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Bundesverwaltungsgericht 05.12.2023 E-4274/2020

5 dicembre 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,143 parole·~26 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Juli 2020

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4274/2020

Urteil v o m 5 . Dezember 2023 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Janine Sert.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführerin,

Gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Juli 2020 / N (…).

E-4274/2020 Sachverhalt: A. Die kurdische Beschwerdeführerin verliess den Heimatstaat gemäss ihren Angaben am 19. August 2018, gelangte am 6. Dezember 2018 in die Schweiz und stellte am 11. Dezember 2018 ein Asylgesuch. Am 18. Dezember 2018 wurde die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt und am 9. August 2019 wurde sie ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie stamme aus B._______, Provinz Al-Hasaka und sei im Alter von sechs Jahren mit ihrer Familie nach C._______ ins Quartier D._______ gezogen, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt habe. Etwa ab dem Jahr 2012 habe sie an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen. Seit dem Ausbruch der Unruhen habe sie für die Kurdisch-Demokratische Partei (PDK-S) im (…) gearbeitet. Dafür habe sie im Auftrag der Partei wiederholt an Kursen im Nordirak teilgenommen, wo sie gelernt habe, wie (…). Das (…) habe sie jeweils (…) weitergeleitet. Zudem habe sie im Internet oder für eine kurdische Zeitung Artikel verfasst und an Parteisitzungen teilgenommen. Sie habe auch für die (…) respektive den (…) gearbeitet. In den Büroräumlichkeiten der PDK-S hätten Razzien und Beschlagnahmungen stattgefunden. Sie sei beschattet worden und habe eine Vielzahl an Massnahmen zu ihrer Sicherheit ergreifen müssen, um einer Verhaftung zu entgehen. Die syrischen Behörden hätten zudem ihre Facebook-Konten gehackt und gesperrt. Schliesslich sei sie Mitte August 2018 von Mitgliedern der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkeren Kurdistane; PKK) respektive der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekitiya Demokrat; PYD) im Auftrag der syrischen Behörden für (…) Tage inhaftiert worden. Am (…) Tag habe man sie mit der Drohung entlassen, sie zu vergewaltigen oder zu töten, wenn sie C._______ nicht bis spätestens am (…) August 2018 verlassen habe oder mit ihnen zusammenarbeite. Nach ihrer Entlassung habe sie umgehend ihre Ausreise organisiert. Nach ihrer Ausreise hätten Behördenvertreter bei ihrer Mutter ihre Identitätskarte eingezogen. Ihre Schwester sei zudem einmal auf dem Schulweg von Angehörigen der PYD angesprochen worden; ihre Freunde hätten eine Mitnahme verhindern können.

E-4274/2020 Im Oktober 2018 habe sie in Griechenland ihren Verlobten E._______ (N […]) kennengelernt, mit welchem sie seit ihrer Einreise in die Schweiz einen gemeinsamen Haushalt teile. Die Beschwerdeführerin reichte die folgenden Dokumente – in Kopie – zu den Akten: ihre Identitätskarte, ein Schreiben der PDK-S, eine Mitgliedsbestätigung des kurdischen (…), ein Unterstützungsschreiben der Präsidentin des (…), Bilder der Gründungsfeier des (…) und einen Ausweis für die Reise nach Europa. B. Mit Verfügung vom 29. Juli 2020 verneinte das SEM – mangels Glaubhaftigkeit – die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, bezog sie in die Flüchtlingseigenschaft ihres Partners ein und lehnte das Asylgesuch ab. Zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz an. C. Mit Eingabe des Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. August 2020 reichte die Beschwerdeführerin gegen den Asylentscheid Beschwerde ein. Sie beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Einsetzung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand und um Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab Akteneinsicht. Sie reichte unter anderem zwei Medienberichte sowie einen Bericht zur allgemeinen Lage in Nordsyrien zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 2. September 2020 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, innert Frist eine Beschwerdeergänzung nachzureichen, nachdem die beim SEM beantragte Akteneinsicht gewährt worden war. E. Mit Eingabe vom 15. September 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung zu den Akten.

