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Bundesverwaltungsgericht 06.08.2009 E-4273/2007

6 agosto 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,119 parole·~11 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. ...

Testo integrale

Abtei lung V E-4273/2007 {T 0/2} Urteil v o m 6 . August 2009 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Mai 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4273/2007 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 29. März 2007 und gelangte am 21. April 2007 in die Schweiz, wo er am 24. April 2007 um Asyl nachsuchte. Am 2. Mai 2007 fand in A._______ die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 16. Mai 2007 erfolgte die direkte Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ in der Provinz Suleimaniya. Sein Onkel sei in den achtziger Jahren als Perschmerga bei der revolutionären Bewegung gewesen und habe den Auftrag erhalten, einen Spitzel der irakischen Regierung umzubringen, was er im Jahre 1989 dann auch getan habe. Nachdem die Regierung aus dem Norden vertrieben worden sei, sei der Onkel aus den Bergen zurückgekehrt und habe sich in B._______ niedergelassen. Er sei inzwischen ein alter Mann gewesen und habe seine Tätigkeit bei den Peschmergas aufgegeben. Vielmehr sei er einer Arbeit nachgegangen und habe für den Lebensunterhalt seiner (...) gesorgt. Am 8. Juni 2006 sei der Onkel jedoch bei sich zu Hause umgebracht worden. Zwar hätten keine Täter identifiziert werden können, doch habe er (der Beschwerdeführer) die Angehörigen der Familie des Spitzels verdächtigt, den der Onkel im Jahre 1989 getötet gehabt habe. Diese Familie sei bewaffnet und habe mit vielen Leuten Probleme. Im März 2007 sei der Sohn des Spitzels getötet worden und dessen Angehörige hätten sofort seine Familie beschuldigt. Er habe nicht gewusst, wer diese Tat begangen habe. Niemand sei verhaftet worden, zumal die Behörden keine Beweise gehabt hätten, um jemanden dieser Tat zu beschuldigen. Am 19. März 2007 sei eine Handgranate in den Hof des Hauses geworfen worden, in welchem seine Familie gelebt habe, wobei aber nur Sachschaden entstanden sei. Er sei überzeugt, dass man sich an ihm oder seinem Bruder habe rächen wollen, da sein Vater zu alt gewesen sei und der Onkel keine Söhne gehabt habe. Sein Bruder habe sich nach Erbil begeben, er selbst habe sich hingegen zur Ausreise entschlossen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 23. Mai 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte E-4273/2007 das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Die Vorinstanz führte zur Begründung an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, und bejahte die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Juni 2007 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM sei im Wegweisungspunkt aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Vollzug unzumutbar sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2007 wies der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts darauf hin, dass Verfahrensgegenstand einzig die Frage bilde, ob die vom BFM angeordnete Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und der Beschwerdeführer aufgefordert, eine amtliche Fürsorgebestätigung nachzureichen. Eine entsprechende Bestätigung des (...) vom 19. Juli 2007 wurde mit Eingabe vom 20. Juli 2007 nachgereicht. E. Das BFM schloss in seiner Vernehmlassung vom 25. Juli 2007 auf Abweisung der Beschwerde. Jene wurde dem Beschwerdeführer am 23. August 2007 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des E-4273/2007 Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs blieben vorliegend unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Da die Wegweisung als solche nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt sind, bildet - wie in der Zwischenverfügung vom 16. Juli 2007 ausgeführt - Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des E-4273/2007 Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil E-4273/2007 des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmung zulässig. 3.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den publizierten Urteilen BVGE 2008/4 und BVGE 2008/5 ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak auseinandergesetzt. Im zweitgenannten Urteil befasste es sich insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Erbil, Dohuk und Suleymaniya). Es kam zum Schluss, dass in diesen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die dortige politische Situation nicht dermassen angespannt sei, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus dieser Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Zusammenfassend sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht. E-4273/2007 Der junge, ledige Beschwerdeführer, von dem keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktenkundig sind, stammt aus B._______ in der Provinz Suleimaniya, wo er von (...) bis zu seiner Ausreise lebte und wo er über ein bestehendes familiäres Netz (vgl. A1 S. 3) sowie aufgrund seiner langährigen Anwesenheit vor Ort und seiner Arbeit als (...) (vgl. A1 S. 2) wohl auch über einen Kollegenkreis verfügt. Angesichts der vorbestehenden Kontakte in der Provinz Suleimaniya, des familiären Rückhalts und der weiteren Berufserfahrungen in der Schweiz als (...) kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer aus eigenen Kräften eine (erneute) selbstständige Existenzgrundlage wird erarbeiten können, ohne die damit allenfalls verbundenen Schwierigkeiten verkennen zu wollen. Überdies dürften Hilfeleistungen von lokal tätigen Hilfsorganisationen ihn in zusätzlicher Weise unterstützen. Demnach sind, entgegen der anderslautenden Ansicht in der Beschwerdeschrift, keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. 3.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Das vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, zumal er seit Juli 2007 erwerbstätig ist, mithin E-4273/2007 zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und es somit an einer der kumulativ erforderlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt. Es sind ihm bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-4273/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 9

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