmässig beim Gefängnis vorzusprechen, freigelassen worden. Kurz darauf sei er verdächtigt worden, im Zusammenhang mit einem Säureangriff auf Frauen in Isfahan zu stehen, weshalb er wieder unter den Druck der Behörden geraten sei. Daher habe er sich zur Ausreise entschlossen und habe den Iran etwa Ende November 2014 verlassen. E. Mit Entscheid vom 15. Januar 2015 – eröffnet am 16. Januar 2015 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug an und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. F. Der Beschwerdeführer focht den vorinstanzlichen Entscheid mit einer auf Farsi begründeten Beschwerde vom 21. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, der Entscheid des SEM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, jedenfalls sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, die Beschwerdebegründung sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen und es sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Gleichentags übermittelte die Flughafenpolizei Zürich dem SEM per Telefax dem Beschwerdeführer zuzuordnende fremdsprachige Unterlagen, die sie (gleichentags, am 21. Januar 2015) per E-Mail erhalten hatte. Dabei handelte es sich um eine iranische Identitätskarte, lautend auf den Beschwerdeführer, zwei Vorladungen vom (…) 2013 und vom (…) 2013, einen Haftbericht vom (…) 2014 und ein Urteil vom (…) Dezember 2014. G. Mit Schreiben vom 26. Januar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.

E-428/2015 H. Am 29. Januar 2015 wurden die von der Instruktionsrichterin am 23. Januar 2015 von Amtes wegen in Auftrag gegebene Übersetzung der Beschwerdebegründung und der am 21. Januar 2015 eingereichten Dokumente an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Begründung der vorliegenden Beschwerde wurde nicht in einer der Schweizerischen Amtssprachen verfasst und ist demzufolge grundsätzlich als verbesserungsbedürftig im Sinne von Art. 52 VwVG zu qualifizieren. Vorliegend kann jedoch auf eine Beschwerdeverbesserung verzichtet werden, da das Bundesverwaltungsgericht diese von Amtes wegen hat übersetzen lassen, die Beschwerdebegründung genügend klar ist und ohne Weiteres über die Rechtsmitteleingabe befunden werden kann.

Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert, weshalb auf die frist- und – abgesehen vom vorstehend festgestellten Mangel – formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich

E-428/2015 Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachten Vorfälle, insbesondere die Festnahme, die Haftbedingungen in den drei Haftanstalten, das Strafverfahren, die Gerichtsverhandlung und das seiner Freilassung vorangegangene Verfahren knapp, pauschal und substanzlos geschildert und sei den gestellten Fragen ausgewichen. Zusammenfassend sei seine Darstellung als realitätsfremd zu bezeichnen sei. Daher könne nicht geglaubt werden, dass er unter den geltend gemachten Umständen von den iranischen Sicherheitsbehörden verfolgt worden sei. Die Tatsache, dass er bis anhin keine Ausweise abgegeben habe, bestätige die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Die Erklärung, er wisse nicht genau, was er den Behörden abgeben müsse, müsse als blosse Schutzbehauptung zurückgewiesen werden.

E-428/2015 Zusammenfassend würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich. Deren Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer entgegen, seine Angaben und Erklärungen würden der Wahrheit entsprechen. Er habe nichts weiter zu erklären gehabt. Seine Erklärungen würden 18 Seiten (Länge des Anhörungsprotokolls) umfassen. Er habe in den vorangegangen Befragungen erklärt, warum er keine Unterlagen vorgelegt habe. Er habe keine umfassenden Kenntnisse vom Arbeitsprozess des SEM gehabt und erst später erfahren, dass er die Unterlagen (Beweismittel) bei der nächsten Anhörung vorlegen oder per Post einreichen könne. Die Unterlagen würden nun vorliegen. Er habe die Gründe seiner Ausreise deutlich vorgetragen. Er sei aufgrund der Drohung der nationalen Sicherheit und der Auseinandersetzung mit den Beamten verfolgt worden. Mit dem vorliegenden Gerichtsurteil sei er zu acht Jahren Haft und Auspeitschung verurteilt worden. Die Anzahl der Peitschenhiebe sei den Akten zu entnehmen. Dies zeige, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei und er das Land habe verlassen müssen. 5.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneinte. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst und denen der Beschwerdeführer keine substanziierten Einwendungen entgegenhält. Auch die nunmehr eingereichten Beweismittel vermögen eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers im Iran nicht glaubhaft zu machen, zumal sie nur in der leicht fälschbaren Form von Scans vorliegen. Zunächst erklärt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, warum er die – allesamt auf die Zeit vor der Asylgesuchstellung datierten – Beweismittel erst am 21. Januar 2015 und nicht im Original beigebracht hat. Die Behauptung, er habe von seiner Pflicht zur Einreichung von Beweismitteln erst nach der Anhörung erfahren, ist unbehelflich, wurde er doch mehrfach darauf aufmerksam gemacht (vgl. insbesondere A10/22 S. 4 und Ziff. 4.07;

E-428/2015 A20/18 F2 ff. S. 2). Sodann sind die Ladung vom (…) 2013 vor die Justizbehörde und der Haftbericht vom (…) 2014 offensichtlich unvollständig. So fehlen bei ersterem Dokument Einträge betreffend das gewünschte Datum der Erscheinung des Beschwerdeführers, den Gegenstand der Beschuldigung, den Erhalt des Dokuments und die Personalien sowie die Unterschrift des zustellenden Beamten. Der Bericht über den Haftzustand lässt ebenfalls diverse Einträge vermissen, so insbesondere hinsichtlich der Art und Höhe der Strafe und des Haftendes. Als Datum des Vollstreckungsbeginns wird in jenem Dokument der 5. April 2014 genannt. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers befand er sich hingegen bereits zwei Monate nach seiner Rückkehr aus Zypern (ab ca. Mitte Juli 2013) in Haft (vgl. A20/18 F46 f. S. 5). Die Ladung vom (…) 2013 vor das islamische Revolutionsgericht äussert sich ebenfalls nicht über das Datum, für welches der Beschwerdeführer vorgeladen worden sein soll. Das eingereichte Gerichtsurteil vom (…) Dezember 2014, mit welchem der Beschwerdeführer angeblich zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 75 Peitschenhieben verurteilt worden sein soll, erweist sich schliesslich sachlich als mit den Vorbringen anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen nicht vereinbar. So brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, er sei (im Herbst 2014) gegen eine Kaution freigelassen worden, weil er seine Strafe hinter sich habe (vgl. A10/22 Ziff. 7.02). Den eingereichten Dokumenten kommt mithin kein erkennbarer Beweiswert zu. Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach

E-428/2015 den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-

E-428/2015 menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass weder die im Iran herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat sprechen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gut ausgebildeten, gesunden Mann, der über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. A20/18 F19 f. S. 3). Mithin bestehen keine Gründe dafür, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E-428/2015 9. 9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, weil die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – nach summarischer Prüfung als aussichtlos zu bezeichnen waren, womit eine der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-428/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

Versand:

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