E-4274/2020 F. Mit Verfügung vom 17. September 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlichen Rechtsbeistand ein. Ferner lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2020 führte die Vorinstanz aus, weshalb sie vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festhalte. H. Mit Replik vom 21. Oktober 2020 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Zudem reichte sie Auszüge aus dem Facebook-Profil ihres Partners zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 27. September 2021 bezog das SEM die Tochter F._______, geboren am (…), und mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 die Tochter G._______, geboren am (…), in die Flüchtlingseigenschaft von E._______ ein. J. Mit Eingabe vom 30. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin weitere – nicht übersetzte – Dokumente in Kopie zum Beleg ihrer politischen Aktivitäten zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende

E-4274/2020 Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen nach der originären Flüchtlingseigenschaft und des Asyls. Die Wegweisung und der Wegweisungsvollzug sind nicht zu prüfen, zumal die Beschwerdeführerin diese in ihrer Beschwerde ausdrücklich ausklammert (vgl. S. 1 ihrer Beschwerdeschrift). 3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der

E-4274/2020 Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung: BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17). 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AyslG nicht zu genügen vermögen. Trotz ihres mutmasslich jahrelangen profilierten politischen Engagements gegen die syrische Regierung sei sie bis zur mutmasslichen Verhaftung im August 2018 nie Opfer von gezielt gegen sie gerichteten behördlichen Massnahmen geworden. Aus ihren Schilderungen würden sich keine konkreten Hinweise dafür ergeben, dass die syrischen Behörden sie aufgrund ihrer politischen Aktivität verfolgt hätten. Auch sei aus ihren Aussagen nicht ersichtlich, dass Mitglieder ihrer Kernfamilie politisch aktiv oder Ziel von gezielten behördlichen Nachstellungen in asylbeachtlichem Ausmass gewesen seien. Angesichts ihres mutmasslich jahrelangen öffentlichen Engagements wäre davon auszugehen gewesen, dass die syrische Regierung sie bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt ins Visier genommen hätte. Aufgrund des von ihr gezeichneten Bildes ihrer politischen Aktivitäten und des ausgebliebenen behördlichen Interessens komme der Verdacht auf, dass sie ihre Vorbringen überzeichnet und gesteigert vorgebracht habe. Sie sei persönlich nie in Verbindung mit den syrischen Behörden gestanden, obwohl sie diese als ihre Verfolger ausmache. Weshalb die syrischen http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/19 http://links.weblaw.ch/EMARK-1994/5 http://links.weblaw.ch/EMARK-1994/17

E-4274/2020 Behörden ihrer (trotz Razzien, Durchsuchungen der Büroräumlichkeiten, Konfiszierung der Computer und Beobachtungen) nicht selber hätten habhaft werden können, sondern die PKK – respektive die PYD als ideologischer Gegner der PDK-S – mit ihrer Verfolgung beauftragt hätten, habe sie nicht schlüssig begründen können. Es sei auch offengeblieben, welches Interesse die PYD überhaupt daran gehabt haben sollte, sie – eine Kritikerin der syrischen Regierung – festzunehmen. Sie habe sodann nicht nachvollziehbar herzuleiten vermocht, aus welchen Gründen sie ausgerechnet im August 2018 verhaftet worden sei. Da sie und ihre Familie in C._______ im Sicherheitsviertel D._______ wohnhaft gewesen seien, habe sie sich mehrheitlich im von den syrischen Behörden kontrollierten Stadtteil bewegt. Ihre Erklärung, wonach sie ihre Tätigkeiten stets im Geheimen ausgeführt und das Quartier vor allem nachts verlassen habe, vermöge trotz der aufgezählten Massnahmen zur Geheimhaltung ihres Tuns wenig zu greifen. Es erschliesse sich auch nicht, weshalb die Behörden sie in einem Brief (den sie in der Anhörung nicht mehr erwähnt habe) hätten vorwarnen sollen, anstatt sie direkt festzunehmen. Angesichts der Aktenlage sei nicht davon auszugehen, dass sie persönlich den syrischen Behörden als regimekritische Person bekannt gewesen sei. Ihren Aussagen würden sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass sie bei den Demonstrationen von den Behörden identifiziert worden sei oder dass diese über ihre Parteiaktivität Bescheid gewusst hätten. Sie habe selber ausgeführt, dass ihr politisches Engagement vor allem der PYD aufgefallen sei. Aufgrund ihres Wohnsitzes in einem von den syrischen Behörden kontrollierten Teil von C._______ könne zumindest davon ausgegangen werden, dass die syrischen Behörden in der Lage gewesen wären, sie als Demonstrationsteilnehmerin zu identifizieren respektive ihrer zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt habhaft zu werden. Gegenteiliges habe sie auch nicht durch die Darlegungen zu ihrem Engagement in den sozialen Medien darzubringen vermocht. Insbesondere habe sie sich widersprüchlich zur Anzahl gehackter und gesperrter Facebook-Konten geäussert. Auf Nachfrage habe sie angegeben, die Konten seien nicht auf ihren eigenen Namen ausgestellt gewesen. Sie habe indes auf ihren Facebook-Seiten zahlreiche regimekritische Beiträge veröffentlicht. Solche Aktivitäten seien bei einer Vielzahl von Asylsuchenden festzustellen. Der Umstand, dass sie Sympathisantin der PDK-S sei, vermöge zu keinem anderen Schluss zu führen, da sie über kein bedeutendes

E-4274/2020 politisches Profil verfüge. Ihr politisches Engagement übersteige die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die syrische Regierung – hätte sie tatsächlich ein gesteigertes Interesse an der Beschwerdeführerin gehabt – sie trotz ihres vermehrten Engagements hätte unbehelligt lassen sollen. Es sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden, hätten diese ihre Aktivitäten als ausreichend relevant erachtet, sie bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt festgenommen hätten, zumal die Behörden an ihrem Wohnort ständig Zugriff auf sie gehabt hätten. Insgesamt würden sich die Verfolgungsvorbringen überwiegend als subjektive Befürchtungen, Vermutungen und Hörensagen Dritter erweisen. Zum Hergang der Ereignisse und zu den Umständen der Haft habe die Beschwerdeführerin zwar einige deckungsgleiche Angaben machen können; in Kernpunkten (insbesondere zur Konfrontation mit Männern) sei es indes zu signifikanten Differenzen in ihren Ausführungen gekommen. Da es sich bei der Festnahme um ein prägendes Ereignis und das fluchtauslösende Moment gehandelt habe, könne davon ausgegangen werden, dass von dieser in konsistenter Weise berichtet werden könne. Ferner erstaune, dass sie angegeben habe, sie sei zu den Ausreisen in den Nordirak befragt worden. Mit ihrer Antwort, wonach sie dort den Onkel väterlicherseits besucht habe, hätten sich die Befrager zufriedengegeben. Da man sie aussagegemäss als Parteimitglied der PDK-S identifiziert und von ihren politischen Tätigkeiten Bescheid gewusst habe, hätte es nahegelegen, sie zu allfälligen Parteiaufgaben respektive Verbindungen im Nordirak zu befragen. Dass sie trotz des geltend gemachten Profils und der wiederholten Ausreisen in den Nordirak weder intensiv befragt noch diesbezüglich unter Druck gesetzt worden sei, lasse weitere Zweifel am geltend gemachten Profil und der vorgebrachten Haft aufkommen. Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass die Familie aufgrund der regierungskritischen Äusserungen des Onkels väterlicherseits in H._______ das Haus in D._______ verloren habe. Ein politisches Profil dieses Onkels, das eine derartige behördliche Nachstellung begründen würde, habe sie indes nicht durch entsprechende Beweismittel zu belegen vermocht. Ferner habe sie auf Nachfrage erklärt, es sei zu keinen weiteren asylbeachtlichen Massnahmen gegen die Familie gekommen. Ihre diesbezüglichen Vorbringen seien demnach mit erheblichen Vorbehalten belastet.

E-4274/2020 4.2 Mit Beschwerde hält die Beschwerdeführerin dem im Wesentlichen entgegen, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft originär aufgrund von Vor- und Nachfluchtgründen. Dem syrischen Regime habe sie sich solange entziehen können, bis die PYD einen Pakt mit der Regierung eingegangen sei. Die Einschätzung der Vorinstanz (wonach nicht plausibel sei, dass sie so lange unbehelligt geblieben sei) zeige einen Mangel an Kenntnissen der Zusammenhänge in Syrien und insbesondere der Verfolgungslage mit Bezug auf die Rolle der PYD in der fraglichen Zeit in C._______ bei der Verfolgung von Aktivisten der PDK-S. Soweit der Staat auf sie habe zugreifen können, habe er dies auch getan (beispielsweise durch Hacken und Sperren der Facebook-Konten). Als "Statthalterin" Assads in Kurdistan habe die PYD jede Gegnerschaft wie die der PDK-S mit brutalen Menschenrechtsverletzungen verfolgt und unterdrückt. Dass sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben würden, dass die syrischen Behörden die Beschwerdeführerin hätten verfolgen wollen, stehe im Widerspruch zur Praxis des SEM. So sei ihrem Partner die originäre Flüchtlingseigenschaft gewährt worden wegen seiner Aktivitäten für die PDK-S nach seiner Ausreise. Auch dieser habe massgebliche Medienarbeit für die Partei als Grund dar- und belegt. Dass nun solche Aktivitäten im Land selber während des Bürgerkriegs nicht zu einem Verfolgungsinteresse des syrischen Staates geführt haben sollen, sei nicht nachvollziehbar. Zudem habe das SEM den frauenspezifischen Fluchtgründen bisher nicht Rechnung getragen. Es widerspreche sich sodann selber, wenn es einerseits darüber staune, dass es nicht zu Verfolgungshandlungen gekommen sei, andererseits aber doch die Razzien, Hausdurchsuchungen der Büroräume der Organisation und Beschlagnahme von Computern sowie eine schriftliche Abmahnung erwähne. Die Beweggründe und Ermittlungen der Behörde und die Wege, die die Informationen zur PYD genommen hätten, die zu ihrer Festnahme geführt hätten, könnten ihr nicht bekannt sein. Die Vorinstanz schliesse zu Unrecht und nicht nachvollziehbar begründet darauf, dass kein behördliches Verfolgungsinteresse an der Beschwerdeführerin bestanden habe, zumal deren herausragende politischen Tätigkeiten, die sie sehr stark exponiert hätten, nicht in Frage gestellt worden seien. Da die Beschwerdeführerin hier mit einem anerkannten Flüchtling zusammenlebe, der in der Schweiz exilpolitisch aktiv gewesen sei in einer Zeit, die das Regime als die Vorbereitung der späteren Umsturzbewegung in Syrien ansehe, sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückführung mit Sicherheit befragt würde und ihre eigenen Aktivitäten ans Licht kommen würden. Daraus ergebe sich eine Reflexverfolgungsgefahr.

E-4274/2020 Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz würden die glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin allfällige Unstimmigkeiten überwiegen. Der einzige Hinweis auf ein in der Anhörung nicht mehr erwähntes Dokument vermöge nicht die Glaubhaftmachung in Frage zu stellen. Es habe ohne Zweifel bei der Ausreise bereits ein grosses, klar politisch motiviertes Verfolgungsinteresse des Regimes bestanden. 4.3 In ihrer Beschwerdeergänzung führt die Beschwerdeführerin weiter aus, sie habe bereits bei der BzP sehr glaubhafte, spontane Aussagen gemacht. Der Brief oder vielmehr Zettel, den die PYD bei einer Hausdurchsuchung und der Beschlagnahme des dritten Laptops zuhause deponiert habe, sei eine Warnung gewesen. Dieser Brief sei eine Warnung gewesen. Darauf habe gestanden, dass sie wüssten, dass sie Demonstrationen filme. Es handle sich also nicht um eine formelle Vorladung oder Ähnliches und im Rahmen der vielen Behelligungen durch die PYD um ein Detail. Einen Monat vor ihrer Ausreise sei das Haus der Familie von der Regierung beschlagnahmt worden wegen der (…) Aktivitäten ihres Onkels I._______ und dessen Ehefrau J._______ in H._______ und ihr Vater als Agent bezichtigt worden. Die PYD habe geleugnet, für den Tod ihres Vaters nach ihrer Ausreise verantwortlich zu sein. Die Regierung habe dank der Zusammenarbeit mit der PYD die Kontrolle über und den Zugriff auf deren Feinde gehabt, auch wenn die Familie im damals von der Regierung direkt kontrollierten Teil Qamischlis gelebt habe. Dass das SEM bei der Würdigung der Vorbringen die Zusammenarbeit zwischen der PYD und dem Regime verkenne, müsse als voreingenommen und willkürlich bezeichnet werden und stelle eine Gehörsverletzung dar. Die von der PYD am meisten gefürchtete (…), die die Beschwerdeführerin (…), sei die Auflösung einer Kundgebung gegen das Regime gewesen, als dieses gewaltsam eingeschritten sei. Die Beschwerdeführerin sei damals angeschossen worden und habe die Narbe anlässlich der Anhörung gezeigt. Auch dass sie zu den allerersten Frauen gehört habe, die an Kundgebungen teilgenommen hätten, habe die Vorinstanz unterschlagen. Damit hebe sie sich aus der Masse der Kurdinnen heraus und sei gefährdet. Die (…), die sie beim (…) in C._______ zeigen würden, habe sie erst nach ihrer Ausreise ins Internet gestellt. Diese Nachfluchtaktivität führe für sich allein zur originären Flüchtlingseigenschaft. Vor dem Hintergrund einer wahrscheinlichen Traumatisierung – wie sie auch die Hilfswerksvertretung auf ihrem Vermerkblatt aufgeführt habe –

E-4274/2020 könnten ihre Aussagen und die politische Bedrohung nicht ohne erstelltes Gutachten als unglaubhaft eingestuft werden. Etwas anderes würde der Sachverhaltsabklärungspflicht widersprechen. Ohne Gutachten dürfte auch die Beschwerde nicht abgewiesen werden. Die Akten würden insgesamt das Bild einer herausragend gefährdeten Kurdin aus Syrien ergeben, die Augenzeugin von Übergriffen der PYD geworden sei, diese (…) verbreitet habe und damit vom Staat und der PYD massiver Verfolgung und Gefahr künftiger Verfolgung aus politischen Motiven ausgesetzt (gewesen) sei. Dass sie in der Schweiz nicht sofort nach ihrer Ankunft aktiv gewesen sei, liege auch daran, dass die Gefährdung ihrer Angehörigen fortbestehe. 4.4 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Lebensführung in Qamischli und den dortigen Machtverhältnissen ergäben sich Differenzen zu dem in der Beschwerdeschrift gezeichneten Lagebild. Sie bezeichne selber die Kontrolle der syrischen Regierung in C._______ im Jahr 2018 als gross. Ihr alltägliches Leben habe sich zudem hauptsächlich im sogenannten Sicherheitsviertel abgespielt, das unter der Kontrolle der syrischen Regierung gestanden habe. Obwohl sie sich ab 2012 für sechs Jahre in angeblich exponierter Weise politisch betätigt habe, sei die einzige Massnahme der syrischen Behörden das Sperren ihrer Facebook-Konten gewesen. Allfällige weitere Massnahmen der syrischen Behörden seien ausgeblieben. Es sei der syrischen Regierung jedoch gelungen, Kenntnis von den (…) Tätigkeiten des Onkels in H._______ zu erlangen und danach das Haus ihrer Familie zu konfiszieren. In der Beschwerdeschrift werde der Zeitpunkt der gezielten Festnahme der Beschwerdeführerin im August 2018 damit erklärt, dass die PYD sie als politische Gegnerin habe beseitigen wollen. Hingegen habe sie in der Anhörung die Möglichkeit einer Festnahme durch die syrische Regierung weiterhin nicht gänzlich ausgeschlossen. Dass es der syrischen Regierung ab 2012 bis im August 2018 trotz des angeblich gesteigerten Interesses an ihr nicht möglich gewesen sei, ihrer habhaft zu werden, mute unter den genannten Lebensumständen realitätsfern an. Abgesehen von der Flüchtlingseigenschaft ihres Partners, vermöge die Beschwerdeführerin sodann keinen reflexiven Verfolgungskonnex hinreichend darzutun und zu spezifizieren. Die Akten würden keinerlei Hinweis auf einen Exilaktivismus ihres Partners seit dessen

E-4274/2020 Flüchtlingsanerkennung im Jahr (…) ergeben. Ein solcher werde von ihr auch nicht näher konkretisiert und ein zeitlich oder sachlich kausaler reflexiver Zusammenhang mit ihr könne nicht eruiert werden. Aus den Akten würden sich ferner keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die syrischen Behörden überhaupt Kenntnis besagter Verbindung zwischen ihr und ihrem Partner haben sollten. Das Paar habe sich erst nach der Ausreise aus dem Heimatland kennengelernt und sei nicht verheiratet. Insgesamt vermöge die Verbindung zu E._______ keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. 4.5 In ihrer Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz gehe auf zahlreiche Argumente der Glaubhaftmachung gar nicht ein und verweigere eine Gesamtbetrachtung aller Risikofaktoren. Das Handeln willkürlich verfolgender Unrechtsstaaten sei eben willkürlich und erfolge nicht immer nachvollziehbar, woraus nicht auf fehlende Glaubhaftigkeit begründeter Furcht vor Nachteilen geschlossen werden dürfe. Die Frage, ob eine so wie die Beschwerdeführerin aktive Person früher oder später von den syrischen Machthabern verhaftet worden wäre, sei nicht geeignet, die plausible Furcht vor Verfolgung angesichts der erlittenen Festnahme durch die mit der Regierung zusammenarbeitenden PYD zu widerlegen. Es komme letztlich nicht darauf an, wer von beiden in der Stadt die Kontrolle ausübenden Kräften die Beschwerdeführerin schneller oder effektiver verfolge. Tatsache sei, dass sie begründete Furcht vor Verfolgung gehabt und bereits schwere Verfolgung erlitten habe. Das Motiv sei klar asylrechtlich relevant gewesen und es habe keine sichere Alternative in Syrien bestanden. Dass sie mit dem politisch sehr stark exponierten Kindsvater zusammenlebe, sei in der syrischen Exilgemeinde in der Schweiz bekannt. Es sei daher auch sehr wahrscheinlich, dass sie verfolgt würde, um an den Ehemann (recte: den Verlobten) heranzukommen, der just in einer Zeit sehr aktiv gewesen sei, die letztlich zum Aufstand und zum Krieg geführt habe. Auch die Mutmassung des SEM, ihr Partner sei nicht mehr politisch aktiv, sei nicht korrekt. Er sei weiterhin (…), sowie auf Facebook, seit er in der Schweiz sei, ununterbrochen für diese Partei aktiv. Die Freundschaftsliste umfasse über 4000 Leute, darunter sehr viele Exponenten des syrischen Widerstands aus aller Welt. Die Vorinstanz verkenne auch, dass die Beziehung nicht zuletzt aus gemeinsamen politischen Überzeugungen entstanden sei. 5.

E-4274/2020 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, wie nachfolgend aufgezeigt wird, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die (originäre) Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und folglich deren Asylgesuch abgelehnt hat. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI, in: AUER/MÜLLER/ SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl., 2019, N 16 zu Art. 62 VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, S. 398). 5.3 Gemäss ihren Aussagen hat sich die Beschwerdeführerin als Mitglied der PDK-S und der (…) in C._______ engagiert und sich als solches exponiert. Seit 2012 hat sie angeblich immer wieder an Kundgebungen gegen die syrische Regierung teilgenommen und dabei von ihr erstellte (…) weitergeleitet. Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung zeugen diese Darlegungen nicht von herausragenden Tätigkeiten für die PDK-S; insbesondere lässt sich allein daraus, dass sie bei Demonstrationen gefilmt hat, als die PYD die Kundgebung gewaltsam aufgelöst hat, nicht der Schluss ziehen, sie sei deswegen besonders in den Fokus der syrischen Sicherheitsbehörden geraten. Zwar gab sie anlässlich der BzP und der Anhörung als Grund ihrer angeblichen Festnahme an, dass sie eine gewaltsam durch die PYD aufgelöste Demonstration (…) habe, sowie dass ihre Reisen in den Nordirak einen Verdacht auf sie gelenkt hätten (vgl. SEM-Akten A7 S. 5 und A17 F111). Wie auch das SEM zu Recht feststellte, ist aber ihren Ausführungen betreffend den Inhalt der Befragungen während der angeblichen Haft nicht zu entnehmen, dass sich die PYD überwiegend für ihre (politischen) Tätigkeiten interessiert hätte (vgl. SEM-Akte A17 F125 und F134 f.). Bereits anlässlich der BzP antwortete sie auf Nachfrage hin nur vage, dass die PYD ihr vorgeworfen habe, eine Verräterin zu sein, weil sie gegen sie arbeite (vgl. SEM-Akte A7 S. 9). Eine mögliche Kooperation des syrischen Regimes und der PYD, je nach deren jeweiligen Interessenslage, wird vorliegend nicht bestritten. Gemäss dem offiziellen Organ der PDK-S sei die PYD vonseiten der syrischen Regierung mit der Verwaltung der kurdischen Gebiete betraut worden, weshalb auch die kurdischen Proteste gegen das Regime durch die PYD unterdrückt werden sollten (vgl. Baschar, Abdulhakim, المشكلة جذور عن والبحث.. العمال حزب [Arbeiterpartei [PKK]… und die Suche nach den Ursachen des Problems], in:

E-4274/2020 Partiya Demokrata Kurdistan – Sûriya (PDK-S), كوردستان [Kurdistan], 693, 01.12.2022, https://www.pdk-s.com/app/files/arebic-693.pdf, abgerufen am 5.12.2023). Entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführerin ist aus ihren Aussagen nicht ersichtlich, dass sie im Auftrag der Regierung verhaftet worden sein soll. Vielmehr liegt die Vermutung nahe, dass sie allenfalls im Rahmen des vorgenannten Auftrags festgenommen wurde, womit die PYD womöglich zumindest über einen Teil ihrer Tätigkeiten (beispielsweise ihrer Demonstrationsteilnahme) Kenntnis hatte. Die angebliche Inhaftierung allein deutet allerdings noch nicht darauf hin, dass die PYD von ihren politischen Tätigkeiten und Mitgliedschaften gewusst hat, zumal sie selber angab, sie habe ihre Aktivitäten nicht unter ihrem eigenen Namen ausgeführt (vgl. SEM-Akte A17 F145). Dass sie – bei Wahrunterstellung – nach nur (…) Tagen Haft wieder entlassen wurde, deutet ebenfalls nicht darauf hin, dass ihr Profil von der PYD als besonders exponiert eingestuft wurde. Abgesehen davon, dass ihr Ausweis bei ihrer Mutter eingezogen worden sei, ist offenbar seit ihrer Ausreise nichts weiter vorgefallen, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte (vgl. SEM-Akte F65 und F183 f.). Es sind den Akten daher keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt ihrer Ausreise ein Interesse von Seiten der syrischen Regierung an ihrer Person bestand oder künftig wegen Vorfluchtgründen bestanden hätte. Selbst wenn die Beschwerdeführerin für die PDK-S und den (…) als einfaches Mitglied gewisse Aktivitäten ausgeübt haben sollte, ist es ihr insgesamt nicht gelungen überzeugend darzulegen, dass dieses angebliche Engagement den Behörden überhaupt zur Kenntnis gelangt ist. Daran ändern auch die mit Eingabe vom 30. November 2023 eingereichten Beweismittel nichts. Soweit die Beschwerdeführerin diese auch von der Vorinstanz vertretene Ansicht nicht teilt, ist festzuhalten, dass es sich dabei weder um eine voreingenommene oder willkürliche Würdigung ihrer Vorbringen noch um eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs handelt, sondern um eine unterschiedliche materielle Würdigung der Sache. Es besteht folglich keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben (vgl. Beschwerdeergänzung S. 4), wobei eine Rückweisung auch nicht beantragt wurde. Angesichts der vorstehenden Erwägungen konnte und kann in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden, ein detailliertes Gutachten über ihren Gesundheitszustand einzuholen, zumal die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin seit der Replik, in welcher die Hoffnung auf eine baldige Therapie zum Ausdruck gebracht wurde, trotz ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keine ärztlichen Berichte zu den Akten gereicht hat.

E-4274/2020 5.4 Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene sodann Befürchtungen einer (künftigen) Reflexverfolgung geltend. Ihr Verlobter E._______ sei in der Schweiz exilpolitisch aktiv (gewesen), weswegen ihm die Flüchtlingseigenschaft anerkannt worden sei. Sie hat jedoch nie geltend gemacht, sie sei wegen ihres Partners ihrerseits in Schwierigkeiten geraten oder imminent in Gefahr. Ihre Furcht vor Reflexverfolgung ist demnach als hypothetisch einzustufen. Die mit Replik eingereichten Facebook- Auszüge stammen von einem Profil, welches nicht auf den offiziellen Namen ihres Verlobten lautet, womit von den Beiträgen auf diesem Profil nicht sofort auf ihn geschweige denn auf die Beschwerdeführerin geschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass E._______ derzeit zumindest nicht zusätzlich exponiert ist. Weiter ist nicht ersichtlich, dass das syrische Regime von ihrer Beziehung zu E._______ erfahren hat. Damit lassen sich vorliegend keine Hinweise für eine mögliche Reflexverfolgung entnehmen. 5.5 Des Weiteren liegen auch keine aktuellen konkreten Hinweise darauf vor, dass sich die Beschwerdeführerin im Exil regierungskritisch exponiert oder das syrische Regime bei ihrer Familie deswegen an ihrer Person Interesse gezeigt hätte. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. Die Frage der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen (insbesondere des geltend gemachten Exponierungsgrads ihres politischen Profils sowie der geltend gemachten Festnahme durch die PYD und der anschliessenden […]tägigen Haft) kann bei dieser Sachlage offenbleiben. 6. Nachdem das SEM mit Verfügung vom 29. Juli 2020 die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

E-4274/2020 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) . Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 17. September 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, und keine massgebliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, hat sie vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 8.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 17. September 2020 wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Entsprechend ist der amtliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Kostennote vom 27. August 2020 machte der amtliche Rechtsbeistand einen zeitlichen Aufwand von 4.65 Stunden à Fr. 300.– und Auslagen in der Höhe von Fr. 30.10 geltend. Unter Berücksichtigung der weiteren bis zur Urteilsfällung getätigten Verfahrenseingaben ist insgesamt von einem zeitlichen Aufwand von 9 Stunden auszugehen, wobei dieser – gemäss Zwischenverfügung vom 17. September 2020 – à Fr. 220.– pro Stunde zu entschädigen ist. Insgesamt ergibt dies eine amtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 2’165.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag), die dem Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4274/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde ist abzuweisen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2’165.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Janine Sert

Versand:

E-4274/2020 — Bundesverwaltungsgericht 05.12.2023 E-4274/2020 — Swissrulings